{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-12_1_StR_394_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"1 StR 394/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2514 075 ec\n\nf\n\n1_ StR\n\nwpumueipunars Grat Grein Bien: Du BAR\n\nTe)\n|»\nIs\nIn\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache ”\ngegen\n\nden Fabrikanten Rudolf W an aus u. : geboren\nam EEE 1904 in IB: zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 1. PFerien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. «En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n”\nAuf die Revision des Angeklagten wird dasa\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n21. Februar 1952 samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in den Fällen und B „ Wwe-\n\ngen Betruges in den Fällen S & Sohn\nm. sowie wegen Betruges in Tat-\n\nund\neinhelt mit Untreue im Falle Gebrüder W\n\nverurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe un\ndas Berufsverbot werden aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. ze 1 u ui en Sa Dun\n\nARTE\n\nI. Untreue zum Nachteil der R@M-GmbH_ in den Fällen gg\n\n[5 ul U 0] üR> EinAe: Gin GEEHRTE\n\nvd Peg:\n\n(Urteil S 34, 38 f).\n\nMit Recht beanstandet die Revision, dass die Urteils-\n\ngründe den Anforderungen des § 267 Abs 1 StPO nicht genügen, Sie geben nur den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses\nvieder, fügen eine davon abweichende rechtliche Beurteilung an und nehmen zu einzelnen Einwendungen des Angeklagten Stellung. Das ist keine selbständige Tatsachenfeststellung des erkennenden Gerichts, wie sie Voraussetzung der Anwendung des Strafgesetzes ist. Die Verurteilung ist daher auf die Sachrüge aufzuheben.\n\nIh der neuen Verhandlung wird folgendes zu beachten\nsein:\n1.) Untreuehandlungen, die der Angeklagte in seiner\nEigenschaft als Geschäftsführer der Firma Rgp-CnmbH zu\nderen Schaden begangen hat, sind nicht nach § 266 StGB\nstrafbar, sondern nach § 81 a GmbHG. Auch im Falle des\n§ 81 a GmbHG gehört zur Untreue ein pflichtwidriges Handeln. Pflichtwidrig ist nicht nur, was besonders übernommenen Pflichten zuwiderläuft, sondern alles, was\nder Sorgfalt eines gewissenhaften und ehrbaren Geschäftsmannes widerspricht (RGSt 69, 203 und das zur Veröffent-Jlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n17. Juni 1952 - 1 StR 668/51). Hierauf und auf den der\nGesellschaft zugefügten Nachteil muss sich der Vorsatz\ndes Täters wenigstens in bedingter Form erstrecken.\n\n2.) In dem Falle Ben scheint der Angeklagte die\nWechsel namens der R@-Cubll zu einer Zeit (17., 20-und\n\nBD Au sAlbanse wants\n\n2, Mer re tu rer nr. Pour IR\n\n“hi\n\nubiieeunue? memsnsEne una äh regeln ne 7a\"\n\n- 3.\n\n29. September 1949) angenommen zu haben, zu der er als\nGeschäftsführer schon ausgeschieden war (10. September\n1949). Trifft das zu, so kann § 81 a GmbHG nur anwendbar sein. wenn der Angeklagte auf Grund seiner früheren\nGeschäftsführereigenschaft die Gesellschaft noch ver-\n\npflichten konnte, d.h. in dem Falle des § 15 Abs 1 H®\n(§ 39 GmbHG; vgl RGSt 47, 428). Andernfalls kann § 266\n\nStGB in Betracht kommen. Der Missbrauchstatbestand dieser a}\nVorschriit würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte S\naus einem sonstigen, bisher nicht ersichtlichen