{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-18_1_StR_135_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"1 StR 135/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 135/52\n\n= 2314 065°°\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalsekretär a.D. Adolf REED zu: rg,\n\ndort geboren am «2 1896, -\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes und Totschlags\n\nhat der 1. Ferienstrafsenet des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glenzmann\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt “\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Karlsruhe vom 7. November 1951\n\nwird verviorfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm. nn on\n\nA u ie\n\nUT 202\n\nD\n0\n\nurn En\na ee \"Aa en\n\n.\n. N\nmn Hr sHeEmaie Bmatieenlen 4\n\nno.\n\n2)\n\nEN Ss\nEr Er\n\n5.\n[\n\ndir\n- DD.\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts\nvom 15. Dezember 1949 wegen Mordes zu lebenslangen\nZuchtheus und wegen Totschlags in 26 Fällen zu einer\nGessmtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus sowie zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt\nworden. Auf seine Revision hat das Oberlandesgericht\nam 29. Juni 1951 das Urteil im Strafausspruch, soweit\nder Angeklagte wegen kordes zu lebenslangem Zuchthaus\nverurteilt worden war, sowie hinsichtlich der weiter\n\n‚gebildeten Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache inso-\n\nweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nSchwurgericht zurückverwiesen. Weil der Angeklagte nach\nden Feststellungen des Schwurgerichts den Nord auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, erachtete es das\nOberlandesgericht für zulässig, dass das Schwurgericht\nwegen des Hordes auf eine zeitige Zuchthausstrafe erkannte, obwohl in § 211 StGB lebenslanges Zuchthaus\n\nals einzige Strafe angedroht ist, und zwar mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 2 Abs 2 des württembergisch-badischen Gesetzes Nr 28 vom 31. Mai 1946\n\n- Reg.Blatt S 171 -, wonech die Tatsache, dass jemand\nauf Befehl seines Vorgesetzten gehandelt habe, ihn zwar\nnicht von der Verantwortlichkeit für ein Verbrechen befreie, aber strafmildernd berücksichtigt werden dürfe.\nDas Oberlandesgericht hob die von Schwurgericht ausgesprochene Strafe in dem angegebenen Umfange auf, weil\naus dem Urteil nicht hervorgeho, (ass sich das Schwurgericht der Milderungsröglichkcit nach Art. 2 Abs 2\n\ndes Gesetzes Nr 28 bewusst gewesen.sei.\n\nInder neuen Verhandlung hat das Schwurgericht die\ndargelegte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts der Beurteilung zugrunde gelegt, hat jedoch auf dieselben\n\nBr\ne%\n\n2. ”\n\n.m\n\n- vom Pr\nat\n\nu 2 „\n\nBE:\na\nWr\n\nR .\nne y I\nCR\n\nKL\ner\n\nPal FR HR\n\n.\n0.\nNam /\n. 2.\nPR TE\n\nto.\n\ner\n\n’\nne Summe Air nm\n\ni\n|\nN\n.l\nM\n\num,\nhi\n\nRs\nPh\n\nEr\nirn Yan van\nAr\n\nE%\nIE I;\n\n.\na\n\n-3-\n\nw Strafen wie im ersten Urteil erkannt. Dagegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten. Sie macht geltend,\ndie durch Art. 2 Abs 2 des Gesetzes Nr 28 eröffnete Nög-\n: ljchkeit der Strafmilderung hätte im vorliegenden Falle\nI bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur Ver-\n. hängung einer zeitigen Zuchthausstrafe für den Fall des\nNordes führen müssen. Das Rechtsmittel ist nicht be-\n\nDE ee Re Yo\n\n1 gründet. .