{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-18_1_StR_233_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"1 StR 233/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"za 233/52 | 2314 064°\n\nImNamen des Volkes\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\nden Batteriewärter Karl HE BD aus sn.\nIkrs. ED; üort zevoren em ii 1293,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 18. Juli 1952, sn der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Lr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr, .ngels\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Tr. Fülle\nBundesrichter Glanzmann\n\nals beisit e kichter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil ,\ndes Landgerichts in \\ürzburg vom 26. Januar 1952\n\nwird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Kechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\n. BRD. “..\n\n“\n\n2\n“un\nDE\n”.\nwu\nIn\n.\n\n“ Syan\ner\n\n.._'. Bau “a\nET nn\n\ner mare\n\n- 2.\n\neränden\n1.) Unbegründet ist die auf § 338 Ir 5 StPO gestützte Verfahrensrüge. Zur Begründung hat die Revision geltend gemacht, das Gericht habe im Laufe der\nHauptverhandlung die Ortlichkeit in Augenschein genommen, wo sich der Angeklagte nach den Feststellungen\ndes Urteils Kindern in schamrerletzender Weise gezeigt\nhat. Bei dieser „“innahme des Augenscheins hät..n jedoch der Staatsanwalt und die keiden Schöffen gefehlt.\n\nAus der Sitzunssniederschrift in Verbindung mit\nder dienstlichen kusserung des Vorsitzenden der Strafkam-\n\nmer ergibt sich dazu folgendes:\n\nAm unde des ersten Verhandlungstages beantragte\nder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, das\nVerfahren auszusetzen, vm die Glaubwürdigkeit der\nin der “auptverhandlung vernommenen Kinder zu prülen.\nEr beantragte ferner äie \"informatorische Augenscheinseinnahme des Tatortes\", Der Verteidiger des Angeklagten schloss sich vorsorglich diesen Anträgen an. Das\nGericht unterbrach daraufhin die \"auptverhandlung\nund beschloss, sie vier Tage später fortzusetzen. Es\nverkündete ferner folgenden Beschluss;\n\nIn der Zwischenzeit wird der Jugendpsychologe\n\nund Sexualpathologe Dr. Dr. FEED von Gesundheitsamt hinzugezogen. Hit diesem werden die\n\närei richterlichen litglieder des Gerichte,\nder Angeklagte und sein Verteidiger unter Zu-\n\n\\ -3-\n\n.\nPHP Due 70% Bu Pr E\n\n“rn ana mn ae kn\n\nv\nDT\n\nx\n, B\nVe RE ee\n\nCe ur)\n\nm m en -\n\name\n\nehem Den mismuoen\n\n-53.\n\nzi.ehung der Kinder am 23. Januer 1952 nachmittags\n\n4 Uhr die Örtlic!keit besichtigen und sich vom\nAngeklagten und den Kindern den Hlergang beschreiben\nlassen. Der Sachverständige wird den Angeklagten\nuntersuchen, die Kinder hören und in der Hauptverhandlung über die Glaubwürdigkeit der xinder und\ndes Angeklagten und über dessen Zustanö ein Gutachten abgeben.\n\nZu dem im Beschlusse angegebenen Zeitpunkt fanden sich\ndie drei richterlichen iltglieder des Gerichts, der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sachverständige am Tatort\nein. Zunächst zeigte der Angeklagte, wo er im Zeitpunkt\nder ihm zur last gelegten Handlungen gestanden habe. Alsdann bezeichnete unabhängig davon eine der fünf beteiligten, kindlichen Zeuginaen, ein elfjähriges Mädchen,\ndas allein erschienen war, wo es mit ihren Gespielinnen\nden Angeklagten gesehen hatte. lleugierige, die während\ndieses Vorgangs hinzugekom\"en waren, wurden vom Vorsitzenden\nmit dem Bemerken zurückgewiesen, dass die Öffentlichkeit\nausgeschlossen sei, Der Sachverständige war während des\nganzen Vorgangs anwesend. Er