{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-23_1_StR_750_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"1 StR 750/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2314 097 7°\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n— [2 on 5 N\n\nGesetz: Stpo §§ 57, 238, 253\n\nhKechtssatz: Der Vorsitzende darf, um einer unrichtigen Zeugenaussage entgegenzuwirken, auch während der\nVernehmung eines Zeugen den in § 57 StPO vorgeschriebenen Hinweis wiederholen, ihn mit eindringlichen Vorhaltungen verbinden und die Hauptverhandlung, um dem Zeugen Gelegenheit zum ruhigen Überdenken seiner Aussage zu geben, auf kurze Zeit unterbrechen. Er verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit. wenn er zu diesem Zwecke\ndem Zeugen vorhält, was ein anderer Zeuge in der\nHauptverhandlung oder bei einer Vernehmung im\nVorverfahren ausgesagt hat,\n\nGesetz: StPO § 267 Abs 3\n\nRechtssaüuz: Verteidigt sich ein Angeklagter, der den äusseren Tathergang im wesentlichen zugibt, damit,\ndass er sich auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe beruft, so kann sein Prozessverhalten, auch wenn das Gericht seinen Rechtsstandpunkt nicht teilt, in der Regel nicht als\neinsichtsloser Starrsinn beurteilt und straferschwerend gewertet werden,\n\nAktenzeichen: 1 StR 750/51\n\nUrteil vom 23. September 1952 SchvG Augsburg\n\nBe,\n\nPP A FE\n\nPar \\ \"Ze\n\nPR Be\nNN tm RAT\n\nder nt.\nBLLREAY\n\n“2\n\n4 StR 750/51\n\nIm Namen des Vo,;kes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden früheren Obersten Berthold Op aus rg ort\n\ngeboren an GE 1893,\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. September 1252, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, +\nBundesrichter Dr, Peetz .\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanzmanm\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEED Be\nals Vertreter der Büldesanwaltschafi, u\nJustizangestellter sl\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “;\nfür Recht erkamt: “2\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil E\ndes Schwurgerichts in Augsburg vom 30, Juni 1951, |\nsoweit der Angeklagte MB verurteilt worden ist, “ F\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache “\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Iat- F\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, j\nan das Schwurgericht zurückverwiesen, E\nVon Rechts wegen R\n\n„\n\nN and\n\nGründe:\nIo Die auf die Verletzung der §§ 59, 60 Nr 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet und muss zur Aufhe-\n\nbung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen.\n\nDie in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen BB.\n\nDr. cum: Ye zB blieben unvereidigt. Das\n\nSchwurgericht stützte in jedem Falle den die Nichtvereidigung anordnenden Beschluss auf § 60 Nr 3 StPO und führte zur Begründung im einzelnen aus:\n\nbei dem Zeugen >:\n\ndass er insofern der Begünstigung des Angeklagten\nOB veräächtig sei; als er zwar alle zu dessen Ent- f\nlastung dienenden Einzelheiten bekundet habe, dage- B\ngen über alle Umstände, die den Angeklagten u be-\n\nlasten könnten, keine Kenntnis zu haben vorgegeben je\n\nhabe; 2\n\nbei den Zeugen Dr. GB uni Y— 1 Er\n\ndass sie beide der Begünstigung einzelner Angeklagter “\n\ninsofern verdächtig seien, als ihre heutigen von ih-- Ra\n\n. rem“im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung e\ngemachten, einzelne Angeklagte stark belastenden, An- SE\n: gaben in wesentlichen Punkten abgewichen seien und Es\n| die hierfür vorgebrachten Gründe bei keinem dieser B-\nbeiden Zeugen glaubhaft seien; ®\nj dass er seine frühere bestimmte Aussage in wesentli- =\ni chen Punkten nicht aufrecht erhalten und daher der Be- u\ngünstigung des Angeklagten I |] verdächtig sei. :\nMit Recht sieht die Revision in der auf diese Gründe x\ngestützten Nichtvereidigung eine Verletzung der §§ 59, 60 =\n\nNr 3 StPO. Die Begründung lässt keinen Zweifel daran, dass\n\n- 3.\n\nare\n\nu ren EN rn\n\ndas Schwurgericht die Begünstigungshandlungen, deren es\ndie Zeugen für verdächtig gehalten hat, nicht in einen #.