{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-23_1_StR_21_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"1 StR 21/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2314 085 2y-\n\n’\n,\n\n1 StR 21/50\n\nkun ame Gyinimgpin di BURSESGREEG\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Wilheln K ED :.: eg\ndort geboren an 1898,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesricaser Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. WB rei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Braunschweig vom 8. Kai 1950 samt\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schvurgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nACE-ei en TE\n\n%\nSeren er -\n\na\n\nya\n\nnee\n\nIm Juni 1942 hatte sich der Arzt Dr: Begilie\naus Sickte, der von einem jüdischen Elternteil abstamn-\n\nte und ein entschiedener Gegner der NSDA® war, bei einem\nKrankenbesuch im Hause seines politisch gleichgesinnten\nBekannten Wilhelm C. in Rautheim mit diesem in Gegenwart\nvon dessen Schwiegertochter Alma C. über die nationalsozialistische Kriegsführung und die Aussichten des\nKrieges unterhalten und beide dabei sehr ungünstig beurteilt. Der Angeklagte, der seit 1933 Ortsgruppenleiter\nder NSDAP in Rautheim war, erhielt durch den damaligen\nBürgermeister Rudolf C. in Rautheim im Laufe eines persönlichen Gesprächs Kenntnis von den Äusserungen des Dr.\n\n| und teilte sie, nachdem er die Alma (C. gehört und Dr. BB bei einen zufälligen Zusammentreffen kurz zur Rede gestellt hatte, seinem Kreisleiter\ndienstlich mit. Dr. Bis wurde daraufhin von der\nGestapo festgenommen und im September 1942 von dem damaligen Oberreichsanwalt bei dem Volksgerichtshof wegen\nUnternehmens des Hochverrats, Peindbegünstigung, Abhörens ausländischer Rundfunksendungen und Verbreitens ausländischer Rundfunknachrichten angeklagt. Die erste Hauptverhandlung, die znde Oktober 1942 vor dem Volksgerichtshof stattfand, wurde zwecks Vornahme weiterer Erhebungen\nausgesetzt, weil die Hauptbelastungszeugin Alma C. angegeben hatte, Dr. Be sei für \"defaitistische\" Äusse-\n| rungen auch anderen Personen gegenüber bekannt. In der\nzweiten Hauptverhandlung wurden ausser Alma C. mehrere\nneue Zeugen vernommen; sie endete mit der Verurteilung\n\ndes Dr. zn zum Tode. Das Urteil wurde auch vollstreckt.\n\nLyd 1\nu -\na:\n\nAre\nzu\n\nwe wu, = Bin\n\net Fr\n\n...\n\nan”\n\nL 3\ner yon\n\n1:\n\n=,\n\nbi zu\n\n. _ K __ u ol 2 Bu\nnn ungen Bag Fur: : Yes, a = TI IEHRENTZESTE ZU „55 are un a\nR [) .-. 2\n\n“\n'\nE\n\n- 3.\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten eines Verbrechens gegen Art II 1c\nKRG 10 schuldig erkannt und ihn hierwegen zu einem Jahr Ä\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. x:\nfd\n\nDie Revision des Angeklagten muss schon deshalb zur\nAufhebung des Urteils führen, weil die VO Nr 47 der\nBrit. Militärregierung, die die deutschen Gerichte zur\nAnwendung des Art II 1 c KRG 10 ermächtigt hatte, inzwischen durch die VO Nr 234 des Brit. Hohen Kommissars .\n(Amtsbl AHK 5 1138) aufgehoben worden ist und seitdem ?