{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-28_1_StR_585_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-28","aktenzeichen":"1 StR 585/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ern\n\n! 1 StR 585/52\n\n2545 065\n\ner\n\nimNanmnen des Volkes\n\n—.-\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Arbeitsamtsangestellten Erich von C 2 u\naus NEED bei Camp, Aort geboren am ®@» R\n\n2.) den Maler Hans _G —y- gr aus N bei CE,\ngeboren am IB. I) in S TREE;\n\n3.) den Polizeioberwachtmeister Oswald_K 2 aus N\nbei CD. geboren an. U X m (TOD:\n\n4.) den Rentner Alois _S_ch EEE Aus NGEEEEEE ei >\ngeboren an. GE ED irn OD (Kreis Sst.W _E\n\nsämtliche zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n.\nr\n\n\\\n\\\n|\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung a\n\nor\n>\n2\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom“\n10. März 1953, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nals beisitzende Richter, . 5\nBundesanwalt EBD in der Verhandlung,\nAmtsgerichteret EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nPR 7\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Coburg vom 28. Juli 1952 werden verworfen.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 28. Juli 1952 erl1ittene Untersuchungshaft, soweit sie vier Monate über- S\nsteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet. 1\n\nJeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n”%\n\nVon Rechts wegen\n\nur? zu 3 FR\n\nWer ern,\n.\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von Czeii>\nder gemeinschaftlich begangenen schweren Freiheitsberaubung auf die Dauer von mehr als einer Woche (§§ 239 Abs 1\nund 2, 47 StGB), die Angeklagten cp, KEp und\nSch» der gemeinschaftlich begangenen schweren Freiheitsberaubung im Amte (§ 341 in Verb. mit §§ 239 Abs 1\nund 2, 47 StGB) schuldig erkamnt und sämtliche Angeklag-\n\n‘ten zu je zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verur-\n“teilt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAnfang Februar 1946 wurde im Zuge der von der sowjetischen Besatzungsmacht in der Ostzone wegen eangeblicher Werwolftätigkeit nach dem deutschen Zusammenbruch\ndurchgeführten Verhaftungen von Jugendlichen auch der\nehemalige Oberschüler und Fahnenjunker Arno LE aus\nHERD (Kreis SCENE TER) festgenommen und in\ndas GPU-Gefängnis in Sp eingeliefert. Es gelang\nihm jedoch, aus dem Gefängnis zu entkommen und über die\n\nZonengrenze nach NEED bei CB zu fliehen, wo er\n\nbei einer Tante Zuflucht fand. Die deutschen Behörden\n. und die Kommunistische Partei in SCHE versuchten,\n\ndes L@®mit allen Mitteln wieder habhaft zu werden.\n\nMan entsandte deshalb am 9. Februar 1946 zwei Amtsträger der Kommunistischen Partei, TOD una BED, ohne\ndie vorgeschriebene Genehmigung über die Zonengrenze\nnach NEED mit dem Auftrag, mit Hilfe von dortigen\nAngehörigen der Kommunistischen Partei IB zu ergreifen und ohne Wissen und Mitwirkung westzonaler Dienststellen unauffällig über die Zonengrenze nach Si>\nzu entführen. TOMB und BEP wandten sich an den\nAngeklagten von Cr, der damals Vorsitzender der\nKommunistischen Partei in KEEP war, und unterbreiteten ihm ihren Auftrag; sie erzählten dabei, I@B stehe\n\n- 3-\n\nae\n\nIP 0 Sue)\n\nTE a om rn\n\n-3_-\n\nim dringenden Verdacht, Anführer einer Werwolfgruppe\n\nin der Umgebung von SCHE sewesen zu sein, und\n\nmüsse sofort nach Segen zurückgebracht werden, da\nandernfalls 15 zusammen mit LM verhaftete Jugendliche,\ndarunter auch mehrere Kinder von kommunistischen Parteigenossen, weggeschafft würden; Lotz werde als \"Kronzeuget\nfür diese Jugendlichen dringend benötigt. Von Cr\nerklärte sich FEED und De gegenüber sofort zur\nMitwirkung bei der Entführung des I@e bereit. Am nächsten Tage gewannen die drei auch noch die Angeklagten\nCEHEEED, KGB und Sch@iw, die bei der Stadtpolizei\nin NEED beäienstet waren und ebenfalls der Kommnistischen Partei angehörten, für ihr Vorhaben. Nach der\ngetroffenen Verabredung sollte der in Uniform auftretende Angeklagte CE den LEW \"festnehmen\". CD erklärte der Tante des IM auf deren Äusserung, dass dieser doch nichts getan habe, wahrheitswidrig, er müsse\nIB holen, sonst verliere er als Vater von vier Kindemn\nseine Stellung. In der Annahme, CE müsse den LeW>\nzur deutschen Polizei oder zu einer amerikanischen Dienststelle bringen, redete die Tante ihrem Neffen daraufhin\nzu, mit CE zu gehen. 1 befolgte schliesslich diese Aufforderung; CB hatte der Tante des Le beim\n\n\"Verlassen des Hauses noch erklärt, er lasse den Jungen\n\nunterwegs laufen. In Wirklichkeit führte CE Gen\nID verabredungsgemäss den Mitangeklagten KW und -\nSCHE zu. Diese beiden, die aus Vorsicht Zivilkleidung angelegt hatten, brachten, während von C zu -\n\nBD und CB in einiger Entfernung nachfolgten, den\n\nLI@B nach der Zonengrenze und übergaben ihn etwa 100.m\nvon dieser entfemt den dort wartenden kommunistischen\nAmtsträgern FEB und DE. LE, der nunmehr das\nVorhaben durchschaute, machte einen vergeblichen Fluchtversuch. Um sein Entfliehen zu verhindern, begleiteten\nKB und Schneider die Gruppe bis zur Grenze, die '\n\n-4-\n\nTOD und DEE nit LED an einer für den Personen-\n\ny RR er\nSET: a, Ann\nEEE rent nt\nDER DER IE FE.\nDe R . EN\nPac\nw nr\n\nB übergang nicht bestimmten Stelle überschritten. In S>- i\n\nBi ED üvdergaben TE und BED den LE den sonjeti- i\nschen Behörden. Diese hielten ihn zunächst mindestens e:\ndrei Wochen lang im Gefängnis in So fest und ver-\n\nFe “prachten ihn dann in das Gefängnis in Weimar. Über das\n\nR weitere Schicksal des L@® ist nichts bekannt. Obwohl\n\nar der Angeklagte CE an dem Tage der Entführung des\n\n% LED Dienst hatte, unterliess er es, den Vorfall in das\n\n23 pätigkeitsbuch der Polizei einzutragen; er verständigte\n\n54 seinen vorgesetzten Dienststellenleiter nicht einmal münd-\n\nR lich von dem Vorkommis.\n\nweite. .\n\n2 Die vier Angeklagten haben gegen das Urteil in vollem Umfange Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; von Cop, C@BEEMB und\nKOEED machen ferner Verfahrensverstösse geltend.\n\n. Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.\n\n1.) Zum äusseren Tatbestand der Freiheitsberaubung\n($$_239, 341 StGB):\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndass die vier Angeklagten durch die Festnahme des L@B\nund dessen Übergabe an die beiden kommunistischen Amtsträger aus Sl den äusseren Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs 1 StGB verwirklicht haben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass\nsie für die Festnahme des LP und dessen Rückverbringung nach Sp schon deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung verantwortlich gemacht werden könnten, weil LP wegen des Verdachts der\nWerwolftätigkeit auch ohne ihr Eingreifen von der Neustadter Polizeidienststelle hätte verhaftet und der amerikanischen Besatzungsmacht übergeben werden müssen, die\n\n-5-\n\nDe mr tern re we\n\nARE\n\n-der vier Angeklagten in NEED etwa von anderer Seite\n\nihn dann ihrerseits, den damaligen Gepflogenheiten entsprechend, mit Sicherheit der sowjetischen Besatzungsmacht ausgeliefert hätte, Die Beschwerdeführer. verkennen hierbei