{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-08_1_StR_264_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-08","aktenzeichen":"1 StR 264/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dx\n2514 058\n\n73\n\n“\nuw\n\n1_StR__264/52\n\nImNamen des Volkes\n\nx\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Werkstattschneiderin Lotte 2 ED co. ED\naus FB: dort geboren am EB 1320.\n\nwegen vollendeter und versuchter Tremdabtreibung\n\n..\nfa\n\nEu 7.7. Pr, Be TR IDEEN Te u yepe vun puren nn\n\nFe\nA altern\n\nua\ner\n\nLa.\n\nLe\nwet\n\nKR?\n-\n\nKr REF\nDOKAPEDT PER\n\nN\nI\n-\n\n— %\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen heben :\n\n27\nA\n\n£\n\n: “ Yayıw\nwer PP 250 >>\nLS 52 . nn *,..\nFR Sri\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender, FR\nBundesrichter Dr. Peetz E\nBundesrichter Krumme RN\nBundesrichter lantel Er\na\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, es\n\nJustizangestellter am 5\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ‚aa\n\nfür Recht erkannt: F\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil a\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth’ vom 10. Januar 1952 #\ninsoweit aufgehoben, als dic Angeklagte im Falle M h\n\n(III la der Urteilsgründe) wegen versuchter Fremdadtrei- R\n\nbung verurteilt ist, und das Verfahren in diesem Umfang |\n\nauf Kosten der Staatskasse eingestellt. Aufgehoben wird |\nauch die Gesamtstrafe. Ri\n|\nN\n|\n\nZu neuer Verhandlung und Imtscheidung über die Gesamtstrafe und die übrigen Kosten des Rechtsmittels wird ur\ndie Sache an das Landgericht zurückverwiesen. e\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1.) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung\nnach § 218 Abs 3 StGB in zwei vollendeten und sieben versuchten Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die erste der abgeurteilten Taten, Fall MD (111 1a der Urteilsgründe), hatte die Angeklagte im August 1949, die übrigen nach dem 14. September\n1949 begangen. Als Einzelstrafe für den Fall Mg hat das\nLandgericht eine Gefängnisstrafe von drei Monaten festgesetzt. Es hat dabei, worauf es selbst in den Urteilsgründen\naufmerksam macht, übersehen, dass die Tat unter § 3 Abs 1\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 fällt. Auf\ndie Revision der Angeklagten ist daher das Verfahren in diesem Falle unter teilweiserAufhebung des Urteils einzustel-\n\nlen.\n\n2.) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung in den\nübrigen Fällen der vollendeten und versuchten Abtreibung\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Nach den Urteilsgründen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar zunächst behauptet, auf Grund der Äusserungen von Hebammen\ngeglaubt zu haben, dass eine Abtreibung in den ersten sechs\nWochen des Bestehens einer Schwangerschaft nicht strafbar\n\nsei, auf Vorhalt dann aber doch eingeräumt, gewusst zu haben, dass man auch in dieser Zeit nicht abtreiben dürfe. Damit ist das an sich schon kaum zweifelhafte Bewusstsein der\nAngeklagten von der Rechtswidrigkeit ihrer Abtreibungshandlungen für alle einzelnen Fälle festgestellt. Was die Revision\ndemgegenüber vorbringt, sind unzulässige Versuche, an Stelle\nder festgestellten Erklärungen der Angeklagten andere zu Setzen oder ihnen eine andere als die wirkliche Deutung zu geben.\nAuch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n-\n\nSt, uk 2” ni\n=,\n\ne\n\nNN AFFE Tmn ETTWERYURR TIERE mar ne RAR STEGE TATRA dern „Eui\n\n> .. ”\nR rn ge\nEEE TR\n\nx\n. La? 7\n\nCRD\n“ana\n\nBr\n\nche\n\nFR »\nDu 27 cu un.\"\nZn =\n\nu\n\nu v2\n\n..,\n.‘,\nPRZEY\n.\n\n“\n\nne\n\n>\n\\\n\nN\n-\n\n. 4\nDE mu Timm dugia mrhenn den mern nn\nPe fen ..\n\nm\n\nN \"e\n\n|. ,.6\n\n=:\n\nan a te Te\n,\n\nFe a\n\nun\n\n3.) Wie das Landgericht auf S 25 UA selbst hervorhebt,\n\nist die Ilöhe der ausgesprochenen Gesamtistrafe durch die\nEinbeziehung der in Falle Uartin irrig festgesetzten Zinzelstrafe von drei kionaten beeinflusst. Die Gesamtstrafe muss\ndaher aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen\nGesamtstirafe zurückverwiesen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Krumme Mantel Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/1-str-264-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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