{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-29_1_StR_628_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"1 StR 628/52","doktyp":null,"leitsatz":"Wer durch Verpfändung einer ihm nicht gehörigen.\nSache, die er wahrheitswidrig als sein Eigentum\nausgibt, einen andern zu einer Leistung veranlasst, kann wegen Betruges strafbar sein, auch\nwenn der andere auf Grund guten Glaubens ein gültiges Pfanärecht erwirkt.","text_plain":"2345 089 3\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 263\n\nRechtssatz: Wer durch Verpfändung einer ihm nicht gehörigen.\nSache, die er wahrheitswidrig als sein Eigentum\nausgibt, einen andern zu einer Leistung veranlasst, kann wegen Betruges strafbar sein, auch\nwenn der andere auf Grund guten Glaubens ein gültiges Pfanärecht erwirkt.-\n\nAktenzeichen: 1 StR 628/52\nUrteil des BGH von 9. Januar 1953 , 16 Ansbach\n\nPar 7 ER\n\n.\n.\nwenn nd Yammnd mie\n\nron\n=\n\nPeer PN\n\n. —.m\n\n“\n—\n\n” 1 StR 628/52 MD)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Elektromonteur Alfred ED aus IWW, geboren am\nwm. DE ir VD, 2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Jamuar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts in Ansbach vom 29. August 1952 wird verworfen.\n\nDie seit dem 29. August 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nZuchthausstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n. tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision ist ausdrücklich und in zulässiger Weise\nbeschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten Erl in\ndem Falle HEMER (II 14 der Urteilsgründe). Hierzu stellt\n\ndas Urteil fest:\n\nErl und der rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte MP bewogen gemeinsam den Tankstelleninhaber\nHD äurch eine Reihe unwahrer Behauptungen, ihnen ohne Bezahlung Betriebsstoff im Werte von 24,15 DM auszuhändigen. Beide waren mittellos. Um die Herausgabe des\nBetriebsstoffes zu erreichen, gaben sie dem Tankstelleninhaber das Reserverad eines Kraftwagens in Pfand, den\nsie kurz zuvor bei einem Dritten - unter betrügerischen\nVorspiegelungen - gemietet hatten. Dabei täuschten sie\ndem Tankstelleninhaber ihre \"Verfügungsbefugnis\" über\ndas Rad vor. Der Eigentümer löste später das Rad bei\nHD Aurch Zahlung der 24,15 DM aus.\n\nAuf grund dieses. Sachverhalts hat das Landgericht\ndie beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs\n(§ 263 StGB) zum Nachteil des Tankstelleninhabers verurteilt; bei dem Beschwerdeführer BP hat es die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB)\nfestgestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten E@@ bestreitet den\nTatbestand des Betrugs, weil HM nicht geschädigt\nworden sei. HD habe auf Grund seines guten Glaubens\nein gültiges, seine Forderung deckendes Pfandrecht an\ndem Rade erlangt.\n\nOb HGB ein solches Recht erworben hat, ist zum\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nmindesten zweifelhaft. Zwar war das Reserverad dem\nEigentümer nicht im Sinn des § 935 BGB abhandengekommen, weil er es selbst mit dem Kraftwagen den Angeklagten übergeben hatte, wenn auch von ihnen irregeführt.\n\nEs war daher an sich nicht ausgeschlossen, dass ein anderer auf Grund guten Glaubens ein Pfandrecht daran erwarb (§§ 1207, 932 BGB). Der gute Glaube besteht aber\nnach § 932 Abs 2 BGB darin, dass der Erwerber den Verpfänder ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer hält.\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten dem Hgi>\nnur ihre Verfügungsbefugnis vorgespiegelt. Ein guter\nGlaube hieran wird, von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Handelsrechts (§ 366 HGB) abgesehen, nicht\ngeschützt. Aber auch wenn die Feststellungen des Urteils\ndahin zu verstehen sein sollten, dass Hp an das\nEigentum der Angeklagten glaubte, so verschaffte ihm\ndies doch nur dann ein -Pfandrecht, wenn sein Glaube nicht\nauf grober Fahrlässigkeit beruhte. Hierüber lässt sich\ndem Ufteil nichts Ausreichendes entnehmen; es fehlen\nFeststellungen darüber, ob und wie der Tankstelleninhaber das Eigentum der Angeklagten geprüft hat.