{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-19_1_StR_51_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-19","aktenzeichen":"1 StR 51/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wu...\n\na1 07°”\n1 StR 51/52\n\nnn\n\nIna Tannen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Liaximilian F aus 2GB,\ngeboren cn GE 1898 in 3 ;\n\nwegen „irtschaltsvergehens u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesrerichtsho.’s in der\nSitzung vom 19. September 1952, an der teilgenomuen haben: 5\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, f\nöundesrichter Dr. Geier \" u\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. „ugustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nB- ur VP RIR GEERIERE Pi\n\nen wall nd Ah San\nwen U Wehen 3\"\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Landshut vom 18. Oktober 1951 aufgehoben, soweit der ingeklagte wegen Yirtschaftsvergehens in Tateinheit mit Untreue verurteilt ist, sowie hinsichtlich der\n\nen, rn een ehem\n\nGesamtstrafe.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nlm übrigen wird die ilevision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\ngründe:\n\nI. „irtschaftsvergehen, in Tateinheit nit Unt\n\n-_ nur nem .—\n\n1.) #irtschaftsvergehen.\n\n .n\n\n&) Die Tauschgeschäfte des ingeklagten fallen in die\nZeit von 1945 bis 'nlang 1948. Sie verstiessen damals gegen $ la KiVO; diese Vorschrift wurde später ersetzt durrh\ndas Gesetz gegen Kompensationen vom 3. Kovember 1948\n(Wi@Bl S 116). Jetzt sind die Taten nach 88 15, 22 wistg\nzu ahnden (38 104 Abs 1, 102 ir 4, 5 ae0). Insoweit erhebt auch die Revision keine Binwendung»\n\nb) Soweit der Angeklagte im Rahmen der Tauschgeschäfte. aber auch sonst, Löbel ohne Bezugsschein abgegeben hat, hat er sich nach } 1 Abs 1 ir 1 VRStVO strafbar gemacht. Das gilt auch. soweit er selbst ilöbel ohne\nBezugsschein entnahm. “uch insoweit hat er in Ausübung\neiues Gevierbes gehandelt. Ta er Trevkänder der Firma ze»\n@& :=:, ist nicht der Tall des § 2 Abs 2 VRStVO gegeben.\nDie Tat ist jetzt nach #8 3 Ir 1, 22 wiStG zu ahnden (%§ 104 bs 1, 102 Ir 2 aa0). L’öbel waren zu jener Zeit bezugsbeschrönkt, Das ergibt sich aus der inordnung ür 1/46\nder Dayerischen Iandesstelle für Molz von 15. Februar 1946.\nZu Unrecht bestreitet die Nevision die Gültigkeit der unordnung. Sie beruht auf der Verordnung über den „arenverkehr in der Tassung vom 11. Dezember 1942 (RGB1 I, 685)\nund der “nordnung des Bayerischen Staatsministeriums für\nsirtschaft über die Tinrichtung der Zayerischen wirtschaftskontrollstellen von 25. Oktober 1945 (GVSl Ir 5\nS 1). Die Anordnung itr 1/46 ist auch ordnungsgerüss verkündet worden. Besondere Vorschriften über die .\\.rt der\nVerkündung fehlten, Es var daher ausreichend, dass die\n\n+\neu ne\n\nEn BE ERR\n\nPR Ar\n\nzn we Gr\n\nonen u\n\nEEE Type TER TTRRT rien Anke\n\n&\n\nen:\n\nEee Zr uud nn\nET a BET SOWIE CE. ©\n\nDu Sie\n\non\nE07\n\nur dei\n\nEu\n\nEi\n\ner\nEEE Ten Te\n\ny rn bt ran rare\n\nBei ee ee Bi\n\nLTE\n7 A,\n.\n\nun\nR v-\n\n. > :\n\nun an en\n\nv\nee m erde ae nt me Dont vonne — we\n© , ..\n\n-3-\n\nAnordnung in den örtlichen Amtsblättern, hier im Esgenfeldener Anzeiger, beliannt gegeben und überdies den\neinzelnen llerstellungsbetrieben. so auch dem vom Ängeklagten verwalteten, zugesandt wurde, Im übrigen würden, wean die \\nordnung IIr 1/46 nicht ausreichend bekannt geracht worden wäre, die früheren Bestimmungen,\nnämlich die Anordnung Ir VII/43 der Reinchsstelle für\nGlas, Keramik und lIolzverarbeitung vom 26. Januar 1943\n(DRAnz Ir 24) weitergegolten haben. „uch danach durften\nLöbel nur gegen Bezugsschein veräussert und bezogen\nwerden.