{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-23_1_StR_16_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-23","aktenzeichen":"1 StR 16/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen\n\nGesichtspunktes bedarf es auch dann, wenn das Gericht unter Anwendung eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss genannten Strafgesetzes zwar nicht\nauf Verurteilung, aber auf Einstellung des Verfahrens anstatt auf Freispruch erkennen will.","text_plain":"“\n\n2314 022° #8\n\nfür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnn maria ae et an a w Don | —— Komm nn nn nn\n\n-\n\nGesetz: StPo 8 265 Abs 1\n\nRechtssatz: Des Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen\n\nGesichtspunktes bedarf es auch dann, wenn das Gericht unter Anwendung eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss genannten Strafgesetzes zwar nicht\nauf Verurteilung, aber auf Einstellung des Verfahrens anstatt auf Freispruch erkennen will.\n\nAktenzeichen: 1 StR 16/50\nUrteil vom 23. September 1952 SchwG Braunschweig\n\n1 StR _16/50\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache 5\ngegen .\n\nden Apotheker Walter BED zu: rim. or: Eu\ngeboren an 1901, u\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit RT,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23, September 1952, an der teilgenommen\nhaben; .\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, _\nBundesanvalt in der Verhandlung,\nOberstaatsenwalt Dr. az bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Braunschweig\nvom 2. Mai 1950 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels an die Strafkammer beim Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n4, November 1948 wurde der Angeklagte von der Anschuldigung des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Art. II\n1 ec K§ 10) freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Oberste Gerichtshof für die Britische\nZone durch Beschluss vom 30. Mai 1949 gemäss § 349 Abs. 3\nstPO in der damals geltenden Fassung in Verbindung mit\n§ 354 Abs, 1 StPO das Urteil aufgehoben, den Angeklagten\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt und\ndie Sache zur Straffestsetzung an das Schwurgericht zurückverwiesen. Ehe es dazu kam, wurde ein Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch Beschluss des\nLandgerichts in Braunschweig vom 31. August 1949 für zulässig erklärt und die gegen diesen Beschluss gerichtete\nsofortige Beschwerde des Oberstaatsanwalts vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Durch Beschluss\ndes Landgerichts vom 3. Dezember 1949 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Am 26. Januar 1950 stellte dann das\nLandgericht das Verfahren auf Grund des 8 3 Abs. 1 StrfrG\nvom 31. Dezember 1949 durch Beschluss ein. Der Angeklagte\n\nbeantragte jedoch gemäss § 6 Abs. 1 Satz 2 aa0. die Durch-\n\nführung des Verfahrens. Das Schwurgericht hat auch in der\n\nerneuerten Hauptverhandlung ein Verbrechen gegen die Mensch-\n\nlichkeit im Sinne des Art. II 1 c Kc 10 für erwiesen er-\n\nachtet und hat unter Aufrechterhaltung des Beschlusses\ndes Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom\n\n30. Mai 1949 das Verfahren gemäss den §§ 3 Abs. 1, 6 des\n\nGesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 51. De-\n\nPr $,\n\nin\n\nae en nuen\nri ET\n\nL\n\nET Al dat\n\nza\nBayer.