{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-18_1_StR_105_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-18","aktenzeichen":"1 StR 105/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 105/52\n\nmn 2314 066\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sortierer Johann Anton Julius TED aus I,\ngeboren am ( 1592 in rw:\n\nwegen Beihilfe zum Heineid\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter &\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Heidelberg vom 19. Oktober 1951,\nsoweit der Angeklagte Weg freigesprochen ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\n‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVön Rechts wegen\n\n®\nTZTmtTE a\n\n. or .- , -\nTO ei\n\nu ET — ir u\n\n2.\n\nWERT mania\n\n2 disc ern Shemliceer- Gurt Bil a >\n\nn Ihe\n\nten\n\n7 ! \\\n\n1. Die $trafkammer hat zunächst nicht ausreichend ge-\n\nprüft, ob der Angeklagte nicht durch tätiges Handeln Beihilfe zu dem keineid der Verurteilten Frau Sch zeleistet hat. Der Erstrichter konnte zwar nicht feststellen,\ndass die beiden sich über die Zeugenaussage der Frau\nsch verabredet haben. Er hätte aber prüfen müssen, ob\nder Angeklagte ihr während seines Scheidungsprozesses\nnicht wenigstens zu verstehen gegeben hat, dass er die\nBehauptungen seiner Ehefrau, für die diese Frau Sch»\nals Zeugin benannt hatte, der Wahrheit zuwider abgestritten habe und abstreiten werde. Diese Prüfung lag besonders nahe, wenn die ehewidrigen Beziehungen noch während\ndes Scheidungsprozesses andauerten; dafür gab schon die\nKarte der Frau Sch» vom 15. Januar 1951 einen Anhalt.\nHat ihr der Angeklagte seire Einlassung im Scheidungsprozess zu wissen gegeben, ‘co war weiter zu prüfen, ob\ner dadurch Frau sch. die ihn mit ihrem }eineid zum\nProzesserfolg verhelfen wollte, zu ihrer Tat verahlasst\noder in ihrem Vorhaben wenigstens bestärkt hat. Erkannte\nund billigte der Angeklagte das, so kann er ihr durch\ntätiges Handeln Beihilfe geleistet oder sie sogar angestifter haban. Vgl dazu BGISt 2, 129.\n\nDas Urteil berücksichtigt auch den Verlauf des\nScheidungsprozesses nicht genügend. Frau Sch» war dort\nvon der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin dafür benannt\nworden, dass sie mit dem Angeklagten ein ehewidriges Verhältnis unterhalte, und dacs die beiden wiederholt im\nselben Zimmer übernachtet hätten. Ter Angeklagte krite\ndas der jahrheit zuwider bestritten und zchrifteätzlich\n\nvortragen lassen, er habe mit Frau Sch@B nur einzal\n\n- 3 -\n\nTan OR ern\n\nD\naaa\n\nuno.\nEen\n\nNAT\n\nam A ME Ta\n\nu m nu wen ..in -\n\n- 3 -\n\nnotgedrungen im selben Zimmer eine Nacht verbringen\nmüssen; er begrüsse es, wenn Frau Sch» vernommen\nwerde. Es ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nwenn der Tatrichter in dieser Erklärung des Angeklagten noch keinen Antrag auf Vernehrung der Frau Sch»\ngefunden hat. Nicht beachtet ist cber, dass das Scheidungsgericht die Erklärung des Angeklagten, möglicherweise auf Grund der mündlichen Verhandlung, anders aufgefasst, deshalb auch seine Behauptungen ausdrücklich\nin den Beweisbeschluss aufgenormen und die Vernehmung\nder Trau Sch auch auf scinen Antrag angeordnet hat.\nEs liegt nahe, dass Frau Sch jedenfalls auf diese\nWeise Kenntnis von der wehrheitswidrigen Frozesseinlassung des Angeklagten erhalten hat (§ 377 Abs 2 Nr 2 2P0).\nIst sie dadurch beeinflusst worden, falsch zu schwören,\nund hat der Angeklagte das von vornherein erkannt und\ngebilligt, so kann auch darin, wenn nicht Anstiftung,\nso doch tätige Beihilfe des Angeklagten zum Meineid\nliegen (vgl RGSt 75, 271; DR 1941, 1837).