{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-23_1_StR_398_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"1 StR 398/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Merkmale des § 6 Abs 2 Wiste\nsind strafbegründend, nicht straf-\n\nschärfend. § 50 Abs 2 StGB gilt für\nsie nicht.","text_plain":"(AR\n\n2814 070\nFür das Nachschlagewerk !\n\nNicht_für die Amtliche Sammlung ! \n\n—_ - ne —\n\nGesetz: WiSstG § 6; StGB § 50 Abs 2\n\nRechtssatz: Die Merkmale des § 6 Abs 2 Wiste\nsind strafbegründend, nicht straf-\n\nschärfend. § 50 Abs 2 StGB gilt für\nsie nicht.\n\nAktenzeichen: 1 StR 398/52\n\nUrteil vom 23. September 1952 LG München I\n\n1 StR_398/52_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Drogisten Horst M aus ED geboren\nam 1919 in G 9\n\n2.) den K ann Georg S 0) aus U, ort geboren\n\nam 1890,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. U)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten > und\n\nS gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 30. Mai 1951 werden verworfen;\ndoch entfällt bei den Beschr'erdeführern und\ndem lHitverurteilten P der Schuldspruch\nwegen Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs 2 des\n\nWirtschaftsstrafgesetzes, sowie bei den Ljiverurteilten x 2 > und Franz N\nder Schuldspruch wegen Beihilfe zu ciner Zu-\n\nwiderhandlung gegen § 21 Abs 2 des Wirt-\n\nschafltsstrafigesetzes,\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 .\n\nRÄT EEE ER BT ERS 9 2 rr Aa\n\n7\n\nm...\n\nEn a ET\n\nZum u = nn une\n\n1.) Den Urteil ist mit voller Deutlichkeit die Überzeugung\nder Strafkammer zu entnehmen, dass der Kaffee, den die beiden Beschwerdeführer in der \"öhlstrasse erwarben, nicht verzollt und nicht versteuert war. Das Urteil führt zwar aus.\ndass in der lliöhlstrasse auch verzollter und versteuerter\nkaffee gehandelt werde, doch sei dies im Verhältnis zum\nGesamtumsatz nur \"eine verschwindende lienge\". Wenn die\nStrafkammer unter diesen Umständen zu der Überzeugung gelangt ist, dass der von den Beschwerdeführern gekaufte\nKaffee nicht aus dieser \"verschwindenden Menge\" stammte,\n\nso liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Würdigung der Beweise (§ 261 StPO). Es ist auch nicht\nrechtlich fehlerhaft, dass das Gericht erwägt, die Angeklagten hätten einen Nachweis, dass der von ihnen gekaufte\nKaffee verzollt und versteuert war, nicht einmal versucht.\nDarin kommt weder die irrtümliche Annahme einer Beweispflicht der Angeklagten zum Ausdruck noch liegt darin ein\nVerstoss gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden ist. Denn der Tatrichter\nhatte, wie das Urteil erkennen lässt, keine Zweifel, und\nes stand nichts im Wege, dass er aus der Art,.in der die\nBeschuldigten sich verteidigten, Schlüsse zu ihrem Nach-\n\nteile 208.\n\nFine strafbare Vortat im Sinne des §§ 403 RAbgo ist\ndaher ebenso festgestellt wie die sonstigen äusseren Nerkmale der Steuerhehlerei.\n\n2.) Nach der Überzeugung der Strafkanmer haben die Be-\n\nschwerdefiührer damit gerechnet, dass für den von ihnen\n\nz.2.\n\nRe\n\nER ro\n\ni\nx\n\nh}\nY\n\nale\n\nRT\neher Dura\n\nA lien Tune «ea\nDET BNagrvr Sn Are\n\nat ie\n\nem Tee a\n\nvexar.\nPIE ren\n\nnee\nnn\nvaıme\n\nRRWTELZT DER\n\nvw!