{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-18_1_StR_860_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"1 StR 860/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"i 1 StR 860/51 2,3\n\nE m 2514 067\n\nm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsäche\ngegen . Ss\n\nden Bauarbeiter Franz A ED :.: ro, b\ngeboren am EEE 1905 in ce, u\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Waldshut vom 4. September 1951 im ?\nStrafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden RE\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklag- on\nte wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides\n\nStatt in zwei Füllen verurteilt ist, sowie hinsicht-\n\nlich der Gesamtstrafe und der Webenstrafe. In diesem\n\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\n2. an das Landgericht zurückverwiesen. u\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nro une\n\nneu.\nPOS,\n\nVon Rechts wegen on\n\nko\nY\n\nEn ir\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nEs ist richtig, dass der § 156 StGB in den Urteilsgründen nicht angeführt ist. Auf diesen Verstoss gegen\n§ 267 Abs 3 StPO kann der Urteilsspruch aber nicht beruhen. Die Gründe stellen abschliessend fest, der Angeklagte habe sich \"zweier wissentlich falscher Versicherungen an Eides Statt schuldig gemacht\", Danach kann\nkein Zweifel bestehen, dass die Strafkammer den Angeklagten aus § 156 StGB verurteilt hat, der Strafbestimmung, wegen deren Verletzung schon das Hauptverfahren\neröffnet war (vgl auch RGSt 51, 33).\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Zum Schuldspruch erhebt die Revision nur die\nallgemeine Sachrüge, Die Prüfung ergibt hier keinen\nRechtsfehler. Zu bemerken ist nur:\n\na) Tateinheit zwischen dem Betrug nach § 263 StGB\nund dem Vergehen nach § 81 des badischen Landesgesetzes\nüber die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1950 (GVBl 139) ist mit Recht angenommen. Die Straftatbestände decken sich insofern nicht,\nals § 81 aaO anders als § 263 StGB keine Rechtswidrig-\n‚keit der erstrebten Leistung voraussetzt. \"\n\nb) Das Badische Finanzministerium war zur Abnahme\nder eidesstattlichen Versicherungen zuständig. § 54 des\nbadischen Entschädigungsgesetzes verleiht zwar diese Be-Fugnis ausdrücklich nur den Äntern für Wiedergutmachung.\nDiese Behörden haben aber die Sachentscheidung bloss vorzubereiten; die Entscheidung selbst trifft das Finanzmi-\n\nA nn\n\n7 Pr ya 3\n\nr\\\nte\n\nz—\n\na\n\n-.-\nI\n\nun aryen\ns \"ir\n\n“aurim | d\n. .\n.\n\ner\n‘\n\nnisterium. Ihm steht daher die Befugnis erst recht zu.\nDas ergibt sich im übrigen auch daraus, dass das Kinisterium auf Grund eines gesetzlich geregelten Beweisverfahrens eine förmliche Entscheidung zu treffen hat\n(vgl BGEHSt 2, 218 = IJW 1952, 630).\n\n2. Zum Strafmass ist die Revision teilweise begrün-\n\ndet, freilich nicht aus den von ihr vorgebrachten Gründen. ; Sy\n\na) Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkan-\n\nmer, soweit sie wegen vorsätzlich falscher Versicherung\nan Eides Statt verurteilt hat, den Strafmilderungsgrund\ndes § 157 StGB beachtet hat. Dessen Voraussetzungen 1lassen sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\nverneinen. § 157 kann darn anwendbar sein, wenn der Angeklagte die Versicherungen nicht als Partei, sondern\nals Zeuge im Wiedergutmachungsverfahren I abeeeeben hat. Dafür spricht der Umstand, dass sein eigenes\nWiedergutmachungsverfahren zu jener Zeit schon abgeschlossen war. Freilich