{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-12_1_StR_349_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-12","aktenzeichen":"1 StR 349/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Entscheidung enthält Ausführungen\n\na) zur Pflicht des Krafifahrzeughalters, sich\num etwaigen Alkoholgenuss seines Fahrers zu\nkümmern, den er im Wirtshaus freihält,\n\nb) zur Strafzumessung beim Tahren im betrunkenen Zustande (2,4 %0o Blutaikohol).\n\n2) Gesetz: StPO § 338 Nr 1, @v@ § 51 Abs 1.\n\nRechtssatz: Die Mitwirkung eines Schöffen an der Hauptver- _\nhandlung, der zwar im vorangegangenen, nicht\naber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ist ein unbedingter Revisicnsgrund,","text_plain":"a\n\nIRTaS %\nFür das Nachschlagewerk! ) „u 1 und 4 j 2314 019 x\nFür die Amtiiche Sammlung! | 4\nnn IL I _ _ _ :;\n1) Gesetz: Sstvo § 1, Stvzo 88 2 Abs 1, 3 Abs 2, StPO 267 .\n\nAbs 3.\n\nRechtssatz: Die Entscheidung enthält Ausführungen\n\na) zur Pflicht des Krafifahrzeughalters, sich\num etwaigen Alkoholgenuss seines Fahrers zu\nkümmern, den er im Wirtshaus freihält,\n\nb) zur Strafzumessung beim Tahren im betrunkenen Zustande (2,4 %0o Blutaikohol).\n\n2) Gesetz: StPO § 338 Nr 1, @v@ § 51 Abs 1.\n\nRechtssatz: Die Mitwirkung eines Schöffen an der Hauptver- _\nhandlung, der zwar im vorangegangenen, nicht\naber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ist ein unbedingter Revisicnsgrund,\n\nAktenzeichen: 1 StR 349/52\n\nUrteil vom 12. September 1952 LG Memmingen\n(1. Ferienstrafsenat)\n\n1 StR 349/52\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsäche\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugkaufmann Karl SB :.: m.\n\ngeboren am «BB 1905 in oO | Landkreis >.\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBunädesrichter Dr- Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter;\n\nOberstaatsanwalt Dr. I]\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Lemmingen von 18. kKärz 1952 samt den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nip\nKi\n\nWa u\n\n&\nun\n5\nRS\n\nMEER\" 7:\n\nBe\n\nGründe:\nl. Mit Recht macht die llevision den unbedingten Revisionsgrund der Verletzung der §§ 338 Nr 1 StPO, 51 GVG\ngeltend. An der Entscheidung in der Hauptverhandlung am\n18. März 1952 haben die Schöffen I] (ED ?) und\nStB mitgewirkt, von denen der eine am 5. April, der\nandere am 20. April 1951 als Schöffe vereidigt worden\nwar. Gemäss § 51 Abs 1 Satz 2 GVG galt diese Beeidigung\naber nur für die Dauer des Geschäftsjahrs, also bis Ende\n1951; im Geschäftsjahr 1952 hätten die beiden Schöffen\nbei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung\nfür dieses Geschäftsjahr neu vereidigt werden müssen.\nDies ist unterblieben. Die Grosse Strafkammer war deshalb in der IWauptverhandlung am 18. Närz 1952 nicht vorschriftsmässig besetzt, RGSt 67, 363. Dieser unbedingte\nRevisionsgrund nötigt nach § 338 Nr i StPO zur Aufhebung\n\nund Zurückverweisung.\n\n2. Auch die auf Verletzung des § 258 Abs 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Nach dieser Vorschrift gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Dies\nhat er zunächst gehabt. Danach hat das Landgericht aber\n\nnoch zwei Zeugen vernommen. In der Sitzungsniederschrift\n\nheisst es weiter: \"Hierauf schloss der Vorsitzende die\n\nBeweisaufnahme. Der Staatsanwalt, die Verteidigung und\nder Angeklagte wiederholten ihre bereits gestellten Anträge.