wurde vom Vorsitzenden\nam Schluss nochmals in seine Aufgabe eingewiesen, Über\nden Vorgang wurde kein Protokoll geführt, In der fortgesetzten Hıuptverhandlung wurde in Gegenwart des Sachverständigen der Angeklagte nochmals zur Sache gehört,\ndie Tatzeugen wurden sämtlich noch einmal vernommen\nund der Sachverständige erstattete sein Gutachten,\n\nDie Ansicht der Revision, die geschilderten Vorgänge\nam Tatort seien ein Teil der Hauptverhandlung gewesen, bei\ndem der Staatsanwalt und die beiden Schöffen nicht anwe-\n\n- A -\n\nAn\n\nsend gewesen seien, ist danach nicht zutreffend. Der\nTatort wurde ausserhalb der Hauptverhandlung besichtigt:\ndiese war zu diesem Zeitpunkt unterbrochen, Es fand auch\nkeine ianahme des richterlichen Augenscheins ausserhalb\nder Haup+rerhandlung im Sinne des § 86 St?O statt; demn\ndann hätte der vorgefundene Sachstend in einem Protokoll festgestellt und dieses in der Hauptverhandlung\nverlesen werden müssen. Gegen das eingeschlagene Verfahren würden allerdings rechtliche Bedenken bestehen,\nwenn die richterlichen jiitglieder des verichts ihr am\nTatort gewonnenes Wissen für die Urieilsfinäung verwertet hätten, ohne dass es in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand der auptverhandlung gemacht worden wäre, Das wäre vor allem dann der Tall,\nwenn eine für die Jberzeugunestildung erforderliche\nKenntnis vor den örtlichen Verhältnissen den Schöf-\n\nfen durch die richterlichen Hitglieder vermittelt\nworden wäre, sei es, dass der Vorsitzende ihnen in\n\nder Hauptverhandlung darüber berichtet häbte, oder\n\nsei es, dass sie in der Beratung darüber unterrich-\n\ntet worden wären, Dann wäre § 261 StPO verletzt,\n\nder auch den Sinn hat, dass das private Wissen eines\nRichters nicht Grundlage der Urteilsfindung sein\n\ndarf.\n\nEs fehlt jedoch an jedem Anhalt dafür, dass etwaige\nvon een richterlichen kitgliedern der Strafkammer\nam Tatort gewonnene Kenntnisse auf die Überzeugungsbildung des Gerichts in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise von Jinfluss gewesen sind oder euch\nnur gewesen sein können. Die Anwesenheit der Richter\n\n-5-\n\nan en Sen\n\n. .\noa,\n\nut\n\nP\n\nln\nPIE\n\nVon\n\nom ee\n\nR\n\n«X\n\nur; = .t\n\nart. “ x Pu -\n“ u nin 7 Sa 29 nme\n\n.\n.\n\nSum 5 .\n\nwu mm nun.\n\nDe WWeTE zu\n\nF\n\nmn Bun:\nm re A TE 5\n\n-— wmnms\n\nDu ange, 2 ee En Er\n\n7 m er-Ce Fer pi-F Er nu\n\nPER a\ner ae\n\ncl\nvr\n\ner:\n\nEr\n«\n\nm\nDi PR\n\n5 -\n\nam Tatort sollte ihren keine f“r die Bedeutung\n\ndes Sachrerhalts erforderliche Kenntnis der\nörtlichen Verhältnisse vermitieln, die das\n\nGericht nicht in anderer Weise als durch Augenscheinseinnahue zu gewinnen ermocht hätte, sie\ndiente ielmehr, wie der dDeschluss des Gerichts\n\nund die dienstliche äusserung des Vorsitzenden\nerkennen lassen, nur den Zweck, den Sachverständigen, der sich sowohl über den Angeklagten und\nseine Zurechnungsfähigkeit wie über die Glaubwür--\ndigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder gutachtlich äussern sollte, in möglichst umfassender\n\nWeise zu unterrichten vnd ihm die tatsächlichen\nUnterlagen zu verschaffen, die er für sein Gutachten benötigte, und die er sich sonst in durchaus\nzulässiger Weise durch Befragung und Untersuchung\ndes Angeklagten und der kinder selbst hätte beschaffen können. Wie das Gerichv einen Sachverständigen\nin seire Aufrabe einführen will, ist weitgehend in\nsein pflichtgemässes Ermessen gestellt (BGHSt Rd 2\nS§ 25), Es wäre zulässig gewesen, wem der Vorsitzen-\n\nde oder der Berichterstatter ellein den Sachverständi- ,\n\ngen