{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-12_1_StR_262_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"1 StR 262/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2314 092 %h,\n\n\"1 StR, 262/52\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Anton 5 EEB zu:\nOD, zenoren a GE 1904 in\n\nKra. SED:\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 3\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird dae\nUrteil des Landgerichts in Ansbach vom\n\n28. Februar 1952 samt den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nA Ran Te nem\n\nu\n-z Aal utriah\nPr .-. - -\na un En mer\n\n. . .\nET\n\nDER PER 15.\nee\n\n——.-n\n\n“\n—\nEr\n\nAR rear en\n\nOn . Pr 23\nTr Er. Fran\n. 4 „\nF7 a ke U en Wr Are\n\n —\n. io.\n\n\".. Zen „ar- _\nLaaRV En Z/PEE EC Do Dre\num _— u...\n\na\nBu\n\nET am\n=\n\nvr\n\nu — n\nne -.\n.“. a.\n\n..n\nm\n\nDamien\nLuna\n\nEr\n\nre\n\nper aund u „den\nnie\nBine\n\n7 0m nn A E\n\na en\n- a\n.\n\nMit Recht rügt die Revision, dass das Landgericht\nbei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Ehefrau ng:\nder Hauptbelastungszeugin, seine Aufklärungspflicht nach\n§ 244 Abs 2 StPO nicht genügend erfüllt habe.\n\nDie erste Hauptverhandlung war ausgesetzt worden,\nweil u.a. Frau rg. die damals im Städt. Krenkenhaus in AM in Behandlung stand, auf ihre Glaubwürdigkeit ärztlich untersucht werden sollte. Der um\ndie Untersuchung ersuchte Landgerichtsarzt kam in seinem\nschriftlichen Gutachten vom 10. Juli 1951 (Bl 41 dA) zwar\nzu dem Ergebnis, dass auf Grund der Unterawchung (ie\nGlaubwürdigkeit der Frau NED nicht angezweifelt werden könne; er fügte jedoch ausdrücklich bei, dess die\nihm nicht bekannten Aussagen des Krankenhausarztes\nDr. gu und der Stationsschwester sch über\n‚das Verhalten der Frau NED in Krankenhaus möglicherweise neue Gesichtspunkte erbringen könnten; beide waren\n\nin der ersten Hauptverhandlung als Zeugen vernommen\nworden. Obwohl sich hiernach aus dem Gutachten kein abschliessendes Urteil über die Gleubwürdigkeit der’ Frau\nN) ergab, sah das Landgericht davon ab, den Landgerichtsarzt, den Krankenhausarzt und die Stationsschwester in der neuen Hauptverhandlung zu hören. Es\nschenite vielmehr der beeidigten Aussage der Frau aD\n- ohne weiteres Glauben, weil \"ihr Vorbringen, soweit nachprüfbar, sich als richtig erwiesen und in den wesentlichen Punkten eine einwandfreie Ergänzung durch die\nFeststellungen des als sachverständiger Zeuge vernommenen Blektromeisters Ro ) gefunden und sie ihre äusserst\n\n=\n\nu\n\nET\n\n—n—Z net.\n\n\"1. pr\nzn\nDL\n\nTERTZFEIF\n\n„run\n\n .-\n\n= ,®©\noe hmmm\n\nmn en\nihn ante,\n\nu\n\nzunnri ta.\n\n.e7 > .-\num ı s\n\na einnndfe yon ner\n\nklare, sichere und von Widersprüchen freie Aussage beschworen habe\", Mögen auch diese Tmstände für die Richtigkeit der Bekundungen der Frau vg sprechen, So\ndurfte sich das Landgericht mit Rücksicht darauf, dass\nder Landgerichtsarzt die Glaubwürdigkeit der Frau\nNEED nicht uneingeschränkt bejaht hatte, nicht selbst\ndie Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit beimessen; es musste vielmehr, um der ihm von Amts wegen\nobliegenden Aufklärungspflicht zu genügen, den Landgerichtsarzt als Sachverständigen zuziehen, den Krankenhaussrzt und die Stationsschwester als Zeugen vernehmen\nund damit dem Landgerichtsar2t die Nöglichkeit zu einer\nabschliessenden Beurteilung geben. Möglicherweise wäre\n\ner und ihm folgend auch das Landgericht bei einer solchen\nPrüfung zu einem der Frau TB weünstigen Ergebnis\ngekommen mit der Folge, dass der Angeklagte freigesprochen\nworden wäre.\n\nDa das Urteil hiernach auf dem Verfahrensverstoss\nberuhen kann, war es samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\nAuf die übrigen Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden; sie sind im wesentlichen teils unzulässige\nAngriffe gegen die Beveiswürdigung teils unbegründet.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nbei der Wichtigkeit, die der Frage zukommt, wann die\nEhefrau des Angeklagten am Vormittag des 2. Januar 1951\naus ihrer Yohnung weggegangen oder weggefahren ist, auch\nnoch sie selbst und den städt. Assistenten rg\n(Bl 32 und 32 R dA) als Zeugen vernehmen müssen. Es wird\nferner zu erwägen haben, inwieweit den Anregungen 468\n\nTS uhr at ehr\n\nDr 2\n\n-4 -\n\ndes Arztes Dr. BD (B1 55 dA) zu entsprechen ist und\nob zur Beurteilung der elektrotechnischen Fragen ein besonderer Sachverständiger zuzuziehen ist.\n\nZrkennt im übrigen das Landgericht den Angeklagten\nwiederum des lieineids schuldig, so wird es, um eine gerechte Strafe zu finden, nähere Feststellungen über seine\nPersönlichkeit treffen und zu diesem Zwecke erforderlichenfalls geeignete Auskunftspersonen ale Zeugen vernehmen\n\na En Ense m 0 Be ABl 5 DE EEE Let y 202 5 20 a ee 7 a pe\n. . 5;\n\n\\ . müssen.\nRichter Dr. Peetz Mantel\nKrunmne Dr. Augustin\n\net? .\n\nx In awr\n\ner\n\n“ PER SE\n=\n\n,\n. ’ “\nOn teen . .\n’. CORP FE 7 Fe\nAT] * . nr *\n’ 9 N\ne en Ta,\nnn a en nn -\na WR u A FR\n\ney SE ne\n\n- (um.\n.\nu\n\nEn IE\n\nzu.\n\nusmemug:\nvom mc\n\nermunretmee eh\n\nun ga ar en\nDe\n\na\nFe -\n\nRE BEE Toaie \"ron .t\n\n0 Tuaialf 2 Yumaklan ApLrAggeFmgEgesen Saar,”\n\nSE\n\nEEE\nRATTE\nEL Euhlbnnlnmrtuiene mn oa\n\nv Ra","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-262-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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