{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_73_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 73/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Y.\nmy 2314 009 ©\n\n| rn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Altmaterialienhändler Josef > an aus\n\nm. dort geboren am «D 1928,\n\nwegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen\n\n, Fun in .\nTI Ten Er a Deren ee Fa men ae nn mn m nn\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der !\nSitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Richter X\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Lantel\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. I) in der Verhandlung,\nBundesanwalt PD pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Kürnberg-Fürth vom 22. September 1951,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision behauptet, das erkennende Gericht sei\nnicht vorschriftsmässig besetzt gewesen. Sie vertritt\ndie Auffassung, dass ein Verfahren wie das- vorlicgende - in dem gegen 11 Angeklagte verhandelt wurde — so\nunmfengreich sei, dass die Richter den Prozessfall nicht\nbewältigen könnten. Gegen die Diebe und Hehler hätte\ngetrennt verkandelt werden sollen. Da hier die Sache\nnicht derartig im Unfang beschränkt wurde, sei keine\nunmittelbare mündliche Verhandlung gewahrt worden.\n\nIn derartigen Fällen sei das Gericht nicht orädnungsmässig besetzt.\n\nDie keinung der Revision leuchtet bei den mässigen\nUmfang dieses Verfahrens schon rein tatsächlich nicht\nein. Sie findet aber auch in keinen Satz des Verfahrensrechts eine Stütze. Im Gegenteil. wird das im Strafverfahren herrschende Gebot einer röglichst umfassenden Wahrheitsermittlung in der. Regel verlangen, \"dass\n\n. die beim Ablauf der Straftaten entstandenen Zusammen-\n\nhänge nicht für die Hauptverhandlung lünstlich zerrissen werden. Die Verfahrensrügo ist also unbegründet.\n\nDagegen ist die sachlichrechtliche Beurteilung\nnicht bedenkenfrei 'begründet. Der Angeklagte hat neben\nseinen Hauptgeschäft eine in einem anderen Stadtteil\ngelegene Ankaufstelle für lltmetall, in der der lütangeklagte U. tätig war, M. kzufte an verschiedenen Tagen\nim Febmar 1951 gestohlene Zinklegierungsstangen an,\nHierin sieht das Landgericht auch ein \\nkaufen durch\nden ingeklagten, da li. nur der Vertreter dos Angelileg-\n\n“oommtın {1 % P\nFern Eee. Te arena mern rn range dam ae 0 emee mmermreernen ame ner\n\n-\n.\n“on Lumen m mn\n\net, nn“\nem SS Leif? SEELE TEE »\n\n. .\nme ar Finn\n\n“ . ’\n.. R\nu\n\nDI PER\n\n. aan\nra\n\nten gewesen sei. Kin Geschäftsinhaber macht sich aber Ir\n\nnicht schon dadurch einer Hehlerei schuldig, dass sein N\n\nVertreter gestohlenes Material erwirbt, \"Ansichbringen\"\n. setzt den Willen des Erwerbers voraus, über die Sache als\n) eigene oder zu eigenen Zwecken zu verfügen, Ein solcher „\nWille kann, falls sich der Ervwerb durch andere ohne =:\nnf Wissen des Geschäftsinhabers vollzogen hat, erst in Fra- Ei\nge kommen, nachdem dieser sich des Übergangs der Sache\nin seine Verfügungsgevalt bewusst geworden ist. \\lenn er\nvon den in seiner Abwesenheit vorgenommenen Ankäufen\nKenntnis erlangt und sich entschliesst, die Sachen zu\nbehalten und wenn er in diesen Zeitpunkt weiss oder den\nUmständen nach annehmen muss, dass sie gestohlen oder\nmittels einer anderen strafbaren Handlung erlangt sind,\nmacht er sich der Hehlerei schuldig (RGSt 55, 220; 56,\n335; BGH - 3 StR 734,51 vom 30. April 1952). Diese Grundsätze gelten auch für den äusseren Tatbestand des 8 18\ndes Gesetzes über den Verkehr mit uneälen lietallen, der\nfährlässige Hehlerei unter Strafe stellt, Das Landgericht legt dem \\ngeklagten die gesamten nacheinander\nvon M. vorgenommenen Ankäufe von 458 kg Zinklegierungs- °\nstangen zur last. Es führt aus, dass er nach dem letzten Erwerb (280 kg) von den Ankäufen Kenntnis erhielt.\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Kenge des gestohlenen Guts damals noch vorhanden wer. Tur diese Henge konnte der Angeklagte noch in den bezeichneten Sinne\n\"an sich bringen\". Da das Urteil hiernach den Umfang\nder Straftat nicht klar genug erkennen lässt, muss es\naufgehoben werden.\n\nDe a\n.\n\nIm Strafausspruch ist folgendes rechtlich bedenklich. Er lautet auf eine Gelästrafe von 500 DM,\ndie für den Fall der Uneinbringlichkeit in 25 Tage\nGefängnis umgewandelt wird. Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe in voller\nHöhe angerechnet. Welcher Betrag der Geldstrafe\ndadurch als bezahlt gilt, lässt sich hieraus nicht\n\nerkennen.\n\nRichter Dr. Peetz Hantel\nDr. Geier Jagusch\n\nv\n\\ En te gan drtre Ah naar\n\nwer\ner\n... 4\n.\n\n„.\n\n«\nR 1\n\niv\nAd}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-73-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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