den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nder auch der Bundesgerichtshof beigetreten ist (vgl\nBGHSt 2, 20, 23 f), ist als Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs ‘jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. In\ndiesem Sinne ist eine Handlung auch dann ursächlich für\nden Erfolg, wenn die Möglichkeit oder sogar eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Handlung des Täters ein anderer eine Handlung vorgenommen hätte, die\nebenfalls den Erfolg herbeigeführt haben würde. Das gilt\nselbst dann, wenn der andere zur Vornahme der Handlung\nrechtlich verpflichtet gewesen wäre. Das Landgericht\nbrauchte daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführer im Urteil auch nicht des näheren zu prüfen, ob ID\ndamit zu rechnen hatte, dass er auch ohne das Vorgehen\n\nverhaftet und an die sowjetische Besatzungsmacht ausgeliefert werde,\n\nDer weitere Einwand der Beschwerdeführer, L@9 wäre\nvon der Besatzungsmacht der Westzone mindestens in eigene Haft genommen worden, scheitert schon daran, dass zwischen der Art der Freiheitsentziehung durch die sowjetischen Besatzungsbehörden und der Art der Festhaltung\ndurch die westlichen Besatzungsmächte bereits zur Tatzeit nach allgemeiner Erfahrung ein wesentlicher Unterschied bestand. Im übrigen gelten insoweit ebenfalls\ndie obigen Zusführungen über den ursächlichen Zusammenhang.\n\nKeinem rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten CE»,\n\nIE Se zu\nnt\n\nDEN ar\nu N\n® x In\n\nSy\n\nD\n©.\nvr ran gy\n\n*, Be \\ durch die sowjetischen Behörden verursacht haben.\n\nKB und Sch@B durch ihr Verhalten den äusseren\nTatbestand der Freiheitsberaubung im Amte (§ 341 StGB)\nverwirklicht haben. Allerdings würde hierzu nicht die\nTatsache für sich allein genügen, dass die drei Angeklagten Polizeibeamte waren; denn zum Tatbestand des\n\n§ 341 StGB gehört, dass der Täter bei der Vornahme der\nunberechtigten Freiheitsentziehung seine Beamteneigenschaft geltend macht, d.h. seiner Handlung einen amtlichen Charakter beilegt (vgl RGSt 27, 287 £; 61, 239 £).\nDas kann aber hier nach dem festgestellten Sachverhalt\nbei keinem der Angeklagten zweifelhaft sein. CP hatte an jenem Tag Dienst und trug Uniform; er berief sich\nder Tante des LEW gegenüber ausdrücklich auf seinen angeblichen Auftrag, ihren Neffen festzunehmen, und erklärte überdies, er werde seine Stellung verlieren, wenn\n\n_ er dem Auftrag nicht nachkomne. Tg und Schau be-\n\nfanden sich zwar an jenem Tag nicht im Dienst; sie waren\njedoch von den Mitangeklagten von CB una c-\n@EB gerade in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte zugezogen worden und nur in dieser Eigenschaft an der Entführung des L@ beteiligt.\n\nMit Recht hat das Landgericht ferner angenommen,\ndass sich der äussere Tatbeitrag der vier Angeklagten .\n\n“zu der Freiheitsberaubung des I@ß® nicht mit dessen\n\nFestnahme und Übergabe an die kommunistischen Amtsträger aus SED erschöpft hat, sondern dass sie durch\nihr Vorgehen auch die weitere, in der Dauer von minde-\n\n‘. stens drei Wochen festgestellte Freiheitsentziehung des\n\nio\n\n2.) Zur Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung,, insbesondere im Sinne, des $. 239, Abs 2 StGB:\n\nDass die Festnahme des IP durch die vier Angeklagten unä ihre weitere Mitwirkung bei der Verschleppung\ndes LED über die Zonengrenze widerrechtlich waren, kann\n\n- 7 -\n\n. ..\n\nx x\nPS. 7 0 WE Peer ze zu\n—.