\n\nDie Abgabe von Löbeln ohne Bezugsschein war auch\ninsoweit untersagt, als die ürwerber llolz oder llolzbezugsscheine zur Verfüzung stellten, Das ergibt sich aus\nir 4, 9 und 10 der Anordnung ür 1/46.\n\nDass der Angeklagte sich nicht in einem Irrtum\nüber das Bestehen der Bewirtschaftungsbestimmungen befand (§ 26 a WiStE), hat das Landgericht ersichtlich\ndaraus entnommen. dass die Anordnung Nr 1/46 seit mindestens iiitte L[ärz 1946 im Betrieb des Angeklagten vorlag. Gründe. die ihn zeitweise in einen Irrtum über die\n‚„nwendbarkeit der Vorschrift versetzen konnten, sind aus\ndem Urteil nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Revision, die „irtschaftsämter hätten in den ersten zwei\nbis drei lionaten nach dem Inkrafttreten der Anordnung\nnoch nicht über Bezugsscheine verfügt, ist demgegenüber\nneu und daher nicht beachtlich. Die aus andern Gründen\nnotwendige neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu prüfen, ob die Behauptung der Kevision\nzutrifft, und ob sich daraus trotz des eindeutigen Wort-\n\nan\nBe\n\nIanme u\n\nfi\n4 \"\n.. A\nTE.\nf:\n?\n‚m\nwi\n=.\n”\n“SQ\nit\nh\n#\n\nv\nPu\n\n2\n\n.” > Pur\nur\n\n»\n\nRr\nx\n\n-4-\n\njauts der „ncrdnung und der Tatsache, dass die \\!öbelbewirtschaftung schen seit Jahren bestanü, ein für die\nSchul.d- oder Straflfrage beachtlicher Irrtun des ınge-\n\nklagten ergeben hat.\n\nc) Dass das Landgericht in dem Verhalten des {ngeklasgten keine Ordaungsvidrigkeit, sondern eine „irtschaftsstraftat gefunden hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Wohl lassen sich die einzelnen Geschüfte\ndes \\.ngeklagten in die von Ger Revision aufgerührten\nGruppen einteilen, und es mag sein, dass einzelne Gruppen für sich allein betrachtet eine mildere Beurteilung\nverdienen würden, Das hat das Landgericht aber nicht verkannt. Tach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Teststellung hat der \\ngelilagte aus einheitlichen Vorsatz, 80-\nmit fortgesetzt, gehandelt, Das Gericht musste daher seine\nTet als Ganzes ins Auge fassen. wenn es dabei aus ihren\nrrocsen Uulang und ihrer langen Tuuer die \\!berzeufung\nerlangt hat, der ingeklagte habe eine \"instellung be-Kundet, die die staatlich geschützte „irtschaftsoränung\nin einzelnen Bereichen missachtete, so ist darin kein\nRechtsfehler erkennber, Dass der \\ngeklagte in bedeutendem Umfange sich selbst versorgte, obwohl er nur Treuhänder des Betriebes war, durfte das Landgericht als einen\nüber das gewöhnliche T’ass weit hinausgehenden verwerflichen Bigennutz ansehen. Die Voraussetzungen des § 6 bs 2\nwistG sind also zutreffend bejaht, und es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht mit Recht auch den\nTall hartnäckiger iederholung angenormen hat. Soweit\ndie Revision geltend macht, dass des Iandeln des angeklagten die mit der Dewrirtschaftung verfolgten Ziele nicht\n\nME mi Te PETE A U Me Toner ve eh aba aueh lien\n\n10 .\n\n1 Amer 5\n\n-eunmuu.. -\n\nren\n\n. We nn\n\nehr\n\nen en\n\nTr DER Ti.\n\nBe Ef 2\n\nrn nn - ee N DE A 3 da Tr > Meder Tan ET a nn\nae\n.\n\nvo.\n\nwo.\n\ner\n\nFar\nı >\n\nnn .\n-o.