\nden deutschen Gerichten,auch dem Revisionsgericht, für\ndie Fälle des Art II 1 c KRG 10 die Gerichtsbarkeit nicht\nmehr zusteht. Der Wegfall dieser von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung führt jedoch nicht zur\nEinstellung des Verfahrens. Denn das Schwurgericht hat -\nbisher das Verhalten des Angeklagten nur unter dem Gesich+spunkt des Art II 1 c KRG 10 gewürdigt, aber nicht Ä\ngeprüft, ob der Angeklagte dadurch, dass er die ihm zur\nKenntnis gekommenen Äusserungen des Dr. >> dem\nvorgesetzten Kreisleiter meidete und so die Ursäche zu\ndem Erlass und der Vollstreckung des Todesurteils setzte, ü\nauch gegen deutschrechtliche Strafbestimmungen verstossen !\n\n-\n\nhat. -\n\n. „\n-.. - -\nann 1 0 ng\n\nun\n\nn .\n\nUnter welchen Voraussetzungen jemand, der während der\nnationalsozialistischen Herrschaft eine inhaltlich wahre\nAnzeige erstattet hat, für die hierauf erfolgte Verurteilung, Vollstreckung des Urteils und etwaigen sonstigen Massnahmen des nationalsozialistischen \"Staates nach\nden Strafbestimmungen des deutschen Rechts verantwortlich\nzu machen ist, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung\nbestimmten Urteil 1 StR 123/51 vom 8. Juli 1952 des nähe-\n\n. ..\n\nren dargelegt; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Ob und in welcher rechtlichen Form sich\nder Angeklagte hiernach durch die Verursachung des Todesurteils und seiner Vollstreckung strafbar gemacht hat,\nkann der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht\nabschliessend beurteilen. An einem Schuldspruch wäre er\nüberdies schon dadurch gehindert, dass der Angeklagte\nnoch nicht nach § 265 Abs 1 StPO auf die Veränderung\n\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen. worden ist.\nDie Sache muss demgemäss in vollem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückver-\n\nwiesen werden:\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes\nhingewiesen:\n\nVoraussetzung für eine Verurteilung des Angeklagten\nist nach der erwähnten Entscheidung, dass das von dem\n\nVolksgerichtshof gegen Dr. BB erlassene Todes-\n\n. urteil mindestens objektiv rechtswidrig war, sei es zum\n\nSchuldspruch, sei es zum Strafausspruch. Ein Beweis dafür, dass schon der Schuldspruch' rechtswidrig denesen\nist, wird schwerlich zu führen sein. Da weder das Urteil\ndes Volksgerichtshofs ‘vorhanden ist noch sonstige Beweismittel bisher zur Verfügung standen, mit’ deren Hilfe der\nInhalt des Urteils in zweifelsfreier Weise wiederhergestellt werden könnte, fehlen Unterlagen für die Feststellung, welchen Sachverhalt der Volksgerichtshof seinem\nUrteil zugrunde gelegt und auf welche Strafbestinmungen\n\ner den Ausspruch der Todesstrafe gestützt hat.\n\nAnders verhält es sich mit dem Strafausspruch. Hier\nkann dahingestellt bleiben, welche Äusserungen des Dr.\n\na\n.\n- ’ Zr Kr 5 m 2 °._ PR\n\n»\n.”.\n[4 ’ %\nno... Zr\n\nnt\n\nRun ME ERTEDITERN,\n“ +*t.\n\n2. ni\n\nZu pre =.\n\nA. 2\n\nSy 1\n=\n\nEn ee\n4\n\nEmma run“\n\nFiermure We\n7\n\ntt” —\nBm\n\nA re AIADAUR ET Em en 7\n\nREN\n\neure\n\nhmm\n\nMeregr\nin un Fr\n\nv.#\n\nMT 7M Au. et,\n\nen\n\n .“\n\nyn\n\nN ' ACT\n\nEr Acc\n\nWr _\nFR\n\nm.\n\n-5-\n\nD@@EED ser Volksgerichtshof für erwiesen erachtet,\nob er besonders ausser den Äusserungen gegenüber Wilhelm\nC. auf Grund der zweiten Verhandlung noch weitere, der\ndamaligen Staatsführung abträgliche oder unerwünschte,\n\"defaitistische\",- Gespräche mit anderen. Personen zum Gegenstand der Verurteilung gemacht hat. Ebenso kann auf\nsich beruhen, auf Grund welcher Strafbestimmungen die\nTodesstrafe ausgesprochen wurde. Keine der in Frage kommenden Strafbestimmungen konnte die Todesstrafe rechtfertigen, soweit nicht ihre Anwendung - wie die, des $S 91\nStGB aF, der in der Anklageschrift mit als verletzt bezeichnet ist, - schon wegen unvertretbar ausdehnender Gesetzesauslegung als rechtswidrig erachtet werden müsste.