\n\nw\n\na\n4\n\noe - wn-\n\nEn A RIESETT et gen\n.. R\n\nkeinem Zweifel unterliegen. Weder die Voraussetzungen des § 127 StPO noch die des § 167 GVG waren gegeben, zumal da die Angeklagten überhaupt nicht die\nAbsicht hatten, IE der Polizeidienststelle in N@-\nGE oder einer sonstigen für diesen Bezirk zuständigen - deutschen oder amerikanischen - Behörde zuzu-\n\nführen.\n\nEine andere Frage ist, ob auch die von den Angeklagten verursachte weitere Preiheitsentziehung durch\ndie sowjetische Besatzungsmacht als widerrechtlich anzusehen ist. Das Landgericht hat die Widerrechtlichkeit dieser Massnahme ohne weiteres unterstellt, wie\ndaraus erhellt, dass es ohne nähere Prüfung den Tatbestand der Freiheitsberaubung auf die Dauer von mehr\nals einer Woche im Sinne des § 239 Abs 2 StGB für gegeben erachtet hat. Dem kann nicht beigetreten werden.\nIst eine Person zunächst durch eine gegen das Gesetz\nverstossende Massnahme ihrer Freiheit beraubt worden,\nso braucht damit nicht notwendig die Freiheitsentziehung für ihre gesamte weitere Dauer widerrechtlich zu\nsein. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass die Freiheitsentziehung infolge eines besonderen Umstandes\nvon einem bestimmten Zeitpunkt an gerechtfertigt ist.\nLiegt dieser Zeitpunkt innerhalb einer Woche nach der\ndie Freiheit entziehenden Massnahme, so scheidet der\nTatbestand der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 -\nAbs 2 StGB) aus. Im vorliegenden Falle kann jedoch\ndahingestellt bleiben, ob die Inhaftnahme des Lotz\ndurch die sowjetische Besatzungsmacht, wie die Beschwerdeführer geltend machen, im Hinblick auf den\n(angeblichen) Verdacht der Werwolftätigkeit gerecht-.\nfertigt war; jedenfalls ergibt sich aus einem anderen Grunde, dass die Freiheitsentziehung durchweg\n\n4.\n\nwiderrechtlich im Sinne des § 239 StGB war. Bei der\nPrüfung, ob den Angeklagten Straffreiheit nach § 9\n\ndes Bundes-Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember\n\n1949 zukommt, ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndass es schon zur Tatzeit in der sowjetischen Besatzungszone \"irgendwelche rechtlichen Garantien\" für eine\nvon den Russen festgenommene Person nicht gegeben habe;\n\n‚auch Unschuldige seien auf einen blossen Verdacht hin\n\ngrundlos eingesperrt und schwer misshandelt worden; gerade bei ID sei mit Rücksicht auf dessen Flucht damit\nzu rechnen gewesen, dass er schwersten! Misshandlungen\nausgesetzt.wurde. Diese Feststellungen können jedenfalls für die Fälle nicht beanstandet werden, in denen\neine rechtsstaatliche Erledigung nach der allgemeinen\nErfahrung schon damals nicht erwartet werden konnte,\n\nso namentlich für Fälle politischer Art. Hiernach han-\n\ndelte es sich bei der Freiheitsentziehung von der Art,\nwie sie LE erleiden musste, nicht um eine rechtsstaatlichen Anschauungen entsprechende Haft, die bei einwandfreier Behandlung des Häftlings der Durchführung eines\nceränungsmässigen Strafverfahrens mit dem Ziele eines gerechten Urteils oder der zeitlich beschränkten Sicherung\nder Besatzungsmacht gegen eine vermutete Untergrunäbswegung dienen sollte. I war vielmehr wie unzählige\nandere Leidensgenossen sowohl in seiner Behandlung als\neuch in seinem endgültigen Schicksal der Willkür der\nsowjetischen Besatzungsbehörden ausgesetzt, wie ja auch\nsein Schicksal seit seiner Verbringung in das Gefängnis\nin Weimar in völliges Dunkel gehüllt ist. Das drückte\nder Freiheitsentziehung, vom Standpunkt unseres Rechtsdenkens aus betrachtet, den Stempel der Widerrechtlichkeit auf (vgl BGHSt 1, 391 ff; BGH 5 StR 129/52 vom\n\n28. Februar 1952 und 5 StR 43/52 vom 24. April 1952).\nDieser Feststellung stehen nicht, wie die Beschwerdefüh-\n\n-9 -\n\nu. ‘\nmem wermun -\n\nEEE nr de\n\n-3.) Zum_ inneren Tatbestand der Freiheitsberaubung.