«\n\nu\n\nwar\n\nPRRETSPR BEEpEER PP E BETEN PL\nD\n\nerlebe tar erraten ee\n\n-5-\n\nernstlich geliührdet habe, ist zu bemerken, dass das Landgericht weder die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Tir 1 noch\ndie des § 1 WiStG als gegeben eraclıtet hat.\n\nd) Dass die Bewirtschaftung von Löbeln inzwischen\nfortgelallen ist, steht der Bestrafung des \\ngeklagten\nnicht entgegen (BCII 2 StR 212/51 vom 2, Tovember 1951,\nKW 1952, 72). Auch sonst lässt die Verurteilung wegen\nwirtschaftsvergehens keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\n2.) Untreue,\n\nDagegen ist die Verurteilung wegen Untreue (§ 266\nStGB) bisher nicht ausreichend begründet. Der Erstrichter sieht sie darin. dess der \\ngelrlagte nach und nach\neine grosse !nzahl von L’öbeln aus dem von ihm verwalteten Betrieb ohne Bezugsberechtigung en Personen abgegeben hat, die ihn dafür Baustoffe für den Bau seines eigsnen Vvohnhauses lieferten. Tührend das Urteil bei der Darstellung des S2echverhalts nichts darüber enthält, ob die\nFirma | zahlung Tür die Löbel erhalten hat, bemerkt\nes bei der rechtlichen Türdigung in einem Nebensatz, \"ein\nentsprechender Cegenwert sei nicht in den Betrieb gelengt\".\nEs bleibt unklar, was das Landgericht hier unter Gegenwert versteht: ob es dabei - mit der /nklageschrift - nur\ndas lIolz im Auge hat, das dem für die Köbel verbrauchten\nentspricht, oder ob es zugleich zum !usdruck bringen will,\nweder der Angeklagte noch die !bnehmer, die die Löbel erhielten, hätten sie bezahlt. Klare Feststellungen waren\nhier umsomehr erforderlich, als die \\nklage keinen Vorwurf in der Richtung erhoben hatte. der Angeklagte habe\ndie Löbel ohne Bezahlung weggegeben, Wurden die l’öbel bezahlt (die “ussagen des Kaufmanns sg Bl 92 [f, auch\n\nf\nm\nI\nS\n”\n\n0 B\n\nann\n\nfr}\n\n..\n\n« _ 6 _\n\nder Kontoauszug Bl 150 £f d.A. deuten darauf hin), so\nbedurfte es näherer Jegründung, “erin der zum Tatbestande\nder Untreue gehörige Vermögensnachteil des Treugebers,\nnämlich des Inhabers der Firma L@MB, !iect. Zwar ist\nin der \\echtsprechung anerkennt, dass in Zeiten der \\wWarenverknappung lie llergabe von bachwerten gegen Geld\neinen Irchteil im Sinne des § 266 StGB enthalten kenn\n(Urteil des Senats vom 4. Lpril 1951 - 1 StR 58/51 -;\nvgl. auch RüSt 74, 98; 76, 338). Dieser Gedanke ist indes nicht ohne weiteres verwertbar bei einem Detrieb, der\nseine Drzeugnisse laufend gegen Geld absetzt und dies\nauch tun muss, einesteils um sich nicht dem Vorwurf der\narenzurückhaltung (vel. § 1 KiVO) auszusetzen, zum andern auch deshalb, weil die Landesstelle auf Grund der\nmonatlichen Trzeusungsmeldungen der Betriebe (Er 9 der ınordnung 1/46) Bezugsscheine in entsprechendem ünfenge an\ndie Jevölkerung ausgibt. Anders kann die Sache aber liegen, wenn die irma nur nech Yusszabe der von ihr abgerechneten Bezugsscheine der Verbraucher die Rohstoffe\nfir die weitere ?ertisung zugeteilt erhielt. führte das\nFehlen der Bezugsscheine zu einer Verminderung der Rohstoffzuteilung und so zu der Gefahr einer 3etriebseinschränkung, so kann das Handeln des Angeklagten sehr\nwohl zu einem messbaren Vermrögensnachteil der Firma\nTED geführt haben. Tas würde denn aber nicht mur\nfür die Kompensationsgeschäfte gelten, die der \\ıngeklagte zu seinen Vorteil getätigt hat, sondern für jegliche Warenabgabe ohne Bezugsschein; denn eine Bereicherungsabsicht des Täters gehört nicht zum Datbestande\nder Untreue, Den bisherigen Urteilsfeststellungen ist\nnicht mit genügender Deutlichleit zu entnehmen, welchen\n\n. . .