\nvor und ausserhalb der Hauptverhandlung liegenden Verhal- “\n\nmn\n\nKRZR PETE\n\na SE E\n\nten gefunden hat, sondern nur in ihrer Aussage in der\n\nHauptverhandlung. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter\n. susführlicher Darlegung der Auslegung, die § 60 Nr 3 StPO\nE im Laufe der Zeit erfahren hat, und mit eingehender Begründung im Urteil BGHSt Bd 1 S 360 dahin entschieden, dass we-Eu gen des Verdachts, der Zeuge begünstige den Angeklagten :\nB. durch seine Aussage in der Hauptverhandlung, die Vereidigung eines Zeugen nicht unterbleiben dürfe, Der erkennen-\n\nrue rule\n\nLanauıı; u\n\nde Senat schliesst sich dieser Rechtsauffassung an. Ihre\nRichtigkeit ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber in\ndem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12,\nSeptember 1950, dem die 88 59 ff StPO ihre jetzige Fassung\nverdanken, dem Eid als einem wichtigen Mittel zur Ermittlung der Wahrheit eine wesentlich höhere Bedeutung beigelegt hat, als das vorher der Fall war. Er hat zum Unterschied von dem Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBi I S 1008) sogar da-\n\nen\n\nBE TR\n\nvon abgesehen, das Gericht für den Fall, dass es die Aus- ä\nsage eines Zeugen für unglaubwürdig hält, auch nur zu ermächtigen, nach seinem Ermessen von der Vereidigung abzusehen, Mit diesen gesetzgeberischen Absichten, die im Ge- z\nsetze selbst hinreichend klaren Ausdruck gefunden haben a\n\n(vgl auch die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Greve im Bundestag, veröffentlicht in JuVerw 1950;\n207), würde sich die Auffassung in unlösbaren Widerspruch\nsetzen, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer in der\nHauptverhandlung erstatteten Zeugenaussage und ein daraus alle\nhergeleiteter Verdacht der Begünstigung der Vereidigung nach .\n§ 60 Nr 3 sogar zwingend entgegen stünden.\n\n}\n>\nI\n\nBiel aD SDR EEE Sa En a\nB . un B Der 7 SG\nD E ‘ er . Burg. \"ICASEE 3\n. .\n. .\n\nne ME ar a FE ee\n\nr\n\nTa,\n“. 22.\n2\nann\n\nN\n\n- A-\n\nDer vom Landgericht aus dem Inhalt der Aussagen der\nZeugen FD: Dr. CB: WU un: 1 allen hergeleitete Verdacht der Begünstigung vermochte nach alledem\ndie Anwendung des § 60 Nr 3 StPO nicht zu rechtfertigen,\nDie Zeugen hätten vielmehr nach § 59 StPO vereidigt werden\nmüssen, Auf diesem Rechtsfehler kann auch das Urteil beruhen, Nur bei dem Zeugen I ist ungewiss, ob sich seine\nAussage überhaupt auf den Angeklagten oO He208- Weder aus\ndem Urteil noch aus der Revisionsbegründung ergibt sich da\nfür ein Anhalt. Das Landgericht hat bei ihm auch nur angenommen, dass er durch seine Aussage den früheren Mitangeklagten I | begünstigt habe, Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob auch auf seiner Nichtvereidigung das\nUrteil beruht. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen\n\nwerden, dass die Kichtvereidigung der Zeugen x Dr,\nu gun deren Bekundungen sämtlich das Verhalten des Angeklagten ee ) betrafen, auf das Urteil von Einfluss gewesen ist. Es bleibt einmal ungewiss, ob sie ihre\nAussagen nicht in einzelnen Punkten ergänzt oder geändert\nhaben würden, wenn sie vereidigt worden wären. Zum andern\nbleibt offen, ob das Schwurgericht die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen, die das Urteil ersichtlich zum Teil nur gering\nbewertet, anders beurteilt haben würde, wenn es diese Zeugen entsprechend der Vorschrift des § 59 StPO vereidigt\nhätte, und ob es dann in tatsächlicher Beziehung zu anderen Ergebnissen gelangt wäre.\n\nDeshalb muss das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nzurückverwiesen werden,\nII. Da die auf die Verletzung der 8§ 59, 60 Nr 3 StPO ge-\n\nstützte Verfahrensrüge durchgreift, brauchen die übrigen\nVerfahrensrügen nur insoweit erörtert zu werden, als das\n\nONE ee Sie ke ri Er 2 en ei sfr rein FA Te Melle\nART ER ne, Mn. RE BRFN, ee Far u W U WU Zur [7,1 Up PORNGeeREE ZZ up „2 br ELTERN. r Ei Fra Sn pe rEr SP Ten DEZ Bieter Der Fr Pre “ \\ I. : -\n“ er Paper “ ‘ wall N ee ten 5) F Inne m\n7 . AR ee “ Per meta nn mn, nr organ em won , or , ‘\nAg . F\n\nN\nEi2 ww\n\nman wen or na min\n\nfür die Durchführung der neuen Hauptverhandlung notwendig\nist.