\n\n-9-\n\nrer meinen, die Bestimmungen des Art 3 Abs 2 AHKGes\n\nNr 13 vom 25. November 1949 entgegen. Durch diese Bestimmungen sollen nur die Belange der westlichen\nAlliierten, nicht aber auch die der sowjetischen Besatzungsmacht geschützt werden (vgl die das Gesetz Nr 7\nder Alliierten Kommandantur von Berlin betreffende Entscheidung BGH 5 StR 43/52 vom 24, April 1952).\n\nDas lLandgericht hat mit rechtlich bedenkenfreier\nBegründung dargetan, dass sich die Angeklagten der Widerrechtlichkeit der Festnahme des TB und seiner Entführung in die Ostzone bewusst waren. Wie es insbesondere für erwiesen erachtet hat, waren ‚sich alle vier\nAngeklagten darüber im klaren, dass es sich bei T@>-\nGEB unä BED un keine in amtlicher Eigenschaft tätigen Kriminalbeamten, sondern um Amtsträger der örtlichen\nKommunistischen Partei in Sb handelte. Soweit\ndie Revision des Beschwerdeführers Kggp die Richtigkeit dieser Feststellung für seine Person bekämpft, kann\nsie damit mangels Geltendmachung einer Rechtsrüge (§ 337\nStPO) kein Gehör finden.\n\nDie Angeklagten haben auch das Erschwerungsmerkmal der Freiheitsentziehung auf die Dauer von mehr als\neiner Woche (§ 239 Abs 2 StGB) in ihren Vorsatz aufgenommen. Das ergibt sich zwar nicht aus den insoweit\nrechtsirrigen Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch, aber aus den völlig eindeutigen Urteilsausführungen zur Frage der Straffreiheit nach § 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.\n\n4.) Zur Art der Teilnahme der Angeklagten an, der Freiheitsberaubung.\n\nMit rechtlich bedenkenfreier Begründung hat das\n\n- 10 -\n\ner\n\nDr\nr ERS B\nALEy 7 AETTER, ee ”\nDT VAR\n‘ vr DSF ER ° >\n. 7 br EFEN\n\n-\nrt\n\nDr\n\n=\nD\n.i\n\nFu\nGER Rn\n\n.!\n\nr\n\n- 10 -\n\nLandgericht festgestellt, dass die Angeklagten die\n\n- Freiheitsberaubung in Mittäterschaft (§ 47 StGB)\n\nbegangen haben.\n\n5.) Zur Frage des übergesetzlichen Notstands und son-\n\nstiger Rechtfertigungs- oder Entschuldi gungsgründe..\n\nDie Beschwerdeführer beanstanden, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob sie im übergesetzlichen\nNotstand gehandelt haben. Sie stützen ihre Rüge darauf,\ndass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der von den\nSCENE Kommunisten gemachten Angaben den IB vor\nallem deshalb festgenömmen und an diese ausgeliefert\nhätten, um die Entlassung der 15 anderen von den Russen\nfestgenommenen Jugendlichen zu ermöglichen. Diese Rüge\ngreift nicht durch. Das Landgericht hat zwar bei der\nBeweiswürdigung nur die Behauptung der Angeklagten,\ndass sie den Angaben, LP werde als \"Kronzeuge\" für\ndie 15 Jugendlichen benötigt und nach zwei Tagen wie-\n\n‘der entlassen, geglaubt hätten, ausdrücklich als unglaubwürdig bezeichnet. Aus dem Zusammenhang, insbe-\n\nsondere aus den späteren Urteilsfeststellungen zur Fra-\n\n“ge der Straffreiheit und aus den Strafzumessungsgrün-\n\nden ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Lanägericht den Schutzbehauptungen der Angeklagten den Glauben auch versagt hat, soweit sie die angebliche Akbsicht betrifft, 15 Jugendliche vor der Wegschaffung\ndurch die Russen zu retten. In dem die Frage der Straffreiheit betreffenden Abschnitt des Urteils führt das\nLandgericht aus, die Angeklagten hätten LED \"aus nichtigen Gründen\" an SEE Kommunisten ausgeliefert; \"lediglich\" um ihren Gesinnungsgenossen. Schwierigkeiten mit der russischen Besatzungsmacht zu ersparen, hätten sie sich bedingungslos aus Gefälligkeit\n\nzur Tat bereit gefunden; \"nur\" aus