{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-25_1_StR_747_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-25","aktenzeichen":"1 StR 747/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 1. StR 747/51 2314 063 211\n\n—n.. nn . ji\n\nIm Tanen des Volkes Hi\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bückergehilfen Jose? c EB :.: vi:\nIkrs. BD: sort seboren cn GE 13:1,\n\nwegen Untreue und Unterschlagung\n\nhat der 1. ?Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nDundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Dr. Ilülle\nDundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Nichter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Iundesanwaltschaft, +»\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür lecht erkannt:\n\n„u? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Regensburg vom 17. -ugust 1951 mit\nden ?eststellunren zeufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlun; und Intscheicung, zuch über die Losten\ndes Rechtsmittels, en das Landgericht zur!.ckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe\n\n— | -\n\nDer kaufrinnische Angestellte sgnE> vurde,\nnachdem er in der \"Iauptverhandlung als Zeuge vernommen\nund vereidigt worden ver, in weiteren Verlauf der Mauptverhendlung nochmals vorgerufen und zur Sache vernonrien.\nDabei erging. wie sich aus der Sitzungsniederschrift ersibt. Zolgender Gerichtsbeschluss:\n\nzührend der ergünzenden Vernehzung des Zeugen Sg»\n«BD ist der Angeklagte aus dem Sitzungssaal\nzu entiernen.\n\nsach den dienstlichen Irklärungen der richterlichen Beisitzer - der Vorsitzende ist inzwischen in den Duhestand\ngetreten und konnte deshalb nicht befragt werden - gingen\ndiesem Deschlusse [olcende Vorgänge voraus: Der Zeuge\ngu» belundete bei sciner ergänzenden Vernehmung,\ndie Ehefrau des \\ngeklagten habe die Schwiegerrutter des\nZeugen bei der S&D in Coswig denunziert. Un die personen,\ndenen er diese Litteilung verdanke, in der Ostzona nicht\nzu. geführden, !önne er nähere ngaben darüber nur dann\nmachen, wenn der ıngeklagte aus dem Sitzungssaal entfermnt werde. Die richterlichen Beisitzer können sich nicht\nmehr erinnern, ob bei der Verkündung des Beschlusses etwes über den Grund gesagt worden ist, der cas Gericht zu\nseiner Inordnung veranlasst hat.\n\nDer ingeklagte wurde, nachdem der Zeuge in seiner\nAbwesenheit ausgesagt hatte und er selbst wieder den\nSitzungssaal betreten hatte, über den wesentlichen In-\n“alt der Aussaze des Zeugen unterrichtet.\n\nDie Revision bemängelt, dass der Beschluss des Gerichts nicht den Grund für die zeitweilige Intfernung\n\nn.\n\nan <\n1 u R TI7 2\n\na a an due\n\n..\n\nur\n\n.\n\nei,\n\n-5-\n\ndes Angeklagten aus der llauptverhandlung angebe, und\nrügt, dass dadurch § 247 StPO verletzt sei. Die Rüge\nist berründet. Der Zundesserichtshof hat, darin den\nReichsgericht folzend (RGSt DA 20 5 273), schon dahin\nentschieden. dass die zeitweilige Antfernung des ..ngeklagten aus der !auptverhendlung stets durch einen beeründeten und verlündeten Gerichtsbeschluss angeordnet werden müsse (ICHSt 1. 346, 350). Bei der Anordnung, dass der /ngelrlaste zu entfernen sei, und der\nLitteilung des Crundes dafür hendelt es sich un wesentliche Förmlichleiten des Verfahrens, deren Beobachtung\nin der Sitzungsniederschrift zu beurkunden und nur\ncurch sie zu beweisen ist (RC 12 1915 S 846). us den\nProtokoll kenn jedoch. wie die Nevision mit Recht rüst,\n“ber den Grund der zceitweiligen Entfernung des Angeklagten nichts entnornen werden, selbst wenn man es\nnicht für erforderlich halten wollte, dass der Yortlaut\ndes Deschlusses den Grund angibt, sondern es als ausreichend ansehen wollte, dass sich aus dem Zusammenhang\nder in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Vorgänge\nergibt, dess die mitwirkenden Richter und die 3eteiligten klarheit über den Grund Ger Zntfernung erlangt’ haben. Denn die Sitzungsniederschrift enthält weder etwas dar!ber, welche Vorgänge oder Erklärungen die {nordnung des Gerichts veranlasst heben, noch kenn ihn\nentnonnen werden, dass die Deteiligten überhaupt vor der\nZntscheidung gehört worden sind.\n\nFür den Fall, dass ein Angeklagter ohne formgemässen Seschluss entiernt worden ist, hat die Rechtsprechung\nbisher angenornen, dass die darin liegende Verletzung\ndes § 247 StPO nicht unter allen Umständen zur Aufhebung\n\nMM. KANAL,\n\nEn en\n\nPR .\nz Pa\n\n’\npP\n\n4 -\n\n\"des angefochtenen Urteils führt (vgl RG GoltdA 48 S 302;\n\nRGJW 1911 S 855; Recht 1925 Yr 2568; HRR 1927 Nr 1173\nund 1935 Ir 1561). 