\n\n1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift wies der\nVorsitzende am 23. April 1951, dem ersten Verhandlungstage,\ndie Verteidiger darau kin,dass eine gegenseitige Vertretung\nzur Vermeidung von Interessenkollisionen nicht oder nur in\nAusnahmefällen nach vorheriger Genehmigung zugestanden werden könne, ebenso eine Vertretung durch einen anderen\nRechlsanwalt. Dieser Hinweis entsprach dem Gesetz, Er war\nin Anbetracht des Umfangs der Sache, des Gegenstandes der\nVerhandlung und ihrer voraussichtlichen Dauer sachdienlich,\nAls Rechtsanwalt MP. der den Angeklagten bis dahin als\nPflichtverteidiger verteidigt hatte, daraufhin beantragte,\nihn von der Pflichtverteidigung zu entbinden, weil die Be-Lange seiner Praxis und die gegenüber dem Distriktsgericht\nin München bestehenden Verpflichtungen es nicht zuliessen,\ndass er ständig an der Hauptverhandlung teilnehme, so entsprach es dem Gesetz, dass das Gericht diesem Antrage stattgab, sofort einen neuen Verteidiger von Amis wegen besteilte und die Hauptverhandlung bis zum 4: Mai 1951 aussetzte,\num dem neuen Verteidiger Gelegerheit zu geben, sich auf die\nVerteidigung vorzubereiten, Der Angeklagte wurde dadurch\nin seiner Verteidigung nicht beschränkt, Der neu bestellte\nVerteidiger hat auch, wie die Sitzungsniederschrift ergibt,\nnicht erklärt, dass ihm die Zeit bis zum 4. Mai 1951 zur\nVorbereitung der Verteidigung nicht genüge.\n\n2.) Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe den\nLändgerichtsdirektor Dr. vuD als militärgerichtlichen\nSachverständigen und als Zeugen vernommen, ohne über das\nin der Hauptverhandlung vorgebrachte Ablehnungsgesuch zu\n\n6 -\n\nDa nee\n\n>\n\nentscheiden. Denn der Verteidiger erklärte, das Ablehnungsgesuch werde nur für den Pall gestellt, dass der Antrag der\n\nVerteidigung auf Ladung des Ritters v. Hengel als Sachverständigen abgelehnt werde. Dieser wurde jedoch geladen und\nals Zeuge über Vorgänge vernommen, über die er sich nach\ndem Wunsche der Verteidigung als Sachverständiger hatte\näussern sollen. Das Schwurgericht durfte unter diesen Umständen das Ablehnungsgesuch als erledigt ansehen, da die\nVerteidigung im Laufe der Hauptverhandlung auf die Ablehnung nicht mehr zurückkam und der Vernehmung Dr. MD )\nals Sachverständigen nicht mehr widersprach. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs, Dr: ie sei beamteter Jurist und Vorsitzender einer Strafkammer, vermochte im übrigen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Unverständlich ist die Auffassung der Verteidigung,\nder Vorsitzende habe den Sachverständigen Dr. ] dadurch in unzulässiger Weise beeinflusst, dass er ihm vor-\n\nsorglich von Umständen Mitteilung macht&, aus denen der An-.-\n\nseklagte die Besorgnis der Befangenheit herzuleiten beabsichtigte, um dem Sachverständigen Gelegenheit zu geben,\n\n“sich im Hinblick auf eine etwa erfolgende Ablehnung zu ei-\n\nner Äusserung auf die Vorwürfe vorzubereiten. Ebensowenig\n\nist der Angeklagte dadurch beschwert, dass sich der Sach-\n\nverständige zu diesen Vorwürfen schliesslich nicht äusserte. Denn dazu bestand keine Veranlassung mehr, sobald sich\ndas Ablehnungsgesuch erledigt hatte.\n\n3,) Nach § 57 StPO sind die Zeugen vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass\nsie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz\nvorgesehene oder zugelassene Ausnahme vorliegt, Sie sind\nhierbei über die Bedeutung des Eides und die strafrechtli-\n\nEB Torggen‘\n\nm N \" ’\nDe Ne Ps 2 B “ x i . .\num ‚ne - Ta » Wen En N ER\n\nea\n\nhr\n\nTat te\nwin\nEr\n\ngie\nmu\n\neis\nrer Ten namen vun\n\nw.f\n\nnel u une\na et a TE\n\nwu\non\n\n{.)\n\n(\n\nwir\nEr\n\nji\n\n2\n\na\nTe:\n\n3\n\nei EX R 3 u zahlr FU.\n. . De . x ul . vo». r \\\n\na en\n\nSr\n\nchen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. Dem Vorsitzenden ist es nicht verwehrt,\nsolche Hinweise im Laufe der Vernehmung zu wiederholen,\n\nDas Recht und die Pflicht dazu ergibt sich aus seiner Stellung als Leiter der Verhandlung und aus seiner Verpflichtung zur Erforschung der Wahrkeit. Es ist Sache seines\npflichtgemässen Ermessens, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles diejenigen Hinweise, Ermannungen und Warnungen auszusprechen, die er für geboten hält,\num der Erstattung einer unrichtigen Zeugenaussage ent gegenzuwirken, In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass\n\ner zu diesem Zwecke einen Zeugen auf die entgegenstehende\nbeeidete Aussage eines anderen Zeugen hinweisen und diesen Umstand zur nachdrücklichen Warnung vor einer falschen .