über das bisherige Beweisergebnis unterrichtet\nund ihn darüber ins Bild gesetzt hätte, worauf es\ndem Gericht bei den angeforderten Gutachten ankam.,\nWenn das in Gegenwart aller richterlichen üitglieder er Strafkammer geschah und auch der Angeklagte\nund sein Verteidiger hinzugezozen wurden, So wurden dadurch nur mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet. Diesem Zwecke diente auch, dass der Sachverständige am Tatort unterrichtet und bei dieser Ge-\n\n-6-\n\n+\nNas Än\n\nlegenbeit der Tathergang weitgehend nachgebildet\nwurde. Der Sachverständige hätte den lathergang\nauch in Abwesenheit der Kichter und des Verteidigers\nnachbilden lassen und über das Ergebnis in der Haurtverhandlung bei Zrstaltung des Gutachtens berichten\nkönnen, Die Nachbildung des fathergangs in Gegenwart\ndes Sachverständigen wurde durch die Anwesenheit der\nrichterlichen kitglieder des Gerichts und des Sachverständigen zu keinem unzuläs=rigen Vorgang, wenn\nnur beachtet wurde, dass das ürgebnis nicht dadurch\nGrundlage der Urteilsfindung wurde, dass die Richter\nbei der Rekonstruktion anwesend waren, sondern dafür\ngesorgt wurde, dass das Ergebnis in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zur Kenntnis des ganzen erken-\n\nnenden Gerichts gebracht wurde, Das ist hier dadurch °: “\n\ngeschehen, dass die Vorgänge am Tatort zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der liauptverhandlung\n\ngemacht wurden, In ihr wurde der Angeklagte in Gegenwart\n\ndes Sachverständigen nocrmals zur Sache vernommen,\nauch die kindlichen Zeugen wurden sämtlich noch\neinmal gehört. Wenn und soweit die Verhältnisse _\nam Tatort für die Beurteilung von Bedeutung waren,\nist ihre kenntnis ersichtlich durch deren Angaben\nund Bekundungen dem ganzen Gericht vermittelt worden, Die ganze Sachlage war auch, wie das Urteil\nerkennen lässt, nicht von der Art, dass es notwendig gewesen wäre, dass das gericht unabhängig von\n\nden Angaben des Angeklagten den Bekundungen der Zeugen\n\n- 7 -\n\nE23\n\nAR\n\ny.\na4?\na\n\n..\n\n- T-\n\nund den VDarlegungen des Sachverständigen ein selbständiges !ild vo’. latort gewonnen hätte, Die auf\ndie Verlelzung den § 338 ür 5 StPO gestützte Rüge\nist nach aliedem unbegründet, auch wenn men es\n\nfür zulässig halten wollte, sie in die Rüge eines\nVerstosses gegen § 261 StPO umzudeuten, dessen\nVerletzung nach der ganzen Scechlage allein in\nBetracht kommen könnte,\n\nN netunnn wei\n\nDie weitere auf § 338 Nr 7 StPO gestützte\nRevisionsrüge macht nicht ‘geltend, dass das Urteil\nkeine Entscheidungsgründe enthält, sondern dass\ndie Gründe mangelhaft «eien. Die Rüge ist also\nim Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu behan-\n\nmn\n\ndeln. \"\n\n- run un en ...\n\n2.) Auch sachlich-rechtlich weist das Urteil\n\nkeine .iängel auf, die seinen Bestand gefährden\n\nkönnten. Wach den Urteilsfeststellungen suchte\n\nder Angeklagte in der Zeit von Ende 1950 bis\n\nzum Herbst 1951 wiederholt ein ron der Strasse\n\nfrei betretbares, für die Anwohner zum Teil als\n\nWäschetrockenplatz dienendes Ruinengelände in Würzburg\n\nauf, während dort Kinder spielten, neist Schulnädchen im Alter von 10 -- 12 Jahren, Er suchte in diesem Gelände Stellen auf, die durch liauerreste eine\ngewisse Teckung boten, stellte sich aber dabei doch\nso hin, dass er von den dort spielenden Äindern\ngesehen werden konnte und wiederholt beobachtet .\nwurde. .Er nahm dann seinen Geschlechtsteil aus\nder Hose heraus und rieb eine Zeitleng en ihm\n\n. un\n\nrg ar cn\nx\n\n-B-—\n\nmn nn\n\nRS\n\nEFT Pu\n\nrn men\nck\nou ven\n\n&\n\nherum, ohne dass allerdings festgestellt werden\nkonnte, dass es dabei zum Samenerguss bei ihm kam.