{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-08_1_StR_239_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-08","aktenzeichen":"1 StR 239/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23141095 222\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Medardus K «EEE aus 0,\ndort geboren — — | 1926,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Richter\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Landshut vom\n\n29. Januar 1952 samt den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nD\n. . 271\n\nvu. or mu\n\nKT I en\" PR\nnen ”\n‘ Di\n\n-2.\n\nGründe:\n\nMit Recht sieht die Revision Verfahrensverstösse\ndarin, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der nach der Anklage missbrauchten Hannelore F. den .-\nSchülerbogen der Ev. Schule in IB (31 11 A) und\ndie Angaben des Nädchens vor dem Vormundschaftsrichter\n(Bl 6 und 7 dA) verwertet hat, anstatt die zuständige\nLehrkraft und den Vormunäschaftsrichter in der Hauptverhandlung persönlich gehört zu haben. Der Verwertung des\nSchülerbogens stand allerdings nicht, wie die Revision\nmeint, der § 250 StPO entgegen; die Äusserung der Schule\nwar vielmehr nech § 256:Abs 1 StPO dem Urkundenbeweis\nzugänglich, da sie das Zeugnis einer öffentlichen Behörde\nist und in dem von der Strafkammer herangezogenen Teil\nkein Leumundszeugnis darstellt (RGSt 1, 235; 53, 280).\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafkamer die\nNiederschrift über die Angaben der F. vor dem Vormundschaftsrickter unter Verletzung der §§ 249 ff StPO verwertet hat. Jedoch bedeutet es einen Verstoss gegen die\nAufklärungsp£licht nach § 244 Abs 2 StPO, dass die Strafkammer unterlassen hat, Ichrer und Vormundschaftsrichter\nin der Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen. Die F.\nwar zwar 2.4t. des von ihr behaupteten Vorkommnisses\n\n‚noch nicht ganz sieben Jahre und bei der Nauptverhandlung\n\nnoch nicht ganz sieben-undeinhalb Jahre, alt, stand also\nnoch nicht in dem Alter der geschlechtlichen Entwicklung,\ndas zu besonderer Vorsicht bei der Würdigung der Zeugenaussage eines Kädchens über geschlechtliche Erlebnisse\nnötigt. Nach den Trteilsfeststellungen hatte sie aber\nschon im Alter von fünf Jahren mit dem ungefähr gleich-\n\nu LS 00 7 Pr\n\nEn\n\nET nn nn Tu\n” w er\n\nrd Hl\n—..\n\nne\n\n——\n\nBe:\n\nar\n\nERS\n\nnd - PR\n=\nForarheese le Yen\n\nAD wre\n\nAuNFTEr\n\naltrigen Josef K. \"Doktor gespielt\", wobei sie ihre Hose\nherunterzog und der Junge mit einem Stecken an ihren\nnackten Geschlechtsteil langte, und später, einige Zeit\nvor dem unter Anklage stehenden Vorfall, den dreizehn\nJahre alten Günther 3. ohne Zrfolg aufgefordert, mit ihr\n\"Doktor zu spielen\"; dabei soll sie nach den Bekundungen des BE. erklärt haben, dass sie das öfter mit ihrem\nVetter im Garten tue. Schon diese beiden Vorfälle\nmussten der Strafkammer Anlass zu ernstlichen Bedenken\ngegen die Glaubwürdigkeit der F. geben. Es kommt hinzu,\ndass die F. bci ihrer Vernehmung durch den Vormundschaftsrichter von einem Forumspielen des Angeklagten in ihren\nGeschlechtsteil und in der Hauptverhandlung von einen\nsolchen an ihrem Geschlaochtsteil gesprochen, erstmals\n\nin der Hauptverhandlung etwas von der Frage des Angeklagten, ob es kitzle, erwähnt und in der Hauptverhandlung nichts von dem Erscheinen des Jungen E. im Schuppen\ndes Augcklagten bekundet hat. Bei dieser besonderen Sachlage durfte sich die Strafkammer nicht allein auf Grund\nder grossen Jugend der F., der Art, wie sie in der Haupt-\n\nverhandlung ihre Angaben machte, des hierbei über die Per-.