{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-12_1_StR_238_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"1 StR 238/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| Lie\nL StR 238/52 2314 093\n\nSe\n\nIm Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Richard G aus WED\nBD. geboren am 1924 in Dim,\nZo4t, in Untersuchungsäalft,. oo\n\n2.) den Automechaniker Wilhelm Christian F\naus Bgm, dort geboren am 924,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft.\n\nwegen räuberischer Erpressung U.8.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter lantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hof vom 16. Januar 1952 werden verworfen,\nDie seit dem 16. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei llonate übersteigt, auf die\nStrafen angerechnet, \"\n\nJeder Angeklagte hat äie Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\n2:5\n-2_\n\n“’ründe:\n\nDas ITandgericht hat den Angeklagten ee] wegen\nversuchter räuberischer Zrpressung in Tateinheit nit Landzwang, den Angeklagten Tb vegen Beihilfe hierzu\nverurteilt,\n\nDer ängeklagte > liess dem Leiter einer\nBankzweigstelle durch zwei Schüler einen Erpresserbrief\nund ein Paket übergeben, in dem sich nach dem Brief Sprengstoff befinden sollte, Es enthielt nur Schottersteine. In\ndem Brief forderte er den Bankbeamten auf, den Überbringern sämtliche in der Kasse befindlichen 10-, 20- und\n100-Dk-Scheine zu übergeben und drohte ihm für den Fall\nder Weigerung oder der Benachrichtigung der Polizei an,\ndass der Sprengstoff mit funktechmischer Fernzündung zur\nExplosion gebracht werde. Der Bankbeamte verständigte die\nPolizei.\n\nDer Angeklagte FEW. der in den Plan eingeweiht\nwar, fuhr Ro) mit seinen Kraftwagen zur Durchführung\nder Tat in die Kähe des Tatorts’und wartete dort, um ihn\nmit der Beute zurückzufahren,\n\n1. Die Revision des Angeklagten Gb rüst die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen \\echts. j\n\nDie Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, ist unbegründet. Das Präsidium hatte am 21. Dezember 1951 Landgerichtsdirektor\nDr. H. zum Vorsitzenden der grossen Strafkammer, Landgerichtsrat Dr. S. zum Stellvertreter bestimmt. In der\nHauptverhandlung, die am 15. und 16, Januar 1952 statt-\n\nrmit\n\n3\nzi\nF\na\n|\nr\n\nDT\nPr |\n„mw -\n\nire_s\nme ner\n\nirre. oo 2er\nLnMIE n\nDEE ar im\n\nnu\nun...\ner\n\n2\n\nfand, führte Landgerichtsrat 5, den Vorsitz. Landgerichtsdirektor Dr, II. war als Vorsitzender der Kammer\nfür Tertpapierbereinigung stark in Anspruch genommen\nund nur ausnahmsweise in der Lage, den Vorsitz in der\ngrossen Straikammer zu [ühren, Wäre diese Geschäftsverteilung für die Dauer des Geschäftsjahres oder für einen\nlängeren Zeitraum in Aussicht genommen gewesen, so wäre\ndie Strafkammer nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, da dann der zum Vorsitzenden bestellte Direktor infolge anderweitiger Belastung keinen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang der Kaumer ausüben konnte\n(BGIISt 2, 71). Das war aber nicht der Fall. Nach den\ndienstlichen Äusserungen des Landgerichtspräsidenten war\nzum 1. Oktober 1951 eine neue Planstelle für einen Landgerichtsdirektor geschaffen worden. \\it ihrer baldigen\nBesetzung rechnete das Präsidium bei der Geschäftsver-\n\nML\n\nx\nteilung. Sie ist inzwischen auch besetzt und die Ge- Ä\nschöäftsverteilung im Lärz 1952 neu geregelt worden. R\nTandgerichtsdirektor Dr. II. war somit nur als Stellver- :\ntreter des erwarteten Direktors für eine absehbare kurze =\n\nZeit bestellt worden, Windestens zur Zeit der Hauptverhandlung hatte sich hieran nichts Entscheidendes geändert.