Rechts- $\ngrund in der Lage war, für die Gesellschaft noch eine wirksame Wechselvervflichtung einzugehen. Der Treubruchstat- a\nbestand des § 266 StGB kann nur erfüllt sein, wenn der 2\n\nAngeklagte auch noch nach der Lösung seines Geschäftsführerverhältnisses rechtlich verpflichtet war, die Vermögens- „\ninteressen der Gesellschaft wahrzunehmen. Eine solche Treu- ;\npflicht ist in der Rechtsprechung angenommen worden, wenn\n\nes sich um die Abwicklung eines beendeten Treueverhältnisses handelt (vgl RGSt 45, 434; GoldtArch 56, 323). Hier ir\ntrifft das nicht zu; es bedürfte deshalb des Nachweises y\nbesonderer Umstände, um in der unbefugten Wechselzeichnung }\nnoch einen strafbaren Treubruch zu finden. Ein Vermögens- N\nnachteil könnte der Gesellschaft freilich durch das Han- |\ndeln des Angeklagten auch dann entstanden sein, wenn sie\ndurch die Wechselunterschrift des Angeklagten nicht verpflichtet wurde; der gegen die Gesellschaft sprechende _\nRechtsschein und die Notwendigkeit, unbegründete Ansprüche j\nDritter abzuwehren, kann schon nachteilig sein. Konnte x\nder Angeklagte durch seine Wechselunterschrift die \\\n\nRp unkH nicht mehr verpflichten, so hat er den |\nmöglicherweise betrogen. »\n\ni/\n\n3,) Sofern das Verhalten des Angeklagten die Merkmale\nder Untreue aufweist, würde es entgegen der Meinung der\nRevision nicht aus dem Grunde straflos sein, dass die Gesellschafter seinem Handeln zustimmten. Denn die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH sind nicht berechtigt, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete\nGesellschaft einer willkürlichen Verschuldung preiszugeben (vgl RGSt 42, 278; 71, 353; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofssom 24. Juni 1952 - 1 StR 153/52). Sollte der Angeklagte\nrechtsirrig angenommen haben, die Zustimmung der Gesellschafter mache sein Handeln erlaubt, so würde das seine\nBestrafung nur hindern, wenn er auch bei Anspannung seines Gewissens das Unrecht der Tat nicht erkennen konnte\n\n(BEHSt 2, 194).\n\nII. Unterschlagung zum Nachteil\n\n(Urteil S 42 f)\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung ist frei von\nRechtsirrtum. Nach der Feststellung der Strafkammer ist\ndie Maschine dem Angeklagten \"geliefert\" und wenige Tage\nspäter von ihm an ED weitergeliefert worden. Sie hat\nsich demnach bei der Zueignungshandlung in seinem Gewahrsam befunden. Dass der Angeklagte den kigentumsvor-\n\nbehalt der Firma Tugen a | kannte, hat die Strafkammer\naus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der Rechnung\n\nFischers geschlossen. Den Schriftwechsel aus der Zeit\nnach der Lieferung hat das Gericht nur zur Unterstützung\nseiner Beweiswürdigung herangezogen. Das Vorbringen der\nRevision widerspricht somit den bindenden Feststellungen\n\ndes Tatrichters. Im übrigen wäre der Angeklagte, wenn der\n\nFake a eg\n\n3 Taerar\n\n— Auen\n\n. u --\n\nRR win. un .\n\nri\n\nu\n„u m\npe X\n\neuer EB he BEYER Vf mu 1\n\n[2 ae\n\nuehguhlanu die\n.\nabera wen\n\n-5_\n\nvon der Revision behauptete Sachverhalt gegeben wäre, nicht\nstraflos, sondern der Anstiftung des schuldlos handelnden\nZrdel zur Unterschlagung schuldig (§ 50 Abs 1 StGB).