{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-26_1_StR_630_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-26","aktenzeichen":"1 StR 630/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rs\n\n39\n\nı StR 630/52\n\ner 2345 061\n\nden\n\n„aus\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nKaffeehausbesitzer und Konditor Anton D EEEEEED\nBad VE. dort geboren am. iD ED,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\n-— Sachbezeichnung: TB u.A. -:\n\nhat\nvom\n\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr Jagusch\nBundesrichter Dr, Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Memmingen vom 26. August 1952, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Lie\nSache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch’über die Kosten der Revision, an\ndas Janägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. nn nn un u mn >\n\nDer Schwager des Angeklagten, Herbert Kin, hatte\nam 9. September 1951 seine Tochter geschlechtlich missbraucht. Die Zeugin RED beobachtete diesen Vorfall und\nbrachte ihn zur Kenntnis der Polizei, die Kg an 12.\nSeptember 1951 festnahm. Anfang Oktober 1951 suchte der\nAngeklagte die RB auf und versuchte sie zu überreden,\nsie möge in der Hauptverhandlung gegen Kg ihre bisherigen Angaben widerrufen und aussagen, dass sie sich\ngetäuscht habe. Die REP wurde eidlich als Zeugin vernommen und schilderte den Vorgang so, wie er sich tatsächlich abgespielt hatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt. Dagegen richtet\nsich seine Revision, der der Erfolg nicht zu versagen\nist.\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist allerdings unbegründet. Die Revision sieht den Verstoss darin, dass die von dem Landgericht gezogenen Schlüsse der\nausreichenden tatsächlichen Begründung entbehrten und\nWidersprüche enthielten, sowie darin, dass der Sachverhalt unvollständig wiedergegeben sei. Sie verkennt damit\ndie Bedeutung jener Vorschrift? Nach § 267 Abs 1 Satz 1\nStPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten\nTatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbaren Handlung gefunden werden. Dagegen ist die vollständige Mitteilung der Beweistatsachen nicht zwingend\nvorgeschrieben. Nur die Mangelhaftigkeit dieser Angaben\nwird aber von der Revision geltend gemacht.\n\n2,) Tatsächlich handelt es sich bei dem Vorbringen der\nRevision gar nicht um verfahrensrechtliche Rügen. Sie\n\n-3-\n\nnn\n\nun\n\n-3.-\n\ngreift im wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen\ndes Landgerichts und dessen Beweiswürdigung an, Deren\nNachprüfung ist dem Revisionsgericht versagt. Das gilt\nauch für die Behauptung, dass die Aussage der RB anders gelautet habe, als sie in dem Urteil wiedergegeben\nist; das Revisionsgericht hat davon auszugehen, dass die\nFeststellungen des Landgerichts dem Ergebnis der Hauptverhandlung entsprechen.\n\nNur folgende von der Revision erhobenen Einwände\nbedürfen der Erörterung:\n\na) Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht darlegt,\netwa 14 Tage nach der Verhaftung des Kg auf der Strasse eine Rücksprache mit der Zeugin REED. Die Revision\nist der Ansicht, dass die Feststellungen des Landgerichts\nüber den Inhalt dieser Unterredung unvollständig seien\nund mit denen in Widerspruch ständen, die sich auf die\nAufforderung zur falschen Aussage beziehen. Sie geht hierbei davon aus, dass es sich um denselben Vorfall gehandelt\nhat.\n\nDas ist jedoch nach der bisherigen Darstellung des\nLandgerichts irrig. Jenes Gespräch auf der Strasse hat\netwa 14 Tage nach der Verhaftung des KB, also um den\n26. September 1951 stattgefunden; die Aufforderung an\ndie Zeugin RB, ihre Aussage zu widerrufen, ist dagegen bei dem Besuch in deren Wohnung Anfang Oktober 1951-\nerfolgt. Damit entfällt die Grundlage für die insoweit\nerhobenen Angriffe der Revision; auch die angebli chen\nWidersprüche sind dann nicht vorhanden.