\nAussage benutzen darf (RGSt Bd 54 S 298). Ebensowenig ist\nes ihm verwehrt, einen Widerspruch zwischen Bekundungen eines Zeugen in der hauptverhandlung und früheren Aussagen\nzum Anlass ernster Vorhalte und Warnungen zu nehmen und\n\naie Hauptverhandlung, um dem Zeugen Gelegenheit zum ruhigen\nÜberdenken seiner Aussage zu geben, auf einige Minuten zu\nunterbrechen. Selbstverständlich hat er sich jeder Beeinflussung des Zeugen zu enthalten, die nicht ausschliesslich der Erzielung einer wahrheitsgemässen Aussage dient.\nEs fehlt jedoch an jedem Anhalt dafür, dass die von der\nRevision gerügten Vorhalte, Warnungen und Ermahnungen des\nVorsitzenden an einzelne Zeugen einen anderen Zweck verfolgten als den, die Zeugen zu einer wahren Aussage zu veranlassen. Die Rüge der unzulässigen Beeinflussung ist demnach unbegründet.\n\n4.) Unbegründet ist auch die auf die Verletzung des\n§ 253 StPO gestützte Verfahrensrüge, Die Revision macht\n\n-8-\n\n..\n\nBr\n\n. ”\n\nme\n\ns\nu\n\nDe ei\nare TD\n\n%\nN\n\nzur Begründung geltend, einigen Zeugen seien bei ihrer\nVernehmung Aussagen vorgehalten worden, die andere Zeugen\nim Ermittlungsverfahren oder in der Voruntersuchung gemacht hätten. Zu diesem Zwecke seien ihnen diese früheren Zeugenbekundungen aus den Akten vorgelesen worden.\n\nDas sei unzulässig. Die Fälle, in denen eine frühere Zeugenaussage in der Hauptverhandlung verlesen werden dürfe,\nseien in § 253 StPO erschöpfend aufgezählt. Eine Verlesung\nin anderen Fällen verstosse gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit.\n\nDieses Vorbringen übersieht, dass § 253 StPO Fälle\nbetrifft, in denen die Verlesung einer früheren Aussage\nzum Zwecke des Urkundenbeweises ausnahmsweise verfahrensrechtlich zulässig ist (RGSt Bd 59 S 144). Die Verlesung\nfrüherer Zeugenaussagen zu diesem Zwecke ist in anderen\nals den in den $§§ 251, 253 StPO genannten Fällen unzulässig. Damit ist aber nicht die Verwertung einer früheren\nAussage für einen andern Zweck, nämlich zum Zwecke von\nYorhaltungen, verboten. Der Sinn des Vorhalts einer Urkunde besteht darin, die Auskunftsperson zu Äusserungen\nauf den Vorhalt zu veranlassen. Dadurch, dass eine nicht\n\n verlesbare Urkunde dem Angeklaglem oder einem Zeugen in\n\nder Hauptverhar.dlung inhaltlich vorgehalten oder zum Zwekke des Vorhalts wörtlich verlesen wird, wird - anders als\nin den Fällen der 8§ 251, 253 StPO - nicht der Urkundeninhalt festgestellt, Grundlage für die vom Gericht zu\ntreffende Entscheidung ist nicht der Inhalt der vorgehaltenen Urkunde, sondern allein die durch den Vorhalt\nherbeigeführte ‘Erklärung des Befragten. Dadurch wird die\nVernehmung des Zeugen, dessen frühere Aussage als Vorhalt verwendet wird, nicht ersetzt; gegen die Grundsätze\n\n-9-\n\nSEN\n77\n\nBIETEN AR Ana a Ki 9 mn mr\n\nPe\n\nx\n\nnu buy une den\n\nrer\n7\n\n[7\n\nm\n\n1 REEL RIRE WARE\n\nder Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit wird daher nicht\nverstossen (RGSt Bd 61 S 9). Das würde nur geschehen, wenn\ndas Gericht rechtsirrig den Inhalt der nicht verlesbaren\nUrkunde auf Grund des Vorhalts als festgestellt erachten\nund zur Grundlage der Entscheidung machen wollte. Die Revision behauptet selbst nicht, dass das Schwurgericht diesen Fehler gemacht habe; sie sieht vielmehr den Verfahrensfehler allein im Vorhalt.:\n\nGegen die Zulässigkeit von Vorhaltungen aus nicht verlesbaren Urkunden lässt sich auch nicht einwenden, dass die\nUnterscheidung zwischen der Verlesung einer Urkunde zum\nZwecke des Beweises und zum Zwecke eines Vorhalts wohl dem\nRichter, nicht aber dem Laien geläufig sei und dass deshalb\nder Vorhalt einer Urkunde in den laienbeisitzern den Irr-\n\n. tum wecken könne, sie dürften auch den durch den