\nBei dieser besonderen Sachlage bestehen gegen den,Geschäftsverteilungsplan und die Führung des Vorsitzes\n\ndurck Landgerichtsrat Dr. S, keine durchgreifenden Bedenken.\n\nDer Verteidiger hatte in der Mauptverhandlung beantragt, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft über\neinen Einbruchsdiebstahl bei GEM veizuziehen zum\nBeweis dafür, dass die Behauptung,der Einbruch sei vorgetäuscht, nicht stimme, Es kann dahingestellt bleiben,\nob das Landgericht diesen Antrag mit einer ausreichenden\nund zutreffenden Begründung abgelehnt hat, was die Revi-\n\nAMY N. RAN: 8. BL VE\n\nvn\n\n| —— 0 —-\n\nee\n\nnn.\n\nis\n%\n0\n\n- 4 -\n\nsion bestreitet. Denn auf der Ablehnung kann das Urteil\nkeinesfalls beruhen, Die Urteilsgründe erwähnen den Rinbruch nicht. Die Trage, ob der Einbruch vorgetäuscht\nwar oder nicht, war Tür das Landgericht offensichtlich\nbedeutungslos, Der Revisionsschrift kann auch nicht entnommen werden, inwiefern der Angeklagte durch die Ablehnung in seiner Verteidigung behindert worden sein soll.\n\nDer Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er habe mit seinem Brief dem Bankbeamten nur einen Schrecken\neinjagen wollen, auf das Geld der Bank habe er es nicht\nabgesehen gehabt. kr hatte einen Zeugen benannt, der bekunden könne, der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er\nnicht einen Bienenstock beschaffen könne; er wolle diesen in ein Bankgeschäft in der Nähe von Hof stellen, weil\nihn dort ein Bankbeamter geärgert habe. Ferner liess er\nvorbringen, er neige zu absonderlichen Streichen, und benannte einen Rechtsanwalt als Zeugen dafür, dass er den\nabsonderlichen Plan gehabt habe, Reklame für die von. ihm\nvertriebene Tolle durch Flugblätter durchzuführen mit der\nAufschrift \"die NSDAP lebt\" (= Neue Schöne Deutsche\nAngora Platina =). Das Landgericht hatte aie Ladung der\nZeugen mit der Begründung abgelehnt, die Tatsachen, über\ndie Beweis erhoben werden solle, könnten als wahr unterstellt werden. An diese „ahrunterstellung hat sich das\nLandgericht auch gehalten, Wenn es aus ihnen nicht die\nvon dem Angeklagten gewünschten .Tolgerungen gezogen hat,\nso hat es damit entgegen der Auffassung der Revision den\n§ 244 StPO nicht verletzt. Auch eine als wahr unterstellte Tatsache unterliegt wie das übrige Ergebnis der Beweisaufnshme der freien Beweiswürdigung des Gerichts\n(RGSt 61, 359; BGHSt 1, 137).\n\nBNP ar Zus 2 ZZ\n\nH Er\n„urn nr. = \\\n.- . ur\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass es\nnicht darauf ankomme, ob der £ngeklagte im Zeitpunkt\nder Tat überschuldet gewesen sei, sondern darauf, ob er\nausreichende flüssige Hittel gehabt habe, um seinen\ndringenästen Verbindlichkeiten nachzukommen. Das Urteil\nkann daher nicht auf der “blehnung von Beweisamträgen\nberuhen, durch die nachgewiesen werden sollte, dass eine\nÜberschuldung nicht bestanden habe, Des Landgericht war\ndurch die „blehnung dieser Beweisamträge nicht daran gehindert, auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme\nfestzustellen, dass dem Angeklagten zur Befriedigung\ndringender Verbindlichkeiten keine ausreichenden flüssigen littel zur Verfügung gestanden hätten, was es eingehend begründet, und dass die rasche Erlangung flüssiger kittel der wahre Beweggrund des Angeklagten bei der\nPlanung und Ausführung der Tat gewesen sei. Die Beweisamträge des Verteidipers hat das Landgericht entgegen\ndem Vorbringen der Revision durch Beschluss abgelehnt:\nDen von der Staatsanwaltschaft ausweislich der Sitzungsniederschrift als \"Eventualantrag\" gestellten Antrag auf\nTadung eines Buchsachverständigen, dem sich der Verteidiger angeschlossen hatte, durfte das Landgericht in\nden Urteilsgründen bescheiden und hat dort seine Ablehnung begründet.