\n\n2, Lässt das Ergebnis der neuen Verhandlung keine Bestrafung des Angeklagten wegen Anstiftung oder tätiger\nBeihilfe zu, so ist weiterhin zu prüfen, ob er sich der\nMeineidsbeihilfe üurch Unterlassen schuldig gemacht hat,\nDas‘ setzt, wie die Strafkemmer richtig erkannt hat, voraus, dass er rechtlich verpflichtet war, den Meineid,\nder in seiner Gegenwari geleistet wurde, zu verhindern,\ninsbesondere dadurch, dass er’ dem Scheidungsrichter noch\nrechtzeitig den wahren Sachverhalt eingestand. In § 138\nZPO ist bestirmt, dass die Frozessparteien ihre Erklärungen vollständig und der Vahrheit gemäss abzugeben haben. Daraus allein ergab sich indes, wie auch die Straf-\n\n- A -\n\nkammer richtig annimmt, noch nicht die weitere Pflicht\ndes Angeklagten, den lleineid der Frau Sch zu verhindern; denn für die Wahrleit seiner Aussage ist der\nZeuge grundsätzlich selbst und allein verantwortlich\n(BGH vom 10. April 1951 - 1 StR 88/51 -). Nicht ausreichend geprüft hat der Erstrichter aber, ob der Angeklagte nicht sonst durch cin cigenes vorausgehendes\nIIandeln die Gefahr geschaffen hat, Frau Sch verde\nsich des illeineids schuldig machen. Dann war er rechtlich verpflichtet, diese Gefahr von ihr abzuwenden, In\ndieser Hinsicht ist von Bedeutung, ob er noch während\ndes Scheidungsvrozesses das Liebesverhältnis zu Frau\nSch@D ortgesetzt, ihr vielleicht sogar Aussicht auf\neine spätere Heiret gemacht hat (vgl die Karte vom 15.\nJanuar 1951). Hat er sie dadurch in die Versuchung geführt, ihm zuliebe falsch auszusagen und falsch zu\nschwören, so war er rechtlich verpflichtet, die Gefahr\ndes lfeineids von ihr abzuwenden, notfalls inden er sich\nselbst zur Wahrheit bekannte (BGHSt 2, 129). Var ihm das\nmöglich, so sind die äusseren Ierkmale einer Beihilfd\nzum Meineid gegeben. Auf der inneren Tatseite würde die\nBestrafung dann das Bewusstsein des Angeklagten voraussetzen, dass er durch sein Untorlassen den Meineid wenigstens möglicherweise fördere und ihn ein Einschreiten\ndagegen möglich sei; das müsste er auch in seinen Willen\naufgenommen haben. Zur Schuld würde ferner gehören, dass\ner das Unrecht seines Verhaltens erkannte oder bei Anspannung seines Gewissens erkennen konnte (BGH vom 18.\nMärz 1952 - G8St 2/51, NJW 1952, 593). Nicht entlasten\nkönnte den Angeklagten dagegen, dass er sich äurch Offenbarung der Wahrheit selbst eines unehrenhaften Verhaltens\nbezichtigen oder die Aussichten seines Prozesses gefähr-\n\n-5-\n\n..\n„8“\nTE rn\n\n.\nD - ‘\nZur nn re Er v\n\ners cm men vanlerır TEÄRF meer na u 10\n\n«\n\nwre Rd han 41T md Die mm Kö Tr aauhen a ie yon\n. x.\n\n-u..ı -\n7\n\nme,»\n\nu ya nee =\n\n-5.\n\nden musste. Zwar führt eine pflichtwidrige Unterlassung\nzur Bestrafung nur dann, wenn dem Unterlassenden ein\nHandeln zumutbar war (RGSt 58, 17, 226; 72, 19; 77, 125).\nDas ist hier aber zu bejahen, und zwar schon auf Grund\ndes § 138 ZPO, der von der Frozesspartci wahrheitsgemässe Erklärungen ohne Rücksicht auf eigene Nachteile verlangt. Abgesehen davon ist bei der Frage der Zumtbarkeit der Hachteil, der dem Angeklagten bei pflichtgemässem Handeln ärohte, unvergleichlich geringer als der\nSchaden, den Frau Sch dadurch erlitt, dass er sie\ndes Meineids schuldig werden liess. Auch daraus ergibt\neich, dass ihm die Verhinderung der Tat durch Eingeständnis der wahrheit zumutbar war.\n\nDie Revision des Staatsenwalts muss nach alledem\nErfolg haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nOberbundesanwalts.\n\nGroß Dr. Geier Engels\n\nHülle . Glanzmann\n\ns oo.\niS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-18/1-str-105-52","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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