\n\nu von\neng. a Ir\n\nAezattg Pu\n; Pr,\n\nEL, ken enorme mn mama neigen Al emiet D ar en T\n\nm.\n\nYET\n\n, .\na Kerner aka\n\nun\nera\n\nBR\n\nANREISE.\n\nge\n\nrn\nN\n\nRa WATER\n\nRT ran menden. nun\n\n„mm\nBEA\nIE Et :\n\n;\n\n-.\n\n73 De n\n\nun\n\n®\n\n‘\n\n-dig gemacht hat, dieses Gesetz aber nicht mehr angewen-\n\nzember 1949 eingestellt und angeordnet, dass der Ange-\n\nklagte die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen hat. ;\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Ange- ä\nklagten, mit der er die Aufhebung des Urteils und seine %\n\nFreisprechung erstrebt,\n\nob das Schwurgericht den Sachverhalt unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Art. II 1 ce KG 10 rechtsirrtumsfrei beur- ..\nteilt hat, kann nicht mehr geprüft werden. Das Schwurgericht war auf Grund der VO Nr. 47 der 3rit.MilReg noch I\nberechtigt und verpflicktet, Art, II 1 c ZG 10 anzuwen- @\n\nden. Diese Ermächtigung ist durch die VO Nr. 234 des Bri-\n+ischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S. 1138) inzwischen\nzurückgenommen worden. Da die vom Schwurgericht ausgesprochene Einstellung des Verfahrens auf der Annahme beruht, dass sich der Angeklagte eines Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit im Sinne des Art. II 1 c KG 10 schul- *\n\ndet werden darf, kann das Urteil schon aus diesem Grunde\nnicht bestehen bleiben, ohne dass es auf die von der Revision erhobenen Angriffe im einzelnen ankommt. Denn da\n\nmit der Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des Art. 115\n1 ce K§ 10 es den deutschen Gerichten nickt mehr: zusteht, |\ndie Tat unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen, muss der\nVerdacht und selbst auch der Nachweis, dass sich der An- RS\ngeklagte eines Verbrechens gegen die Nenschlichkeit schuldig gemacht habe, für die Frage, ob Einstellung des Verfahrens oder Freisprechung geboten ist, ausser Betracht\nbleiben. In diesem Sinne hat der Senat im Urteil vom\n\nEr Te 78 BR\"T FE\n\n>\n\n#2\n\nBR]\n\n29. Januar 1952 - 1 StR 563/51 - schon entschieden. Daraus F\n\nfolgt allerdings nicht, dass der Angeklagte freigesprochen\n\nA\n\nwerden müsste. Denn das Schwurgericht hat bisher das Verhalten des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt des\nArt- II 1 c KG 10 gewürdigt, aber nicht geprüft, ob der\nAngeklagte gegen deutschrechtliche Strafbestimmungen verstossen hat. Dazu hatte es bisher keine Veranlassung, weil\ndie Rechtsprechung angenommen hatte, dass in Anzeigefällen\nder vorliegenden Art die Vorschrift des Art. II 1 c Kt 10\nals Sonderbestimmung die gleichzeitige Anwendung des deutschen Strafrechts ausschliesst (vgl OGHSt Bad 1 5 105 und\n\n3 198, 201). Diese Rechtsauffassung hat ersichtlich auch\ndas Schwurgericht seiner Betrachtung zugrunde gelegt. Ob\nsie zutreffend war, Kann unentschieden bleiben. Nachdem aie\nErmächtigung zur Anwendung des Art. II 1 c KG 10 zurückge-\n\nden ist, besteht jedenfalls jetzt kein rechtliches\n\nnommen wor\nHindernis mehr gegen äie Anwendung des deutschen Strafrechtsdass der Angeklagte\n\nDie Freisprechung setzt deshalb voraus,\nher Betrachtung keine strafbare Handlung begangen hat. Das lässt sich vom Boden der bisherigen\nellungen abschliessend noch nicht beurteilen. Selbst\n+sachen entkielten, in denen\nschrechtlichen strafbaren Hand-\n\nauch bei deutschrechtlic\n\nTestst\nwenn im übrigen diese alle