{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-25_1_StR_271_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-25","aktenzeichen":"1 StR 271/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2514 062 2.\n\n1 StR 271/52\n\nImKkamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Schreinergehilfen Erich R au aus (EB.\n\ndort geboren :ı > 1932,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Terienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. Juli 1952, en der seilgenonmen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\nDundesrichter Dr, Peetz . _.\nDundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Dr,, Aülle\nSundesrichter Dr, Jarusch\nels beisitzende Aichter,\n\nStaatsanwalt N\n\nals Vertreter ler Zundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter &\nals Ur!unäsbeenter der Geschlitsstelle,\n\nfür Recht eriiannt:\n\n‚uf die ?evision des \\ngeklasten 2 wird das Urteil\ndes Tandgerichts Lürnberg-ürth von 14. Dezember 1951,\nsoweit er in den füllen II 5 bis einschliosslich 10 der\nUrteilsgründe verurteilt ist, in Strafausspruch samt\n\nden Nesistellungen hierzu aufgehoben, Aufgehoben wird\nauch die Cesamtstrafe. In diesen Urfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Intscheidung,. auch über die\nKosten des Nechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.\n\nin übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon nechts wegen\n\nNa\nmen. EIER.\na nn\n\nEn\n\na\n\nYa ..\nur. . . -\n\nra\n\nKO 9,\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n1.) Das Landgericht hat den \\ngeklasten des schweren\nDiebstahls in drei Füllen, des gemeinschnltlich begangenen schweren Diebstahls in einen elle, des schweren\nDichstahls im Dückfall in TünT Tällen und des einfachen\nDiebstehls im Nückfall in einem alle schuldig erkannt\nund ihn hierweren zur Jesamtstraie von fünf Jahren Ge-Tängnis verurteilt.\n\n2.) Zum Schuldspruch rüst die Revision. dass des Landgericht zwischen den einzelnen Diebstählen Tatmehrheit\nnach § 74 StGB statt Tortsetzungszusarmenhang angenommen\nhabe, Sowohl das verletzte Rechtsgut als auch die begangenen Straftaten (Diebstühle aus Personenkraftwagen)\nseien gleichartig. Die für die Tortgesetzte Iiandlung weiter erforderliche Zinheitlichlicit des Vorsatzes sei entgesen der Annahme des Löndgerichts euch dann gegeben, wenn\neine ‚Jinzelhendlung imuer die _ortseizung der anderen\n„ilde. Die Rüge ist unbegründet, Nach der Rechtsprechung\ndes neichsgerichts (u.a. RüSt 66, 236; 71, 231; 72, 211;\n75, 207) und des Zundesgerichtshofes (u.a, 3016t 1. 313)\ngehört zusser der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes\nund der Verwirklichung desselben Strartatbestandes zu den\nVoraussetzungen der fortgesetzten Nandlung, dass der Vorsatz des Ti\\ters von vornherein auf einembestimmten Gesamterlolg gerichtet ist. d.h. vor oder spätestens bei\nder Vernirklichung des ersten Teilektes der geplanten\nMendlunssreihe die späteren Teilhandiungen zwar nicht in\nallen Tinzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung ergreift. keineswegs reicht zur\n\\nnahne eines solchen \"Gesamtvorsatzes\" der allgemeine\nEntschluss aus, bei künftiger Gelegenheit gleiche oder\n\n=»\nTR A Far\n\nDar,\n\n3.