steht § 157 auch einem Zeugen\nnicht zur Seite, der eine falsche Versicherung freiwillig und unaufgefordert abgegeben hat (RGSt 36, 49; DJ\n1938, 866). Aber das scheint bei dem Angeklagten wenigstens bei der Versicherung vom 14. Februar 1951 nicht\nder Fall gewesen zu sein; dabei ist su berücksichtigen,\ndass das Finanzministerium, wenn er Zeuge war, die Versicherung von ihm verlangen konnte, wie sich aus § 54\ndes badischen Entschädigungsgesetzes ergibt. Nach dem\nSachverhalt ist es nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte die beiden Versicherungen abgegeben hat, um\neiner Bestrafung wegen seiner schon begangenen Straftaten, nämlich der Urkundenfälschung, des -Betrugs und\ndes Vergehens nach § 81 des Entschädigungsgesetzes, zu\n\n/r?\n\nentgehen; möglicherweise hat er auch befürchtet, wegen\nder eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juni 1950, wegen der ihn die Strafkamner freigesprochen hat, bestraft\nzu werden, und schliesslich kann ihn zu der letzten\neidesstattlichen Versicherung von 14. Februar 1951 die\n\nVorstellung bestimmt haben, bei Offenbarung der Wahrheit\n\nwegen der falschen Versicherung vom 18. Januar 1951 bestraft zu werden. Das wird noch zu prüfen sein,\n\nb) Dem Urteil kann ferner nicht entnommen werden,\nob die Strafkammer die Anwendung des § 158 StGB erwogen hat. Auch das war geboten, weil der Angeklagte seine unwahren Angaben noch am 14. Februar 1951 widerrufen\nhat. Darin kann eine Berichtigung im Sinne des § 158\nliegen. Dass das Tinanzministerium Misstrauen gefasst\nhatte und die Richtigkeit der Versicherung überprüfte,\nsteht der Rechtzeitigkeit der Berichtigung nicht entgegen; denn in der Überprüfung durch das Binisterium liegt\nkeine Untersuchung im Sinne der Vorschrift, vielmehr mır\nin einer Strafuntersuchung (RGSt 67, 81, 89). Verspftet\nwäre die Berichtigung denn, wenn dem Staate (oder sonst\njemandem) durch die falsche Versicherung schon ein NWachteil entstanden war. Als Nachteil ist aber nicht schon\ndie Verschlechterung der Beweislage anzusehen, die in\nder Versicherung selbst liegt, sondern nur eine darauf\nberuhende weitere ungünstige Veränderung der Lage (RG\nJW 1934, 559; RGSt 70, 142). Sind etwa dem Staat infolge der falschen Versicherung des Angeklagten Aufwendungen erwachsen, z.B. Reisekosten zur Aufklärung der Angelegenheit, die sonst nicht entstanden wären, so würde\ndarin ein Nachteil liegen, der der Rechtzeitigkeit der\n\n‚Berichtigung entgegenstehen würde. Das kommt namentlich\n\nu u FI NE ne nd\nae Era\n\nSuch\n\n£\n\nTESTER N\nT °\n\nnn\n\n-5-\n\nfür die falsche Versicherung vom 18, Januar 1951 in\nBetracht; dagegen fehlen Anhaltspunkte dafür, welcher\nNachteil dem Staat (oder sonst jemanden) aus der Versicherung vom 14. Februar 1951 im Augenblick des Widerrufs schon entstanden sein konnte. Ficht ausgeschlossen wird die Anwendung des § 158 dadurch, dass\nder Sachverhalt schon ohne die Berichtigung des Angeklagten anderweit aufgeklärt war; freilich steht nichts\nim Wege, dass die Strafkammer diesen Umstand bei der\nAusübung ihres Ermessens, ob sie überhaupt von der Vorschrift Gebrauch machen will, zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt.\n\nSind die Voraussetzungen des § 157 und des § 158\ngegeben, so sind beide Vorschriften nebeneinander anwendbar. Die Strafe könnte also mehrfach gemildert werden.