{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-08-08_1_StR_229_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-08-08","aktenzeichen":"1 StR 229/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2314 071\n\nı_StR 229/52\n\num\n\nImNamen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Irndwirt Jakob M lb aus OB , geboren\nı911 in 8\nan GE '> az».\n\nwegen WHeineids\n\nhat der i. PFerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben :\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter 00)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\nMemmingen vom 25. Januar 1952 im Strafausspruch\nnebst den Feststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird im übrigen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPOT\n\nBez\n\nun\n\nTREE FENG\n\n._.\n:.\n\n—\n\ntin ie een\nPB #)\n\ntn ARZT. 2\n\nrue a”\n\na We te\n\nDr\n\nan Fee, en\nPe ——\n\nee\n\nwen wouneren zarklasre vrmieähe Anm aut Sn n\n02 ” [3\n\n}\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und\nauf davernde Eidesunfähigkeit erkannt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine falschen Angaben\nrechtzeitig berichtigt hat.\n\nne\n\nDer Angeklagte machte als Zeuge in einem Rechtsstreit,\nin dem seine Mutter Schadensersatz wegen Wichterfüllung\neines vereinbarten Leibgedings verlangte, falsche Angaben\nüber die Dauer der gemeinsamen Haushaltsführung und über\ndie Verhältnisse nach der Trennung der Haushaitsführung.\nEinige Tage nach seiner Vernehmung gab er auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Berichtigung ab.\n\nÜber den Inhalt und Umfang der Berichtigungserklärung\n\n.\nnm\nKunden)\n\n..\n\n=\n\n[4\na nn\n\nbestanden in der Hauptverhendlung Zweifel, insbesondere “ih\ndarüber, ob der Angeklagte etwa nur seine Angaben über h\ndie Sachleistungen nach Auflösung des gemeinsamen Haus- h\nhalts, also seine Aussage nur teilweise berichtigt hat. k\n\n1. Die auf die Anwendung des § 158 StGB beschränkte . a\n\nzeitig berichtigt. Da es aber § 158 StGB angewendet habe, hätte\n\nH\nrecht angenormen, der Angeklagte habe seine Angaben recht- |\nes nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen dürfen. i\n\naM\n\nDas Landgericht hat sich auf die Feststellung be- |\nschränkt, es könne dem Angeklagten nicht widerlegt werden, i;\ndass er auch die falsche Aussage bezüglich des gemeinsam |\n\ngeführten Haushalts berichtigt habe, dies aber nicht in\n\n[03 a “se nt - .. .\nnn ER Tuner Zn ara an re rn an\n2.77 — nn\n\net\nKu\n\n=\n=,\n\n5\n\nu en\n\nam ae un Rom\n\nar\n\nDuFTTRTT\n\nFr\n\nu}\nPe\n\na\n\nen vn\n\nan\nno.\n\nee\nu\n\nPL FE\nTe a\n\ndas Protokoll aufgenommen worden sei. Damit hat es seiner\nAufklärungspflicht nicht genügt (RGSt 47, 417, 423), es:\nhätte von Amts wegen den Urkundsbsamten hören müssen,\nDass seine Vernehmung undurchführbar war, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass das Landgericht zu einer anderen Feststellung über\ndie Berichtigung gelangt wäre, wenn es den Zeugen gehört\nhätte. Das Urteil kann somit auf der Unterlassung der Zeugenvernehmung beruhen, es muss daher aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\n2. Die in vollem Umfang eingelegte Revision des Angeklagten ist nur insoweit begründet, als, sie die -Aberkennung der\nEidesfähigkeit rügt. Da das Landgericht § 158 StGB ange-\n\nwendet hat, war diese Nebenfolge durch § 161 ausgeschlossen.\n\nDie Rüge, die Hutter des Angeklagten sei als Zeugin\nnicht eingehend genug vernommen worden, kann keinen Erfolg\nhaben, Es stand dem Angeklagten und dem Verteidiger frei,\nweitere Fragen an sie zu richten, wenn sie solche für\nerforderlich hielten. Nach dem Sitzungsprotokoll wurde\ndie Ordnungsvorschrift des § 257 StPO beachtet, § 267\nAbs 1 StPO ist nicht verletzt. Die Tatsachen, in denen\ndas Landgericht die gesetzlichen Nerkmale der strafbaren\nHandlung gefunden hat, geben die Urteilsgründe an. Sie\nmüssen sich nicht mit jeder Zeugenaussage auseinandersetzen. Soweit die Revision nur die Beweiswürdigung angreift,\n\n2.2 MO: nV sv\n\nist sie unzulässig. Die Verurteilung wegen leineids\nsachlichrechtlich bedenkenfrei.\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nKrumme „ Dr. Augustin\n\nist\n\n. .\nno m .- -\nRETTET STD, kl IR\n\n.\n.\n\nLE er\nmn\n\n7\n\nENT nn\neinem ii\n\nlagern\n\n.\nare\n\nu...\nu ee\n\nDa NG PERF\n\nnn nn\n\nEn he hm gg\n\na nen\n\n—\nEu\n=T\n\niR\n\net\nEi Ze\n\nnn rn\nze\n\nDr ge","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/1-str-229-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-08-08/1-str-229-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:21.396978+00:00"}}