{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-12_1_StR_179_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-12","aktenzeichen":"1 StR 179/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2314 053 27\n\n1 StR 119/52\n\n—— m [mu un\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Bernhard Albert ID zu ıwlb.,\n\ndort geboren am I] 1932,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kosbach vom 14. Februar 1952 wird\nverworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. a van”\n\nag «\n\nair m\n\n2 nat nad =\n\nGründe:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht be-.\ngründet.\n\nLit Recht hat das Landgericht wegen der langen\nZeitspennen, die zwischen der Tatengruppe im Jahre 1947,\nder Tlinzelhandlung im Jahre 1949 und der Tatengruppe im\nJahre 1951 liegen, einen Fortsetzungszusammenhang für\nsömtliche Taten verneint. Es ist dabei entgegen der\nLeinung der Revision gleichgültig, auf welche Gründe\nie zweimeligen Pausen zurückzuführen waren, Entscheiend ist allein die lange zeitliche Trennung der Tatengrunpen. Solche langen Unterbrechungen schliessen regelmössig und erst recht dann, wenn es sich um gegen\ndie Sittlichkeit gerichtete Straftaten handelt (vgl\nRGSt 75, 207; BGEISt 2, 163), die Annahme eines von\nvornherein gelassten Gesamtvorsatzes aus. Unter diesen Umständen braucht nicht die Frage erörtert zu werden. ob bei Annahme einer fortgesetzten llanälung § 15\nRJGG Anwendung findet oder nicht.\n\nWas den Begriff des \"Schwergewichts der Straftaten\" i.S. des § 15 RJGG anlangt, so liegt die Entscheidung hierüber grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Das Revisionsgericht kenn nur nachprüfen, ob der\nTatrichter die rechtlichen Gesichtspunkte für die Anwendung des Begriffs verkannt hat oder von sonstigen\nrechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Die Annahme\ndes Landgerichts, das Schwergewicht der Taten habe\n\nhier in der Zeit der Jugendlichkeit des Angeklagten gelegen, lässt entgegen der lieinung der Revision keinen\nsolchen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRichter Dr. Peetz kantel\nKrumme Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-179-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-12/1-str-179-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.634960+00:00"}}