\n\n“ b) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des\nUrteils zu der Zeugin RE bei dem Besuch Anfang Okto-\n\n-4A-\n\nber 1951 auch gesagt, Ki werde sich eine falsche\nAnschuldigung nie gefallen lassen.\n\nDie Revision glaubt, dass mit diesen Worten die\ngleichzeitige Aufforderung zu einer falschen Aussage\n denkgesetziich unvereinbar sei. Das trifft jedoch nicht\nzu. Hat der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, damit gerechnet, dass sein Schwager die Tat begangen hatte, dann könnte der Hinweis auf die etwaigen Folgen\neiner \"falschen Anschuldigung\" sinngemäss immerhin auch |\nals eine Drohung gegenüber der Zeugin gedeutet werden,\ndass sie Weiterungen zu erwarten habe, wenn sie die Wahrheit sage.\n\nc) Der Angeklagte hat zu der Unterredung mit der\nRED einen ehemaligen Polizeibeamten mitgenommen, um\ndamit einen Druck auf sie auszuüben. Er hat ferner die\nRB auf die Schwangerschaft seiner Frau und die Aufregungen, die für sie entständen, hingewiesen.\n\nDas Landgericht wertet dieses Verhalten des Angeklagten als Anzeichen dafür, dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, die gegen Kgp erhobene Beschuldi- '\ngung sei wahr. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich und rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n> 4\n\nd) Dagegen erweckt die Annahme des Tatrichters Bedenken, der Angeklagte habe die Zeugin zu einer falschen\neidlichen Aussage bestimmen wollen.\n\nNach § 159 StGB wird u.a. bestraft, wer einen anderen zu einer vorsätzlich falschen Aussage auffordert. \\\nDiese Aufforderung kann nur durch eine nach aussen in\nErscheinung tretende Handlung geschehen. Diese Handlung\ndes Angeklagten soll darin bestarden haben, dass er der\n\n-5-\n\nji\nI-\n\nhi:\nj D\ni\n\n-5.-\n\nZeugin zugeredet hat, in der Hauptverhandlung die Unwahrheit zu sagen. Er hat aber, wie das Landgericht feststellt, auf den Einwand der Zeugin, sie werde. keinen\nMeineid leisten, hinzugefügt, es werde gar nicht zur\nVereidigung kommen, wenn sie gleich so aussage, wie er\nes ihr aufgetragen habe.\n\nDer Angeklagte hat damit die Möglichkeit einer eidlichen Vernehmung für den Tall, dass die Zeugin falsch\naussage, verneint und die Vereidigung (unausgesprochen)\nnur für den Fall der richtigen Aussage in Aussicht gestellt. Selbst wenn der Angeklagte also den Willen gehabt haben sollte, die Zeugin zu einer falschen eiälichen Aussage zu bestimmen, so ist dies, doch nach den bisherigen Feststellungen nach aussen nicht klar in Erscheinung getreten. Das Landgericht hätte danach den von ihm\ngezogenen Schluss, der Angeklagte habe der Zeugin auch\neinen WMeineid angesonnen, näher begründen müssen.\n\n3.) Zum Tatbestand des § 159 StGB gehört die vorsätzliche Begehung. Das Landgericht hält den an sich zur Be-\n\n. strafung ausreichenden bedingten Vorsatz (R6St 53, 220)\n\nfür gegeben. Zur Begründung sagt esı\n\n\"Dass der Angeklagte auch mit der Möglichkeit rechne-\n.te, dass die Zeugin RB diese ihr von ihm angeson-\n\nnene falsche Aussage zu beeidigen hatte und damit\neinen Meineid schwören werde, konnte für das Gericht\nim Hinblick auf den Bildungsgraäd des Angeklagten,\nsein lebhaftes Interesse an einem Freispruch seines -\nSchwagers Herbert Kin und die festgestellte Tatsache, dass der Angeklagte die falsche Aussage ausdricklich für die Hauptverhandlung ansann, trotz\n\n-6-\n\n-6-\n\nder von der Zeugin bestätigten Erklärung des Angeklagten, zu einer Beeidigung ihrer Aussage werde es\ngar nicht kommen, es werde vielmehr dabei verbleiben, dass ihr der Staatsanwalt vorübergehend böse\nsein werde, ebensowenig in Zweifel treten wie die\nTatsache, dass der Angeklagte einen solchen Heineid der Zeugin Rep mindestens in Kauf genomuen\nhätte.