\n\nDie Revision rügt, dass das Landgericht den Zeugen\nHg nach § 61 Nr 3 StPO unbeeidigt gelassen, sich in\nden Urteilsgründen aber mit seiner Aussage auseinander-\n\ngesetzt habe. Der Zeuge war dafür benannt, dass der Ange-\n\nklagte zwei Tage vor der Tat \\aren im Terte von 2 000: Di\ngegen Nachnahme versandt habe und den Eingang des Geldes\nin den nächsten Tagen habe erwarten können, Die Urteils-\n\n-6-\n\na\n4\n{\n1\ni\n1\n\nTerug\n\nPe Du PER En\n\nurn rer em ro. un gemein sem ine\ney .\na\n\num un.\n\na u WOHER\n.\n\nm\n\nne\n\nmas tnmenr\n\n|\n} .\n\ngründe (UA S 10) führen aus, dass HD den Versand\nbestätigt habe, ihm sei aber nich; bekannt gewesen, ob\nund wann die 80 bis 100 impfänger die Pakete angenonmmen und eingelöst hätten. Er habe nur von Zeit zu Zeit\nals Kleintierzüchter Angorawolle an den Angeklagten verkauft. wesentlich war für das Landgericht, ob der Angeklagte in kurzer Zeit flüssige Littel erwarten konnte\n(siehe oben). Zu diesem Funkt konnte der Zeuge keine\nAngaben machen. Gegen die Hichtbeeidigung bestehen daher\nkeine rechtlichen Bedenken. ] war noch für andere\nBeweistatsachen als Zeuge benannt worden, Diese Tatsachen\nkat das Landgericht als wahr unterstellt; es hat die\nWahrunterstellung auch eingehalten.\n\nEs unterlag keinen rechtlichen Bedenken, dass das\nlandgericht eine getilgte, vom Angeklagten zugegebene\nStrafe zur Würdigung seiner Person und des Sachverhalts\nheranzog.\n\nDie Rüge, § 338 Er 8 StPO sei dadurch verletzt, dass\ndas Landgericht fast sämtliche Beweisamträge des Angeklagten abgelehnt, denen der Staatsanwaltschaft äber stattgegeben habe, ist unzulässig. Sie durfte sich nicht auf so\nallgemeine Ausführungen beschränken, sondern musste die\nAnträge im einzelnen bestimmt bezeichnen. 'Tenn die Staatsanwaltschaft in der Iauptverhandlung Zeugen benannt haben\nsollte, die nach dem Vorbringen der Revision vorher dem\nAngeklagten und seinem Verteidiger völlig unbekannt gewesen seien, konnten beide bis zum Schluss der Beweisaufnahme die Aussetzung der Nauptverhanälung zum Zwecke\nder Erkundigung beantragen (§ 246 Abs 2 5tr0). Nach dem\nSitzungsprotokoll haben sie keinen solchen \\ntrag gestellt. § 338 Nr 8 kann daher durch die Vernehmung sol-\n\n- 1 -\n\nuna Fe Te ansehen Te vi\nerh Lt\n\n.\n\n4\nm\n\nw RL -\nkai 2 6 2 N 092 ww“\n\nun.\nEr\n\nur\n\nas nutman > u\nVETERAN?\n\nET nn um! hm nn\n\npp an nn\n\n- ® “ -\n\nDET Ve NEE 1\n\nEIFEL ES\n\n5 vum age\nDSL Tarn\n\ncher Zeugen nicht verletzt sein.\n\nDie rechtliche Würdigung und die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum.\n\n2, Die Revision des Angeklagten TEE» bringt vor,\ndas Iandgerichl habe auf Grund der Vorstrafen die Person\ndes Angeklagten falsch beurteilt, Deswegen habe es auch\naus Indizien unrichtige Schlüsse gegen den Angeklagten\ngezogen. Das Landgericht hätte ihn nach dem Grundsatz\n\n\"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" freisprechen müssen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift\nist sie unzulässig, im übrigen ist sie unbegründet. Das\nLandgericht hat ausdrücklich festgestellt (UA 5 14), es\nsei von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt und\nhabe in dieser Hinsicht nicht die geringsten Zweifel. Es\nhat deshalb mit Recht angenommen, dass für die Anwendung\ndes Grundsatzes \"in Zweifel zugunsten des Angeklagten\" kein\nRaum war. Das Urteil ist auch im übrigen rechtlich beden-\n\nkenfrei.\n\nRichter Dr. Peetz ‚ Nantel\nKrumme Dr. Augustin’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-238-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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