{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_250_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 250/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0\n\n1 StR 250/52 L-fr\nuw) ı U Y\n\nIm NNanen des Volke 8\n\nIn der Strafsache\n\ngegen .\n\nden Arbeiter Gerhard Jchannes 3 EB zus ER,\ngeboren am 1924 in Tim:\n\n2.2t. i.a. Sache in Strafhaft,\n\nwegen Wordes\n\nhat der 1. Strafsenat des dundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n3undesrichter kantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Dichter,\nBundesanwalt BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD _\nals Urkundsbeentor der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts künchen I von 30. Januar 1952, samt den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen..\n\nVon Rechts wegen\n\n: I.\nu Aa\nni Tun Buker,\n\nDer Angeklagte hatte den Plan gefasst, sich zum\nNachteil des Händlers Ag in den Besitz eines grösseren Geldbetrages zu setzen, den er in dessen Wohnung\nin einer Bettmatratze versteckt vermutete. Nachdem er\nzuvor die Wohnungsverhältnisse und den üblichen Zeitpunkt der nächtlichen Heimkehr des A. ausgekundschaftet\nhatte, schlich er sich, mit einer griffbereiten Arneepistole, einem Taschenmesser und einer Taschenlampe ausgerüstet, nach Eintritt der Dunlelheit durch eine Zaunlücke in das eingefriedete Besitztum ein, um zunächst im\n‚Freien abzuwarten, bis alle Hzusbewohner zu Bett gegangen seien, dann über Gen Balkon des A. in dessen Zimmer\neinzusteigen und sich das Geld zu verschaffen, Während\ner noch auf die Gelegenheit zur flat wartete, stiess er\nunversehens auf den heimkehrenden A. Er schaltete sofort\ndie Taschenlampe ein, um A. zu blenden und von ihm nicht\nerkannt zu werden, zog scine Fistole, entsicherte sie\nund richtete sie auf A. Dieser, der sofort die ihm drohende Gefahr erkannt und zu schreien begonnen hatte,\nfloh eilends davon, um sich in das Haus zu retten. Der -\nAngeklagte folgte ihm nach, hielt ihm, als er im Bücken\ndie Haustür aufzuschliessen suchte, die Pistole dicht\nan den Hinterkopf und drückte ab. Der Schuss hatte .den\n\nsofortigen Tod des A. zur Folge. Nachdem der Angeklagte\n\nim Garten abgewartet hatte, ob nicht sein Sckuss jemanden aus dem Hause oder der Nachbarschaft aufgestört habe, kehrte er zum Tatort zurück und überzeugte sich von\ndem Tode des A. Er brachte dann zunächst ein im Vorplatz vor der Haustür stehendes Fahrrad ins freie, um\n\nes bei der späteren Flucht benützen zu können, steckte\nnach seiner Rückkunft die neben der Leiche liegenden\n\n...”\n\n& P\nu rer\n27721 ef has mpadlenanstehe di ar\n\nU ST tn Tara EEE nn\ner r a .\n-. -\n\nba u Die rn\n\nu.\n\n8 5\n\n’\n\nen\nWE ar,\n\nera ge er EEE ge: 2\n? En nn Sn\n. .. nt N\n. , \"\n\n- 3 -\n\nu > “ - “. “, ”\nonen R Tara! I\nN REN Q x RS SER\n\nSchlüssel des Toten zu sich und durchsuchte auch dessen Kleidung, wobei er das vorgefundene Geld und die\nErmbanduhr des Toten an sich nahm, Sodann begab er\n\nsich in das Zimmer des Toten, durchsuchte eingehend\nalle Behältnisse, schlitzte auch die Bettratratze auf,\nohne das dort verzutete Geld zu finden, verpackte einen\nFotoapparat, einen Steubmantel und eine Aktentasche in\neinen ebenfalls vorgefundenen Rucksack, verliess mit f\ndiesem, nachdem er das Licht gelöscht und das Zimmer\nwieder verschlossen hatie, das Haus und fuhr mit dem\nvorher bereitgestellten fahrrad davon. j E\n\nER\na\n\nge Dan\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund\ndieses Sachverhalts des kordes nach § 211 StGB schuldig\nerkannt, ihn hierwegen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit\naberkannt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte den\nSchuss auf A. mit Tötungsvorsatz abgegeben und die Tötung\nbegangen habe, um den äurch das diebische Zinschleichen\nin das Besitztum begangenen Versuch des schweren Diebstahls und die Vergehen gegen das Taffengesetz, verbotenen Besitz und verbotenes Führen einer Schusswaffe nebst SR\nMunition, zu verdecken. Die übrigen Handlungen des Angeklagten hat es nicht zum Gegenstand der Schuläfeststellung gemacht.