{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_247_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 247/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-1 StR 247/52 2 lo\n\n2514 069\n\nImNanmnen des Volkes\n\nn\nRT\n\ns%\nsy\n\n’\n” un\nworan an eh ee E\n\nvr en Gere A en ne nn\n\nIn der Strafsache\n\nZee\n\nen a\n\ngegen\n\nden Maler Rudolf RB aus “GB, Gort geboren\n\nar > 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nei\n\nF)\nran\nng\n\nRTL N\nm.\n\nwegen erschwerter Unzucht mit Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\n5%\n\nWA FRA en\n\nvar\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, on\nBundesrichter Dr. Peetz 52\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr, Geier ..\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstratsanwalt Dr. EEE in ücr Verhandlung,\nBundesanwalt 9 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Pecht erkannt:\n\n)\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- k\ngerichts in Ravensburg von-14. März 1952 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu $\ntragen. ww:\nVon Rechts wegen 3\n\n-2- &\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier vollendeter\nVerbrechen und eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a\nNr 3 StGB unter Einbeziehung der durch das Schöffengericht in München en 26. Septeuber 1951 gegen ihn ausgesprochenen Gefängnisstrafe von vier konaten zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren\n\naberkannt,\n\nı Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg\n\"haben.\nSe\n\n'T.) Zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsver\nbrecher.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher hat das Landgericht auf § 20a. Abs 1\nStGB gestützt und dabei als Vorverurteilungen im Sinne\ndieser Bestimmung die Verurteilungen vom 27. kärz 1935,\n15. November 1937 und 23. Oktober 1947 herangezogen. Die\nRevision behauptet, der Angeklagte sei am 27. März 1935\nüberhaupt nicht verurteilt worden; die von dem Lanägericht\nzu dem \"angeblichen\" Urteil festgestellten Straftaten sei-\n\"en’in Wahrheit Gegenstand des Urteils vom 15. November\n1957 gewesen, Sie sieht einen Verfahrensverstoss darin,\ndass das Landgericht entgegen seiner Aufklärungspflicht,\n§ 244 Abs 2 StPO, die Beizichung der Akten über das \"angebliche\" Urteil unterlassen habe, und einen sachlichrechtlichen Fehler darin, dass das Landgericht bei der\nPrüfung der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen\n Gewohnheitsverbrecher infolge der irrigen Heranziehung des\nstrittigen Urteils von drei statt nur zwei Vorverurteilun-\n\nun ae er) . N Du\nRE\n\nNS\nee\n\nFond %\nLt .\nu BE re ee nr\n— SE] Den LT nr\nOA nn Men Blei\n\nTin u”\nne\n\nCR oo. ._\nea ee au\n\n+\nl\n\n— au.\n« Ne Sun .\n.\n\nnn.\n.'v\nor\n\nDE nr er TE u\n\nm ni SENT.\nPORT\nN ur\n\nDB\n\n- Fi m\n> -\n\nPr\n\nner Sp Dre\n\nTE TE a N a mean\n\nFREU Et Pe “N\nRE , Ku N\n\nPi\n“a\n\n“.\nn\n\nnu\n„rs\n\nbr\n\nVRR LE ANA SY Syt bee ÄRRr CHERERREE la TR REBEL\n\nwer\n\n[>\n...,\n\nU RBARRT, „a7\n> REN)\nwen rn ut\n\nwur\n\nET are\n\n-\n\nar,\n\nreger EB? GERESERUTE EEN SEEESET ST TUR SCHERE 55 TER\n\ngen ausgegangen sei.\n\nDie Rügen sind unbegründet. Nach Ziff 7 des bei\nden Akten befindlichen Strafregisterauszuges ist der\nAngeklagte durch Urteil des Landgerichts Künchen I\n\nvom 27. März 1935 wegen zweier Verbrechen wider die\nSittlichkeit nach §§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB unter Einrechnung mehrerer früherer rechtskräftiger Strafen zu zwei\nGesamtstrafen verurteilt worden, die er big 4. Dezember 1936 verbüsste. Das Landgericht hat die Richtigkeit dieses Strafeintrags nicht bezweifelt und deshalb\n‘die einschlägigen Strafakten nicht beigezogen. Nach seinen bindenden Feststellungen hat der Angeklagte in der\nHauptverhandlung bestritten, am 15. November 1937 verurteilt worden zu sein, hinsichtlich der Verurteilung vom\n27. Wärz 1935 aber in durchaus glaubhafter Weise angegeben, welche Straftaten zu seiner Bestrafung geführt haben. Die dem entgegenstehenden Behauptungen der Revision\nkönnen nicht beachtet werden. Im übrigen können die von\ndem Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebenen\nzwei Fälle der Unzucht mit Knaben schon deshalb nicht\nam 15. November 1937 abgeurteilt worden sein, weil er\nnach Ziff 15 des Strafregisterauszugs damals nur wegen\neines Sittlichkeitsverbrechens an einem männlichen Minderjährigen in einem Falle (versuchtes Verbrechen nach\n\n8 175 ar 3, 43 StGB in Tateinheit mit widernatürlicher\n\nUnzucht nach 8§ 175, 73 StGB) verurteilt worden ist.