{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-25_1_StR_112_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-25","aktenzeichen":"1 StR 112/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e,\n\n2314 084 Ir,\n\nı StR 112/52\nim VYanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Konrad %&\ngeboren ın GE 1915 in ü 5\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\n1\nPR — ] a jer_ ESTER a getre e e r Zr an\n\n[u u\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der j\nSitzung vom 25. September 1952, ar der teilsenoxmen haben:\n\n3enatspräsident Richter\nals vorsitzender,\nZundesrichter Dr. Psetz\nBundesrichter Dr. Geier\nRundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jyagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt DT. an\n\nsls Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nmu 2m\n\n.. x - ’\nnat ann Ale toi. 6\n\njustizangestellter> vw\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, hr\n\nfür Recht erkannt: H\nu!\n\n“uf die Revision des ..ngeklagten wird das Urteil des K\nyendgerichts in Landsimt vom 51. Or5ober 1951 unter i\n„ufrechterhaltung der ?eststellungen eufgehoben, Die | \"\nSache wird zu neuer Verhandlung und UIntscheidung, eh\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an cas Land- Fi\ngericht zurückverwiesen. Rx\n\nVon Rechts wegen\n\nL LT -\n[u , 7 -\nPe? „AEG EEE, 27;\n\n“\n.. “ D “\nvote tun \"\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nmm pm Mmmn Gais GEHGEE OpEnEe GEREEE KEEEE Eng\n\nIo Jie Verlahrensrüge ist nicht begründef,. Der Sachverstäöndige Dr. Ledermann ist in der lJauptvernanädlung\nvernoimen worden. wenn er dabei sein schriftljiches Gutechten vorias, so verstösst das nicht gegen § 250 5tP0.\nWach dieser Vorschrift Idsri die Yernehaung eicer Person\nnicht dadurch ersetzt werden, dass das Gericht eine\nschriitliche rktlärung verliest. Dies ist nicht gescheben. Wirgenäs ist bestimmt, dass der sachverstünäige in\nfreier lReäe sprechen rlssse. Im übrigen hatten der Angeklagte und der Verteidiger auch das Recht, en ihn Nra-\n\ngen zu stellen /§ 240 Abs 2 S%F0;.\n\nII. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils,\nweil dem Tatrichter bei der Bemessung der „trale möglicherweise ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Sonst aner\n\nhat das Urteil das Verhalten des Angeklagten im wesent-\n\nlichen rechtlich zutreffend gewiurdigt.\n\n1.) Irrig ist die lLeinung der Revision, die Taten des\nAngeklagten seien zur Zeit ihrer Begehung nicht mit\nStrafe bedroht gewesen. Die Anordnungen über die Bewirtschaftung der Baustoffe waren rechtsgültig; sie haben ihre Grundlage in der Anordnung äes bayerischen\nStaatsministeriums für Wirtschalt über die Zinrichtung\nder Dayerischen „irtschaftskontrollstellen von 7. Tovem-\n\nber 1945 (GVBl Ir 5).\n\n&) Die gewerbliche äbgabe von Ziegeln ohne Hinkaufsschein verstiess infolgedessen zumindest gegen 9 1\n\nibs 1 ir 1 VEStVO.