\n\nühnliche Straftaten zu begehen, deren „usführung nach\nOrt, Zeit, Person des Verletzten und Segenstand noch\nvölliz ungewiss ist. Das gilt auch dann, wenn ein Dieb\nsich auf eine bestimnte Diebstahlsart, z.). Taschendiebstäöhle oder, wie im vorliegenden Tall, Diebstähle\naus parkenden Personenkraltwagen, beschränkt hat, /ier\nhat Cas Landgericht ohne Hachtsirrtum Testgestellt, dass\ncer ingeklagte die einzelnen von ihn begangenen Diebstöhle nicht von vornherein in seinen Vorsatz einschliessen konnte, da er die sich Künftig bietenden günstigen\nGelegenheiten nicht kennen konnte und nicht kannte, und\ndemgemäss einen Tortsetzungszusermenhang zwischen den\neinzelnen Diebstühlen zutreffend verneint.\n\nIm übrigen erhebt die Nevision keine ausdrücklichen Zinwendäungen gegen den Schuläspruch. Dieser lässt\nauch sonst keinen Rechtsfehler ersehen, vor allem auch\nnicht insoweit. als das Landgericht in den Fällen II\nJ. bis einschliesslich 7, 9 und 10 der Urteilsgründe ausser den Tierkmalen des schweren Diebstahls nach § 243\nAbs 1 ir 4 StCB zugleich auch die Voraussetzungen des\n8 243 ibs Lir_2 StCB als gegeben erachtet hat (D6H NW\n1932, 597 und BON 1 St 91/52 vom 13, Yai 1952).\n\n3.) Hingegen kann der Revision der Zrfolg nicht versagt werden, soweit sie sich dagegen wendet, dass der\nIngelslagte in den Millen II 5 bis einschliesslich 10\ndes Rückfalldiebstahls nach § 244 StB schuldig erkannt\nist. Das Landgericht hat als letzte der Verurteilungen,\ndie den Rückfall begründen sollen, die von dem U.S.-\nGericht Gebiet 7 an 13. Juli 1951 gegen den ingeklagten\nwegen schweren Diebstahls nach 8 242, 243 Sbs I Nr 4\nStGB ausgesprochene Verurteilung herangezogen. Es hat\n\n21;\n\nra Area\n\nPP JE\n, - Pa -\nEn en a a\n.- -\nUL 2 u _3\n\n“ ter 3ezugnahne auf einen Drlass des „mies der amerikanischen iilitärregierung für das Land liessen die \\nschauung vertreten, dass die Urteile der amerikanischen\nDesatzungsgerichle wenigstens denn £ls \"inländische Urteile\" im Sinne des §§ 244 StGB enzusehen sind, wenn sie,\n\n{\n\nwie hier, sachliches deutsches Recht ensewenäet haben, ei\nL\n3\n\nr\n\n-4- .\ndabei im Anschluss an die Intscheidung des Oberlan- 2 H\ndesgerichts in Frankfurt//i. in IigwW 1951, 372 und un- rag\n\nEee\n\na\n\nDieser j'einung kann nicht beigetreten werden, „ie der\nSundeszerichtsho? wiederholt entschieden hat (u.a. IV\n1952, 151), sind unter \"in Inland erfolrten Verurteilungen\" im Sinne des § 244 StG3 nur die ‚trafurteile deut- oo\nscher, d.h. der deutschen Gerichtsbarkeit unterstell- \"\nter Gerichte, nicht dagegen die auf deutschem Boden erassenen Jtrafurteile von Gerichten einer der Besatzungs-Ä mächte zu verstehen. Die gegenteilige „nschauung des\n\n“ Oberlandesgerichts in „rankfurt//liain ist in der in EM\n1952, 151 veröffentlichten Znsscheidunsz ausdrücklich .abgelehnt. Hiernach hat das Landgericht die Voraussetzungen des Lückfalls nach § 244 StG3 für die im August 1951\nverübten Diehstähle zu Unrecht bejaht.\n\nz -\nT nn\n\nFR.\n\nran\nIE\n\nu\nNE.\n\nD\ner\n\n’..\nnr?\non\n\nage\n\nen\nu\nAdam\n\n”\n\n2 x\n”. x . “.,\n2 y A\n” sh REN\nEen En a -\nrg\nnn\n\nur 4.) wach den Urteilsgründen war der Angeklagte am 31.