\n\nEs kommt indes auf das Vorbringen der Revision nicht\nan. Auch wenn eine weitere Aufklärung zu dem Ergebnis\nführen würde, dass Hg auf Grund guten Glaubens ein\ngültiges Pfandrecht erworben hat, so steht das, wie auch\ndas Landgericht nit. Recht angenommen hat, der Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen. Ob und inwieweit der\nGetäuschte im Sinne des § 263 StGB am Vermögen geschädigt ist, ist nach dem Zeitpunkt seiner Vermögensverfügung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt stand keinesvegs\nfest, dass der' Eigentümer das Pfandrecht des” FE er-\n\n-&-\n\nkennen werde. Es war vielmehr damit zu rechnen, dass\nHi@MD sein Pfandrecht werde verteidigen müssen, notfalls in einem Rechtsstreit. Es lag durchaus nicht fern,\ndass ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden würde.\nUnter diesen Umständen hatte das Pfandrecht, auch wenn\nseine Rechtsgültigkeit später festgestellt wurde, nicht\nden wirtschaftlichen Wert, den ein vom Eigentümer oder\nVerfügungsberechtigten erworbenes, unbestreitbares Pfandrecht gehabt haben würde, und auch nicht den wirtschaftlichen Wert, den der Gläubiger zu erwerben sich vorstellte. Die Feststellung des Landgerichts, dass Hin für\nseine Leistung nicht den ihr entsprechenden Gegenwert erhalten und somit einen Schaden erlitten hat, ist deshalb\nnicht zu beanstanden. Für den ähnlich liegenden Fall des\ngutgläubigen Eigentumserwerbes hat schon das Reichsgericht in RGSt 73, 61 entschieden, dass dieser Erwerb einen\ndurch gleichzeitige Vermögensverfügung eingetretenen\nSchaden nicht notwendig ausgleicht. Dieser Entscheidung\nist; wenn nicht in allen Teilen ihrer Begründung, so doch\njedenfalls im Ergebnis beizutreten. Der Senat hat sie\nschon in BGHSt 1, 92 gutgeheissen.\n\nDer Angeklagte hat, wie das lLandgericht überzeugt\nist, mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, dass\nder Eigentümer dem Tankstelleninhaber Schwierigkeiten bei\nder Verwertung des Pfandes machen könne. Er wusste ferner,\ndass weder er noch sein Mittäter begründete Aussicht hatten, die Schuld zu bezahlen. Er hat somit den Vermögensschaden des HP vorsätzlich herbeigeführt. Das Merkmal\nder Vermögensschädigung ist deshalb nach der äusseren und\ninneren Seite gegeben. Dass der Eigentümer das Rad später auslöste und so den HM nachträglich entschädigte,\n\nen\n\n-5.\nsteht dem nicht entgegen.\n\nDie Verurteilung weist auch sonst weder zum Schuldnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf. Mit Recht\nhat das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen Unterschlagung des Reserverades verurteilt. Er hatte es von\ndem Eigentümer durch Betrug erlangt. Das Unrecht, das der\nAngeklagte gegenüber dem Eigentümer durch die unberechtigte Verpfändung begangen hat, ist schon dadurch abgegolten, dass er wegen dieses Betrugs zu einer Strafe verurteilt wurde, die er nicht angefochten hat.\n\nDie Revision kann daher keinen Erfolg haben. Aus\nBilligkeitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen\nangemessenen Teil der Untersuchungshaft angerechnet, die\ner während des Revisionsverfahrens erlitten hat (§ 60\nSteB).\n\nDr. Geier 2 Dr. Peetz Bundesrichter Mantel\nist infolge Krankheit\n\n. an der Unterschriftslei-\n\nGlanzmann Jagusch stung verhindert.\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/1-str-628-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1207","ref_norm":"1207","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/1-str-628-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.598832+00:00"}}