3edenken gegen diese \"uffassung könnten daraus hergeleitet werden, dass die Neuptverhandlung, wenn der ingeklagte unter Verletzung des § 247\nS+P0 entfemt wird und seine !bwesenheit somit nicht auf\nverfehrensrechtlich einwandfreien Anordnungen des Gerichts beruht, dann in !bwesenheit einer ferson stattfindet. deren \\nwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338\n\nir 5 5420). Die _rage braucht jedoch hier nicht entschie-\n\nden zu werden. Denn sclbst wenn man nicht den unbedingten Nevisionsgrund des § 338 ir 5 StPO als gegeben ansehen wollte und der bisherigen Rechtsprechung folgt,\nenn nicht ausgeschlossen werden. dass das Urteil auf\nder erörterten Verletzung des § 247 StPO beruht. Da aus\nder Sitzunssniederschrift, die darüber allein Deweis\nliefern könnte (§ 274 StPO), nichts darüber zu entnehmen ist, sus welchen (runde das Gericht den Angeklagten\nabtreten liess, kann nicht ausgeschlossen werden, dass\ndas Lendgericht den § 247 StPO nicht nur formell, sondern euch sachlich nicht frei von Rechtsirrtum gehandhabt hat. Und selbst wenn men die dienstlichen Erklärungen der richterlichen Seisitzer ergänzend heranziehen wollte, würde zwar dieses 3edenken ausger&umt sein;\nes bliebe aber auch dann offen, ob der Angeklagte und\nsein Verteidiger Klarheit über den Crund der Entfernung\ngewonnen haben, Denn die Beisitzer vermögen sich, wie\nsich aus ihren Ürklürungen ergibt. nicht mehr zu erinnern, ob und wie die \\noränung begründet worden ists\nDes weiteren ergibt sich aus ihrer {usserung, dass während der {bwescnheit des \\ngeklagten der Zeuge Tatsachen\nbeiundete, ie das Gericht zls Veräachtsgründe gegen den\n\n-5-\n\n28:\ne\n\nmag\n\nen\n\na a ST\n\nm\n\nair\n\nau?\nu a ni\n.., ’\n\n_ u.\n_—..\n—:\n\nI GT N EREAT\n\n2 -\n\nnr\n\n23\n\n”\n\n-— nm.\n\nAngeklagten verwertet hat.\n\nDie auf die Verletzung des § 247 StPO gestützte\nVerfahrensrüge russ deshalb zur Aufhebunz- des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung führen.\nlit Rücksicht darauf bedürfen die übrigen Revisionsrügen nur insoweit einer kurzen Srörterung, als es\nfür die neue Verhendlung erforderlich ist.\n\nDer auf die Verletzung des § 247 Abs 1 Satz 2 StPO\ngestützten Verfahrensrüge fehlt die tatsächliche Grundlage. “usweislich der Sitzungsniederschrift ist der\nAngeklagte entgegen dem Vortrage der Revision über den\nwesentlichen Inhalt der Nussage, die der Zeuge\n> in .bviesenheit des -.ngeklarten gemecht hatte,\nunterrichtet worden, Tass während dieses Teiles der\nVernehrung SE vunzulässigerveise eine Urkunde verlesen worden üre, ist weder der Sitzungsniederschrift noch den dienstlichen Erklärungen der richterlichen Beisitzer zu entnehmen.\n\nDie Beikundungen des Zeugen sg durfte das\nGericht auch insoweit für die Jberzeugungsbildung verwerten, als sie nicht eigene Wahrnehmungen, sondern\nLitteilungen von Gewährspersonen wiedergaben. Die Vernehmung des sogen. Zeugen vom Hlörensagen ist durch § 250\nSt?O nicht verboten.\n\nDie Hiederschriften über die Vernehmung der Zeugen\n\nSO und EB üurch den ersuchten Richter durften nach\n§ 251 bs 1 Ir 3 StPO verlesen werden.\n\nDie “nwendung der §§ 246 und 266 StGB auf den Sachvechalt. den das Iandgerichl für erwiesen erachtet hat,\n\nwa\n\n.6 -\n\nzeigt keinen Kechtsfehler. In der ‘jbernahne der Verpflichtung, für Irau Ip .öbei, die ihrer Tochter gehörten,\nzusarrzen wit eigenen Löbeln Über die Zonenzrenze ZU schaffen, durfte das Lendgericht in Anbetracht der sonstigen\nfür erwiesen erachteten Umstünde ohne Rechtsirrtun eine\ndem \\ngelilagten durch Rechtsgeschäfte obliegende Verpflichtung zur vahrnehrung frender Yerrögensinteressen\nfinden. Die Verletzung dieser Prlicht ist jedenfalls insoweit ausreichend dargetan, als der ngeklagte einen\n\nim einzelnen nicht genau festgestellten Teil dieser Sachen sich selbst angeeignet hat. Tass der !ngeklagte dadurch zugleich den Tatbestand des § 246 StGB verwirklicht\nhat, steht der “nwendung des 5 266 StüB nicht entgegen\n(RGSt Bd 69 5 58, 63). „uch die Strafzumessunsserwägungen\nsind entgegen der Ansicht der Pevision frei von widersprüchen und sonstigen Rechtsfehlern. Die ..nwendung des\n\n§ 3 StFrG vom 31. Dezember 1949 kan mit Tücksicht auf\n\ndie llöhe der Strafe nicht in Betracht.\n\nGroß Dr. Peetz Dr. Geier\n\nHülle Bundesrichter Dr.. Jagusch\nist beurlaubt und infolge\nOrtsabwesenheit an der Unterschriftsleistung ver-\n\nhindert.\nGroß\n\n= Men Pezn SeiP Kr &\nRR WEL De B Pre\n\nTE tee\n. KW\n\nmn Te\n\nER En ERREN ELTRRTE AL Da kan Va EEE\n\n“\n\nPPanz 7\n\nDa he\n„2 wir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/1-str-747-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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