{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-09-05_1_StR_314_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-09-05","aktenzeichen":"1 StR 314/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2514 087 Org\n\ni StR 314/52\n\nUnmeeRume GI> uresiäpm Gm (BEE EUER Gin ul aEmn GER\n\nIm Jamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bürstenmacher Karı. 7 EEE :.: :: ei:\n\ndort geboren an GERD 1902, zur Zeit in Untersuchungs--\n\nhaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Hörchner\nBundesrichter Dr. #ngels\nBundesrichter Glanzmann\nDundesrichter Dr. +ugustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. um in der Verhandlung,\nBundesanwalt eı der Verl:ündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Neilbronn von 8. Februar 1952\n\nwird verworfen,\nDie seit dem 8. Februar 1952 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt,\n\nauf die Zuchtheusstrafe angerechnet.\nDer Angeklagte hai die kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen,\n\nYon Rechts wegen\n\n’\n2m,\n\n> Fand\nan\n\nan\n\n— .\n.._ [1\n\n%\nFE Pu ’ . %\n\n-- „un.\n.\n\n[4\n’ €\nvw. ern u\nLr\n\n%\n’\nUF Fine vuarı au süße Pu Er re We\n\nkun.\n\nI\nFr\n\nGründe:\n\n1, Verfahrensrüge:\n\nabpps KOiOS Up Deg® nme WED aiib um am GENE Gm Ge Gm me GE\n\na) § 358 Abs 2 StPO ist nicht verletzt, denn die. Strafe\nist gegenüber dem ersten Urteil des Tatriclters weder nach\nArt noch Höhe zun Nachteil des Angel.lagten geöndert. Zwar\nkonnte die Strafkarmer in ihrem zweiten Urteil nicht mehr\n\nfeststellen, dass der Angeklapte ein gefährlicher Gewohnhsits-\n\nverbrecher ist; sie hat daher die Strafe jetzt nicht mehr dem\nG 20 a, sondern dem milderen S 264 StCD entnommen. Gleichwohl\nwar sie verlahrensrechtlich nicht gezwungen, eine geringere\nStrafe festzusetzen.\n\nWas die Untersuchungsshaft enlangt, so hat das erste\nUrteil ces Tatrichters nur die veldsträafe von 3.000 DM als\ndurch die Untersuchungshaft abgegolten erklärt. In den Ürteilsgründen war gesagt, dass für die Geldstrafe eine Ersatzzuchthausstrafe von 300 Tagen - also 1 Tag für 10 Dü - festgesetzt werde, Das zweite Urteil erklürt die Geldstrafe von\n3.000 LI als durch 300 Tage der Untersuchungshaft verbüsst\nund rechnet weitere sechs -ionate der Untersuchungshaft auf\ndie 4*jährige Zuchthausstrafe an. Danach ist das zweite Urteil auch hinsichtlich der Untersuchungshaft dem Angeklagten\nnicht unfünstiger als das erste,Dass die Strafka:mer die\nzwischen dem ersten und dem zweiten Urteil erlittene üntersuchüungshaft nicht voll angerechnet hat, verstösst nicht\ngegen das Verbot der »trafschärfung; bei diesem kormt es\nauch hier nur auf einen Vergleich der in den beiden Urteilen erkannten Strafen en. Tei Anrechnung der Untersuchungs-\n\nB\nanni hr BI ur\n\niS rn de en Ten „” -\n- LT | BE GR zn =\n\n#2 rF\n\nTE\n“m,\n\nEger\nE77] 0 u a\n\nu\n\nSa\nEn 0,\n\n!: „Sarwerr rnaE .7\n% ’ In a\n’\n%\n.\n\nhaft auf die Geldstrafe ist dem Tatrichter im ersten Urteil\ninsofern ein Versehen unterlaufen, als der Angeklagte bis\nGahin noch nicht 300 Tage in Untersuchungshaft gewesen war;\ndie Zeit vom 10. April 1950, dem Tage der Verhaftung, bis\nzum 26, Jenuar 1951. dem Tage des Urteils, macht nur 287\nTage aus. dem Angeklagten konnte nicht mehr Untersuchungshaft angerechnet werden. als er tatsächlich erlitten hatte;\n\ndie Geldstrafe konnte deshalb nicht durch eine Üntersuchungs-\n\nhaft, die die Dauer der Ersatzireiheitsstrafe nicht erreichte, für voll verbüsst erklärt werden. Die Tragweite jenes\nUrteilsspruchs war also nur die. dass von der Geldstrafe der\nTeil durch Untersuchungshaft abgegolten war, der 287 Tagen\nder “rsatzfreiheitsstrafe entsprach. nänlich 2.870 Di: (RGSt\n>54, 24; 59. 