\n\nTe ae ©\n\nD PN\nPER TYe Ta)\nPA\n\nNIT\n\ngekauften Kaffee Zoll- und Verbrauchssteuer nicht entrichtet waren, Sie haben diese Möglichkeit auch in ihren Willen\naufgenommen. Daraus ergibt sich, dass sie vorsätzlich gehandelt haben. Bedenkenfrei ist auch die Feststellung des\nUrteils, dass sie einen Vorteil erstrebten.\n\nx.\n\nDanach ist der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei\n\nwort\n\nrechtlich einwandfrei.\n\nII._Wirtschaftsvergehen.\n\nu -\n\nDer Tatbestand des § 21 Abs 2 WiStG ist im Urteil zwar\nnachgewiesen; was die Revision des Angeklagten Sg dazu\nvorbringt, ist gegenüber den Feststellungen neu und deshalb in diesem Rechtszuge nicht beachtlich, übrigens auch\nunerheblich. Doch fehlt im Urteil jegliche Darlegung, dass\ndas als \"Zuwiderhandlung\" bezeichnete Verhalten der Beschwerdeführer eine Straftat und nicht bloss eine Ordnungswidrigkeit war. Die Strafkammer hätte das mit den in § 6\nAbs 2 WiStG gegebenen Maßstäben untersuchen müssen. Waren\ndie Voraussetzungen des § 6 Abs 2 nicht erfüllt, lag also\nnur eine Ordnungswidrigkeit vor, so durfte die Strafkammer\ndie Angeklagten nicht aus § 21 Abs 2 verurteilen. Das folgt\nschon daraus, dass dem Gericht nicht die Befugnis zusteht,\nOrdnungswidrigkeiten abzuurteilen, es ergibt sich auch\nmittelbar aus § 32 WiStG in der zur Zeit des angefochtenen\nUrteils geltenden Fassung und ist jetzt in § 4 Abs 1 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. lfärz 1952 ausdrücklich bestimmt. Die Verurteilung aus § 21 Abs 2 WiStG\nkann daher nicht aufrechterhälten werden. Jedoch nötigt _\nder Rechtsfehler nicht zur Zurückverweisung der Sache. Aus\ndem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ergeben\nsich keine Anhaltspunkte dafür, dass die einmalige Verfehlung\n\nNe Wet aegeer\n\nBEN 77 ze\n\ngr\n\nug\n\nEl\n\nYe\n\n-4-\n\nder beiden nicht vorbestraften Beschwerdeführer eine. der\nVoraussetzungen des § 6 Abs 2 erfüllt. Auch eine neue\nFauptverhandlung lässt in dieser Hinsicht kein anderes Ergebnis erwarten. Der Senat konnte daher den Schuldspruch\ndahin ändern, dass die Verurteilung aus § 21 Abs 2 WiStG\n\nentfällt (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nIII. Strafzumessung.\n\nern\n\n1.) Die Revision des Angeklagten MD] übersieht, dass\ndie Strafdrohung der §§ 403, 396 RAbgOdurch § 9 Nr 1 des\nZweiten Gesetzes zur vorläufigen lfeuordnung von Steuern\n\nvom 20. April 1949 (WiGB1l 69) geschärft worden ist. Es ist\njetzt im ordentlichen Strafrahmen Gefängnis, daneben Geldstrafe angedroht. Das Urteil äussert sich zwar nicht zu\n\n§ 27 b StGB; doch lassen die rechtlich sonst unbedenklichen\nStrafzumessungserwägungen erkennen, dass dem Gericht eine\nGeldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe nicht zur Erreichung\ndes Strafzweckes genügte und dass es mildernde Umstände,\nderen Zubilligung nach dem Sitzungsprotokoll auch nicht\nausdrücklich beantragt war, verneint hat.\n\n2.) Auch die Wertersatzstrafe (§ 401 Abs 2 RAbgo)ist nicht\nzu beanstanden. Ihre Höhe war nach dem gewöhnlichen inländischen Verkaufspreis von Waren gleicher Art und Güte zu\nbemessen. Da dieser Preis unter Berücksichtigung des. Zolls\nund der Steuer gebildet ist, durfte das Gericht diese\npreisbestimmenden Grössen nicht bei der Bemessung des Wertes der gehehlten Gegenstände weglassen (RGSt 75, 100,\n\n103).