\nIn der Rechtsfrage, ob im Falle des Handelns auf\n\nu: Befehl auf Grund des Art. 2 Abs 2 des württembergisch-\n\n“ badischen Gesetzes Wr 28 auch für Mord auf eine zeitige\nZuchthausstrafe erkannt werden kann, ist der Bundesgerichtshof für diesen Fall ebenfalls an die Rechtsansicht\ndes Oberlandesgerichts gebunden. (Urteil des BGH vom 27. MR\nSeptember 1951 - 3 StR 148/51) Die Bedenken, die gegen #\ndie Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts sprechen, u:\nmüssen deshalb hier unerörtert bleiben. Auch nach der für „\ndas Schwurgericht wie für den Bundesgerichtshof binden- B\nden Rechtsmeinung des Oberlandesgerichts besteht auf ä\nGrund des ärt. 2 Abs 2 des Gesetzes Ir 28 nur die Möglich- R\nkeit der Strafmilderung, es ist jedoch nicht sein Sim,\ndass im Falle des Handelns auf Befehl eine zeitige Zuchthausstrafe für Kord ausgesprochen werden müsste. Das\nSchwurgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, |\ndass es unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal- u\nles nach pflichtgemässen Ermessen darüber zu entscheiden habe, ob von der Möglichkeit der Strafmilderung im\nvorliegenden Falle Gebrauch zu machen sei. Die Erwägungen, die es veranlasst haben, trotz der Köglichkeit,\n\n“ eine zeitige Zuchthausstrafe zu verhängen, wiederum auf\nlebenslanges Zuchthaus im Falle des Uordes zu erkennen,\n\nSenne „Zap dar en male) 20m als wait La\n. . ’\nx\n\n\"\nRn\n3\n\n. 4. : .\n1...\n\n%\n4\n\nBe 1\n\nP Ye De Zr\n\n-\nu mir.\n\n-4-\n\nBF\n\nsind rechtlich bedenkenfrei. Ausgangspunkt ist die\nÜberlegung, für den Umfang der Milderung, die bei der\nStrafe für eine befolılene Tat eintreten könne, müsse\ndas Mass des Druckes entscheidend sein, den der Befehl\n- für den Täter bedeutet habe. Ausschlaggebendes Gewicht\nkomme deshalb der Tatsache zu, dass sich der Angeklagte frei zur Mitwirkung bei der Krankenhausaktion (bei\nder es zu dem Mord kam) entschlossen habe. Zwar sei er\ngegen seinen Willen in das System der Tötung aus Willkür verwickelt worden; denn er habe nicht nach dem x\nOsten abgeordnet werden wollen. Nachdem er aber dort\neinmal \"eingesetzt\" worden sei, habe er richt nur kei-\n\n4° we\n\nDr ah Seite PEN ..\nBD Riva\n\nn.\nSF. EIER s\n\ngar\nN\n\nnen Widerstand mehr geleistet, sondern habe sich in zunehmendem Lasse innerlich zur Handlungsweise seiner S\nVorgesetzten bekannt, von denen er sich nur in den Antrieben unterschieden habe. Diese Erwägungen sind recht- Be\nlich einwendfrei. Auch in den weiteren Überlegungen, 2\nmit denen das Schwurgericht seine Auffassung noch näher =,\nbegründet, zeigt sich kein Rechtsfehler. Soweit der An- er\ngeklagte in der von ihm selbst zu Protokoll des Urkunds- 5\n1 beamten erklärten Revisionsbegründung geltend macht,\n\n. das Schwurgericht habe im ersten Urteil vom 15. Dezem-\n} ber 1949 zu Unrecht die Schuldfrage bejaht,’ kann auf\n\nz. das Vorbringen nicht eingegangen werden, weil das Ur-\n{ teil vom 15. Dezember 1949, soweit es die Schuldfrage\nbetrifft, dadurch rechtskräftig geworden ist, dass das\n\nDA HEN Kblde ne ı Da\n\nmon!\n“\n\nwe\n4\n\nNEN tr\n\nwe\n& En\n\nre ET\n\n. Ather\n\nu\nH\n\nET EN see\n\nBabe ar rn ana heran en an\n0. N\n\nor\n2 DE\n\na\n\n-5-\n\nOberlandesgericht durch Urteil vom 29. Juni 1951 die\nRevision des Angeklagten insoweit verworfen hat.\n\nDie Revision ist nach alledem unbegründet und\nmuss verworfen werden.\n\nGroß Die Bundesrichter Dr, Engels Dr. Geier\nund Glanzmann sind infolge\nUrlaubs ortsabwesend und dadurch an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. Mülle Groß\n\nwn“","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/1-str-135-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/1-str-135-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:20.751437+00:00"}}