{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-10_1_StR_681_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-10","aktenzeichen":"1 StR 681/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ur\n2345 059\n\nor\n\nt\n\nIm\nt\nca\n\nt\n\nIn\n\n|\n\n8,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Feinmechaniker Georg K EEE ‘aus Ve»\n\ndort geboren em WB. EB WB, :.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Tiörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Würzburg vom 10. September 1952\nwird verworfen.\n\nDie seit dem 10. September 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU,\n\n1.) Die Rüge, die Tatbestandsmerkmale des Bandendiebstahıs und des schweren Raubs {§ 250 Abs 1 Nr 2 StGB)\n\nseien nicht gegeben, weil sich der Angeklagte nur mit\n\neinem Mittäter zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl\nJerbunden habe, ist unbegründet. Aus § 401 b Abs 2 Nr 1\nRAbgO kann entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, dass das Gesetz auch für den Bandendiebstahl eine Verbindung von mindestens drei Personen voraussetzt. Die \"bandenmässige\" Begehung ist in diesen\nStrafbestimmungen verschieden geregelt. Die §§ 243 Abs 1\n\nNr 6 und 250 Abs 1 Nr 2 StGB sprechen von der Mitwirkung\nmehrerer, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub\n\noder Diebstahl verbunden haben. § 401 db Abs 2 Nr 1 RAbgO\ndagegen lässt eine Strafschärfung für einen Täter eintreten, der sich mit zwei oder mehr Personen verbindet,\n\nund unterscheidet sich auch im übrigen wesentlich dadurch\nvon § 243 Abs 1 Nr 6 und § 250 Abs 1 Nr 2 StGB, dass es\n\nsich nicht um eine Verbindung zu fortgesetzter Begehung\n\nvon Zollhinterziehung oder Bannbruch zu handeln braucht,\nsondern schon eine Verbindung zu einem einzigen Schmuggelunternehmen genügt. Der Senat hält daher an der bisherigen\nRechtsprechung (vgl z.B. RGSt 66, 236, 238) fest, dass schon\nzwei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden haben, eine Bande im Sinne des § 245 Abs 1\nNr 6 und des § 250 Abs 1 Nr 2 StGB bilden. Dass sich der\nAngeklagte mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten St zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen ver-\n\n’\n\nvdunden hatte. hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei\nfestgestellt, ebenso die Mitwirkung beider Angeklagten bei\nder Ausführung der in Betracht \"kommenden Straftaten. Da das\nvandgericht überzeugt ist, dass die Angeklagten KB und\nSt@MEB nur einen allgemeinen Entschluss zur Begehung zahlreicher, nach Ort und Zeit noch unbestimmter Diebstähle gefasst hatten, hat es rechtsirrtumsfrei Fortsetzungszusammenhang verneint und die Straftaten als selbständige Handlungen gewürdigt.\n\nDie Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, dass die\nGewaltanwendung nicht im Plane des St» gelegen habe, berührt die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht. Es genügt, dass er sich mit Steger zur Begehung von Diebstählen\nverbunden hatte, dass er seinerseits Gewalt anwendete und\ndass Ste bei der Tat mitwirkte, ohne selbst tätlich zu\nwerden.\n\n2.) Im Falle BA (Ri) will die Revision statt versuchten schweren Diebstahls (§§ 243 Abs 1 Nr 3 und 6, 43\nStGB) nur Mundraub angenommen wissen. Sie rügt in diesem\nFall auch eine Verletzung des s 267 StPO. Beide Rügen sind\nunbegründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagn KO und Step, die sich zur fortgesetzten Begehung\nvon Diebstahl verbunden hatten, beschlossen, in dem Anwesen, in dem Rüttinger wohnte, einen Diebstahl auszuführen.\nzu diesem Zwecke betrat KB den Keller. Während Ste\nWache stand, öffnete er mit einem Nachschlüssel die Keller-\n\nAr\n\ntür und die Tür eines Kellerabteils und durchwühlte dort\nstehende Kisten nach Waren, fand jedoch keine. Er nahm dann\naus dem Kellerabteil ein Stück Wurst und ein Stück Butter\nan sich. Da er keine weiteren Waren mehr vorfand und vom\nKeller aus auch nicht in die übrigen Räume des Hauses gelangen konnte, verliess er den Keller. Dass die Angeklagten\nauf wertvolle Beute ausgingen, ergibt sich namentlich dar- '\naus, dass St den KB erklärt hatte, in diesem Hause müsse ein reicher Mann wohnen.\n\nnn.\nFern.\n\n. 3.) Das Urteil, das auf die allgemeine Sachrüge hin im vollen Umfang zu prüfen war, ist auch im übrigen im Schuldund Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nGlanzmann Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-10/1-str-681-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-10/1-str-681-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.056473+00:00"}}