\nSollte der Volksgerichtshof .Dr. ED eines Verbrechens gegen § 2 der VO über ausserordentliche Rundfunkmassnahmen vom 1. September 1939 schuldig erkannt haben,\nso bedarf es keiner abschliessenden Beurteilung, ob schon\nder neben Zuchthaus auch die Todesstrafe für bloße Äusserungen androhenden Strafvorschrift für: dieldemalißen ..1\"%,\nZeit die Geltung insoweit abzusprechen ist, als sie die\nmModesstrafe für zulässig erklärt. Denn selbst wenn man\ndie uneingeschränkte Rechtsgültigkeit der Vorschrift zugrunde legt, war die Verhängung der Todesstrafe an die\n\nVoraussetzung geknüpft, dass ein \"besonders schwerer Fall\"\n\nvorlag. Ein solcher \"besonders schwerer Fall\" konnte aber\nnur dann gegeben sein, wenn in Hinblick auf das Rechts-\n\ngut, das durch die Vorschrift geschützt werden sollte, die\n\ntwijderstandskraft des deutschen Volkes\", der Unrechtsge-Halt der Tat besonders hoch und die Schuld oder die Ge-\n\nfährlichkeit des Dr. zn besonders gross war, Kei-\n\nne dieser Voraussetzungen karn auch bei veitestgehender\n\n-6 -\n\nmw\n2\n\n-- A >\n\nMM .BA_LÄME. LAB_A --- MEAN.\n\n-6 -\n\nBerücksichtigung der damaligen Verhältnisse anerkannt\nwerden. Dr. BED wandte sich mit seinen Äusserungen nur in vertraulicher Weise an einen politisch gleichgesinnten Bekannten. Es kam nicht in Frage, dass er die:\n\"Widerstandskraft\" dieses Bekannten, der nach den Akten\n\nein 69 Jahre alter Bauer war, gefährden wollte, Bei der\nvertraulichen Art des Gesprächs lässt sich ebensowenig\nannehmen, dass Dr. BB nit einer Weitergabe seiner Äusserungen durch Wilhelm C. oder die bei der Unterhaltung anwesende Alma C. gerechnet hat. Diese hat die\nÄusserungen ausser ihrer Schwester auch nur den mit ihr\neng befreundeten Eheleuten F. aus Anlass des von ihr beabsichtigten Arztwechsels und in der Erwartung der Verschwiegenheit mitgeteilt. Die Äusserungen sind von der\nEhefrau F. zwar noch der Ehefrau des damaligen Bürgermeisters C. und von dieser ihrem Ehemann weitererzählt worden; durch die Weitergabe an die Eheleute C. sind sie\n\naber nur zur Kenntnis solcher Personen gekommen, von de--\nnen anzunehmen war, dass sie politisch’ dem Bationalsozialismus ergeben waren und in ihrer \"Widerstandskraft\" nicht geschwächt werden konnten. Auch die in dem Urteil.des Schwurgerichts ermähnten sonstigen Äusserungen .hat Dr. Bu\n@ schuerlich anders als im vertraulichen Gespräch mit\nBekannten und politischen Gesirrungsgenossen oder von ihm\nfür solche ‚gehaltenen Personen geracht; zudem hat das\nSchwurgericht die Äusserungen im Verhältnis zu dem Gespräch gegenüber \\ilhelm C. ausdrücklich nur als weni- '\nger bedeutendes \"Beiwerk\" bezeichnet. Es sind also keine\nTatsachen erkennbar, zus denen der Volksgerichtshof bei\nder Strafzumessung herleiten konnte, dass das Verhalten\n\ndes Dr. BB in :inblick auf die \"Widerstandsi:raft\ndes deutschen Yolkes\" beconders schwere Tolgen gehabt\n\n.. 4\nDu Bi\nam\n\nre\nA\nw\n\n- “u RR - _. Pre | = m\" = m Ce ER\na a an Fi N