{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-06_1_StR_697_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-06","aktenzeichen":"1 StR 697/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2544 028\n\nı StR_ 697/52\n\nIm Namen des Yoikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Gast- und Landwirt Anton Sc n OB aus\nsp (Landkreis KW) dort geboren an.\n,\n\nwegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. kärz 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Memmingen vom 6. September\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Augsburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\net\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu\neiner Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nl. Die auf § 338 Nr 3 StPO gestützte Verfahrensrüge\nist begründet.\n\nGegen den Angeklagten hatte am 27. Mai 1952 die erste\nHauptverhandlung stattgefunden, die ausgesetzt wurde. Nach\nBestimmung des neuen Hauptverhandlungstermins lehnte der\nAngeklagte durch einen seiner Verteidiger mit Schriftsatz\nvom 18. August 1952 den Landgerichtsdirektor H., der den\nVorsitz in der ausgesetzten Hauptverhandlung geführt hatte,\nwegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Strafkammer wies\ndas Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 26. August 1952\nzurück. Landgerichtsdirektor H. führte auch in der neuen\nVerhandlung den Vorsitz. Vor Eintritt in die Beweisaufnahme wiederholte der Verteidiger das Ablehnungsgesuch unter Geltendmachung weiterer Gründe. Nachdem auch\ndieses zurückgewiesen war, wurde die Hauptverhandlung unter\ndem Vorsitz des Landgerichtsdirektors H. fortgesetzt.\n\nEs war zulässig, daß der Angeklagte schon vor der\nzweiten Hauptverhandlung ein Ablehnungsgesuch stellte\n(RGSt 21, 250 f,; BGHSt 1, 34 f). Der Antrag ist auch rechtzeitig in der zweiten Hauptverhandlung wiederholt worden.\nDie Beschlüsse der Strafkammer, durch die sie die Ablehnung\nfür unbegründet erklärte, können nur mit dem Urteil angefochten werden, da die Ablehnung gegen einen erkennenden\nRichter gerichtet war (§ 28 Abs 2 StPO); sie unterliegen\nauch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des\nRevisionsgerichts. (BGHSt 1, 34, 36).\n\n-\n\nsim.\n\n”\n.\nFu\na\n%\n€\nx\n“\n\nIm Schriftsatz von 18. August 1952 begründete der\nVerteidiger den Ablehnungsamtrag im wesentlichen wie folgt;\nDer Vorsitzende habe bei Erörterung der Vorstrafen dem\nAngeklagten vorgehalten, er sei schon einmal wegen Hehlerei angeklagt gewesen, damals jedoch wegen Mengels an\nBeweisen \"noch einmal\" freigesprochen worden. Bei der\nVernehmung zur Sache habe der Vorsitzende wiederholt '\ngeäußert: \"Wir wissen ja, daß Sie geldgierig sind.\" Als\nder Angeklagte den Vorwurf der Geldgier bestritten habe,\nsei er von Vorsitzenden mit der Bemerkung unterbrochen\nworden: \"Man spendet Kirchenglocken,, damit man um so leichter Gaunereien begehen kann.\" Ferner habe der Vorsitzende\nbei der Vernehmüng zur Sache geäußert, daß die Anklageschrift nur einen kleinen Ausschnitt der von dem Angeklagten tatsächlich begangenen Fälle von Hehlerei darstelle und\ndaß er ohnehin nur die bekanntgewordenen Fälle zugebe.\n\nIn seiner dienstlichen Äußerung erklärte Landgerichtsdirektor H., er erinnere sich nicht mehr, dem Angeklagten\ndie oben angeführten Vorhalte gemacht zu haben.\n\nDen in der zweiten Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsamtrag begründeten die Verteidiger durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 18. August 1952 und durch\nGeltendmachung folgender weiterer Äußerungen, die der VorsitzZonde in der neuen Verhandlung vom 9 September 1952\ngetan habe;\n\n1. Als der Angeklagte erwähnte, er gehöre für\n\nseine Gutmütigkeit bestraft, erklärte der Herr Vor-\n\nsitzende: \"Sie müssen etwas Geduld haben!\"\n\n2. Als der Angeklagte über ein früheres Strafverfahren wegen Hehlerei befragt wurde, erklärte der\n\n66\n\nHerr Vorsitzende: \"Danals hat Sie nur die Divergenz\nin den Aussagen der beiden Polizeibeamten gerettet.