{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-12_1_StR_543_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"1 StR 543/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2320 0°0 D,\n\nwe.\n\n1 StR 543/52\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zählermonteur Hans E «a zus IB: Sort\ngeboren am 0) 1932,\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 2, Dezember 1952, an der teilgenormen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Memmingen vom 12. August 1952 wird\nverworfen. Er hat die kosten des Rechtsmittels mu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJh\n\n- 2.\n\ngründe:\nDer 20jährige Angeklagte hat Verkehrserfahrung\nals Radfahrer, aber nicht als Kraftfahrer. Er hat den\nFührerschein Kl, IV für Krafträder bis zu 250 ccn erst\nkürzlich erworben und ist noch wenig gefahren. Er befuhr mit einem leichten Kraftrad die übersichtliche\näussere Lindauerstrasse in Memmingen stadtauswärts in\nrascher Geschwindigkeit, die er auf 50 km/st (= 8,33\nm/sek) verminderte, als ihm ein rechts fahrender langholzschlepper und ausserdem ein Radfahrer entgegenkan,\nder ebenfalls stadtwärts fuhr, aber nicht vorschriftsmässig rechts, sondern auf der äussersten linken Strassenseite, wobei er abwechselnd nach den Seiten und nach\nvorwärts sah. Der Angeklagte fuhr ohne Schallzeichen en\nden Radfahrer heran in der Annahme, dieser habe ihn gesehen, werde scharf links bleiben und vielleicht auf\ndieser Seite in das nahe Stadion einbiegen. In Wahrheit\nhatte der Radfahrer den Angeklagten nicht gesehen. Er\nwar soeben erst in die Äussere Lindauerstrasse eingebogen, hatte des Verkehrs wegen die vorgeschriebene rechte Fahrbahnseite noch nicht erreichen l:önnen und trachtete hinüber. Als er das Kraftrad des Angeklagten 8 n\nvor sich zuerst bemerkte, verliess er unvermittelt die\näusserste linke Strassenseite, wo ihn der Angeklagte\nnicht angefahren hätte und versuchte, noch vor dem Kraftrad die andere Fahrbahn zu erreichen. Das gelang ihn\nnicht. Beim Zuszmmenstoss mit dem Angeklagten wurde ergetötet. Dieser ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit nach der Verkehrslage zu raschem Fahren ı§§ 9\nAbs 2, 1 StVO) verurteilt. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nu\n\nWARE\n\nm. .\n\nmar ERRE muy ermili Alain sm > e\n\nDC\n\n“oe\n“2\n\nweg\ner\n\nna: x PS SR)\n\net\n\nFR\n\n- 3 -\n\nDen Ausführungen des Landgerichts zum Schuldund Strafausspruch ist durchweg beizutreten, Ihnen\nist nichts hinzuzufügen. Die Revision bietet nur\nAnlass zu zwei Bemerkungen:\n\nHit unsinnigem, verkehrswidrigem Verhalten eines\nErwachsenen braucht ein Verkehrsteilnehner grundsätzlich dann nicht zu rechnen, wenn sich dieser bisher\nverkehrsgemäss verhält, so dess nichts für eine pl.ötzliche Verkehrswidrigkeit spricht, BGESt 3, 49 und\n4 StR 735,51 vom 27. März 1952, Hier lag es aber gerade umgekehrt. MH. gehorchte durch sein Linksfahren\nnicht irgendwelchen besonderen Verkehrsumständen oder\nörtlichen Verhältnissen, die ihn am Rechtsfahren unbedingt hinderten. Statt den fliessenden Yerkehr vorbeizulassen und erst danach in die Äussere Tindauerstrasse einzubiegen und sich rechts einzuordnen, befuhr er\nsie zunächst links. Dies war offensichtlich unzulässig und verkehrsgefährdend. Der angeklazte erkannte\ndies, Der Zuruf seines Mitfahrers hatte ihn noch besonders darauf hingewiesen, Er hatte also allen Grund,\nsich dem H.besonders vorsichtig zu nähern, um notfalls\nsofort anhalten zu können. Der allgemeine Vertrauensgrundsatz, auf den sich die Revision beruft, trifft\nhier nicht zu. Wer sich erkanntermassen verkehrswidrig\nverhält, bei dem liegt es im allgemeinen nicht fern,\ndass er es auch weiterhin tun wird: Jedenfalls musste\nder Angeklagte mangels deutlicher Verständigung mit MH.\ndamit rechnen, Seine mangelnde Erfahrung musste er durch\n- besonders vorsichtiges Fahren ausgleichen.\n\nIR\n-A-\n\nDass der Angeklagte über die Absicht des |. geirrt\nhat, entschuldigt ihn nicht, weil dieser Irrtun fahr-.\nlässig war. Er hatte keinen Anhalt dafür, dass N. ihn\nbemerkt und deutlich seinen Willen bekundet hätte, zunächst auf der falschen Strassenseite zu bleiben. Dass\ner dies. trotzdem annahm und daraushin Warnzeichen und\nweitere Geschwindigkeitsverminderung unterliess, die\nden Zusammenstoss mit Gewissheit hätten vermeiden lassen, begründet seine mitursächliche Fahrlässigkeit. Die\nPersönlichkeit des Angeklagten, seine Erfahrung im Strassenverkehr, aber geringe Erfahrung im Kraftverkehr und\ndas ganz erhebliche Mitverschulden des Verunglückten hat\ndas Landgericht berücksichtigt. Die Beweiswürdigung im\neinzelnen ist Tatfrage und der Rechtsrüge entzogen,\n\n§ 261 StPO.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann dagusch\n\nnee um.\n\nDr Zu\n\n;\ny\n;\n\n7 A\n\nus Far","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-543-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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