Ta\n\nsämtliche Merkmale einer deut\nlung zu finden wären, wäre der Senat an einer abschliessen-\n\nden Sachentscheidung gehindert, weil der Angeklagte noch\n\nht gemäss § 265 StPO auf die Veränderung des rechtli-\n\nnic\nchen Gesichtspun«tes hingewiesen worden ist. Der Wortlaut\nHinweis auf die Verän-\n\ndes § 265 Abs. 1 StPO verlangt den\nsar nur für den\n\ns rechtlichen Gesichtspunktes 2Y\n\nderung de\nund eines anderen als des\n\nFall, dass der Angeklagte auf Gr\nim Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes verurteilt_\naber ein Angeklagter; der nach § 6 Abs. 1\nrung des Verfahrens\n\nsondern das Verfahren\n\nwerden soll. Soll\nsatz 2 gtrfrG den Antrag auf Durchfüh\n\ngestellt hat, nicht freigesprochen,\n\non.\n\nan On ren\n\nze\n\nFr\n\n\"Rain\n\nvr\n\nr\n\n»\n\nwere,\n\nrt au\n\nBLITZER N\n\nar\n\nwr- z\nPenn\n\n2\n\nie\nEmma en tie\n\nt\nu\nee\n\n= \"lm\n]\n\n\\s\n\\\n\nEN\n\nN\n\ngegen ihn auf Grund des § 3StrfFr@g eingestellt werden, und\nerachtet das Gericht dapei zwar nicht das in der Ankiage\noder im Eröffnungsbeschluss angeführte, aber ein anderes\n\nje\nEN\nen Fe\n\nwen an me\n\nz Strafgesetz als verletzt, muss nach dem Grundgedarken des\n\nHu § 265 Abs. 1 diese Vorschrift ebenfalls beachtet werden.\n\nBy Sonst würde der die Freisprechung begehrende Angeklagte,\n\nSi, der sich nur gegen den Vorwurf zu verteidigen braucht, die\n\nle im Eröffnungsbeschluss genannte strafbare Handlung began-\n\nAue gen zu haben, durch die auf der Anwendung eines anderen 3\n\nte Strafgesetzes beruhenäe Zinstellung des Verfahrens ebenso |\n\nia. überrascht wie im Falle der Verurteilung und in der Wahr- “\n\nIh nehmung des ihm in § 6 Abs. 2 Satz 1StrFrG gegebenen Rechts\n\nin beeinträchtigt. 5\n\na Wach den vom Schwurgericht bisher getroffenen Fest- “\nER ‚stellungen ist die köglichkeit nicht auszuschliessen, dass e\nHu der Angeklagte nach deutschem Strafrecht eine strafbare {\n\n' En Handlung begangen hat. Danach kam es in November 1944 \\\n. £, zwischen der Inhaberin der “B->rauerei in DEE.\nMi. Margarete vg. und Sp; sinen Sachbearbeiter der\nER I ‚ zu einer erregten Auseinan- u\n5 \\ dersetzung, weil die I im Ein- :\n1: vernehmen mit dem Städt. Raumbeschaffungsanmt in die Keller- ‘\n\naa\n\nräume der durch Luftangriffe teilweise zerstörten Brauerei\n\neinen anderen Handelsbetrieb eingewiesen hatte. Auf den Vorsie habe schon zwei andere Grund-\n\nRG\n\nwurf der Eigentümerin,\n\n= stücke durch Bomben verloren, als Eigentüner habe man kein\n5 Recht im eigenen Grundstücke mehr, erwiderte SED : en\nEi Sinne nach, dafür nüsse sie sich bei Adolf Hitler bedan-\n\\ a u .. . “ .\nS kan. Die darüber verärgerte Eigentümerin, die ihr Grund-\n' a se_ .\nstück freibekommen wollte und SB (ür Gen Schuldigen\noo.\nN ®\nEle\n\n-6 _\n\nan der Einweisung des anderen Betriebes hielt, teilte die\nÄusserung dem ihr bekannten Angeklagten mit, der damals\n\nLeiter der SD-Aussenstelle 2 war, und bat ihn,\n\nihr zu helfen und gegen san vorzugehen. Nach einigen\nZögern nahm auch der Angeklagte die Einweisungsangelegenheit und die erwähnte Äusserung Sum Ende Januar 1945\n\nin einen \"Stimmungsbericht\" auf, den er wöchentlich dem\nSD-Abschnitt zu erstatten hatte. Der Bericht wurde, soweit\ner SB >: ref: nach der Überzeugung des Schwurgerichts\nvon dort an die Gestapo weitergeleitet. Diese hatte jedoch\nzu diesem Zeitpunkt schon auf einem