\n\nIII. Betrug zum Nachteil Vi:\n\n(Urteil S 43 ff)\n\nDie Strafkammer ist zu.der Überzeugung gelangt, dass\nder Angeklagte von vornherein nicht gewillt war, den Ver-\n\ntrag nit Wi zu halten. Diese Würdigung der Beweise,\n\ninsbesondere der Zeugenaussage des ou weist keinen\nRechtsfehler auf; sie bindet daher das Revisionsgericht.\n\nDas hiernach feststehende Verhalten des Angeklagten zeigt\nalle Merkmale des Betruges.\n\nZuzugeben ist der Revision, dass die Annahme der Straf-\n\nkammer, der Angeklagte habe die Wechsel des VB vertragswidrig verwertet, insoweit nicht ohne weiteres zu-\n\ntrifft, als er die an Wi -u 1iefernden Sachen schon\nauf Lager hatte, sie also nicht erst zu beschaffen brauchte.\n\nDoch beruht die Feststellung, der Angeklagte habe von Anfang an den Vertrag nicht erfüllen wollen, nicht auf jener\nAnnahme. Im übrigen hat der Angeklagte vertragswidrig jedenfalls insoweit gehandelt, als er mit dem Wechselerlös\nnicht die fehlenden Schalter einkaufte. Abgesehen davon\n\ndurfte er die Wechsel gerade deshalb nicht verwerten, weil\n\ner nach den Feststellungen entschlossen war, seinerseits\nden Vertrag mit Ws richt zu erfüllen.\n\nIV. Betrug zum Nachteil St & Sohn:\n(Urteil S 48 f)\nDer Vertragsschluss mit StB erfüllt noch nicht den\n\nTatbestand des Betruges, weil sich St zur Herausgabe\nvon Waren nur Zug um Zug gegen Barzahlung verpflichtete;\n\n7 07T - VL. X... IB di; .\n\n4\n”\na |\nLj\nI\n=\n“,\nn\n1\n5\n»\nvn\n5\nni\nu\n:\n£\n£\n=\n„\n>\n1\n&\n|\nE\nWan\nr\n1\n1\n\ndarin liegt noch kein Vermögensschaden. Hernach gelang es\nfreilich dem Angeklagten, die Ware ohne Bezahlung zu er-\n\nlangen, weil St zufällig abwesend’ war und seinen Leuten die Barzahlungsvereinbarung verschwiegen wurde. Das\nUrteil stellt aber fest, dass der Angeklagte die Waren abholen liess; demnach muss angenommen werden, dass er selbst\n\ndabei nicht zugegen war und die Leute St nicht persönlich irre führte. Das Urteil enthält keine Feststellung\n\ndarüber, ot der Angeklagte damit gerechnet hat, dass st»\nabwesend sein würde, und ob er veranlsst hat, dass seine\n\nBesuftragten die Angestellten St täuschten. Die Sache\nbedarf daher weiterer Aufklärung.\n\nV. Betrug zum Nachteil. REED:\n(Urteil S 49 f)\n\nDie Feststellungen genügen entgegen der Meinung der\nRevision noch den Anforderungen des § 267 Abs 1 StPO. Die\nTäuschungshandlung des Angeklagten hat die Strafkammer erkennbar in der mit der Begebung des Akzepts verbundenen unwahren Behauptung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gesehen, die Vermögensverfügung des RB in\nder Unterlassung \"einer umgehenden und nachädrücklichen\nForderung auf Befriedigung seiner Ansprüche\". Nicht dargetan ist aber ein Vermögensschaden des Gläubigers. Der\nSchaden könnte nach Sachlage nur darin liegen, dass der\n\nGläubiger durch jene Unterlassung der Möglichkeit beraubt\n\n. wurde, seine Forderung ganz oder teilweise beizutreiven,\n\nso dass diese an wirtschaftlichem Wert verlor (vgl RGSt 67,\n2005 BGHSt 1, 262, 264). Feststellungen hierzu und entsprechend auch zur inneren Tatseite wären, da:der Angekl.agte\nschon vor der Hingabe des Wechsels seine Zahlungen eingestellt hatte, erforderlich gewesen. Die Verurteilung muss\n\ndaher aufgehoben „erden.\n\nii Lu RER m, zur #00 enpnleggangnn .