Gefälligkeit gegen-\n\n- 11 -\n\n.n Re vr\nEZ 30,908 PIE vr 227\n\nw\nDr DAmRe 7 225\n“\n\n- 11 -\n\nüber ihren Gesinnungsgenossen hätten sie die Freiheit\nund Gesundheit eines jungen Menschen auf's Spiel gesetzt. In den Strafzumessungsgründen hebt der Tatrichter ebenfalls hervor, \"aus nichtigem Anlass\" hätten\ndie Angeklagten die Freiheit eines jungen Menschen geopfert, \"lediglich\" um ihren Gesinnungsgenossen politische Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen. Diese\nAusführungen zeigen, zumal in ihrer Wiederholung, deutlich, dass das Landgericht den Angeklagten nicht geglaubt. hat, die Absicht der Rettung anderer Jugendlicher verfolgt zu haben. Schon damit erledigt sich die .\nFrage des übergesetzlichen Notstands.\n\nAuch ein sonstiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund steht den Angeklagten nicht zur Seite.\nDas gilt namentlich für .den Angeklagten CD, soweit er noch geltend gemacht hat, er habe geglaubt,\ndurch seine Mitwirkung bei der Entführung des LED\nvielleicht zur Freilassung seines von den sowjetischen\nBehörden in der Ostzone verhafteten Vaters beitragen\nzu können. Mit diesem Einwand hat sich Gärtner offenbar auf Notstand im Sinne des § 54 StGB (Nothilfe) berufen wollen. Das Landge.-icht hat jedoch, wie die Ausführungen zur Frage der Straffreiheit und die Strafzumessungsgründe ergeben, ersichtlich auch insoweit den\nAngaben des Angeklagten keinen Glauben geschenkt. Schon\naus diesem Grunde kann von einem - sei es auch mur vermeintlichen - Notstand bei dem Angeklagten nicht gesprochen werden.\n\n6.) Zur Frage der Straffreiheit nach $_ 9 des Bundes-.\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender Begründung\ndie Voraussetzungen des § 9 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 an sich für gegeben er-\n\n- 12 -\n\n2\n7%\n\n3\n\nrnit Beg\n[3 . R\n\n2;\n\nar,\nKEN\n\n<\n\nPa IE Paz\n\nSEN TE a BER DR SIEEEST FW)\ntiere)\nTU RAIS\n\nx\n\n“ REM.” EN ER DR ’ Cage\nRL RC} „ Lite, RE ES\n’ er Q & Ku 0\nx . Y ”. SU PR ch -... ...,\n\nFESTE\nwe\n\nAy\nESSEN,\n\nFR\n». De nn\n”r\n\nIr\n\n- 12 -\n\nachtet. Keinem Bedenken begegnet aber auch entgegen\n\nder Annahme der vier Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Angeklagten aus Grausamkeit im Sinne\n\ndes § 9 Abs 3 aaO gehandelt haben und demgemäss nicht\n\nin den Genuss der Straffreiheit kommen können. Ohne\nRechtsirrtum hat das Landgericht der Tatsache keine\nBedeutung beigemessen, dass sich die Angeklagten nicht\nselbst unmittelbar einer grausamen Behandlung (Misshandlung) des UP schuldig gemacht haben. Demn die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 3 setzt nicht\nvoraus, dass der Täter ein nach dem äusseren Tatbild und\nseiner inneren Einstellung grausames Verbrechen gegen\nLeib oder Leben seines Opfers begangen hat; er handelt\nvielmehr auch dann aus Grausamkeit im Sinne des § 9\n\nAbs 3, wenn er durch seine unmittelbar ein anderes Rechtsgut, z.B. die Freiheit, verletzende Tat das Opfer mit\nWissen und Willen der Gefahr aussetzt, unverhältnis-\n\n. mässige Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seeli- oo.\n‚scher Art zu erleiden, sofern die Tat auf einer gefühl-\n\nlosen und unbarmherzigen Gesinnung beruht (vgl die in r\ndem Urteil des Landgerichts angeführte Intscheidung des\nBayr. Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 1951\n\n- Bayr-ObL6St 1, 309 f£ -). Hier haben die Angeklagten\nnach den Urteilsfeststellungen als Grenzbewohner und\n\"aktive Mitglieder\" der Kommunistischen Partei von der\noben geschilderten lage der durch die sowjetische Besatzungsmacht in der Ostzone festgenommenen Personen\n\nKenntnis gehabt und auch damit gerechnet, dass Lotz u\nbei den Russen nicht mur längere Zeit eingesperrt,\nsondern, zumal im Hinblick auf seine Flucht in die West- %\n\nzone, . schwersten Misshandlungen körperlicher und Seelischer Art ausgesetzt sein werde. Diese Feststellungen\nlassen entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht\n‚erkennen, dass das Landgericht einem \"Anachronismus\" -\n\n-13-\n\nj\nl:\n\n- 13 -\n\nx\n\nzum Opfer gefallen sei; sie zeigen auch sonst keinen\nRechtsfehler und sind daher für das Revisionsgericht\nbindend. Wie das Landgericht weiter festgestellt hat,\nwollten die Angeklagten durch ihre Tat nur ihren politischen Gesinnungsgenossen aus Sn helfen\n\nund sie vor Schwierigkeiten mit der sowjetischen Besatzungsmacht bewahren. Auch diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; die Angriffe, die\ndie Revisionen gegen sie erheben, bewegen sich nur\nauf dem der Prüfung im Revisionsverfahren verschlossenen Gebiet des Tatsächlichen. Zutreffend hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die Angeklagten. grausam gehandelt haben, das Wissen der Angeklagten um das ihrem\nOpfer, dem Arno I@B, bevorstehende Schicksal und ihre\nAbsicht, den Si» Gesinnungsgenossen zu helfen,\ngegeneinander abgewogen. \\enn es dabei zu dem Schlusse\ngekommen ist, dass die Angeklagten den L@® \"aus nichtigen Gründen\" der sowjetischen Verfolgung ausgeliefert und damit gefühllos und unbarmherzig, also grausam im Sinne des § 9 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes\ngehandelt haben, so kann das aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden. Dass die Angeklagten nicht einschlägig vorbestraft sind, schliesst nicht aus, dass.\njeder von ihnen im vorliegenden Falle grausam gehandelt hat; denn für die Anwendung des § 9 kbs 3 des\nStraffreiheitsgesetzes genügt es ebenso wie bei der\ngrausamen Tötung im Sinne des § 211 StGB (vgl BGHSt 3,\n264), dass die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung den\nTäter bei der Tat beherrscht, ohne dass sie eine allgemeine Tätereigenschaft zu sein braucht. Es bedeutet\n\ndaher entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auch\n\nkeinen unlösbaren Widerspruch, dass das Landgericht\nden Angeklagten einerseits Straffreiheit versagt und\nanderseits mildernde Umstände im Sinne des § 239 Abs 2\nSatz 2 StGB zugebilligt hat.\n\n- 4 -\n\nLT\n\n- 14 -\n\nBei diesem Ergebnis bedarf es keiner Prüfung, ob\ndie Angeklagten ausserdem, wie das Landgericht annimmt,\naus ehrloser Gesinnung im Sinne des § 9 Abs 3 des\nEn Straffreiheitsgesetzes gehandelt haben.\n\n7.) Zur Strafzumessung.\n\n#n Insoweit hat keiner der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Die Zumessungsgründe lassen, wie die Nachprüfung ergeben hat, nach keiner Richtung einen Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch erkennen.\n\n*\n\n= 8.) . Ergebnis.\n\nDa dem Urteil’ auch sonst kein Rechtsfehler zu entx nehmen ist, sind die Revisionen der Angeklagten mit der\nE.. aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfol-\n\n“ 'ge als unbegründet zu verwerfen.\n\nn Jedem der Beschwerdeführer wird die weitere Unter-\n.. suchungshaft, soweit sie vier Monate übersteigt, aus\nTE Billigkeitsgründen auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nDr.. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Dr.Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-28/1-str-585-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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