nen\n\nUa\n\nHN - 7 -\n\nih:\nde\n\nhabe. Entsprechendes müsste gelten, sofern der Volks-\n\ngerichtshof Dr. Be eines Verbrechens nach § 5\nAbs 1 Nr 1 Halbsatz 2 KSSVO, sei es allein oder in Tat-\n\n einheit mit dem Verbrechen gegen § 2 der VO. vom 1. September 1939, schuldig befunden haben sollte. Dazu kommt,\ndass er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der halbjüdischen Abstammung des Dr. Egg\nsrösste Bedeutung beigemessen hat. Diese Erwägungen sprechen dafür, dass sich der Volksgerichtshof bei der Verhängung der Todesstrafe nicht von den allein massgebenden Grundsätzen gerechter Strafzumessung hat leiten lassen, sondern sich bewusst oder unbewusst von dem Willen\nder nationalsozialistischen Staatsführung nach gewaltsamer Unterdrückung jeder ihr abträglich erscheinenden Äusserung und nach Entrechtung und Verfolgung der Juden und\njüdischen Abkömmlinge hat beeinflussen lassen und somit |\ndie Strafe ohne Rücksicht auf Art und Mass der Schuld und . }\n\n!\n\nmein Mei SE Ver US.\n\nBa EHRT\n\nm u NE VER GERIGE I Wahr) 5 de\nnr a 7 u.\nP # ar 7 n\nu? “\n\n7\n\nn\nZune\n\nun a dm u.\n\n“ud — \"> en\n\nac\n\n11 re re\n“ \"u\n\nohne Beachtung des in jedem Kulturstaat geltenden Grundsatzes, dass alle Menschen vor dem Gesetze gleich sind,\nals Littel zur politischen Einschüchterung der Bevölke-\n\ni\nrung und zur Ausmerzung der Juden missbraucht hat.. Der }\nAusspruch der Todesstrafe bedeutete dann keine .Rechtsanwendung mehr, sondern Willkür und damit materielles | 4\nUnrecht. :\n\nWenn aus diesen Gründen die Verhängung und der Vollzug der Todesstrafe keine rechtmrässigen, sondern wider- f\nrechtliche kassnahmen waren, die beim Hinzutreten der ;\n\nzur inneren Tatseite gehörenden Tatbestandsmerkmale als\nrechtswidrige Tötung nach 88 211 ff StGB zu beurteilen |\nwären, so war auch der für diesen Erfolg ursächliche\n\nTatbeitrag des Angeklagten, die Anzeigeerstattung an den\n\nı\n19\n.\n1\n|\nu)\n1\na\n3?’\nb’ is\nE\n5.\ns\n.y..\n$:\n,\n1?\nI,\nI,\n» »\n>\nf,\n“ -\n.\"\n\n[>\nm\n7\nam‘\n\nA Er dl EEE VIE DEF.\nru .\n»\nke N\n|\n0%)\nI\n\nt,\n\n-8-\n\nKreisleiter, objektiv widerrechtlich. Hieran würde auch\nnichts geändert, wenn allgemeine Dienstanweisungen der\nNSDAP die Ortsgruppenleiter zur Meldung \"defaitistischer\"\nÄusserungen verpflichtet haben sollten. Denn keinesfalls\nkonnte die Führung der NSDAP die unterstellten politischen Leiter rechtswirksam und bindend verpflichten,\nrechtswidrige Handlungen vorzunehmen oder bei solchen\nmitzuwirken. Auch sie konnte verbindliche Anweisungen\nnur im Rahmen der allgemein geltenden Rechtsordnung er-\n\nteilen. _\n\nAls Formen, in denen der Angeklagte seinen rechtswidrigen Tatbeitrag zur Tötung nach § 8§ 211 ff StGB verwirklicht haben könnte, werden Anstiftung oder Beihilfs voraussichtlich auszuscheiden haben. Da zur Tatzeit noch die\n§§ 48, 49 StGB in ihrer früheren Tassung galten und demgemäss die Bestrafung des Anstifters und des Gehilfen von\nder Strafbarkeit der Naupttat abhing, könnte sich der Angeklagte nur dann der Anstiftung oder Beihilfe zur rechtswidrigen Tötung, und zwar in Tateinheit -mit Anstiftung\n“oder Beihilfe zur Rechtsbeuguhg nach $. 