\nIt er Tedteeenee +\n\n- 17 -\n\n‚m\n\nVI. Betrug zum Nachteil Gebrüder W in Tateinheit mit\n\nGum gun mu SUR GER CEOEE file Auer Gupeun (Om gung GERT GOamn men Gun GEREMEEDEE Hu mike Böget guimurgänte gu om am deren au\n\nUntreue zum Nachteil der Rggp-GmbH:\n\nu güpmggpen gun ggpmn ni ammmiktmmDen DEBBORGRGE” GUDEF“ RERDUNGGER IREÄGGRRSE ugee um am den usit® GEBR eRöturahea0En\n\n(Urteil S 51 ff)\n\nDie Verurteilung wegen Untreue wäre nur insofern richtig zu stellen, als nicht § 266 StGB, sondern § 81 a GmbHG\nanzuwenden gewesen wäre. Die Behauptung der Revision, die\nGesellschafter seien mit der Handlungsweise des Angeklagten\neinverstanden gewesen, widerspricht der Feststellung, dass\n1 überhaupt nicht unterrichtet wurde; sie ist aber\nauch. wie schon oben zu I 3 dargelegt, für den Tatbestand\ndes § 81 a unerheblich. Dagegen ist die Verurteilung wegen\nBetruges nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer geht\nohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Angeklagte die rg\nGmbH wirksam verpflichtet hat; daran würde auch ein entgegengesetzter innerer Vorbehalt des Angeklagten nichts geändert\nhsben (§ 116 BGB). Dann aber ist eine Täuschungshandlung\ndes Angeklagten wie auch ein Vermögensschaden der Firma Gebrüder WEG dis jetzt nicht dargetan. Hierfür kommt es\ndarauf an, ob die Forderungen der Firma gegenüber der R@-\nGmbH gefährdet waren. Das liegt nach den sonstigen’ Ausführungen des Urteils zwar nahe, ist aber bis jetzt nicht einwandfrei festgestellt, auch fehlt es an seiner Feststellung, ob\nder Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat.\n\n£\n-\n-\n5\n“\n2\n6\n®\n\nVIT. Betrug zum Na chteil_ Dh: |\n(Urteil S 54 ff) =\nDie Feststellungen genügen noch der Vorschrift des § 267 j\nAbs 1 StPO. Sie lassen auch noch mit hinreichender Deutlich- n\nkeit die Merkmale des Betruges erkennen. Die Beförderungs- „\naufträge hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Ur- <\nteils im eigenen Namen gegeben; dadurch hat er sich bei der\n\nu | WB\n\ngegebenen Sachlage mindestens schlüssig dem BB gegenüber\nals zahlungsfähig und zahlungswillig ausgegeben. Das war der\nAngeklagte aber nach der Überzeugung der Strafkammer nicht;\n\n2u:\n\n-8 -\n\n„sil er sich damals schon im Konkurs befand. Dass I) im\nersten Tall seinen Fuhrlohn beim Empfänger erheben sollte,\nwiderspricht nicht der Feststellung, der Angeklagte habe versichert, dass er persönlich für alle Beförderungskosten aufkommen werde. Er hat demnach nach der Überzeugung der Strafkaumer den | durch Täuschung zu den Fahrten veranlasst\nund ihn mit Wissen und Willen geschädigt. j\n\nVIII.Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Auch\nist nicht anzunehmen, dass die Verurteilung in den Fällen, in\ndenen die Revision Erfolg hatte, das Strafmass in den übrigen\nFällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Die Aufhebung einzelner Verurteilungen hat aber zur Folge, dass auch\ndie Gesamtstrafe und das Berufsverbot, gegen das an und für\nsich rechtliche Bedenken nicht bestanden hätten, nicht bestehen bleiben konnten.\n\nDr. Geier Engels Dr. Hülle\nGlanzmann Jagusch\n\nET a ET EEE GETERE Y 70 Gange © garen “a ATELIER A000 207\n\nwi im Aahartaa Wurak Ushe Tan 3 5\n\nvo Pr \"soo 0 FI\" Door 0 ENTER TREND N SU\n\nfehle\nFE]","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/1-str-394-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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