{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-29_1_StR_174_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-29","aktenzeichen":"1 StR 174/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_174/52 | en\nADS 2314 0°0 | >\n\nIm Namen des Volkes \\ F\n\nIn der Strafssche . a\n\ngegen }\n\nden Schreiner WE av: I, 4\ndort geboren am 1927, 2.21 in Untersuchungs- i\n\nhaft, Er\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen\nhaben: . Ln\n\nBundesrichter Krunme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Hörchner\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr: Augustin\nals beisitzende Richter, .\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > 0 en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Bei:\nfür Recht erkannt: i Bin\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil u “\ndes Schwurgerichts in Traunstein vom 27. No- u\nvember 1951 wird verworfen. ik:\nj \" an\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. I\n\nzu tragen. . be\nA\n\nRi.\n\nVon Rechts wegen a,\n\ner 2 I nnd\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Hordes\nzu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, er habe die landwirtschaftliche Arbeiterin\nED. die ihn als Vater ihres zu erwartenden Kindes\nbezeichnete, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen\n\ngetötet.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO und\ndes sachlichen Rechts.\n\n§ 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen\ndas Schwurgericht die gesetzlichen kerkmale des Mordes\ngefunden hat. Sie müssen sich nicht mit dem gesamten Inhalt der Hauptverhandlung im einzelnen auseinandersetzen.\nSoweit die Revision nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreift, ist sie unzulässig.\n\nDie Revision rügt die Verurteilung wegen Lordes. Die\nTat sei als Totschlag zu würdigen, da weder das Merkmal\nder Heimtücke noch ein Handeln aus niedrigen Beweggründen\ngegeben sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht\nhält für erwiesen, der Angeklagte habe die Arglosigkeit\nund Wehrlosigkeit seines Opfers, die ihn bekannt gewesen\n\nsei, bewusst ausgenutzt. Der plötzliche unerwartete Über-.\n\nfall sei ein wesentlicher Bestandteil des Planes des Angeklagten gewesen, um die Tötung rasch und ohne, Gegenwehr\nzu verüben. Dass der erste Zugriff fehlgeschlagen sei und\ndie Frau sich noch zu wehren versucht habe, stehe der Annahme der Heimtücke nicht entgegen. Infolge ihrer Überraschung sei ihre Gegenweir wirkungslos gewesen. Damit\nhat das Schwurgericht ein heimttickisches Handeln in einer\n\nri .r ....\n® . u\n; \\ . Pal ®\nEN ROSEN EÄEE I aNtGeid\nrn -\n\n. j\n2 een Fi ..\n> EN\n\nie\nDE Sn ARE nn cz\n\nu. u.\na re ren\n\nIm\nFe\n\ner FO\n\n2 vumianen 25\nnen.\nu\n\n=\n\n[\n\n®\n\n. x\n\nPS\na a U a Zi. 2\n\nTen\n\njeden rechtlichen Zweifel ausschliessenden Weise festgestellt. Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die\nFrau heimtückisch getötet hat, folgt, dass er als ljörder\nzu verurteilen war. Es bestehen aber auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Schwurgericht\nangenommen hat, der Angeklagte habe Frau LK. aus niedrigen Beweggründen getütet. Es lässt unentschieden, ob der\nAngeklagte, der einen wiederholten Geschlechtsverkehr\nmit der N. zugegeben hat, ihr Schwängerer war oder ein\nanderer kNann. Jedenfalls habe er gewusst, dass Frau I:\nihn als Vater ihres Kindes benennen werde, dass er für\nden Unterhalt desselben in Anspruch genommen und die Un-\n\nterhaltspflicht möglicherweise ihm auferlegt werden würde.\nEr habe also ein gerichtliches Verfahren vor sich gesehen\n\nund angenommen, mit Sicherheit würden seine Beziehungen\nzu der wesentlich älteren Kagd bekannt werden, er würde\nins Gerede und Gespött der Leute kommen und den Ruf des\nwohlanstündigen Sohnes eines’ achtbaren Handwerkers ein-\n\nbüssen. Um der möglichen Unterhaltspflicht und\"der siche-\n\nren Blamage\" zu entgehen, habe er nach Überwindung eini-\n\nger Bedenken beschlossen, Frau II. zu töten. Wer aus Grün-\n\nmu mn may. 70\nme\n”. -\n\nnt Ä\n\n@ oo .n\n\n-4A-\n\nden, wie sie das Schwurgericht festgestellt hat, das Lere .\nbet einer werdenden Hutter vernichtet, handelt niedrig.\n\nKrumme Mantel . Dr. Hörchner\nGlanzmann Dr. Augustin\n\n.\n“\n\n+ Da . .\nUrin ur Km „Ather\n\n\\\n5\nMm tar\n\nrer\nen 5 ef 4 ABET ne Zee\n\n.\n\nSt 2 er\n\ner I 7\n\nml.\nTEE TI LETTER\n7 - ..'r\n\nzug\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-29/1-str-174-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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