336 StGB, schuldig\ngemacht haben, wenn der Volksgerichtshof Dr.’ a]\nunter bewusster Überschreitung der bei der Strafzumessung\ndem richterlichen Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken, also unter Rechtsbeugung nach § 336 St@B, zum Tode\nverurteilt hätte. Das nachzuweisen, wird aber bei der\nUngewissheit über den Urteilsinhalt, aus denselben Gründen also, die schon der Feststellung der objektiven Widerrechtlichkeit des Schuldspruchs entgegenstehen, kaum mög-\n\nlich sein.\n\nDagegen wird in Betracht kommen, ob der Angeklagte\nfür die rechtswidrige Tötung des Dr. Bel .ıs nit-\n\nPr iu. un omalt wi“ ” ..\n\nf\nN)\n|\n;\n\nn«r\n\nm\n\n-9-\n\ntelbarer Täter verantwortlich ist. Hierfür ist zur inneren Tatseite Voraussetzung, dass er sich‘bei der Anzeigeerstattung vorgestellt hat, seine Anzeige werde ader könne, wenn auch zu einem gerichtlichen Verfahren, so doch\nzu einem mit den Grundsätzen der gerechten Strafzumessung\nin Widerspruch stehenden, willkürlichen und daher rechtswidrigen Todesurteil und dessen Vollzug führen, und dass\ner diesen Erfolg mindestens bedingt in seinen Willen aufgenormen hat. Ferner ist hier der Nachweis erforderlich,\ndass der Angeklagte mit Täterwillen gehandelt hat. Es bedarf also der Prüfung, ob die beiden Voraussetzungen gegeben sind. Die bisherigen Feststellungen bieten noch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass sie vorliegen.\n\nFalls: der Angeklagte mit dem Bewusstsein und Willen\ngehandelt hat, durch seine Anzeige, mindestens möglicherweise, ein rechtswidriges Todesurteil und dessen Vollzug\nherbeizuführen; so könnte er sich nach den bisherigen\nFeststellungen gegenüber dem Vorwurf der in mittelbarer\nmMäterschaft begangenen vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung\nauf keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund berufen. Nötigungsstand oder Notstand nach §§ 52, 54 SteB\nscheiden ohne weiteres aus, werden auch von der Revision\nnicht geltend gemacht. Ebenso hat das Schwurgericht in\ndem angefochtenen Urteil mit Recht verneint, dass die\nVoraussetzungen eines übergesetzlichen Notstandes gegeben sein könnten. Schliesslich würde auch der etwaige\nirrige Glaube des Angeklagten, als politischer Leiter\nauf Grund von allgemeinen Anvreisungen der Parteiführung\n\n- 10 -\n\n“o\n\n- 10 -\n\ntrotz der von ihm als möglich vorausgesehenen und gebilligten Folge eines rechtswidrigen mModesurteils zur ÄAnzeige verpflichtet zu sein, seine Schuld nicht auszu- '\nschliessen vermögen. Der Glaube könnte nur für die Feststellung, ob der Angeklagte mit Täterwillen gehandelt\nhat, von wesentlicher Bedeutung sein, sofern er nicht\nseine vermeintliche Verpflichtung aus Gehässigkeit oder\nsonstigen unsachlichen Gründen zum Anlass der Anzeige\ngegen Dr. DD zenommen hat; hat er aber den Täterwillen gehabt, so würde einer irrigen Meinung der.bezeichneten Art bei der festgestellten Sachlage höchstens\ndie Bedeutung eines schuldhaften Verbotsirrtums (BGHSt 2,\n\n194) zukommen.\n\n.\nan uänsggemanntend Sana ana De re \"\\ Fo\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nwur n\nEmteRrEEEE [7\nC} .. ‚ un 3\n\nie Bun we Fun - a0\n» Nr EEE NT\n\n[3\n- wröiim\nx „az 8\n\n[4\nae\n[} ur}\nZu nenn nt En\n\n“ -\n0... 100\n\nLe 7 re 7700\n. “0 \"\n\nUETL Dinge 7 97 Wo 7 Fr PogpS 0\n\nMi Ni\n- m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/1-str-21-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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