\n\nsönlichkeit des Hädchens gewonnenen Eindrucks und der Be-\n\nkundungen der Kutter die zur Beurteilung der Glaubwürdig-\n\nkeit der Aussage der F. erforderliche Sachkunde selbst\nbeimeosen; sie durfte vor allem angesichts der bedenklichen Vorfälle mit den Jungen K. und E. nicht ohne weiteres die F. nur wegen ihres jugendlichen Alters als\n\n\"keinesfalls geschlechtlich stark interessiert\" betrachten.\n\nund die Köglichkeit einer \"hysterischen Sensation\" als\nausgeschlosser bezeichnen. Die Strafkammer musste viel-\n\noo. “ .\nu un en nn u. -\n\n‚\n\n>\n\\\not\n}\n\n4\n\n4\n\n‚\n»_\n\nBi ir 14 .r\n\neier (u ER “vr\n. 0\ns “. t\n\nEh\n\noo\n\nDe > Fe hin. ul en ° 7 BE ee \"\n» “ “ . .\n\nbe ee\n.\n\nı\nen er .\noa\n\n22?\n-4-\n\nmehr mindestens die zuständige Lehrkraft und den Vormundschaftsrichter in der Hauptverhandlung vernehmen,\nun ein zuverlässiges Bild von der Persönlichkeit der F.\nund der Zuverlässigkeit ihrer Aussage zu gewinnen. Ob\ndie Strofkammer daneben auch noch einen ärztlichen oder\nanderen Sachverständigen der Psychologie hätte zuziehen\nmissen, hing von den ärgebnis der Vernehmungen des\nLehrers und des Vormundschaftsrichters ab, besonders\ndavon, in welchem Umfang der Lehrer Gelegenheit zur Beobachtung der F. gehabt hat und in welchem Nasse er neben seiner pädagogischen Ausbildung auch über besondere\njugendpsychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.\n\nSachlichrechtliche Bedenken hat die Revision gegen\ndas Urteil nur insoweit erhoben, als sie die Urteilsausführungen über die Glaubwürdigkeit der F. als den Erfahrungen des Lebens und der Wissenschaft widersprechend\nbezeichnet; hierzu ist schon oben Stellung genommen. Im\nübrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nDa das Urteil auf den gerügten Verfahrensverstössen\nberuhen kann, war es samt den Feststellungen aufzuheben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner\n\nerwägen müssen, ob nicht auch der Vetter der Hannelore F.\n\nzu vernehmen ist, mit dem sie nach ihrer angeblichen Erklürung gegenüber Günther BE. öfter im Garten \"Doktor &espielt\" hat. Ferner wird die F. ausdrücklich zu befragen\nsein, aus welchem Grunde sie bisher von dem Erscheinen\ndes Günther E. im Schuppen des Angeklagten nichts erwähnt hat; den Ausführungen auf S 7 UA ist nicht zu ent-\n\nnn uno\n\nkam\n\n.-.-\nnum nit va dbeilarne > Aare = nat\n\nDe et\n\n“ -\nLg PER SIEUE ORFGRE FORT POrE ne ve Ze\n\nLEE a\n\nrn.\n—— u\n\nEL,\n\nu a anne\n\nar\n\n27 3%\n\nDr \"u.a\n—— Ti,\n\nen\nPe in\n\nnr 3%\n\nu 3 en he a mn\n\n-5-\n\nnehmen, dass an das Mädchen in der letzten Hauptverhandlung eine Frage in dieser Richtung gestellt worden\nist. Schliesslich wird die Strafkammer noch zu erwägen\nhaben, ob ausser der zuständigen Lehrkraft noch zuverlässige Personen, die die F. im täglichen Umgang kennen,\nals Zeugen über ihre Persönlichkeit, vor allem über ihre\nWahrheitsliebe zu hören sind.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nKrumme Dr. . Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/1-str-239-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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