\n§§ 157 ermächtigt hier das Gericht nur, die Strafe zu ermässigen, nicht von ihr abzusehen Denn \"uneidliche Aussage\" im Sinne der Vorschrift ist nicht die eidesstattliche Versicherung, sondern nur die in § 153 behandelte\nunbeeidigte Zeugen- oder Sachverständigenaussage. Das\nergibt sich nicht nur aus den Sprachgebrauch des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehung der Vorschrift. Sie\nliess in ihrer ursprünglichen Fassung unter ähnlichen\nVoraussetzungen nur eine Strafernässigung zu, und zwar\nim Falle des ifieineids und der wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung. Ihre heutige Fassung beruht\nauf der Verordnung von 29. Hai 1943 (RGB1 I 339), die\ngleichzeitig die Strafbarkeit der falschen uneidlichen\nZeugen- und Sachverständigenaussage gemäss § 156 a,\n\n\"jetzt § 153 StGB einführte. Es ist daher anzunehmen,\n\ndass sich die kKöglichkeit, von Strafe abzusehen, nur\n\nFUN\nNo\n\nLi?\n\nauf dieses neue Vergehen bezieht; dagegen ist kein\nhinreichender Grund ersichtlich, aus dem auch bei der\nwissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung die\nMöglichkeit der Strafmilderung bis zum Absehen von\nStrafe hätte erweitert werden sollen. Dic Versicherung\nan ®Sides Statt ist also keine uneidliche Aussage in\nSinne des § 157. Dass die uneidliche Falschaussage mit\nhöherer Strafe bedroht ist als die vorsätzlich falsche\nVersicherung an Eides Statt, kann zu keinem andern £r-\n\ngebnis führen.\n\nIm Falle des § 158 besteht die - hier freilich entfernte - Möglichkeit, von Strafe abzusehen. Das berührt\nden Schuldspruch nicht. Vielmehr hat der Richter, auch\nwenn er nach § 158 von Strafe absieht, den Täter schuldig zu sprechen, wie er ihm auch die Kosten des Verfah-\n\nrens aufguerlegen hat.\n\nDie hiernach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs\nwegen der beiden falschen eidesstattlichen Versichexungen nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und’ der\nneben dieser ausgesprochenen lNebenstrafe aus § 35 St@B.\n\nc) Im übrigen ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht enzunehmen, dass die Verurteilungen, die im Strafausspruch aufzuheben waren, das\nMass der übrigen Strafen beeinflusst haben. Die Strafkemmer war nicht gehindert, das Leugnen des Angeklagten zu\nseinen Ungunsten zu berücksichtigen; denn es war für sie\nneben anderen Tatsachen ein Beweis dafür, dass der Angeklagte von einer Eigensucht beseelt ist, die von keinen\nrechtlichen oder moralischen Überlegungen gehemmt wird\n\nAn ®\n. [4 x N\n5 aan Pi .\nSri ne .\nBP u „e\n\n4\nPar\n\nna Net\nzen\n\nBe\nee‘\n\ner “ 2 -\n\nn,\nDar}\n\\ x\nN\n\n%\nBr\n\n“\ns\n”\nx\nKeleiniensacl. au a Ka ehem 2 tn BE\n\ntl nee.\n\nBr\n\nEP T FE 4\n\n645\nDenn ne me\n\nu on\nET,\n\nea\n.» x\n\n;\na FAT\n\n(vgl BGHSt 1, 105). Freilich hat der Angeklagte nur\nhinsichtlich der Urkundenfälschung geleugnet. Das\n\nsteht aber der Erwägung der Strafkammer nicht entgegen, weil er im übrigen so überführt war, dass ein\nLeugnen sinnlos war; er hatte ja die falschen eidesstattlichen Versicherungen unter dem Druck der Beweise schon früher widerrufen. Was die Revision sonst gegen die Strafzumessung geltend macht, ist rein tatsächlicher Art und findet in den Feststellungen des Urteils\nkeine Stütze. Das Revisionsgericht kann es daher nach\ndem Gesetz nicht berücksichtigen.\n\nGroß Dr. Geier Engels\nHülle Glanzmann\n\nsch DARAN\n\n. . .\n: . , PL\nu ll nn an at utnlahle ware.\n\nnn\nni\n\nTr“\n\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/1-str-860-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/1-str-860-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.801107+00:00"}}