{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-05_1_StR_418_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-05","aktenzeichen":"1 StR 418/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"'ı 5tn 416/52 2514 077\n\nnm m w gu\n\nImlTamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dauleiter Otto L iD au: DB; sehoren\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Doppelehe\nhat der 1. lerienstraisenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. September 1952, an der teilgenormen haben:\n\nDundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nTundesrichter Dr. ingels\nDundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaetsamvalt Dr. «> in der Verhandlung,\n\nBundesenvalt a bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Secht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Augsburg vom 27. Lärz 1952 wird verworfen.\n\nDie seit dem 27. Lürz 1952 erlittene Untersuchungshaft\nwird, scweit sie drei llonate übersteigt, auf die Strafe\n\nanperechnet.\n\nDer !/ngeklapte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nyon Rechts wegen\n\n.\nIn N Eier\nu lan 28 pc SR A\n\n—u ut\" ante PU\n\n»\nm.—n [us ı va\n\nBZ\n\nnr re we\n\n—-.\n Aenen ed\n\n— |. - CE 7°\n% Altileikauteiulksuupmanniiiut WER\n\nFE\n\n= ul\nEEE ee\n\nAite-PRBERE Re no a a ee\nie\n\net\n\nTal\n\n[77 u u}\nbit ad A\" B ERRRIERTTEFFETT\n\n.—\n\n.e -\n\nLEE 2 - 20 T\nwuitanabehiah, Tante Fit 3 a 8\n\n4 -\nhe ch Akte\n\nm dm\n\nCründe:\n\nTI. Verrahrensriüren:\n\nmu [u 5 3 OT u m un A We au GE\n\n1.) Die Nevision meint, die Strafkammer hätte, auch\nohne dass es beantragt war, die von der ersten rau des\nngelklagten genannten Trauzeugen oder wenigstens einen\nvon itnen verncehren müssen; die Unterlassung verletze\n\nı #§ 244 ibs 2 StPO, Die Rüge ist nicht begründet. Die\nerzeugung der Strafkernmer, dass der Angeklagte am\nOktober 1943 die Nifriede RD] geheiratet hat,\nberuht in erster Linie auf der lleiratsurkunde des Stan-Gcsentbes Du Dem Gericht lag nicht nur. wie die Revirion enscheinend meint, die am 1. Februar 1951 ausgestellte Yeiratsurkunde vor, die auf dem erst nach 1947\nviederhergeestellten Tamilienbucheintrag beruht (B1 37;\n;kten 2 R 457/50 Bl 24). Die Zeugin Elfriede Tg\n\nCE: mu\nQ\n\n—\nNous;\n\nhatle vielmehr den ersuchten Richter des \\ntsgerichts\n\"reital Zweigstelle Radeburg ikre schon am 19. Oktober\n1943 ausgestellte \"Originalheiratsurkunde\" vorgelegt.\n\nDer ersuchte Richter hatte eine beglaubigte „bschrift da-\n\nvon zu den !kten gebracht (Z1 56). zine weitere beglaubiste Abschrift der ileiratsurlunde vom 19. Oktober 1943\nbefand sich in den Akten des Amtsgerichts Dresden wegen\n\nwodeserläörung der Elfriede Tg; 80 11 723/50. Die-\n\n[\n_\n\n[U “gen m“ - 08\nRE, at FRE En Tr m > 0 am\n\nse Ur'unden hat die Strafkamner verwertel, übrigens hatte die Weiratsurkunde vom 19. Oktober 1943 auch dem Standesamt vorgelezgen, als es den Tamilienbucheintrag wiederherstellte. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht\ndazu gedrängt, noch die Mrauzeugen, die bei der „!rauung\nvom 19. Oktober 1943 mitgewirkt haben, zu vernehmen, zu-\n„al der Ingetlagte Gurch zahlreiche weitere Beweisan-\n\nzeichen belastet war.\n\n= Mr für WBARGREM Vaniin . =\n= = Pe\n\n\"_e-\n\n- —e\n\"rn —.. Wp\n\n— — ..p\nu. -\n\n“ mr6öe em\n\nER ZPREFNNEE She va”\n\nEn.s *\nu. ._\n\nA Mrz\na-\n\nTe\n\n3\n\nREST\n\n2.2 reg I EEE FT ET a ge\n\nu ee EI a ES\n.