\"\n\nDieser wenig übersichtliche, zahlreiche Erwägungen andeutende Satz lässt die erforderliche Klarheit vermissen. Der Erfolg einer Handlung, auf den der Wille des\nTäters nicht unmittelbar gerichtet ist, den er aber\nals möglich erkannt hat, ist ihm dann als vorsätzlich\nverursacht anzurechnen, wenn er die Tat auch für den\nFall gewollt hat, dass sie diesen Erfolg haben werde\n(vgl u.a. RGSt 33, 4; 72, 36, 43; 76, 115). Es ist\nnicht mit ausreichender Klarheit zu erkennen, ob das\nLandgericht mit dem \"Inkaufnehmen\" hier diese innerliche Billigung gemeint hat. Dagegen könnte sprechen,\ndass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen anscheinenä tatsächlich Zweifel haben konnte, ob\n\ner seinem Schwager oder der Zeugin glauben sollte.Auch\nseine rehrfachen Äusserungen, Kg müsse für die Tat\neinstehen, wenn er sie begangen habe, könnten darauf\nhindeuten, dass er die der Zeugin RB angesornene Aussage nicht wollte, wenn sie falsch war. Das Ilandgericht\nhätte sich hiermit eingehend auseinandersetzen müssen.\n\nDie Fassung jenes wörtlich wiedergegebenen Satzes\ngibt aber noch zu weiteren Zweifeln Anlass. Es wird darin gesagt, \"dass der Angeklagte einen solchen Heineid\nmindestens in Kauf genommen hätte\". Das genügt nicht\nzur eindeutigen Feststellung des bedingten Vorsatzes.\n\n- 7-\n\n.\n\nZuge\"\n\n=\n\n. EFREFERG Ber PEBR\n\n- 1-\n\n: Vorsätzlich handelte der Angeklagte, wenn er wusste,\n\ndass er die Zeugin zu einer unrichtigen Aussage zu\nbestimmen suchte oder wenn er mit der Möglichkeit rechnete, dass die verlangte Aussage falsch war, und wenn\ner sie auch für diesen Fall innerlich gebilligt hat.\nDie Worte, er hätte den Erfolg in Kauf genommen, lassen die Deutung zu, dass er zur Zeit seines Gesprächs\nmit der > von:Anfang Oktober 1951 tatsächlich überhaupt noch keinen Vorsatz in dem dargelegten Sinne gefasst hatte,\n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung, wenn\nes den Angeklagten für schuldig befinden sollte, vor allem zu prüfen haben, ob er entgegen seinen Äusserungen\nauch eine unrichtige eidliche Aussage der Zeugin hat\nherbeiführen wollen. Die von der Strafkammer in dem\nwiedergegebenen Satz mitgeteilte Begründung erscheint\nnicht zu diesem Nachweis geeignet.\n\n4.) Auch die Strafzumessung ist zu beanstanden. Das\n\nLandgericht billigt dem Angeklagten mildernde Umstände\nzu und sagt, dass Straferschwerungsgründe nicht festzustellen seien. Es hat auf die gemäss § 154 StGB zulässige Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkamnt.\n\n. Gemäss §§ 159, 49 a Abs 1 Satz 2, 44 StGB war eine\n\n‚Straffestsetzung auch unter der Mindeststrafe zulässig.\n\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht\nsich dessen bewusst gewesen ist, zumal da die Vorschrift\n\ndes § 44 StGB keine Erwähnung gefunden hat. Wenn, wie hier,\n\nüberhaupt keine straferschwerenden Gründe vorhanden sein\nsollen, dann hätte es der Erörterung bedurft, warum von\n\n-8-\n\n7\n\nder Möglichkeit, die § 44 StGB gibt, kein Gebrauch gemacht worden ist (vgl Urt des BGH vom 19. April 1951 -\n4 StR 167/51 - MDR 1951 S 403). Ein Rechtsfehler ist\nalso auch insoweit möglich.\n\nDie Aufhebung des Urteils erweist sich nach alledem als erforderlich.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantei\nist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. \"\n\nDr. Hörchner\nJagusch Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-26/1-str-630-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-26/1-str-630-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:22.368534+00:00"}}