Vorhalt\nzur Kenntnis gebrachten Urkundeninhalt als Grundlage für\nihre Überzeugungsbildung verwerten, Dem lässt sich dadurch\nbegegnen, dass der Vorsitzende von der Möglichkeit solcher\nVorhalte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfange\nund in einer Weise Gebrauch macht, die ein solches Miss-\n\nFe\n\nverständnis ausschliesst. Die blosse Möglichkeit, dass die 7\nverfahrensrechtlich zulässige Massnahme im einzelnen Falle ”\neinmal missdeutet wird, kann es nicht rechtfertigen, dem i\n\nVorsitzenden ein wichtiges Mittel zur Herbeiführung wahrheitsgemässer Aussagen ganz aus der Hand zu nehmen. Die\njedem bei der Verhandlung Beteiligten nach § 238 Abs 2 .\nStPO offen stehende Köglichkeit, eine auf die Sachleitung. ı\nbezügliche Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden, bie- u\ntet eine ausreichende Gewähr dafür, dass eine die Gefahr\n\nvon Missdeutungen oder gar Missbräuchen einschliessende\nHandhabung des Rechts zu Vorhaltungen vermieden wird. Da\n\n- 10 -\n\n3\nx.\nN\nN\n\nnr.\n\n%\nPr 2\nx\nKR\nK-\n\n3\n\nm\n\nPET\n\nge\ner\nF x\n\nin Si\n\nui\n\nax\n\ners\n\nen rn nn\n. >. wir x\n\ndie Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und die\ndaraufhin ergehenden gerichtlichen Entscheidungen nach § 273\nStPO in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen,\nwäre eine unsachgemis se Handhabung des Rechts zu Vorhaltungen auch für das Revisionsgericht feststellbar. Im vorliegenden Falle ergibt die Sitzungsniederschrift nichts darüber, dass einer der an der Hauptverhandl ung Beteiligten eine an einen Zeugen gerichtete Vorhaltung des Vorsitzenden\nbeanstandet hätte. Auch der Revisionsbegründung kann nichts\nentnommen werden. was die Annahme rechtfertigen Könnte,\ndass der Vorsitzende bei Vorhalten an Zeugen unsachgemäss\nverfahren wäre. Der von der Revision behauptete Hinweis\n\nauf abweichende Aussagen anderer Zeugen im Ermittlungsverfahren oder in der Voruntersuchung hatte ersichtlich nur\nden Zweck, den Zeugen, dem der Vorhalt gemacht wurde, zu\neiner gewissenhaften Überprüfung seiner Aussage und zur\nAnspannung seines Gedächtnisses zu veranlassen. Er diente\ndeutlich dem Ziele, eine wahrheitsgemässe Aussage des Zeugen herbeizuführen, und kennic seiner ganzen Art nach bei\nkeinem Beteiligten die Meinung aufkommen lassen, dass nicht\ndie Antwort des Befragten auf den Vorhalt, sondern der Inhalt des Vorhalts selbst Grundlage der Urteilsbildung sein\nkönnte. Unter diesen Umständen braucht nicht näher erörtert\nzu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen bei anderer\nSachlage Vorhalte aus nicht verlesbaren Urkunden einmal gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit\n\nverstossen können, ;\n\n5.) Sollte die Behauptung der Revision zutreffen, dass\n\nder Vorsitzende die vom Zeugen Ü aus geschäftlichen\n\nGründen geäusserte Bitte, noch am selben Tage vernommen und\ndann alsbald entlassen zu werden, mit den Worten beantwor-\n\n-\n\n- 1--\n\ntet hat, das könne nur geschehen, wenn ve die Bekun-\n\ndungen zweier anderer Zeugen (Tim und Pu) bestä-\n\ntige, sonst müsse er sich für einen späteren Zeitpunkt für\neine Gegenübersteilung zur Verfügung halten. so würde dieses Verfahren allerdings rechtlich bedenklich sein. Denn\nunter der weiteren, von der Revision aber nicht einmal\nbehaupteten Voraussetzung, dass voD die Aussagen der\nbeiden anderen Zeugen kannte, hätte die Äusserung des Vorsitzenden, auch wenn sie ganz offensichtlich nicht so gemeint war, für > eine Versuchung bilden können, seine Aussage den .Bekundungen der beiden anderen Zeugen anzupassen, Es fehlt jedoch an jedem Anhalt dafür, dass sich |\nder Vorsitzende überhaupt in dem behaupteten Sinne geäus-\n\nsert hat.\n\n6.) Zur Begründung der Rüge, dass das Schwurgericht\n§ 261 StPO verletzt habe, macht die Revision geltend, bestimmte von ihr im einzelnen angeführte. Feststellungen des\nUrteils ständen im Widerspruch zu Bekundunrgen einzelner\nRevision im - anseblichen - \"'ortlaul wie-\n\n[63 )\n\nleraidt. Mit diesen Bekundungen setze sich das Urteil\nnicht in der erforderlichen Weise näher auseinander. Die\nRevision will daraus herleiten, das Schwurgericht habe\nnur einen Teil des Ergebnisses der Hauptverhandlung seinen Feststellungen zugrunde gelegt und habe seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der ganzen Verhandlung\n\ngeschöpft.