-. - -, .\n\ngen x PEIZL , a .o Fand\n\n“ N\n\n- 3 -—\n\n2.) „us denselben Gründen durfte die ütrafkeunmer auch\nron ler - in der !lauptverhandlunsg nicht beantragten -\n'ni'raze bein Standesamt ED absehen,\n\n3) Die Strafkammer hat nicht angenommen, sondern mur\n\"ür sahrscheinlich gehalten, dass der Angeklagte nicht\nNirlomingenieur ist. Folgerpngen gegen den „ngeklagten\nsird daraus nicht gezogen. Es kann daher dahingestellt\nbleiben, ob die „rage weiter hätte geklärt werden können.\n\nä.‘ Der Iandserichtsarzt hatte sich in der Lage Sesehen,\nGen Ceisteszustand des ıngeklagten auch ohne eine längere\nDechbachtung zu besutachten. Die Strafkammer durfte ihm\nhierir Zolgen.\n\n1.) Der schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler, „ass die\nStrarkansner bei der 3eweiswürdisgung zum Hachteil des «nreklarten erwogen hat, er habe nichts gegen das Schei-Gungsurteil des Landgerichts Dresden vom 24. härz 1947 unterns.men, Kenn rechtlich nicht beanstandet werüen; ein\nDenkrtehler liegt nicht darin. %\n\n2.) „uch gesen die Strafzumessung bestehen keine durchsreitenden rechtlichen Bedenken, Sie lag innerhalb des\nzesebzlichen Stralrahmens im Srmessen des Tatrichters,\n\nDoss die Grenzen dieses Irmessens überschritten wären,\n\nist nicht erkennbar. Das gilt auch für den Threnrechtsverlust (§ 32 StCB). Die einzelnen Strafzumessungserwä-\n-unzen \"önnen zleichfalls nicht beanstandet werden. Die |\nZehauntung der Revision, es würden bei jeder Doppelehe\nnotwendig zwei frauen betrogen, trifft nicht zu, Im\n\nübrigen hat die Strafkammer das Iandeln des ngeklagten\n\n-A -\n\nmn or\n\nersienblien wegen seiner besonderen Degleitunstände für\nbesonders ververflich gehalten. In diesem Zusammenhang\näurfte sie berüc\"sichtigen, dass der Angeklagte sich\nPiilschlich den Rang eines Offiziers beigelegt hat. vas\n\nlie Revision hiergegen vorbringt, ist mit den tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, nicht\nvereinbar. jenn der Tatrichter mildernd berücksichtigt hal.\nlie Lrieisverhältnisse hätten dem ängeklagten die Tat erieirhtert, so durfte er ihm doch andrerseits zur Last lesen, dass er diese \"ihn tarnenden!\" Kriegsverhältnisse in\nibler Jeise ausgenutzt hat. Es ist nicht denkwidrig, dass\nen aus einem und demselben Umstand Strafmilderungs- und\naTsrhörfungsgründe ergeben. Das Leugnen Ges Angeklagten\n\nmu Vriiiihm. önssmma ulaı on —\" -\n\n[2\nen u En\n\n’\n— eu\n\nEu 500)\n\n-,-\n\nwon\n\nu 1 m\n\n51\n\nP|\ncr ı\nR\n\n\"st der Wutrichter nicht als solches straferschwerend gewertet, sondern deshalb, weil es ihm die Hartnäckigkeit und\n\nJ\n\nUaaım\n\nu\n\noJ.\n\n‚ir rn\n\n“er\nHin mars r a“\ntat: Gulgtan Hietten > Furtnählure Me Aue tt heateratberer nn en Ze ee Dr en DERE BEt r TE On\n= n DU u 2 3\n\nnsichlslosipkeit des Angeklagten dartat. Dies war ZU-\n(ScHst 1, 105):\n\nDie Revision erweist sich somit als unbegründet. Aus\nBillipleitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der Untersuchungshaft angerechnet, die er\nvhrend des Revisionsverfahrens erlitten hat,\n\nlissig\n\nDr. Geier Hörchner Engels\nGlanzmanı Dr. Augustin\n\nu er ae et 6 JAERTETEETTTLE meter et ”.\n\nagb ru BEER ENE, ern\n\nrn}\n\n}\n}\n1\n|\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-05/1-str-418-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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