411; [RR 1938, 1441). Der Ausspruch des zweiten\nUrteils, der die volle Geldstrafe von 3.000 LiI durch 300 T=-\nge Untersuchungshaft äls verbüsst erklärt, ist somit nicht\nungünstiger,\n\nb) Die Verfahrensbeschvwerden. die der Angelrlaste selbst\nin seinen Schriftsätzen vorgetragen hat, kann das Revisione--\ngericht nicht behandeln, weil sie nicht, wie in § 345 Abs 2\nStPO vorgeschrieben, von dem Verteidiger oder einem Rechts-\n\nanwalt unterzeichnet oder zur lliederschrift der Geschäfts-.\nstelle erklärt sind.\n\n2. BSachbeschwerde:\n\nm Gala Gm Up ge U qm gm 5 Gr nie ge u\n\nDie Voraussetzungen des Betruges (5 263 StGB) sind in\n\nallen 19 Tällen dargetan. Denn die Strafkarmer ist zu der\n\nüberzeugung gelangt, dass der Angeklagte schon bei Aufgabe\n\nEn\n\nen\n\nKNAE a °\n\nPS\n\nIn.\nFr\n\n7, DNA\n\nder Bestellungen nicht den ernstlichen Willen hatte, die\nLieferungen und Leistungen seiner Verirngspartner verein--\nbarungsgemäss zu bezahlen. &r hat seine Veriragspartner also\ndurch die Vorspiegelung eines nicht vorhrndenen zehlungswiilens irregeführt und dadurch zu Lie.e rungen oder Leistungen\nauf Zredit bewogen. Lierdurch sind die Verl:äufer (in Falle\n\n2 der Verlag) an ihren Vermögen geschädigt vrorden; weil. ihr\nZahlungsanspnruch wegen des felılenden Zchlungsvillens des\nAngeklesten und seiner ihr belionnten unsicheren Verhältnisse\nvon Anfang an schwer gefihrdet und deshalb ihren Leistungen\nnicht ;leichwertig war, Da der Ingelllagte es auf diese leistungen abgesehen, darauf aber keinen rechtlichen Anspruch\nhatte, hat er in der Absicht gehandeit, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Damit sind alle\n‘Ierl,male des Betruges nach % 263 StGB fostgestellt. Das gilt\nauch im Falle Su»: wenngleich dieser Gläubiger bei seiner\nzweiten Lieferung über die Verhältnisse des Angeklagten nicht\nmehr im unklaren war; er vertraute aber immerhin euf den\nernstlichen Zahlungswillen des Angeklagten, der in Wirklichceit nicht gegeben war. Die Fehauptung der Revision, der\nAngeklagte habe zumindest während der ersten !lonate an einen geschäftlichen £rfolg geglaubt und sei jedenfalls zu\ndieser Zeit zahlungswillig gewesen, lässt sich mit den bindenden Feststellungen des Urteils nicht vereinbaren. Dasselbe gilt von den Ausführungen in len verschiedenen Schriftsätzen des Angekloegten, soweit sie sich mit dem der Verur-\n\nteilung zugrunde liorenden Sachverhalt befassen. Gegen dl.e\nAnnahme einer fortgesetzten Indlung bestehen keine recht-\n\nlichen Bedenken. Auch sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 3t6D) richtig festgestellt,\n\n- .\nna\n—n. .\n\n’\n’\nrar.\n\n- Lu; [1 = m: m „\nDate rt tn en nn m\n\n„sun. trarer\n-\n\n2. Pd - = . [7 = - - a- -.\nx ee. 2 - r -ı '. ts ..- ee ur u. Fa\nPEHREEEE UN BER 2 - ——.- — hu. - -. « ”\n.. L - nn... 7. ® - .. “ „>\n®\n®\n. ®\n\n%\n\n- Bell een EIN.\n\n-—.ı _ &\n\n.._- ui |\nen\n\nm\n\ner FE u\n. ’ « ® S\n\nP} ] . [ } [ er N\n\nYazıs\n[a 7\\ Pi &,\n\nEd Le 7’ E00\n\n|\n\"rar\"\n\n_— Te\nFe u\n\"r\n\n—\n[ .,\n\n2\n\nx v Sr RT\n\nDie ötrafzumessung vermag das Revisionsgericht auch\nsachlichrechtlich nicht zu beeanständen. »ile lag innerhalb\ndes gesetzlichen Strafrehnens im Ermessen des Tatrichters.\nTie öntscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshafs\nlässt ebenfalls keinen Verstoss gegen das Strafgesetz erkennen;\nder Tatrichter hatte zuch hierüber nach seinem pflichtgemässen '\nDrmessen zu befinden.\n\n|\n\n3. Lie Revision war daher zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen hat der Denat dem Angelilagten einen angemessenen\nTeil der während des Hevisionsverfshrens erlittenen Unter- '\nsuchungshaft angerechnet,\n\nDr, Geier Hörchner unsgels\n\nGlanzwann Dr. «ugustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-05/1-str-314-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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