\"\n\n3. Schließlich hat der Herr Vorsitzende dem Angeklagten vorgehalten, er lüge dem Gericht nur etwas vor,\ner führe ein Theater auf, er wisse nur, was er wis-\n\nsen wolle, und ein anständiger Mensch tue so etwas\nnicht, was der Angeklagte getan habe.\n\nDie beiden Verteidiger des Angeklagten haben in der Hauptverhandlung vor dem Senat versichert, daß Rechtsanvalt LED\ndie angeführten Äußerungen des Vorsitzenden in Kurzschrift\n\nwörtlich nachgeschrieben habe. Daß die Bemerkungen nicht rich-\n\ntig wiedergegeben seien, kann den Beschlüssen der Strafkammer\nnicht entnommen werden und ist auch sonst ausweislich der Akten nicht geltend gemacht worden. Es muß daher von der Richtigkeit der zur Begründung. der Ablehnung vorgebrachten Behauptungen ausgegangen werden.\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob die Ablehnung begründet war, kommt es nicht darauf an, ob Landgerichtsdirektor\nH. voreingenommen war, sondern darauf, ob der Angeklagte bei\nverständiger Würdigung der von ihm angeführten Äußerungen Anlaß hatte, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu\nzweifeln (RGSt 60, 45 £; 61, 67, 69; BGHSt 1, 34, 37).\nist zu bejahen. Selbstverständlich können dem Angeklagten\nVorhalte gemacht werden. Sie können durchaus zweckmäßig sein,\nwie die Strafkammer in ihrem Beschluß vom 26. August 1952\nzutreffend ausführt. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten\nÄußerungen konnten aber zum peil ihrer Form nach in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung die Auffassung aufkommen\nlassen, daß der Vorsitzende nicht unvoreingenommen an die\nBeweiserhebung und an die Entscheidung der Strafsache herantrete. Der Vorsitzende hat übrigens nicht nur einmal, sondern\n\n” um Sun m\n\na a u 2\n\nwiederholt Bemerkungen gemacht, die in dem Angeklagten\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit hervorrufen konnten.\nDas Ablehnungsgesuch war deshalb begründet und ist zu\nUnrecht abgelehnt worden. Das angefochtene Urteil muß\ninfolgedessen nach der zwingenden Vorschrift des § 338\nNr 3 StPO mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne\ndaß die übrigen Verfahrensrügen näher erörtert werden\nmüssen.\n\nDie Rüge einer Verletzung des § 55 StPO geht offensichtlich fehl (BCH$t 1, 39).\n\nDie neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten,\nden damaligen Wert der Reifen möglichst genau zu emitteln (vgl BI 98 d.A.). Bei der Ablehnung eines Beweisamtrags ist klarzustellen, ob die unter Beweis gestellten\nTatsachen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für\ndie Entscheidung unerheblich sind.\n\n2. Sachlichrechtlich ist zu beanstanden, daß das\nLandgericht auch das Verheimlichen von gestohlenen Reifen (Urteil B III) als Hehlerei gewürdigt hat. Diese Gegenstände hatte der Angeklagte schon vorher bösgläubig an sich\ngebracht. Die spätere Verheimlichung war nur eine Ausübung\nder durch das Ansichbringen erlangten Verfügungsgewalt und\ndemgemäß eine straflose Nachtat (RGSt 51, 179, 183; 72, 580;\n382). -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein,\ndaß auf Grund der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB\nnur der unbedingte Vorsatz festgestellt werden darf. Im\nangefochtenen Urteil wird auch von einem \"Verdacht\" gesprochen, der sich dem Angeklagten habe aufdrängen müssen.\n\n60\n\nDie Feststellung, daß der Angeklagte gewerbs- und gewohnheitsmäßig gehandelt hat,. ist an sich rechtlich bedenkenfrei.\n\n\"Dem Senat erscheint es angemessen, die Sache gemäß\n§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuverweisen. \\\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\nDr. Hörchner\n\nGlanzmann Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-06/1-str-697-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-06/1-str-697-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:23.033518+00:00"}}