\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nAus § 261 StPO folgt nicht die Verpflichtung des Gerichts, sich im Urteil mit allen im Laufe der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umständen euseinanderzusetzen, die\n\nfür die Überzeugungsbildung des Gerichts in Betracht komwen konnten. Nach § 267 Abs 1 StPO haben die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben.\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Hand-\n\nlung gefunden werden. Die Wiedergabe von Zeugenbekundungen.\n\ndie mit diesen Tatsachen nicht ganz im Einklang Stehen,\nist dagegen nicht vorgeschrieben. Wenn sie im Urteil\nnicht erörtert werden, Zolgt daraus nicht, dass das Gericht sie nicht beachtet und es seine Überzeugung nicht\naus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen habe,\n\nIII. Auch die Sachrüge bedarf mit Rücksicht darauf, dass\ndie auf die Verletzung der §§ 59. 60 Nr 3 StPO gestützte\nVerfahrensrüge durchgreift, nur insoweit der Erörterung,\nals das für die neue Verhandlung erforderlich ist,\n\n1.) Soweit äie Revision geltend macht, das Urteil\nenthalte Widersprüche, Denkfehler und Verstösse gegen allgemeine Erfahrungssätze. so dass es an den erforderlichen\nklaren Tatsachenfeststellungen fehle, braucht nicht auf\nalle Angriffe eingegangen zu werden $ denn die schön aus\nanderen Gründen gegebene Notwendigkeit zur Erneuerung der\nHauptverhandlung zwingt ohnehin dazu, den Sachverhalt unabhängig von dem, was das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat, erneut festzustellen, Das meiste, was die Revision in diesem Zusammenhange vorträgt, bewegt sich zudem im Bcreich der dem Tatrichter vorkehaltenen Beweiswürdigung, ist deshalb der Nachprüfung durch das kevisi-\n\nonsgericht entzogen und kann nur im Rahmen der neuen Haupt-\n\nverhandlung bei der tatsächlichen Würdigung berücksichtigt\nwerden. Das gilt auch von den - sonst beachtlichen - Angriffen der Revision gegen die Annahne des Schwurgerichts,\n\n- 19 -\n\nmans\n\nA FON “ ” Saw . | “\nPER RERER GE eich a = Be Ania 2 FRRAHRRAR\n\n%r\nea. rend,\n\nPens:\n\nen ee\n\nrar Ag,\n\neesgulen\n1. El\n.,\n\nee\n\nam.\n\n„a\n\na}\n\nne.\n\n-\n€ =\n.\n\nder Angeklagte sei nicht nach München gefahren, um sich\nAufklärung zu verschaffen, sondern um die Verhafteten\n\"ans Messer zu liefern\". Na der Angeklagte mit seinem Regiment erst zwei Tage vorher aus einem Kessel ausgebrochen und bei diesen Kämpien die Verbindung mit dem taktischen Vorgesetzten abgerissen war, da unter diesen Umständen also ein bei ihm etwa vorhandenes Gefühl der Unsicherheit darüber, ob er die allgemeine militärische\n\nund politische Lage zutreffend beurteile, erklärlich gewesen wäre, da andrerseits eine rechtlich wie menschlich\neinigermassen richtige Würdigung des Verhaltens der Verhafteten weitgehend von der zutreffenden Beurteilung der\nallgemeinen Lage abhing, lag der Gedanke, sich diese Aufklärung zu verschaffen, für ihn keineswegs so fern, wie\ndas Schwurgericht bisher angenommen hat, sondern war im\nGegenteil für jeden verantwortungsbewussten Truppenführer der gebotene Weg, falls nicht die Umstände, was hier\nnicht zutraf, ein sofortiges YJandeln geboten, Gab also\nsiese Lage crkon einen einleuchtenden Frklärungsgrund für\ndas Verhalten des Angeklagten, so hätte die Annahme des\nSchwurgerichts, dass nicht dieser Grund, sondern der Wunsch,\nDeckung zu suchen und andere vorzuschieben, den Angeklagten\nzur Fahrt nach München veranlasst habe, besonders eingehender Begründung bedurft. Auch wenn diese Umstände für die\nSchuldfrage nicht von entscheidender Bedeutung sind, so\nsind sie doch für das Mass einer etwaigen Schuld und damit für die Strafe nicht unwesentlich. Das Schwurgericht\nwird sich deshalb mit den Bedenken, die die Revision hierzu erhoben hat, und die in der Revisionsinstanz, weil sie\nauf tatsächlichem Gebiet liegen, nicht abschliessend gewürdigt werden können, in der neuen Verhandlung eingehend\nauseinandersetzen müssen.