\" Damit steht nicht zur Gewissheit fest, dass\n\nder Angeklagte nach § 258 Abs 2 Gelegenheit hatte, sich\nin der Form des letzten Worts nach dem Staatsanwalt zum\nweiteren Beweisergebnis zu äussern, Die zusammenfassende Darstellung der Niederschrift legt beides zwar nahe.\nDie erforderliche Gewissheit bietet sie aber nicht, Das\n\n-3-\n\nET N nf\n\nen\nAu an au\n\nDL ie Fr\n\ngen ra Lian. I ae\n\nPe\n\n4\n\nRR pn\n\na ER Des a Cd ren nn\n\n®-\n2\n\n'n#T.\nen.\n\n.r\nBa\n\nman u, u\n\nei\n\nf\n\nES Ten ren An\n\nMeran\n\nDeus\n\nne Ära DE RL ne a Tan\n\nrm\n\nne he. ann Nr\n\nI hm\n\n[20 77\n\nARBEITERN ET ET pn\n\n7.\n\nzu a\n\nji\n\nm EVER N AR. UNE MO ei\n\ner\n\nIr\n\nUrteil kann auf dem Verstoss beruhen.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung kann das Landgericht\nnötigenfalls auch den Bedenken der Revision wegen unzulänglicher Anwendung des § 251 Abs 1 ür 4 StPO Rechnung tragen. Die Sitzungsniederschrift ergi»bt zwar zur\nGewissheit, dass die gutachtlichen Äusserungen des\närztlichen Sachverständigen Dr. Latka, auf denen das Urteil mit beruhen kann, in der Yauptverhandlung mit dem\nEinverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesen worden sind, aber nicht, dass das Gericht die Verlesung\nunter Grundangabe in der llauptverhandlung beschlossen\nhat, wie nach § 251 Abs 4 StPO erforderlich. Es mag angehen, unter den Voraussetzungen des Abs 1 Nr 4 die:\nstillschweigende Zustivmung der Gerichtsmitglieder zu\neiner prozessleitenden Massnahme des Vorsitzenden darin\nzu sehen, dass sie sie erörtern oder wahrnehmen und geschehen lassen, sofern bei keinen der andern Verfahrensbeteiligten ein Zweifel darüber aufkornen kann,\ndass dieser Vorgang einen stillschweigenden Gerichtsbeschluss enthält. Aber noch irmer fehlt es dann an der\nGrundangabe der Verlesung, die aus der Beschlussbegründung hervorzugehen hätte. Wollte man auch hier noch annehmen, diese ergebe sich für alle Beteiligten deutlich\naus ihrer vorherigen Zustimmung zur Verlesung, so bliebe von den ersten beiden Sätzen des § 251 Abs 4 StPO\nnichts mehr übrig. Ausserdem muss das Gericht auch im\nFalle der Nr 4 vor der Verlesung stets prüfen, ob die\nVerlesung der Aussage mit dem Grundsatz der erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) zu vereinen ist.\nAuch das nötigt zur besonderen Beschlussfassung.\n\nEy\nN\n®\nES\nSs\n8\nFIN\nESS\nN\nus\nFR\nnl\nSER\nSa\nER\n\nT\n\nKu Pe\n\nBG\n*\n\n4. In sachiichrechtlicher Beziehung wäre der Gedankengang des Urteils nicht zu beanstanden gewesen.\n\nZum Schuldspruch; Wie das Landgericht feststellt,\nhatten I: zB und der Angeklagte schon nach 17 Uhr\nje 1/2 Liter Bier getrunken. Gegen 19.30 Uhr kehrten sie gemeinsam auf Einladung und Rechnung des Angeklagten im\n\"sp ein, sassen zunächst zusammen und \"tranken Bier\nund einige Gläschen Schnaps\". Im Laufe des Abends hat\nder Angeklagte zweimal je 10 Di: gemeinsame Zeche bezahlt.