{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-23_1_StR_234_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"1 StR 234/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ae Gutleten mtr nun quer\n\nden Reichsbahnobersekretär i.R. Josef S\n\n2314 083\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus 1 geboren an > 1885 in BED\nKreis Fo:\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n3undesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ai\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerickts in Heilbronn\nvom 20. November 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags weist\nkeinen Rechtsverstoss auf:\n\nı. Nach den Ermittlungen war der Geschworene > in\nder Hauptverhandlung nicht übermüdet und hat alle wesentlichen Vorgänge aufmerksam wahrgenommen. Der § 338 Nr 1 |\nStPO ist daher nicht verletzt.\n\n2. Die Zeugen Hg unä Dr- DB sind zwar vor der\nVereidigung nicht nach § 57 StPO über die Bedeutung des\nEides und die Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt worden. Der § 57 ist aber, wie früher\ndie inhaltlich entsprechenden §§ 59 und 60 StPO, nur eine\nOrdnungsvorschrift; ihre versehentliche Nichtbeachtung\nkann die Revision nicht begründen, RGSt 56, 66. Damit entfarlen die Folgerungen. die die Verteidigung an das Ver-\n\nsehen knüpft.\n\n3 Der § 55 StPO dient nur dem Interesse des Zeugen,\nden das Gesetz nicht verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen, und nicht dem des Angeklagten, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, BGT.St 1, 59. Die Revision kann sich deshalb auf die Nichtbelehrung der Zeugin\nRED iver ihr etwaiges Aussageverweigerungsrecht nach\n§ 55 selbst dann nicht berufen, wenn ihr nach dem festgestellten Vorgang von 1945 ein solches Recht zustände.\n\n4. Nachdem das Schwurgericht den vom Angeklagten benannten sachverständigen Zeugen Dr. vB. der ihn nach dem\nVorfall zuerst untersucht hat, über Art und Ursache seiner\nVerletzungen gehört hatte, durfte es den: Antrag auf Anhörung eines weiteren Arztes - der ihn später behsndelt\nhat - über Art und Umfang der Verletzungen wegen Unerheb-\n\n» -\nm we mei 0 nee wu in Ze u am pn [5\n\n- lan\n\nMO ne BE a -.\n\n3 _ b\n\n|\n\n,\n\nl\n\nlichkeit ablehnen, § 244 Abs 3 StPO. Das war der erkennbars x\nSinn des verkündeten Beschlusses. Die vom Angeklagten be- \\\nhaupteten Schlagverlelzungen wären auch derart gewesen. dass j\nsie schon dem ersten behandelnden Arzt hätten auffallen ,\nmüssen Er hat aber keine Schwellungen im Gesicht und am r\nf\n\nKopf, wie sie nach den behaupteten Faustschlägen auftreten\nwürden, festgestellt. Hierüber lässt sich das Urteil auf\n\nS 9 näher aus. Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPo)\nist durch dieses Verfahren nichi verletzt.\n\n5. In sachlichrechtlicher Hinsicht behauptet die Revision einen andern als den vom Schwurgericht festgestellten\nSachverhalt und bekämpft nur die tatrichterliche Beweiswürdigung, § 261 StPO. Insoweit muss sie unbeachtet bleiben.\nNach dem Urteil steht für das Revisionsgericht fest, dass\nder Angeklagte den Axtschlag gegen vo weder in Notwehr, noch in vermeintlicher Lotwehr geführt hat, sondern\naus Wut und um sich für den Faustschlag zu rächen. Einen\nRechtsverstoss lassen weder diese Tatfeststellungen ersehen,\nnoch ihre rechtliche Würdigung. Der § 53 StGB ist daher\nnicht verletzt. Der Angeklagte hat nicht nur mehrfach vor der\nmat und auch bei zwei früheren Anlässen schon mit Totschlagen gedroht. Dies hätte für sich allein vielleicht von gerin-\n\ngerer Bedeutung sein können, Er hat auch nit einem Stock\nund nach dem Entreissen des Stocks mit einer Axt blindlings'\nund wuchtig zugeschlagen, obwohl sich vn zu diesen\nZeitpunkt schon zum Gehen gewandt hatte und der Angeklagte\nihm folgen musste, um ihn mit der Axt noch zu erreichen.\nUnter diesen Umständen war das Schwurgericht rechtlich\nnicht gehindert, auch die mehrfachen Drohungen des Angeklagten als Beweis für den Tötungsvorsatz mit zu verwer-\n\nww At \"1 un\n\nten»\n\nI\" n_X.mı ie Tau ne _ num.marıa we vr of... v- au. 1. ww BD =.\nx * 8 ON ® 8 ” . . ”\n\n„4\n\n353\n\nDas Urteil ist auch sonst in keinem Punkt aus Rechts-\n\ngründen zu beanstanden. i\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n)\n\nPille u Te ne nn er nt u rem rn ae\n\neu reise Imusinnee na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/1-str-234-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/1-str-234-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:24.013060+00:00"}}