\nDas Landgericht hält es nicht für erwiesen, dass\nder Angeklagte die Zinder veranlassen wollte, seinem Treiben gellissentiich zuzuschauen, sondern\nhab - insoweit dem Gutschten des Sachverständigen\nfolgend — die Überzeugung gewonsen, dass er kein\nHaggressiver\", sondern ein \"für sich hinlebender\nExhibitionist\" sei, der aus\"Angstlust\" gehandelt habe.\nDie Kinder wurden durch das sulfällige Benehmen\ndes Angeklagten auf ihn bald aufmerksam, kamen\nzunächst neugierig näher, liefen dann aber fort,\nwenn sie sahen, wie er an seinem Glied herumrieb,\nEines der ijädchen beschimpfte ihn einmal mit dem\nWorte \"Dreckschwein\",\n\nOhne Rechtsirrtum nat das Landgericht in den\nreibenden Bewegungen am entblössten Geschlechtsteil\neıne das allgemeine Scham- und Sitilıchkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Hinsicht verletzende und somit\nunsittliche Yandlung gefunden, Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte, wie es das zandgericht\nfür möglich hält, das Ruinengelände zunächst nur\nin der Absicht aufsuchte, dort seine »„otdurft zu\n\nverrichten; denn er beschränkte sich nicht auf Handlun-\n\ngen, die der Erledigung eines solchen natürlichen\nBedürfnisses dienten, sondern nahm Handlungen vor,\ndie - wie es das Urteil zutreffend ausdrückt - deutlich eine geschlechtliche Note hatten, Dass der Angeklagte dabei in wollüstiger Absicht handelte, gehört\nnicht zu den Merlmalen des § 185 StcB. Das ferkmal\n\n-9.-\n\n— -L 0 _ u\n\nAr Eec zer\n\nnn\n\n“lan -\nan eine en u tan NT nn\n“\n\n1 ATEEET n Tan\n\n..= nz a\n\n“_...\n\nam\n\njr BT er Tg\n\nHey\n\na.\nEn\n\nLt\n\nSorge\n\nMn bee\nu.\n\nni\n\nUS Eu 0 Sun 2 Zu\n\nEye ge\n.\nR\n\nmins x\n..\n\n..,\n\nder Öffentlichkeit ist vom Landgericht gleichfalls\nohne Nechtsirrtum bejaht worden. Tass das Urteil\nauch die Wendung enthält, der Angeklagte habe in\ndem Trüm .ergelände \"Verstecke!\" aufgesucht, steht\n\nzu den Tarlegungen über die Öffentlichkeit der\nHandlung in keinem Widerspruch; denn der Angeklagte wählte, wie das Urteil näher erläutert, das Ver-.\nsteck jeweils so, dass er doch in seinem Treiben von\n\nden hindern gesehen werden konnte. Keine rechtlichen\n\nBedenken bestehen schliesclich dagegen, dass die\nStrafkamıer in dem Veglaufen aer Xinder wie in\ndem Schimpfwort, das eines der „ädchen dem Angeklagten zurief, Anzeichen dafür gefunden hat, dass\nsich die xinder in ihrem sittlichen Gefühl durch\ndas Verhalten des Angeklagten verletzt fühlten,\nZur inneren Tatseite enthält das Urteil ebenfalls\nausreichende Feststellungen, Dass der Angeklagte\nim Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfählgkeit (§ 51 Abs 2 StGB) gehandelt hat und darum\nfür seine Handlungsweise verantwortlich ist, hat\ndas Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens\ndes Sachverständigen für erwiesen erachtet. Auch\ninsoweit zeigt sich kein Rechtsfehler,\n\n- +0 -\n\nu... ..\nSA ec\n\nN\nIR\n* a\nN PT EETHR\n\nge:\n\nER TIP SUR\n#7 Gt 64\n\n.. 2» rt\nN) N BEreL ahN\n\nTa\n\nihr\n\nlöc\n\n>\n\nFr\n\n216\n- 10 +»:\n\nDie Revision muss deshalb als unbegründet\nverworfen werden.\n\nGroß Die Bundesrichter Dr. Engels\nund Clanzmann sind infolge Urlaubs\nortsabwesend und daher an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nGroß\n\nDr. Geier Dr, Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/1-str-233-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/1-str-233-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.774062+00:00"}}