\nWas ZB una 1 tranken, hat er im einzelnen nicht\nbeobachtet, wohl aber, dass IP völlig betrunken war\nund ZB an Wirtshaustisch einige Zeit schlief. Unter\ndiesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, wenn das\nLandgericht die Zür die späteren Unfalliolgen ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass\ner nicht von vornherein, als er noch nahezu nüchtern\nund im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich war, genügend Vorkehrungen getroffen hat, dass der von ihm\neingeladene unä freigehaltene Zanker, der den Wagen\nspäter lenken sollte, nicht nennenswert Alkohol trank,\nzumal er 2 - 3 Stunden vorher schon i Y2 Liter Bier getrunken hatte, ohne dazu zu essen.\n\nInwieweit sich ein Fahrzeughalter, der mit seinem\nFahrer in einem Wirtshaus einkehrt, um etwaigen Alkoholgenuss des Fahrers zu kümmern hat, ist Tatfrage und richtet sich nach den Gesamtumständen. kHitunter mag es ausreichen, dass er einen zuverlässigen und nüchternen,\nerprobten Fahrer nur gelegentlich ermahnt. In anderen\nFällen wird er beim Einkehren, wenn er sich dann um\ndas Verhalten des Fahrers nicht weiter kümmern will, nä-\n\n-5-\n\nNi\n\nRE\n\nars % * .\n, D KA. 903\n\nage\n\nBE\n\nPR\nValımı\n\nnt\nD\n\na\n\nFr ur\n\nEErEErS 4\n\nPER ETI VERREEEE U OTE : “\n\nPR}\nDS\n\nhere Anweisungen geben und sich vor dem Weiterfahren\nvergewissern müssen, ob der Fahrer sie beachtet hat.\n\nDas Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte\npflichtwidrig überhaupt nichts getan hat, um zu\n\nvom Trinken abzuhalten, Das Revisionsgericht hat keinen Aniass, dies rechtlich zu beanstanden. Denn auch\n\nder Angeklagte als Kraftfahrzeugkaufmann und langjähriger Kraftfahrer hat sich festgestelltermassen so wenig beherrscht, dass er, obwohl mit 2.4 %o Biutalkoholgehalt völlig fahruntüchtig, den Lastwagen mit für seinen Alkoholzustand unsinniger Geschwindigkeit aus dem\nOrt hinaus und in Richtung Nemmingen gesteuert hat,\n\nZwar ist dies im Zustande verminderter Zurechnungsfähiekeit geschehen. Das Landgericht begeht aber keinen\nRechtsfehler, wenn es aus diesem gesetzwidrigen und\nverwerflichen, andere Verkehrsteilnehmer leichtfertig\ngefährdenden Verhalten entninnt, dass jemand, der selbst\nsc wenig Verantwortungsbewusstsein und Selibstbeherrschung aufbringt, auch kaum dazu neigt, an seinen Angestellten in Bezug auf den Alkoholgenuss beim Kraftfahren strengere Anforderungen zu stellen. Der Senat kann\nder Revision nicht darin folgen, dass das Landgericht\ndie Aufsichtspflicht des Angeklagten überspannt ‚habe.\n\nEs ist im Gegenteil zu billigen, dass es sich bemüht, den\nVerkehr gegen verantwortungslose Kraftfahrer zu schützen.\nSolange die Verkehrsunfälle nicht nachlassen und betrunkene Kraftfahrer daran erheblichen Anteil haben, werden\nsich die Gerichte und Verwaltungsbehörden dieser Aufgabe\nkünftig noch nachdrücklicher widmen müssen. Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht nicht auch § 9 Abs 1 und 2 StVO angewandt hat,\nbeschwert den Angeklagten nicht. Die Feststellung, der\n\n-6-\n\nBE BE\n\na Da EEE\n\nre\nie\n\n%\n5\n\nDa\n\nah Ada\nPo e Fu is\n\nEr nn Bat\n\nWETTE TEE\nEoanan Ph\n\nRE ed a\n|\n\nTRIAL ger\n\nAi\n\nYes\n\nIH\njr.\nu N\nDu : >\n‘\n\nFl\n\nI\nt\n|\n1\n3\n3\n1\nE\n\nE\n&\n=\n\nAngeklagte sei mit so \"erheblicher Gescnwindigkeit\"\nabgefahren, dass die zurückbieibenden Gäste den Eindruck hatten, \"wenn heute nichts passiert, passiert\nüberhaupt nichts melır\", hätte dazu Aniass bieten können, solange sich der Angeislagte in der Ortslage Ottcbeuren befand, aber auch auf der Landstrasse, wo er,\nobwohl erhebiich angetrunken und fahruntüchtig, mit 70\nbis 80 km/st gefahren ist.