\n\nm\n\nwen om men\n\n’\n-\n® a\ned 7\n\nm. um\n\ndm ana\n\n>»\n\n- 3 -\n\nb) Die unberechtigte Entnahne von Ziegeln aus dem\neigenen Betrieb verletzte den § 2 Abs 2 VRStVO. Insoweit war die Tat, üa ein schwerer \"all nicht festgestellt\nist, eine jboriretung. Sie ist gleichwohl nicht verjänrt. Die Verjährungsfrist betrug nach § 21 VRStVO\n\n1 Jahr. Sie begann, da die Tat tis Juni 1947 andauerte,\nerst zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Inzwischen ist die\nVerjährung durch ricnterliche ilandlungen regen den !ngeiilagıen naca 3 68 StGB immer wieder unterbrochen worden, wa. am 19.5.1948, 12.3. und 17.8.1949, 22.5.1950,\n29,5. unü 30.10.1351 (Bi 19, 87, 88, 92, 108, 131).\n\n„yo.\n\nI | nie. an NINE TeWn. ,_, em \\ | / vn 2.70\n\nc) Die Tauschgeschäfte des AÄngeklarten waren nach\n$ la KuVO strafbar, einer 3esiinmung, die später durch\ndas Gesetz über Kompensationen von 3. Iicevember 1948\n\n(WiCB1 116) ersetzt wurde,\n\nAUTSEETE au \"EL\n\n4) Die Unterlassung der monatlichen Trzeugungsmeldungen verstiess gegen die Strafvorschrift in § 6 Abs i1Nr1\nder Veroränung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli\n1923 (RGB1 I, 725). Dass die jandesstelle “für Baustoffe\nauskunftsberechtist im Sinne dieser Verordnung war, ersibt sich aus § 10 der Verordnung Ir 56 des bayerischen\nStaatsministeriums für sirtscheft über die Befugnisse\nder Bayerischen Wirtschaftskontrollstellen vom 20, lärz\n\n1946 (GYBi 188).\n\n177\n\nDie unter &), b) unä c) aufgeführten Stralvorschriften sinä durch I 102 ür 2 und 4 WiStG aufgehaben worden.\nAn ihrer Stelle hat das Landgericht mit Recht (§ 104 Abs 1\nI)\n\naa0) die entsprechenden Bestimmungen des „irtschafts- |\nJ4 und 15 ange-\n\nstrafgesetzes, nämlich die 39 8Sür 1.\nVorschriflien zu-\n\nwandt, ohne damit das nach Sen [rÜüheren\n\nvn\n%\n. zs 7\n\nlässise Straimass zu überschreiten. Dass die Tewirtscheftunz der Yzustolle inzwischen aufgehoben worden\nist, berührt nscn % 2a “bs 3 5tGD nicht die Strafbarkeit des ingeklösteun (Dil vom 2. !Toveriber 1951 - 2 Stn\n211/51, SIW 1952, 72).\n\nlicht aufgehoben ist § 6 der Verordnuns über die\nLuskzunftsvflicht. Dass en seiner Stelle der % 17 wiStG\nangewendet wurde, war deshalb rechtsirrig. Las Landsericht wird das in der kommenden Verhandluns zu beachten\nhaben. Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es\nnicht, weil sich der Verstoss gegen § 6 Abs 1 Iir 1 der\nVerordnung Über die „uskunftspflicht schon aus den bisherigen ?eststellungen ergibt, Das Lanägericht hatte\nden ;ngeklagten in der llauptverhendlung auch schon darauf hingewiesen, dass er nach dieser Vorschrift bestraft\nwerden könne (§ 265 St?0); er hatte also schon Gelegen-\n\nıeit, sich in dieser Richtung zu verteidigen.\n\n2.) Die Dehauntung der Devision, der \\ngeklagte sei .bereit gewesen, die Abnehrer seiner Baustoffhandlung zu\nnennen, widerspricht den Feststellungen und ist desh£elb nicht beachtlich. Sie ist aber zuch unwesentlich,\nweil sie die Teststellung des Tatrichters nicht berührt,\ndess die !bnehmer keine Zinkaufsscheine gegeben haben.\n\n3.) Das Landzericht lest dar, dass die Pflicht des ..nge-Klaeten, die im Detriebe erzeugten Ziegel allmonatlich\nder Tandesstelle für Zaustofle zu melden, euch während\nder Zeit fFortbestanden habe, zu der dem .ngeklagten von\nStaais wegen keine Kohlen mehr zugeteilt vurden. Dem ist\naus den Crüinden des Lenägerichts beimutreten, Tass der\n\nSngeklarte zu den von seinen .bnehmern zur Verrügung Be-\n\nmu\n\nee 7 au\n\nnn;\n\n. .