anderen nicht näher auf-\n\ngeklärten Wege von der Äusserung Sam erfahren, darüber\nZeugen gehört, SB ::: Beschuldigten vernommen und ihn\nam 24. Januar 1945 festgenommen. Bei dieser Gelegenheit\nwurde sga> auch misshandelt. Am 19. Härz 1945 erhob der\nGeneralstaatsanwalt beim Kammergericht vor dem 2. Strafse--\nnat des Kammergerichts gegen Ss Anklage wegen weurkraftzersetzender Äusserungen nach § 5 Abs. I Nr. 1 der\nKriegssonderstrafrechtsverorädnung vom 17. August 1938\n(XSSVO). Zur Hauptverhandlung kam es nicht mehr. Sg\nwurde durch die einrückenden amerikanischen Truppen aus der\nUntersuchungshaft befreit. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts gelangte der Bericht des Angeklagten ebenfalls zu\nden Ermittlungsvorgängen gezen Ss förderte die\nMassnahmen, die weiterhin gegen ihn getrofl[en-wurden, und\ndie Gefahr, in der er schwebte. Zur inneren Tatseite hält\ndas Schwurgericht für erwiesen, dem Angeklagten sei als\nlangjährigem Leiter einer SD-Aussenstelle der „illkürchsrakter der nationalsozialistischen Verfolgungsmethoden bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass der Sp-Abschnitt seine\nBerichte auswerte und belastende Meldungen an die Gestapo\n\nVe ee. la ame\nLU B\n\nFRE.\nEEE Eee nee. an\n\nea N um\n\nERTL, TEE nn on\n\naBR SET 2er 2\n\nem\n\nVan”\n\nFr\n\nm tie\n\nN _\n\nPe 1\n\na mn N B\n\nDe Ne OS ERRLERIUFT NE HR TEN)\nDre ut FR\n\nFR RUF\n\nN\n\na\n\n“rzur\n\nERENR A N.\nT.\n\nEoaae 2\n\nVu. wear\n-ır\n47\n\na\nImker\n\nTr mein ae\n\nNe\n\nweiterleite und dass auf diese Weise der ganze nationalsozialistische Machtapparat mit ganz unvorhersehbaren Folgen gegen den Betroffenen in Bewegung gesetzt werden könne.\n\nNach diesen Feststellungen bleibt vor allem die Möglichkeit offen, dass sich der Angeklagte an einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) in\nstrafbarer Weise beteiligt hat. Das Landgericht wird deshalb bei der neuen Verhandlung den Sachverhalt hauptsächlich unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen und gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Mit Rücksicht auf die bisher getroffenen Feststellungen besteht\ndabei Anlass zu folgenden Bemerkungen:\n\nWenn -auch sm beschuldigt wurde, ein Verbrechen\ngegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 KS5VO begangen zu haben, und wenn\nauch die Befugnis von Polizeibehörden und Gerichten, einer\nstrafbaren Handlung Verdächtige unter bestimmten Voraussetzungen in Haft zu nehmen und zu halten, nicht in Zweifel\nsteht und auch für die damalige Zeit nicht bezweifelt werden kann, so ist es doch nicht ausgeschlossen. dass die\nFestnahme SB durch die Gestapo und seine Festhaltung\nauf Grund eines später erlassenen richterlichen Haftbefehls doch eine widerrechtliche Freiheitsberaubung bildeten. Auch wenn man die Geltung des §§ 5 Abs. I Nr. 1 KSSVO\nselbst zugrunde legt und mindestens niemand einen Vorwurf\ndaraus macht, dass er damals die Vorschrift für geltendes\nund verbindliches Recht hielt, so wurde doch diese Vorschrift von der Gestapo und zum meil von den Gerichten in\neiner Weise gehandhabt, die deutlich jeden Rechtsboden\nverliess. Insbesondere wurde das in § 5 Abs. 1Nr. 1 KSSVO\nenthaltene Merkmal der Öffentlichkeit entgegen allen anerkannten Regeln der Gesetzesauslegung so behandelt, dass\n\nschliesslich jede nicht öffentliche Äusserung einer öffent-\n\ni\nN\nA\n\nt\n\n4\n\nl\n0%)\nj\n\nlichen gleichgestellt wurde. Der Staats- und Parteiführung\ndiente auf diese Weise der § 5 Abs, 1 Nr. 1 KSSVO als willkommene Handhake, jede nicht genehme Meinungsäusserung zu\nunterdrücken und auf alle, die anderer Meinung und Gesinnung waren, einschüchternd zu wirken und sie unter Druck\nzu setzen: Selbst für kusserungen im engsten Kreise, die\nnichts anderes als eine von der propagierten Auffassung\n\nder Staats- und Parteiführung abweichende Heinung offenbar-\n\n.