{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-12_1_StR_877_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"1 StR 877/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22)\n2514 070\n\n1 StR 877/91\n\nImNamen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kraftwagenführer Wolf T aus\n2.) die Hausfrau Klara T eb. >\naus su. dort geboren am 1927,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat der ı. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme-\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lendgerichts in Regensburg vom 13. September 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat'die Staatskasse zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\narena u\n\n. . .\nu ne ne\",\n\nre\n\nen\n\nww.\n\nPERL EP Pag Ro u Pa er\n\nu 1 2 5 7\n\n.._- — [ne meer teten ner\n\n1 ge ET ann anne\n\nPUT gm mn nenn pen\n» \\ DEE\n\nD\n-..\n\nGründe:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Snweit sie nicht unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, steht ihr folgendes\nentgegen:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die beiden\nAngeklagten zwar darauf ausgegangen sind, das Geld des\nMa] auf \"irgendeine Art\" zu bekommen, dass ihnen jedoch nicht widerlegt werden kann, dass sie keineswegs\ndaran dachten, sich mit Gewalt in den Besitz des Geldes\nzu setzen. Obwohl vieles darauf hindeutet, dass ein Raub\nbeabsichtigt gewesen sei, ist doch die auf S 4 des Urteils unterstellte Möglichkeit, dass Frau TB erst\nbei Gelegenheit der Umarmung den Diebstahlsentschluß gefasst hat, ebensowenig denkunmöglich, wie die Feststellung, dass der Ehemann ra auf die Hilferufe seiner\nFrau herbeigeeilt ist, weil er meinte, MB gehe \"zu\nweit\". Wenn auch unklar bleibt, durch welche Handlungen\nMB nach Ansicht des Ehemannes, der mit dem Geschlechtsverkehr seiner Frau mit Mg einverstanden gewesen ist,\nzu weit gehen konnte, so war die Lage bei dem unter Alkoholeinfluss stehenden NP immerhin so aussergewöhnlich,\ndass der Schluß, er habe der Frau TB» etwas Unvorhergesehenes antun wollen, für den Ehemann nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, dass seine Berücksichtigung dem Landgericht als rechtlich fehlerhaft vorgeworfen werden könnte,\n\nIn rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil auch insoweit keinen Bedenken, als das Landgericht die diebische\n\nea se\nLP 2\n\n_-\n\nne gan\n\nau\n\nTe Te re en nr ea\nTe Dienst as Du Teunktm he an nn\na\n\nWegnahmehandlung der Frau MD] mit der Wiederansichnahme der zunächst weggeworfenen Brieftasche zwar\nals rechllich vollendet, aber noch nicht tatsächlich\nbeendet angesehen und demgemäß den Ehemann Tg\ndes in Littäterschaft mit seiner Ehefrau begangenen\nDiebstahls nach §§ 242, 47 StGB schuldig erkannt\nhat,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nKrumme Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-877-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-877-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.737728+00:00"}}