{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_9_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 9/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E. ı_StR_9/52 2314 047.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna S „ geborene aus\nTED, zevoren arı 1906 in S /CSR,\n\nwegen Abtreibung\n\nre A Fr Tre te Denn ers m nnd\n\nhere”\n\n}\n\nhs\nvr\n’r\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Leetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. I\nbei der Urteilsverkündung Bundesanwalt )\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: ei}:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hof vom 20.- llovember 1951\n\nim Falle 1 (PD aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der Bi\nbürgerlichen Zhrenrcchte und die Anrechnung der 5\nUntersuchungshaft.\n\nIm Falle 1 (Pi) wird das Verfahren eingestellt. Die Staatcekasse hat die ausscheidbaren\nKosten zu tragen. Zur Bildung einer neuen Gesamtstra[fe und zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtcemittels wird die Sache an das Lendgericht\nzurückverwiesen.\n\n12\n\na\nArt\n\nws\n\nRan are\n\n14\na\n\nY\n4\noo\n\nv2?\n\nE Im übriren wird die Revision verworfen.\n\n.\n* «\nut\n2.\n€ $\n\nTTr-. Nun na une\n\n-2_\n\nGründe:\n\nnn rn m\n\nDas Urteil beruht nur im Falle i (PB auf\neiner Verletzung des Gesetzes. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe die Abtreibung im Jahre 1938\nvorgenorunen und für ihre Tätigkeit ein Entgelt weder ge-\n£Zordert noch erhalten. Es hat sie nach § 218 Abs 3 StGB\nin der Fassung vom 18. März 1943 zu einer Zuchthausstrafe\nvon einen Jahr verurteilt. Zur Zeit der Tat galt aber\n§ 218 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Hai 1926, der\nauch die Fremdabtreibung nur mit Gefängnis bedrohte, es\nsei denn, dass der Täter die Iandlung ohne Einwilligung\nder Schwangeren oder gewverbsmässig beging. Nach den Feststellungen scheidet ein erschwerter Fall aus. Die Straftat der Angeklagten war daher nur mit Gefängnis bedroht\nund im Zeit»unkt ihrer Aburteilung verjährt - erste richterliche Handlung April 1951 - (5§ 2a, 67 Abs 2 StGB). Das\n\nVerfahren musste eingestellt werden. Das kann das Kevisions-\n\ngericht selbst nachholen (§ 354 Abs 1 StPO). Die Aufhebung\nhat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe, der neben ihr\nverhängte ihrverlust (RGSt 68, 176) und die Anrechnung der\nUntersuchungshaft aufgehoben werden müssen.\n\nDas Urteil ist im übrigen rechtlich bedenkenfrei. Die\nAAR Nr 1 war im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr in Kraft,\nsie war daher entgegen der Auffassung der Revision nicht\nmehr anzuwenden (BGESt 1, 50). Straffreiheit nach dem\nBayer. Gesetz Nr 97 ist für die vor dem 1. Oktober 1947\nbegangenen Straftaten nicht eingetreten, da das Gesetz\nfür Zuchthausstrafen keine Straffreiheit gewährt. Ebensowenig ist Straffreiheit nach den Straffreiheitsgesetz\nvom 31. Dezenber 1949 eingetreten, wie es die Revision\n\nEh nn Keane ae nF er a\n\na\n\nN\nx\na&\n\n”r\n2.\nii\n\nRER“ N,\n\n- arınarı\n- x\n\nungern zer\n-\n\nr\nx\n\n- 3 -\n\nbeantragt. Denn es übersteigt schon jede Einzelstrafe die\nStraffreiheitsgrenze von sechs lionaten. Das Landgericht\nhat auch rechtlich bedenkenfrei begründet, warum es die\nVerbrechen nicht als minder schwere Fälle im Sinne von\n\n8 218 Abs 3 StGB angesehen hat. Die versuchten Verbrechen\nhat es milder bestraft.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-9-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-9-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.509934+00:00"}}