\n_—nan\n\nten, wurden, je länger der Krieg dauerte, in äusserlich\ngeordnet scheinenden Verfahren die härtesten Strafen bis\nzur Todesstrafe verhängt. Die Rechtswidrigkeit einer auf\neine angebliche Verletzung des § 5 KSSVO gestützte Frei- ,\nheitsentziehung beruhte also in vielen Fällen darauf ‚daß diese\nVorschrift zur Erreichung von Zwecken missbraucht wurde, die\n\nmit einem vertretbaren Schutz des Welırwillens nichts mehr\n\nzu tun hatten (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des\nSenats von 8. Juli 1952 - 1 StR 123/51). Bedenkt man, dass\ndie Äusserung SB nach dem ganzen Zusammenhang nur den\nsinn hatte, einen gegen ihn erhobenen zuden offenbar unbegründeten Vorwurf in einer in der Erregung des Augenblicks\neingegebenen Form zurückzuweisen, trotzdem aber in eine\n\"Wehrkraftzersetzung\" umgedeutet wurde, so ist die Annahme\nnaheliegend, dass auch mit dem Verfahren gegen ihn und mit\nseiner Festnahme und Verhaftung solchen 7Zwecken gedient\nwerden sollte, nämlich der Unterdrückung jeder abweichenden\nGesinnung und der Einschüchterung aller Gesinnungsgesner;\nund dass darum die Freiheitsentziehung rechtswidrig War.\n\n-\n\n2ı,\n\nce >\nI er\n\nver\ner Ih)\n\nPER\n\nMM\nEn\n\n%\n5\nL-L\n\nre\n\nin der sich der Angeklagte an einer solchen\neraubung beteiligt haben könnte,\nFeststellungen in erster Linie\n\nAls Form,\nrechtswidrigen Freiheitsb\nkommt nach den bisherigen\n\nEn nie\nre\n\nvun. 3\ndrin\n\nnah\n\nDee 123\nPL\neuere ann\nnee > ak 0\n\n“,\nen\n\nIr\n\nen\n\nBE\n\nKO\nYa\n\nlerne\na\n\nAEIE Bemn\n\nDRS\n\nEee. ER 2\n\n'T he oa,\nom De\n\nTO er re A len im Di\n\nKATH)\n\n-.\n\nVA REN\n. Zu a\n\n1\n\nN\n\nRt 7\n\nund,\n\nIm 1a.\n\nDER .\n\nBeihilfe in Betracht. Dass er als Täter (oder mittelbarer\nTäter) gehandelt haben könnte, dafür bietet der Sachverhalt bisher keinen Anhalt. Er hatte auf das, was Sg\nspäter widerfuhr, keinen Sinfluss und wollte ersichtlich\nauch keinen bestimmenden Einfluss gewinnen. Ihn fehlte also schon äusserlich jede Tatherrschaft. Was das Schwurgericht bisher zur inneren Tatseite für erwiesen erachtet\nhat, spricht auch nicht dafür, dass er das, was samD angetan wurde, als seine Tat wollte. Da der Angeklagte auch\nerst tätig wurde, nachden die Ermittlungen der Gestapo gegen Sc» schon begonnen hatten, scheidet auch die An-\n\"nahme aus, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsberaubung\nsm angestiftet haben könnte, Dagegen kann vom Boden\nder bisherigen Feststellungen aus das Verhalten des Angeklagten Beihilfe. und zwar zur schvreren Freiheitsberaubung\nsein (88 239 Abs. 1 und 2, 49 StGB). Dass sein Verhalten\neine die Massnahmen gegen sg> fördernde Wirkung gehabt\nhat, hat das Schwurgericht für erwiesen erachtet. Die Revision des Angeklagten macht zwar geltend, es könne nicht\nangenommen erden, dass sein \"Stimmungsbericht\" überhaupt\nzur Kenntnis der Gestapo gelangt sei und dass er, wenn man\nselbst das bejahen wolle, dann irgendeiren Einfluss auf\ndas weitere Verfahren gegen su gehabt habe. Hit diesen Ausführungen greift die Revision jedoch nur in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an; dass das\nSchwurgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise ZU\nseiner Überzeugung von der fördernden Wirkung des Tatbeitrags des Angeklagten gelangt wäre, ist nicht ersichtlich.