{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-29_1_StR_374_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"1 StR 374/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 1. StR 374/52 2314 054 ua\n\nImNamen des Voikes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Rentner Paul TED zus vw: sort geboren\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter liantel\nDBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanvwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 11. Februar 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nhi .\n$\nPR) i r\nTe\n” >\n\nAv ri .\n- . nn ey £7\n- nv\n\nnn\n\n. ” ’\n\nuy’\n\nN .\n. CHE Hs\n\nm\nun\nL PER\n\n§ 245 StPO ist nicht verletzt, weil Dr. M ‚ auch\nwenn er sich wegen einer später zu verhandelnden Sache\nim Sitzungssaal aufhielt, in der vorliegenden Sache nicht\ngeladen war, Dagegen verstösst die Ablehnung seiner vom\nVerteidiger beantragten Vernehmung, deren Gegenstand\nnach der Sach- und Prozesslage nicht zweifelhaft sein\nkonnte, gegen § 244 Abs 3 u 4 StPO. \"überflüssigkeit\"\neines Sachverständigen ist kein im Gesetz vorgesehener\nAblehnungsgrund. Die Voraussetzungen des § 244 Abs 4\nSatz 2 StPO, die der Strafkammer möglicherweise vorgeschwebt haben, trafen schon deshalb nicht zu, weil der\nvom Gericht geladene Sachverständige Dr. Rau zu diesem\nZeitpunkt noch nicht vernommen war,\n\nAbgesehen davon war die Vernehmung des Dr. m]\nauch ein Gebot der richterlichen Aufkiörungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO). Dr. I ist. wie der Verteidiger dem Landgericht vorgetragen hatte, in der leil- und Pflegeanstalt,\nin der der Beschuläigte schon über einen konat untergebracht war, als Psychiater tätig und hat den Beschuldigten dort behandelt. Es war daher zu erwarten, dass er dem\nGericht wichtige Unterlagen dafür zu geben vermochte, ob\nder Beschuldigte geistig erkrankt und wie der weitere\nVerlauf der Krankheit zu beurteilen sei. Die Vernehmung\ndes Dr. iD drängte sich dem Gericht umsomehr auf, als\nder von ihm geladene und auch gehörte Amtsarzt den Beschuldigten nur einmal auf dem Gesundheitsamt untersucht\nhatte (vgl das schriftliche Gutachten Bl 15 d A). Die\nUnterbringung eines lienschen in einer lleil- oder Pflege-\n\nFe\nu une\ner ms.\n\nnun ..\n.- - -\nME ne en\n\n..\n\n2\n\nEr\n\nuhr,\nFr v7)\n\n\"2\n\nET Fk\n\n-\n-—u..!\n\naan\n\ner\n\nzei“\n\nm\n\nER ra\n\nwen\"\n- .\n“. ”\n\n[25\n\n- 3 -\n\nanstalt ist ein schwerwiegender Eingriff in seine\nFreiheit und darf nicht ohne Erschöpfung aller zugänglichen Beweismittel angeordnet werden. Die Verletzung\nder „ufklärungspflisht hat die Revision auch mindestens\nsinngemäss gerügt,\n\nDass das Urteil auf der fehlerhaften Unterlassung\nder Vernehmung des Dr. Mn] beruhen kann. bedarf keiner näheren Darlegung.\n\nKrumme Wantel Dr. Hörchner\nGlanzmann Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/1-str-374-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/1-str-374-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.579492+00:00"}}