\n\nerg\nfü\n\nwre.\n”\n\nSorge\n\n14 -\n\n2.) Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts,\nden das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat, zeigt\nsich im übrigen kein Rechtsfehler.\n\nZutreffend ist insbesondere die Ansicht des Schwurgerichts, der Befehl des damaligen Reichsverteidigungskon-\n\nmissars Ro |) zur Erschiessung der verhafteten Penzberger\n\nBürger sei als Befehl zum Mord anzusehen. Den Ausführungen\ndes Urteils hierzu ist in allen wesentlichen Punkten beizustimmen. Dabei ist es gleichgültig, wie man das Verhalten der verhafteten Penzberger Bürger beurteilt, Auch wenn\nman der Weinung sein wollte, dass sie nach dem damaligen\nRechtszustande todeswürdige Verbrechen begangen hätten,\nsetzte die Verwirkung des Lebens unter den im Urteil dar-\n\ngelegten Umsvänden, die ein Handeln in einem irgendwie ge-\n\n“arteten Notstand ausschliessen, den Spruch eines Gerichts\n\nvoraus. In diesem Sinne hat der Senat schon mehrfach entschieden (BGHSt Bd 2 S 173). Dass auch die sogen, Katastrophenbefehle Hitlers daran nichts änderten, hat das\nSchwurgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Sie\nbesagen nicht, dass sich jeder beliebige Waffenträger jederzeit über andere zum Richter machen und ihnen als Vergeltung für ein für strafwürdig gehaltenes Verhalten ohne\njede Untersuchung das Leben nehmen durfte. Wollte man sie\nso verstehen, müsste ihnen ihres Inhalts wegen jede rechtliche Wirkung abgesprochen werden. Sie betreffen vielmehr,\nwie das Schwurgericht richtig erkennt, nur ein Handeln in\nbestimmten Notstandslagen, wie sie in den letzten Kriegstagen bei der Zunahme von Auflösungserscheinungen angesichts des bevorstehenden Zusammenbruchs immer häufiger\nauftraten. Nur wenn man sie in diesem Sinne versteht, sind\nsie rechtlich allenfalls vertretbar, Die Tötung der Penz-\n_ 1. -\n\n2\n\n“\n\n.r.\n\\og\n\na7\n\neig vera neele wait\nva EN EINMER ER nenn Is An 121 FE E., 7\n\nrg ar‘\n\nury m\n\n’ .\" x \\ .\nKat gl. P . .\nEEE a name are\n\nN ee\n\nya Veen\n\nt\n\nPA\n\nan\n\nl\nm\na\nI\n\nberger Bürger kann aber unter dem Gesichtspunkt des Notstands nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden, weil\nvon den Verhafteten keinerlei Gefahr mehr drohte und dem\nAnreiz, der von ihrem vorangegangenen Tun etwa ausgehen\nmochte, jederzeit dadurch begegnet werden konnte, dass sie\nvor ein Gericht gestellt wurden. Abwegig ist die Ansicht\nder Revision, es könne im Befehlsbunker > ein Standgericht ein Todesurteil gegen die Verhafteten gefällt haben, und der Hinweis, dass zu allen Zeiten unter bestimnten Voraussetzungen auch Verfahren gegen Abwesende rechtlich zulässig gewesen scien. Ein Verfahren gegen einen Abwesenden wäre reine Willkür und daher rechtswidrig, wenn\nsich der \"Abwesende'\" wie hier in Haft befindet und jederzeit vor ein Gericht gestellt werden kann.\n\nDa der Befehl cu zur Erschiessung der Verhafteten rechtswidrig war, bestand für den Angeklagten keine\nVerpf- ichtung, ihn zu befolgen. Tat er es trotzdem, obwohl\ner dic Rechiswidrigkeit erkannte, ist er als Teilnehmer\nstrulrechtlich verantwortlich (§ 47 MStGB). Dass der Angeklagte die Rechtsvidrigkeit erkannt hat, hat das Schwurgericht für erwiesen erachtet. Es hat auch aus Gründen,\ndie im wesentlichen anf tatsächlichem Gebiet liegen und\nkeinen Rechtsfehler erkennen lassen, verneint, dass der\nAngeklagte im Notstand gehandelt habe oder sonst ein Entschuldigungsgrund vorliege. Ergänzend ist noch auf folgendes linzuweisen: Für die Anwendung des § 52 StGB würde\nes nicht genügen, dass der Angeklagte für den all der Befehlsverweigerung oder der Nichtausführung des verbrecherischen Befehls eine Gefahr für Leib oder Leben zu besorgen\nhatte. Erforderlich wäre vielmehr, dass er den lefehl aus-\n\n- lo -\n\nPY\n\nun\n\nee\n\nıV,\n\n2\n\nET u Eu Eee\n’\n\n,\n\n»ı TE:\n\n%\n\n- 16 -\n\nführte, um dieser Gefahr zu begegnen. Dass der Angeklag-\n\nte sich sus diesem Grunde zur Ausführung des Befehls entschloss, dafür fehlt es jedenfalls bisher an jedem Anhalt.