\nIm übrigen würde bei deutschrechtlicher Betrachtung selbst\neine für den Erfolg nicht ursächlich gewordene, also eine\n\n3\n\nwur.\n\nee --.\nDa Er “ ;\n\nerfolglos gebliebene Beihilfehandlung nach § 49 a Abs. 3\nStGB strafbar sein. wenn sie vom Handelnden als Beihilfe\nzu einem Verbrechen gewollt war. Das würde dann in Betracht kommen, wenn sich herausstellte, dass der Angeklagte zu einer schweren Treiheitsberaubung im Sinne des § 239\nAbs. 2 StGB Beihilfe leisten wollte.\n\nZur inneren Tatseite hat das Schwurgericht bisher\nfestgestellt, der Angeklagte habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass sam als Folge der Aufnahme seiner Äusserung\nin den \"Stimmungsbericht\" eine völlig willkürliche Behandlung erleiden werde oder könne, Beihilfe zur Treiheitsberaubung wäre jedoch nur dann gegeben, wenn der Angeklagte\nin dem Bewusstsein gehandelt hätte. sein Verhalten werde\noder könne eine rechtswidrige Freiheitsentziehung fördern,\nund dass er seinen Beitrag auch für diesen Fall gewollt\nhätte. Dieses Bewusstsein braucht nicht etwa schon deshalb\nzu entfallen, weil sich der Angeklagte möglicherweise gesagt hat, dem von ihm angezeigten Sonntag werde von der\nGestapo und von den Gerichten nur etwas widerfahren, wozu\ndie damals geltenden Rechtsvorschriften eine ausreichende\nHandhabe böten. Denn da diese Rechtsvorschriften, wie dargelegt, in weitem Umfange missbräuchlich angewendet wurden\nund die auf einer missbräuchlichen. Fandhabung beruhenden\nMassnahmen von Polizeibehörden und Gerichten nicht rechtmässig sein konnten, konnte das Wissen um eine solche missbräuchliche Handhabung, das bei der Masse des Volkes mit\nunverbildetem Rechtsbewusstsein auch in weiten Umfange\nvorhanden war, zugleich das Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Nassnahme bedeuten, die auf einer solchen Handhabung beruhten. Das Landgericht wird deshalb bei der neuen\n\nX7\nv2\n\nERFREUT TIL\n\nee nn der\n\nne\n\noo. R\nimmer\n\n‚sen, ob der Angeklagte mit einer Festnahme und Verhaftung\n\nVerhandlung Feststellungen nach der Richtung treffen müs-\n\nUN\n5\n\nsus» als Folge seiner Anzeige rechnete, ob er mindestens mit der Möglichkeit rechnete, dass eine solche Mass- |\nnahme in dem angegebenen Sinne rechtswidrig sein würde,\n\nund ob er sie gleichwohl durch sein Verhalten fördern wollte,\nFür die Beantwortung dieser Fragen können dieselben Umstände von Bedeutung und darum als Anzeichen verwertbar\n\nsein, die vom Schwurgericht schon unter dem Gesichtspunkt\ndes Verbrechens gegen die Menschlichkeit als Beweisan-\n\nv\n\n1a nn mi\n\nzeichen verwertet worden sind, vor allem der Umstand, dass\nder Angeklagte als langjähriger Leiter der SD-Aussenstelle\neinen besonders genauen Einblick in die willkürlichen Verfolgungsmassnahmen hatte, die sich gegen Gesinnungsgesner\ndes Nationalsozialismus richteten. In diesen Zusammenhange\nkönnen auch die Beweggründe die Bedeutung wichtiger Beweis\nanzeichen