\n\n3.) Der Wegfall der Verurteilung aus § 21 Abs 2 WiStG berührt das Strafmass nicht. Diese Zuwiderhandlung hat im\nVerhältnis zu, der Steuerhehlerei nur geringe Bedeutung:\n\na rer ar Fo SURFEN: N\n\nI\n\nKURte. OS Pen rer\n\nBu END EEE Äh Ein\n\nAndererseits durfte sie. auch wenn sie nur eine Ordnungswidrigkeit darstellte, im Strafmass zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigt werden, Die Strafkammer wäre deshalb\nzu keiner milderen Strafe gekommen, wenn sie die Zuwiderhandlung richtig als Ordnungswidrigkeit gewertet hätte,\n\nIV. Erstreckung auf_die Mitverurteilten.\n\n w 3 nn\n\nDie früheren Ilitangeklagten Rp; TED vnä Franz\nrg sind wegen Beihilfe zu den Taten der Beschwerde-\n\nführer Up un! SB verurteilt. Nach § 357 StPo muss\ndeshalb der Schuldsvnruch des Urteils auch insoweit ent-\n\nfallen, als er gegen die genannten drei Verurteilten wegen\nBeihilfe zu einer Zuwiderhandlung nach § 21 Abs 2 WiStG ergangen ist; das gilt auch insoweit, als die Beihilfe den\nMitverurteilten P@@® geleistet wurde (siehe dazu unten);\n\nOb die Beihilfe zu der Zuwiderhandlung nach § 21 Abs 2 WiStG\neine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist\nnicht aus der Person der Gehilfen, sondern aus der der Haupttäbter zu bestimmen. § 50 Abs 2 StGB ist schon deshalb nicht\nzu Ungunsten der Gehilfen anwendbar, weil die Merkmale des\n\n8 6 Abs 2 WiStG die Zuwiderhandlung erst zur Wirtschaftsstraftat machen, also strafbegründend, nicht etwa straf-\n\nschärfiend sind.\n\nDer frühere Hitangeklagte Pgp: dessen Revision die\nStrafkammer nach § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen\nhat, ist auf Grund eines gleichen Sachverhalts wegen Steuerhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach § 21 Abs 2 WiStG\nverurteilt. Die Verurteilung aus § 21 Abs 2 leidet an demselben Mangel wie die der beiden Beschwerdeführer, Sie war\ndeshalb nach § 357 StPO zu beseitigen. Die Voraussetzungen\ndes § 357 StPO sind auch bei PB deshalb gegeben, weil\n\nNW NOT Ag wm. En. vo ” . EN\n\nww\n\n2%\n\n6 -\n\nseine Tat mit den Taten der beiden Beschwerdeführer im Sinne\ndes 3 3 StPO zusammenhängt. Das ergibt sich daraus, dass die\n\n3\n\nBeihilfehandlung der Verurteilten RB. PD ..i I)\n«BB sich zugleich auch auf sie bezog. Der Zusammenheng nach\n% 3 StPO genügt für die Feststellung, dass sich die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer auf den Mitangeklagten\nPB erstreckt (RGSt 71, 251; Urteil des Senats 1 StR 241/51\n\nvom 26. Juni 1951):\nDie Richtigstellung des Schuldspruchs kann auch bei den\nsitverurteilten aus den oben zu III 3) dargelegten Gründen\n\nzu keiner Änderung der Strafe führen.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\n»\n\nMAT en hei\nHEROES\n\nune\n\narten we er\n\nze bey\n\nAmen neh ar ER eh RT AT NPRTNANN NEE TR\nPor ums 1mhem - ran\n\nLyon\n\nam\n\nD ’,. or\nnn mn\nrn Lad Fark na Pa re 7 Or ne A A main\n\nsn\n\nin\nar\n\nae\n\nnn\n\nua\n\n-\n\nvoor...\nne Ta\n\nN:\nnn\n\nDIERS Dr 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/1-str-398-52","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/1-str-398-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.033933+00:00"}}