{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-29_1_StR_207_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"1 StR 207/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LSS\n&R 207/32 2514 089\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Parkettleger Lorenz NM > cu: EB,\ngeboren en ED 1905 in DT zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzendey\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 14. Januar 1952,\nsoweit der Angeklegte verurteilt ist, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmern\n\nnu\n[5\n\nGründe:\n\n1. Dass der Angeklagte die Geldgeber CD und vg.»\nund den Bürgen rn durch Täuschung zu ihren Leistungen bewogen hat, stellt das Urteil zweifelsfrei fest.\nZwar konnte die Schuld gegenüber JB nicht in der\nBD una VB vorgelegten Bilanz vom 21. Juni 1948\naufgeführt sein, wenn sie erst am Tag der im Urteil erwähnten Vereinbarungen vom l. Juli und. 30. September\n1948 entstanden ist. Auch war dem juristisch beratenen\nfo) erkennbar, dass der Angeklagte das Grundstück\nnoch nicht zu eigen erworben hatte, weil er es nach\nseiner Darstellung bisher nur privatschriftlich gekauft hatte; dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen,\ndass der privatschriftliche Vertrag nicht zustandegekommen war. Allein auch wenn der Angeklagte in diesen\nPunkten die Geldgeber > und vg nicht getäuscht\nhaber sollte, so sind sie doch, wie der Zusammenhang\nergibt, durch die sonstigen unwahren Behauptungen des,\nAngeklagten zu ihren Zahlungen veranlasst worden,\n\n2s Das Urteil stellt jedoch nicht einwandfrei fest,\ndass die beiden Geldgeber und der Bürge infolge der\nTäuschung einen strafrechtlich erheblichen Vermögensschaden erlitten haben. Es berichtet nur, dass das Unternehmen des Angeklagten im Dezember 1948 zusammenbrach, dass infolgedessen GC und vg ihr Geld\nnicht zurückbekamen und aus seiner Bürgschaft\nin Anspruch genommen wurde, ohne auf den Angeklagten\nmit Erfolg zurückgreifen zu können. Ob aber ein Vermögensschaden im Sinn des § 263 StGB eingetreten ist,\nwar nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu den GB seinen Wechsel, tg sein Geld und rg Ds Bürgschaft\n\n|\n\\ 9\n|\n\nVin 7\n\ns N nn. ”\nTe r\n\n— nn un\n\nnn\n\nut TE TEE er en Maren rd een\n- na. Pepe .- »\n+t\n\n.u— mn\n- -\n\na Fran m u nn a\" OT\n\n.\n\na 0\nrn mean\n\nPre u\n\nZn 0 kam mn\n\ngaben. Geschädigt sind sie dann, wenn ihre Forderungen\ngegen den Angeklagten, die sie für ihre Leistungen erwarben, zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich weniger wert\nais diese waren. Auf Täuschung beruht dieser Schaden\ndann, wenn sie das’ infolge der Vorspiegelungen des Angeklagten nicht erkannten. Hierzu trifft das Urteil keine klaren Feststellungen. Die Bilanz zum 21. Juni 1948\nwäre, auch wenn die darin fehlenden Schulden aufgenommen worden wären, noch durchaus aktiv gewesen. Wie der\nGeschäftsbetrieb des Angeklagten zu dieser Zeit beschaffen war, wie er sich in der Folgezeit bis zu den Leistungen der Geldgeber und des Bürgen entwickelt hat, welche\nAussichten er hatte und was die Ursachen des Zusammentruchs waren, lässt sich dem Urteil nicht entnehnen.\n\n30 vor allem sind bisher keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Zum Vorsatz des\n3etruges gehörte hier, dass der Angeklagte den Vermögensschaden der beiden Geldgeber und des Bürgen in dem vorstenend dargelegten Sinn erkannt und in seinen Willen\naufgenommen hat. Dafür konnte von Bedeutung sein, was\nder Angeklagte mit dem Gelde des GP und des vg\n\nund mit dem Darlehn der Sparkasse, das diese auf Grund\nder Bürgschaft des | gab, gemacht hat. Darüber entaält das Urteil nichts. Deutliche Feststellungen zur\ninneren Tatseite waren um so weniger entbehrlich, als\n\ndas Urteil selbst - im Zusammenhang mit den Freisprüchen — zugunsten des Angeklagten unterstellt, er habe\n\nan die Verwertbarkeit seines Patentes geglaubt. Wenn\n\nder Angeklagte, wie die Strafzumessungsgründe besagen,\nnur ein \"völlig leichtsinniges Geschäftsgebahren\" an\n\n‘ Den “n R EINEN\nAn ı. Be |\n\nu\nx\nji\n\n-ı.\n\nnn Zn mr re — wu \"ERITREA nn ern ep Lupe]\n- - . - - „u. Ai “ Pole Be nn nn teren on ,\n. ER Zen ne EI - = nn me ee Dre re Sadac a ee re ee. Pen Se endeten ee rd\n\nDe ee a a ce VREERRET ae = nun ER en N ee Be | nd ann na tan in er a seat\n. BER 2 EN Ze ; an KR “ zu wm Ta\n\nHörchner\n\nMantel Dr.\nDr. Augustin\n\nden Tag gelegt hat, so braucht er nicht notwendig vor-\n\nsätalich gehandelt zu haben.\nGlanzmann\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/1-str-207-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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