\n\n; ai 1951 von dem Landgericht Kürnberg-Fürth als Berufungsgericht wegen versuchten schweren Diebstahls zu vier Konaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafe hatte er\n\nbei der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht\n\n.. vollstöndig verbüsst. Das Ienägericht hätte daher, wie\n\nLe &ie Revision nit Recht rügt, in dem angefochtenen Urteil\ndiese Gefönmisstrafe gemiss 8 79 Ste5 mit den für die\n\nDiebstähle vom 4. und 155 tai 1951 {Zülle II 1 und 2)\n\nfestgesetzten Dinzelstrafen von sechs und neun konaten\nGelünmis zu einer Gesamtstrafe vereinigen und aus den\n\nTe m ern\nB ,\n\nTon ne) car\n\n. punkt des Tatrichters stellen, der das frühere Urteil\n\n-5- 2\n\nfür die Diebstöhle in den Füllen II 3 bis einschliess- &\nlich 10 ausgeworfenen Dinzelstrafen nach § 74 StGB\neine vieitere Gesentsträfe bilden müssen. Denn einmal\nist bei mehreren tatrichterlichen Urteilen in dersel- !\nben Sirafsache stets des letzte Urteil als \"frühere\nVerurteilung\" im Sinne des 5 79 StGB enzusehen (2CH 1\nstn 247/52 vom 8. Juli 1952 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts). Des anderen\nist es in Pöllen. in denen Straftaten abzuurteilen sind,\ndie der Titer teils vor, weils nach der früheren Verurteilung begangen het, dem erkennenden Gericht mit Rücksicht auf % 79 StG5 nicht möglich, aus den Einzelstrafen für die sömtlichen neu zur »burteilung stehenden\nStraftaten eine einheitliche Gesamtstrafe nach § 74 StGB\n\"u bilden, Das Gericht muss sich vielmehr auf den Stand-\n\nPer Ver\n\nerlassen hat, und von Giesem Standpunkt aus die früher\nerkennte Strafe und die neuen Tinzelstrafen für die vor\nder früheren Verurtcilung begengenen Straftaten zu einer\nGesamtströ.fe vereinigen und Zir Gie nech der früheren\nVerurteilung verübten Straftaten eine gesonderte Gesamtstrafe oder, falls es sich mur um eine einzige Straftat 3\nhandelt, eine selbständige Zingelstrafle aussprechen (ua \\\n\nRS\n RGSt 18, 133; 24, 185; 46, 179). In der schon aus den üü\nGründen zu 3.) notwendig werdenden neuen Hauptverhand- Re\n\nlung wird das Landgericht unter Beachtung des § 358 ..bs 2\nStPO Gesamtstrafen im Sinne der obigen Ausführungen zu\nbilden haben; da die Zinzelstrafen für die Diebstüähle\nvom 4. und 15. Lai 1951 nicht aufgehoben und daher rechtskräftig werden, ist die Verkündung des angefochtenen Urteils und nicht, wie sonst bei Zufhebung eines Urteils\nund Zurückverweisung äer Sache, die Verkündung des neuen\n\nPe Pd\n’ ..\n\nir‘.\nri .\nPu nn et nn hr\n\n“.\n\n-\n\nur.\n7,\n4,\n\n.._n\n\nEI RTTTENR\n\n6.\n\ntatrichterlichen Urteils der für die Gesamtstrafenbildung massgebende Zeitpunkt. Im übrigen wird das Landgericht auch noch zu prüfen haben. ob nicl:t auch eine weitere. an 13. September 1951 gegen den Angeklagten verhängte Gefängnisstrafe von zwei ilonaten gegebenenfalls\nin eine der neu zu bildenden Gesamtstrafen einzubeziehen sein wird. Unter Umständen wird das Landgericht\nauch drei Gesamtstrafen nebeneinander bilden müssen,\n\n5.) Da die Voraussetzungen des Rückfalls nicht zur\nSchuld. . sondern zur Straffrage gehören (§ 263 Abs 5 StPO).\nwar das angefochtene Urteil zu den Fällen II 5 bis einschliesslich 10 nur in Strafausspruch aufzuheben. „uch\n\ndie Gesemtstrafe musste eufgehoben werden. In übrigen\n\nwar die xevision als unbegründet zu verwerien.\n\nGroß Dr. Peetz Dr. Geier\n\nDr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch\nist beurlaubt und infolge\nOrtsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.\nGroß\n\nN,\n\nur\n\nPi\n\nBE\n\n..\nmen\n\n”\n=\n\ned\nan\nZe ar\n\nSITE\n\n.\n?\n*\nR\n.\n.\n\nbi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-25/1-str-271-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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