\nDR Zu Dee re zu E 3\n\nmm ns gun run san\nnn m\n\nwen\n\ncon\n\n“\nan er\n\n. wer\n= eraagre So\n\nu‘\n\nan dar ne u a en 5\n\na\n\nPIEBP\nPC\n\nPar\n\ned TE,\n— ..\nLi\n\nBERFT.\n4\nPi\n\n=.\nje\n\nei\n\nArimı =\n“5\n\ner füt-A OSTEN „ DL 22\n\nEr\ncu\n\nhe\n\nLTE er\n\nAm\n\nner tr FE SEE EEE u —\n\nee At 54\n\nSu Tre ät- FE\n.. .n\n\nnn ar\nun\nD\n\nVermögensnachteil das Handeln des /ngeklagten dem Inhaber der \"irms 1 zugefügt hat; auch einc Verletzung\nder ihm gegenüber dem Firmeninhaber obliegenden Treuepflicht ist deshalb noch zweifelhaft. Die Verurteilung\nwegen Untreue muss deshalb aufgehoben werden,\n\n3.) Dies hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wesen Wirtschaftsvergehens nicht gehalten werden kenn,\nDenn das Landgericht hat Tateinheit zwischen dem „irtschaftsvergehen und der Untreue angenommen; für eine und\ndieselbe Tat kann die üchuld aber nur einheitlich festgestellt werden. Die „_usfhebung ergreift deshalb auch\n\ndie Feststellungen.\n\nII. Betrug.\n\nSoweit die Revision dem Landgericht Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 5tf0) vorwirft, kann sie\nschon deshalb keinen riolg haben, weil sie nicht erkennen lässt, welcher weiteren Jeveismittel sich das lLandgericht hötte bedienen sollen. “uch § 261 StTO iet nicht\nverletzt, us ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil\nauf anderen Grundlagen als dem Ürgebnis Ger }lauptverhandlung beruhen sollte.\n\nDie Verurteilung weist auch keinen sachlichrechtlichen Fehler auf. “as die Revision hierzu vorbringt, ist\nmit den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts\nnicht zu vereinbaren. Die Leistung der !irma > war\ndanach kein später abzurechnender Vorschuss an den angeklagten; vielmehr wollte die firma TB it ihrem \\echsel die Ware, die ihr selbst unmittelbar von der Firua\n:g zu llefern war, unmittelbar en diese bezahlen.\n\nv\n\nDa sie infolge der Täuschung des !ngeklagten mehr gezehlt hat als der ?reis der “are war, ist sie geschädigt. Auch die sonstigen iierkmale des DBetruges ergeben sich zweileisfrei aus den Feststellungen. Der Strafausspruch kann ebenfalls rerkllich nicht beanstLandet\nwerden Durch die weitere, bisher nicht genügend begründete Verurteilung wegen Untreue ist er nicht beeinflusst\n\nDas Bayerische Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1946\nwar schon deshalb nicht anwendbar, weil die Tat im Januar\n1949, also nach den Stichtag des Gesetzes, begangen worden ist. Diner Einstellung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Streffreiheit vom 31. Dezenber 1949 stand die Höhe der Strafe entgegen.\n\nIII. Die Aufhebung der Verurteilung wegen “irtschaftsvergehens in Tateinheit mit Untreue russte auch zur ‚aufhebung\n\nder Gesamtstraie führen.\n\nZu der von der Revision beantragten Zurückverweisung\nder Sache an ein anderes Landgericht bestand kein .nlass.\n\nRichter Dr. Geier Glanzmann\nDr. Fugustin j Jagusch\n\nm\n\nua,,\n=\n\nre ne \"02\n\nDr\nPa _:ı\nPRIELN un.\n\nEB\n\nIE PR 70.7\n\nun.\n\n|| ri ne it\n\nu\n\nf\n\nantarg\n\nu, \"mm\n\nx\nwg.\n\nDEIUP\n\nFr zım m.\nYan mn. Vi ODOPERIBTIIBTATGETeBer® Aniepcptr gan = def = 0m reelle ce.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-19/1-str-51-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KI-VO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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