{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-12_1_StR_284_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"1 StR 284/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E 2314 091 29)\n\n“ı 18tR 284/52\n\nTa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenbahnsekretär i.R. Friedric BD aus xD\n\ngeboren am EBD 550 in ‚2\n\nZt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n} hat der _. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesritchter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. “A stin\nals beisitzende Richtsr,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Stuttgart vom 15. Dezember 1951\nwird verworfen, j\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangen Zuchthaus verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat seiner Ehefrau wiederholt Milch\nzu trinken gegeben. in die er ein arsenhaltiges Schädlingsbek“mplungsmittel geschüttet hatte, und sie dadurch vergiftst.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschrilten und die unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts»\n\nDas Schwurgericht hat die Nichtbeeidigung der Zeuginnen EEE uni WB damit begründet, dass es ihren\nAussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und nach\nseiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei, Diese Begründung ist entgegen der\nAuffassung der Revision ausreichend (BGH Urteil vom 6.\nMärz 1951 - 2 StR 20751 -), Auf die Ausführungen, mit\ndenen die Revision nachzuweisen sucht, dass die Aussagen der Zeuginnen wesentlich gewesen seien, braucht im\neinzeinen nicht eingegangen zu werden, denn die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäss § 61 Nr 3 StPO kann mit\ndem Vorbringen, seine Aussage sei wesentlich, in der Revision mur dann angegriffen werden, wenn dem Urteil zu\nentnehmen ist, dass das Gericht den Angaben des Zeugen\neine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH Urteil\nvom 9. Februar 1951 - 2 StR 5/5i - JZ 1951, 184). Das\n\"ist hier nicht der Fall. Ob nach einer Vereidigung eine\nwesentliche Aussage zu erwarten sei, hatte das Schwurgerichr nach seinem Ermessen zu beurteilen.\n\n+ . . .\nern, . Tr RE ET ÄRA aan sed Lr EEEE Smname emann Snlern n r ET EE Ien mm\n\n1m\n\n“uw. ir\n\nBm m Te Teen br\nD\n\nAuf die AÄblehaung des Antrags, die Aussage des Zeugen Up nachträglich in das Protokoll aufzunehmen,\nkann die ievision nicht gestützt werden (RGSt 58, 143;\n68. 212). Das Schwurgericht musste den Zeugen auch nicht\n\nnochmals hören. Der Verteidiger hatte die nochmalige Verneh-\n\nmung nur beantragt, um eine Aufnahme seiner Aussage in\ndas Sitzungsprotokoll zu erreichen.\n\nDass das Schwurgericht mit der Ablehnung der Ladung\nder Wiltruä BD die Grenzen seines Ermessens überschritteiu habe, trifft nicht zu. Es hat den Tatsachen,\ndie durch die Zeugin bewiesen werden sollten, keine Bedeutung für die Intscheidung beigelegt. Dass es hierbei\nvon irrigen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre,\nist nicht ersichtlich. |\n\nDas Schwurgericht hat zu allen \"ragen, die eine besondere Sachkunde erfordern, Sachverständige gehört. Es\nhat ihre Gutachten für ausreichend gehalten, dem Gericht\nein selbständiges Urteil zu ermöglichen, keine Zweifel\nen der Sachkunde der Gutachter gehabt und festgestellt,\ndass die von der Verteidigung benannten weiteren Gutachter über keine Forschungsmittel verfügen, die denen der\nfrüheren Gutachter überlegen sind.\n\nAu? die Rüse, zu Unrecht sei der Antrag der Verteidigung abgelehnt worden, äie Voruntersuchung nochmals zu\neröffnen, kann die Revision nicht gestitzt werden. ‚Der\nAntrag ist mit dem Tröffnungsbeschluss erledigt (RGSt\n44, 580, 382; 55, 226; BGH Urteil vom 11. Dezember 1951\n- 1 StR 309/51).\n\n-A-\n\n*\n\nZUBST Ar HB TIV HH nd \"72 PERee Kuna 7\n\nER\n\n-\n\nTEENS\n\nMN Um ch.\n\n‚A.\n\nUN,\n\nDie Revision rügt ferner die Ablehnung des Beweisamtrags. den Ange’'lagter, seinen Sohn Robert, dessen ühefreu Wiltrud und Frau Helene 1 üurch Dr. Be krimincologisch-psychiatrisch untersuchen zu iassen. Der\nVerteidiger wollte durch die Untersuchung die Glaubwürdigkeit dieser Personen geklärt wissen. Das Landgericht\nhat den Antrag abgelehnt, da die Untersuchung die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zu Untersuchenden zum\nGegenstand habe, diese Beurteilung aber die vornehnste\nAufgabe des Gerichts sei, das hierfür die erforderliche\nSachkunde besitze. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten haben zwei Sachverständige bejaht (UA S 14).\ndber die Frage der Glaubwürdigkeit hatte das Gericht\nzu entscheiden. Auch die Revision bringt keine Tatsacher. vor. die dem Gericht eine Begutachtung erförderlich erscheinen lassen mussten. Die Rüge ist somit ebenfalls unnvegründet,\n\nDie sachlichrechtliche Rüge ist nicht näner ausgeführt. Das Schwurgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe seiner Frau unter der Naske des treusorgenden\nShemannes mehrere Male heimlich Gift in das Ässen getan.\nDamit hat es das Merkmal der Heimtücke ausreichend begrün-!“\ndet und damit ein Tatbestandsmerkmal festgestellt, das\ndie Tötung als Mord kennzeichnet. Die Verurteilung wegen Mordes ist schon aus diesem Grunde rechtlich bedenkenfrei, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden\n\n-5-\n\n>\non mens\nu en ze ne em\nEn nn men Tuena\nFR wann ren a\n\n. »ı f\n- u\nne\n\nae Tr er er ET\nEEE E\n\n[Pe u u\" ZU\n\n2\n\nsr\nlu\nDip\n\n>\n\nvun Amamaee\nu Ton el\n\nSE Fr ne\n\nun nn\n=, une\nre\n\n.—.\n\n..\n\nno. ne ereinend BET TE men te wenn\n’ W\n\nen TE Vereinen\n\nont rn\n\n3\n2 uni Phasen\n\na EEE UT TTT -\n\nEr To\n\nAT Te KT nat Für\n._ın .\n\nun\n\nET, ernennen\n\nBurner he u\n- Pi mu_ te 7\n\nTEE ET ng Te TEE\nD\n\nbreucht, dass das Schrurgericht zusserdem aus den Umständen der Tat herleitet, dass der Angeklagte auch grausam\nund eus niedrigen Beweggründen gehendelt hat.\n\nRichter Dr. ?eetz »lantel\nKrurme Dr. Ausustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-284-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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