\n\nIn Anbetracht der Feststellung des Schwurgerichts,\ndass der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des Befehls er-\n\nkamt hat, waren nähere Ausführungen darüber entbesrlich,\n\nwie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der /ngeklagte aie\nRechtswidrigkeit des Befehls nicht erkannt hätte, sie\n\naber hätte erkennen können.\n\nAuch sonst zeigt sich in der rechtlichen Würdigung\n\ndes Sachverhalts, wie ihn das Gericht für erwiesen erach-\n\ntet hat, kein Fehler in der Beurteilung der Schuldfrage.\n\nzu rechtlichen Bedenken gibt jedoch der in den Straf-.\n\nzumessungsgründen ausgesprochene Vorwurf des Mangels an\nReue und des einsichtslosen Starrsinns Anlass sowie der\nUmstand, dass das Schwurgericht das in dieser Weise gewürdigte Prozessverhalten des Angeklagten straferschwerend gewertet hat. Das Prozessverhalten eines Angeklagten darf, wie der Senat schon entschieden hat (BGHSt Bd\nS 105); nicht um seiner seldst willen, sondern nur dann\nauf die Strafzumessung von Einfluss sein, wenn sich aus\nihm sichere Anhaltspunkte für das Mass seiner persönlichen Schuld oder den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben.\nAus einem auffälligen Mangel an Reue, den ein Angeklagter in der Hauptverhandlung zeigt; und aus einem einsichtslosen Starrsinn können sich unter Umständen solche Anhaltspunkte für das Nass der Schuld und den Grad\nder Gefährlichkeit ergeben. Der Rechtsfehler bei der\nStrafzumessung ergibt sich hier jedoch daraus, dass der\n\ner\n\n- ]1 -\n\nun\n\nF\n\nen.\n\nBuben\n\nET a Menge\n\nee\n\nBar pP)\n\nUrteilsinhalt den Vorwurf, den das Schwurgericht dem Angeklagten macht, nicht hinreichend trägt. Der Angeklagte gab\nnach seiner im Urteil ausführlich wiedergegebenen Einlas-\n\nsung den äusseren Tathergang im wesentlichen zu. Er machte keine Anstalten, ihm bewusst zu verdunkeln,. Seine Verteidigung girg in übrigen hauptsächlich dahin, sein Verhalten müsse unter den damals vorliegenden aussergewöhn-\n\nlichen Umständen als gerechtfertigt oder mindestens als\nentschuldigt angesehen werden. Es wird - wenn überhaupt -\nnur in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen möglich\nsein, eine Verteidigung, deren Kern darin besteht, dass\nder Angeklagte eine vom Gericht schliesslich nicht gebil-\n\nN A FREE FEAT\n\niigte Rechtsauffassung vertritt, als einsichtslosen Starrsinn zu würdigen und straferschwerend zu bewerten. Diese\nWürdigung enthält hier jedenfalls einen Rechtsfehler, weil\ndas Gericht die Nerkmale einer strafbaren Handlung in ei-\n\nnem Verhalten gefunden hat, das es selbst an anderer Stele zutreffend als ein einmaliges Versagen bezeichnet, weil\nes, wie die Feststellungen deutlich zeigen, zu diesem Ver-\n\nsagen in einer ganz aussergewöhnlichen, schwierigen Lage\n\nkam, vor die sich der Angeklagte one sein Zutun plötz-\n\nlich gestellt sah, und weil diese iage zudem dadurch ge-\n\nkennzeichnet war, dass die Verbindlichkeit der überlieferten Grenzen zwischen Recht und Unrecht nicht selten\nangezweifelt wurde, da der Staat selbst seiner Aufgabe,\nHüter der Ordnung und des Rechts zu sein, untreu geworden\nwar und durch manches seiner Organe die Maßstäbe für Recht\nund Unrecht weitgehend zu verwirren suchte. Sollte ein Angeklagter in einem solchen Falle den ihm günstigsten Rechtsstandpunkt nur auf die Gefahr hin vertreten dürfen, dass\n\n- 18 -\n\n25)\n\n- 18 -\n\ndas Gericht seine Verteidigung, wenn es sie rechtlich\nnicht billigt, als einsichtslosen Starrsinn auslegt und\nals straferschwerenden Umstand bewertet, würde er in unzulässiger Weise in seiren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt werden. Die von der Revision erhobene Sachbeschwerde hätte deshalb zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen müssen, wenn die begründete Verfahrensrüge nicht zur Aufhebung des Urteils im ganzen zwänge.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nE uk\n\nKr\nDS,\n\nw\n\nPREN \\ ®\nser pw 2 x\n\nE\n\nN\n>.\n\na\nww.\n\nE\n\n%\n\nET:\nEner\n\nni\n\n.\na ER\n0\n-\n\n2\n{.\n\nA” or\nwur, ”>\n\nar","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/1-str-750-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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