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe mit Tötungswillen auf A. geschossen. Was\nsie in dieser Beziehung als Verstösse gegen die Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze rügt, sind\nin Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die von Rechts-\n\nPA\n\nRS\n\nBy;\n\nRe\n\nEn Eee\n\n- A - =\n\n|\n\nfehlern freie Beweiswürdigung. 3\n5 il\n\nDagegen muss die Revision im Ergebnis Erfolg haben, .h\n\nTU\nTED\n\nsoweit das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte\nhabe den A. getötet, um den Versuch des Zinschleiche-\n\ndiebstahis und die Vergehen gegen das Waffengesetz zu u:\nverdecken. Wie sich aus den Urteilsgründen (S 10 UA) er- _ E\ngibt, ist das Schwurgericht bei seiner Annahme der eige- “ii\nnen Einlessung des Angellagten gefolgt. Diese ging dahin: u\nAls A. zu schreien begonnen habe, habe der Angeklagte u\ntim Unterbewusstsein\" gedacht: \"Jetzt ist alles vorbei\";\ner habe \"gefühlsmässig\" damit die Besorgnis verbunden,\n\ndass er wegen des Schreiens des A. festgenommen werden ZZ\nkönnte und denn sein beabsichtigter Einbruch und ebenso “Eh,\nder Besitz und das Litführen seiner Schusswaffe offen- - Si\nbar werden würden; er habe on seine Braut gedacht und Br\ndaran, dass diese durch seino etwaige estnahme.in bit- u\nterste Kot kommen müsse. | Be;\nWit solchen Erwägungen des Angeklagten wäre sein 2\n\"zjelbewusstes und vernünftiges\" Handeln gegebenenfalls . Fe\nzu vereinbaren, wenn er der Überzeugung war oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, von A. erkannt wor- u:\nden zu sein, und von ihm Weiterungen befürchtete, Das 54\nist aber von Schwurgericht nicht festgestellt. In den ”\nUrteilsgründen ist nur devon die Rede, dass dem Ange- 5\n\nklagten bei den unverruteten Auftauchen des A. sofort\nbewusst getiesen sei, Gieser \"künnte ihn vom Sehen her\nmöglicherweise erkennen\", und dass.er um ein Bekanntwerden zu verhindern, den A.. nit der Taschenlampe geblendet habe. An keiner Stelle ist jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der ingeklagte sich von A. tat-\n\nFi\n\n-5-\n\nch\n\nan .n 0\n\nwenn Te\n. ı\n\nu Een Preten en ETTETETEene EEER A Den\n\nare a en\n\nm a Fran an\n. ran ID\n\nPr PART\n\n2 v\nmn\n124\n.\n\nEich\n\na A lan\n\nr\n7 2\nSen nm in Fan vum ann a Am zuge rm ori en © ma tue\nnor . ——\njr\nvon\n\n”\n\nsächlich erkannt glaubte oder auch nur mit der\nMöglichkeit rechnete, von A. erkannt worden zu sein;\nauch dem Urteilszusammenhang kann das nicht mittelbar als Feststellung des Schwurgerichts entnommen\nwerden. Geht man hiervon aus, so gab es für den Angeklagten als einzigen Weg, die Straftaten nicht aufkommen zu lassen, nur die sofortige ?lucht, Die Verfolgung des A. bis zur Haustür und die \\bgabe des\nSchusses in der stillen Nacht waren demgegenüber gerade die ungeeignetesten Nittel. Dadurch konnten\n\nerst recht Leute aus dem lause oder der Nachbarschaft\nauf den Angeklagten aufmerksan werden und ihn auf\nfrischer Tat stellen oder auf der Flucht verfolgen.\nDiese gegen eine Verdeckungsabsicht bei der Tötung\nsprechenden Erwägungen werden im Urteil nicht erörtert. Das Schwurgericht hätte aber zu ihnen Stellung\nnehmen müssen. Der Schuldspruch russte deshalb aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat das Schwurge-\n\n. richt den Sachverhalt erneut erschöpfend zu prüfen\n\nund zwar wiederum zunächst von der Grundlage des Er-\n\n: öffnungsbeschlusses in der Richtung, ob der Angeklag-\n\nte den A. getötet hat, um die beabsichtigte diebische\negnahme des Geldes zus der \\ohnung des A. zu ermöglichen, und sich damit des Eordes in Tateinkeit mit\nbesonders schwerem Raub (88 249, 251 - nicht § 250\nAbs I Nr 1, wie im Erüffnungsbeschluss irrtümlich an-\n\n»\nni »\n\n.\n\nFA f;\n\ngenonmen ist -, 73 StGB) schuldig gemacht hat. Gegebenenfalls müsste der Beschluss über die vorläufige\nEinstellung des Verfahrens wegen versuchten Einschleichediebstahls und Unterschlagung (B1 208 d.A.) aufgehoben werden, § 154 Abs 5 StPO.\n\nRichter Dr. Peetz Lentel\nDr. Geier Jagusch\n\nD\nDe LE FPEEEN, -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-250-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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