\n\nAuch die Strafzumessung wäre nicht zu bemängeln\ngewesen. Das Landgericht führt aus, die aus 2,4 %o Biutalkohoigehait hervorgehende, vrm Sachverständigen angenommene verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beziehe sich nur auf den Unfali, nicht auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Unterlassung, Nun hatte der\nAngeklagte zwar schon in Frechenrieden i 42 Liter Bier\ngetrunken; es ist aber kein Rechtsfehier, wenn das Landgericht dieser Alkohcimenge keinen Einfluss auf seine\nZurechnungsfähigkeit um 19,50 Uhr beigemessen hat.\n\nAuch der weitere Straferszhwerungsgrund, der Angeklagte habe bei seiner Unterlassung \"in äusserst grober\nWeise fahrlässig\" gehandeit. weist keinen Rechtsverstoss\nauf. Jeder Kraftfahrer weiss, dass er sich vor dem Fahren\ndem Alkohol gegenüber äusserst zurückzuhalten hat, weil\nselbst mässiger Alkoholgenuss je nach den Umständen schen\n‚schwere Verkehrsunfälle hervorrufen kann. Wer dies ausser Acht lässt oder meint, körperiich hiervon ausgenonmen zu sein, verdient keine milde Beurteilung, weil er\num eines persönlichen Genusses willen rücksichtslos cder\ngedankenios andere Verkehrsteiinehmer gefährdet. Diese\nGrundsätze, die von den Gerichten oft betont worden sind,\n\nN\n\nD\n\n4\ne\nE23\n2\n\nan\n“4\n\nbedürfen keiner besonderen Bekräftigung mehr. Saiange\nsich der Gesetzgeber nicht zu einschneidenden lassnahmen gegen angetrunkene und andere leichtfertige\nKraftfahrer entschliesst (längerer Entzug des Führerscheins, § 3 Abs 2 StVZO), werden die Gerichte sie\nnachdrücklich anwenden müssen, Das gilt nicht nur für\ndas Lenken eines Kraftfahrzeugs in angetrunkenen oder\nbetrunkenem Zustande, sondern unter Umständen auch\ndort, wo den Fahrzeughalter der Vorwurf trifft, sich\nvor Antritt der Fahrt um den Körperzustand des Yahrers\nnicht gekümmert zu haben, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, solange er selbst nüchtern war, habe er\nsich auf das Verantwortungsbevusstsein des ihm ais\nzuverlässig bekannten zZ eriassen dürfen und\n\nihn nicht zu ermahnen brauchen, beim späteren Fahrer-\n\" wechsel mit zB sei er dagegen selbst betrunken und\n- deshaib weniger fähig „der sıgar unfähig gewesen, Zankers Zustand noch festzustellen. Wenn er selbst trinken und dann von Zanker heimgefahren werden wollte,\n\nso war es seine Sache, rechtzeitig wirksam dafür zu\nsorgen, .dass zB: den er seibst ins Wirtshaus gebracht hatte und dort freihielt, nüchtern und fahrtüchtig blieb. Bisher ist nicht ersichtlich, was ihn\ndaran hätte hindern können, Dass ihn der Zustand ze\n\nx\n- 8\n“\n4\n\nkg später wegen der eigenen Angetrunkenheit vielleicht gleichgültig sein werde, entsprach der Erfah-\n\n}\n[00]\nj\n\nrung. Dem angefochtenen Urteii wäre hiernach sachlich-\n\n»\n\nrechtlich beizutreten gewesen.\n\nZur beantragten Verweisung an ein Nachbargerichr\nsah der Senat keine ausreichende Veraniassung.\n\nDr. Geier Engeis Dr. Hülle\nGıanzmann Jaguscnh\n\nZj\n\nWeise\n\nD\nx\n\nBurg 7705\n\nER N\n\nSE\nRn\n\nen Zn\n\nBa 1\n. R\n\nx\n\n> z\nFo\n\nNa\n\nFIR:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-12/1-str-349-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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