\nBr,‘\n\nstellten Kohlen selbst weitere sonstige Detriensstoffe\nbeisteuern musste. um Ziegel herzustellen. konnte die\nheldenllicht keinesvegs in Trage stellen,\n\nTass der Angeklaste nicht über seine L’eldepflicht\nseirrt hat, hat das Landgericht u.a. dareus geschlossen,\ndass er sie auch nach dem #ulhören der amtlichen Kohlenzuveilung zunächst noch erfüllte. Die gesenteilisze Jehauptung der Rovision vermag das Devisionssericht, da sie\nden Teststellunsen widerspricht, nicht zu bemicksinshtigen.\n\nÄ 4.) wenn die Tandesstelle für Baustoffe dem Iendrassamt\n\nu in > zu wenig Linkaufsscheine zugeleilt haben sollte, so ist dies £ür die strafrechtliche Yürdizung unerheblich. Dem Landgericht ist auch hierin voll zuzustimmen.\n\n) Lit zutrefiender Degründung hat das Landgericht nach\n6 Lbs 2 Sr 1 und 2 WiätG eine Zortgesetzte \\Wirtschaftstraltai, eine blosse Crönungswidrigkeit, ansenomnen.\n\n€\n\n5\n$\n®\n\n6.) Was die Revision zum Strafausspruch an Tiilderungsgründen vortrügt, hat das Landgericht dadurch schon berücksichtigt, dass es dem \\ngeklagten zugute hält, er habe\naus keiner besonders ververflichen Rinstellung heraus gehandelt. Die rechtsirrige Anwenduns des § 17 „iStG hat die\nStralzunessung schwerlich beeinflusst, wenngleich die Strafarohung in § 6 der YO über die Auskunfsnllicht milder ist;\ndoch ist die Verletzung der .leldepllicht innerhalb der strafbaren Detätigung des \\ngeklagten ohnehin nur von unterge-\n\n1% > rn Mi, 1 Bee . .. Cr mn! I ee Sa = “I\n- Cu! [I ” re Bd FE « ara BR De er un\n>\n’\n\nordneter Bedeutung.\n\nDagegen lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landsericht den % 27 c z.bs 1 StG5 beachtet hat. zanach üsser\nbei der Demessung einer Geldstrafe dis wirtscheftlichen\n\nN SUR |\n\n2 FF aan had\n\nVerhältnisse des Tüters berüclisichtigt werden, also die\n\nTS\n\nI. wır\n\nUTAH WET U.\n\nLa\n\nvs Tim. m usise \"r\n\nUT WIEN\n\nmw IT MW Vo“ Ma\n\nA“\n\nun\n\n=\n\n- 6 -\nUmstände, die [ür seine „ähigkeit, die Strafe aufzubringen. von Bedeutung sind. Tafür ist nicht der Zeitpunkt\nder Tat, sondern äüer des Urteils massgebend. Das Urteil\nenthiilt dariiber keine “usführunsen. Sie waren bei der\nIIlöhe der Celdstrafe keineslalls zu entbehren. Der „tralausspruch kann deher nicht bestehen bleiben.\n\nDas Revisionsrericht kann nickt ausschliessen, dass\nder Tatrichter bei der erneuten Straizumessung zu einer\nGeldstrafe gelangt, die Cie in § 5 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 beslimmte Grenze nicht übersteigt. In diesem Falle wire das Verfabren niedergeschlagen und einzustellen. Unter Giesen Umständen konnts auch\nder Schuldeusspruch nicht bestätigt, musste vielmehr aufgehoben werden; doch waren die rechtsirrtumsfrei getroifenen Teststellunsen aufrecht zu erhalten.\n\n)\nRichter Dr. Peetz Dr, Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-25/1-str-112-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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