gewinnen. Nach dieser Richtung lassen die bisherigen Feststellungen erkennen, dass weder der Angeklagte\nnoch die Zigentümerin der Brauerei, der er die Äusserung\nverdarkte, in ihr einen gefährlichen Angriff gen Willen des deutschen Volkes zur Wehrhaftigkeit und\nzur Selbstbehauptung sah und darum auch keiner von ihnen\nsich etwa aus Gründen einer von ihnen angenommenen Gefähr-\n\nlichkeit zum Vorgehen gegen SD entschloss: Grund war\ndass beide auf diese Weise einen Mann unschäd-\n\ndass er für die\n\nim\n\n“.:\n\ngen de\n\n“nn\n\nvielmehr,\nlich machen wollten, von dem sjie annahmen,\n\nihnen lästige und unbequenme Kinweisung eines Betriebes in\ndie Räume der Brauerei mitverantwortlich sei. Je weniger\naber dem Angeklagten die Äusserung S einen Anlass\ngab, ihres Inhalts wegen - weil er sie etwa für besonders\n\nI...\n\nde\n\nww\n\neu\nZI a\n\nx.\nN\n\nL-1\nrn\n}\n\ngefährlich hielt — etwas gegen sn zu unternehmen, um\nso eher wird die Annalme begründet sein, dass er ein von\nder Gestapo deswegen gegen ihn eingeleitetes mit Festnahme und Verhaftung verbundenes Verfahren als einen groben Hissbrauch der damals bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und damit als rechtswidrig ansah.\n\nNach dem Grundsatze des § 50 Abs, 1 StGB, wonach je-\n\nder ohne Rücksicht auf die Schuld eines anderen nach seiner\n\nSchuld strafbar ist, wenn mehrere an einer Tat beteiligt\nsind, würde ausreichen, dass das gegen SB» gerichtete\nmit Festnahme und Verhaftung verbundene Verfahren wegen\neines angeblichen Verbrechens gegen § 5 Abs. 1 KSSVO objektiv rechtswidrig war und der Angeklagte in dem dargelegten Sinne durch sein Verhalten eine rechtswidrige\nFreiheitsberaubung förderte und fördern wollte,\n\nAuch wenn allgemeine Dienstanweisungen den Angeklagten\nals Angehörigen des SD dazu angehalten hätten, die Äusserung\n\nsb zu melden, würde darin, wie das Schwurgericht im\nErgebnis zu Recht angenomien hat, für den Angeklagten kein\nRechtfertigungsgrund liegen. Denn durch eine Anweisung der\nvorgesetzten Parteidienststelle konnte für den Angeklagten keine rechtswirksame und verbindliche Verpflichtung\nzur Vornahme einer rechtswidrigen Handlung begründet werden, wie sie in einer Meldung gelegen hätte, die einen\nrechtswidrigen Erfolg herbeiführte oder förderte oder\nwenigstens fördern sollte. Verbindliche Anweisungen konnte\nder SD nur im Rahmen der allgemein geltenden Rechtsordnung erteilen. Unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Freiheitsentziehung als mög-\n\nliche Folge seiner Weldung voraussah oder mit der Förderung\n\nEm: .\n\nne a\n13\n\nTE in\nER X y BR FIR\n\nai\nw\n\nee,\nER\n\neen.\nEN RER >\n\nen,\ner,\n\n1\n\n%\n\nFR\naf\n\n„ge\n=\n\nun\n.. ir\n\nKN ollsnr\nY N N\n\ngen.\n\nUL\nRR\nDr zur\n\nAL\nKoyy 2\n\ner ee\n”\n\nvoget\n.\n\n“\n\n- 13 -\n\n2\nN\n\nBe\nN\n\neiner solchen Freiheitsentziehung durch seine Meldung\nrechnete und diese Folgen billigte, könnte auch sein irri-\n\n=\n\nger Glaube an eine durch Dienstanweisungen des SD begründet.\nVerpflichtung dazu nur die Bedeutung eines schuldhaften =\nVerbotsirrtums haben (BGHSt Bd. 2 S. 194). Ir;\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier 2\n\nGlanzmann Jagusch ä\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-23/1-str-16-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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