\nÜberdies hat sich der Angeklagte weder in seiner Erklärung auf die Anklageschrift, die sich wegen der Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB u.a. ausdrücklich auf\ndie Verurteilungen vom 27. März 1935 und 15. November\n\n1937 stützt, noch nach den Gründen des Urteils vom 4. Sep-\n\ni\nf\n\n_\n\n..\nAn EEE)\n\nw\n\n“% .\nKr\nSe\n\nEn\nar\nST\n\nas\n\n.-4-\n\ntember 1951 in der früheren Hauptverhandlung noch in\ndem damaligen Revisionsverfahren darauf berufen, vor\ndem Kriege nur ein einziges kal wegen Sittlichkeitsverbrechens an Knaben bestraft worden zu sein. Auch\n\nsonst bestehen gegen die Feststellungen der äusseren\nVoraussetzungen des $' 20 a Abs 1 StGB keine Bedenken.\n\nIn sachlicher Beziehung lässt die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf\ndem Gebiete der Verführung jugendlicher Burschen zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht, ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Das Landgericht hat auch nicht unterlassen, zu prüfen, ob es etwa dem Angeklagten unter dem Einfluss seines Verhältnisses mit der karianne H. gelingen\nwerde, sich von seinem schon in früher Jugend erworbenen,\ntief eingewurzelten Hang zur gleichgeschlechtlichen Betätigung mit Jugendlichen zu befreien. Es hat die Frage mit\nüberzeugenden, rechtlich unangreifbaren Gründen verneint.\nWas die Revision demgegenüber vorbringt, bewegt sich nur\nauf dem Gebiete des Tatsächlichen. „\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen können nicht be-\n\n“ anstandet werden.\n\n2.) Zur Gesamtstrafenbildung.\n\na) Der Senat hat durch sein früheres Urteil das Urteil\ndes Landgerichts vom 4. September 1951 auch deshalb aufgehoben, weil das Gericht nicht die durch Urteil des.\n\nAmtsgerichts in künchen vom 16.. (nicht 29.) März 1951 ge-\n\ngen den Angeklagten ausgesprochene, zur Zeit des Urteils\nvom 4. September 1951 noch nicht .verbüsste Strafe von\n\nacht Monaten Gefängnis mit den in den Fällen VB. und\nMag. festgesetzten Einzolstrafen zu einer Gesamtstrafe\n\nur\n75 .\nmu\n\n2 PAST\nTa\n\nNE\n\nITS IR\nBES\na\n\nRZ\nWE, Ne 5\na Pe\n\nar 22.\nin a mn\nFu . .\n\nre x\n\nrar\nu 3\n\n——-\nPIIHL, Wo\n\ntr 10\n\n“Age 4 en 2 TE\nMN EST Da\n\nBafa ZIrE\n\n- ;r pa v. m. u ” =\nv . un ’ FR\n\n-5-\n\nvereinigt und im Falle Sg. auf eine selbständige a\nStrafe erkannt hatte. Das Landgericht hat auch in dem 5\n. jetzigen Urteil aus der Gefängnisstrafe von acht .Mona- N\n\n\"d\n\nten und den für die Unzuchtsfälle Ep. und La.\nfestgesetzten Einzelstrafen keine Gesamtstrafe gebildetz' es hat hiervon abgesehen, weil der Angeklagte die\nGefängnisstrafe zur Zeit des neuen Urteils voll verbüsst hatte, vnd sich dabei auf RGSt 32, 7; 39, 275 “s\nund RG JW 1938, 2006 berufen. «N\n\nDie Revision bringt vor, das Landgericht hätte die\nachtmonatige Gefängnisstrafe trotz ihrer inzwischen erfolgten Verbüssung in die neue Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Die Rüge greift nicht durch. w\n\nNach den erwähnten Entscheidungen des Reichsge- _\nrichts ist dann, wenn inlolge eines Rechtsmittels in derselben Strafsache mehrere tatrichterliche Urteile ergehen, stets das letzte tatrichterliche Urteil dafür entscheidend, ob eine frühere rechtskräftige Strafe zur\nZeit der Verurteilung im Sinne des § 79 StGB verbüsst war,\nuch dann, wenn das letsterkennende Gericht sich nur noch\n\n\"mit der Straffestsetzung zu befassen hatte. Gegen diese\nMeinung sind zwar im Schrifttum Bedenken erhoben worden;\ndoch hat das Reichsgericht an ihr bis zuletzt (u.a. DR\n1941, 147) festgehalten. Auch der 2, Senat des Bundesge- ”\nrichtshofes ist ihr mit näherer Begründung in der zur\nVeröffentlichung bestirnten Entscheidung 2 StR 685/51 vom\n14. März 1952 beigetreten. Der Senat schliesst sich ihr\nebenfalls an. Das Landgericht hat hicrnach in sachlichrechtlich zutreffender Weise davon abgesehen, die Gefängnisstrafe von acht Konaten mit den Einzelstrafen für die\nUnzuchtsfälle U. und La@®. zu einer Gesamtstrafe um\nvereinigen, - \\\n\n'&]\net\n\nPr u 2\n\nu\n\nAR\nFRE A\n\n3,\n\n.\n\n7\nVa\nBE] 8\n\nDE \" I, er\nDe SE 5 20\n. . 923\n\nu.\n\net\n\nDE BE En\n\nke Ya u\n\nBe ne . Le\n. .\n\nEB Te u\nFran ICE TE ae Ft s\n\n-6 -\n\nWollte die Revision mit ihrer Rüge zugleich eine\nVerletzung des § 3556 Abs 1 StPO geltend machen, so kann\nsie auch damit keinen Erfolg haben. Da der Angeklagte\nin dem früheren Revisionsverfahren wegen der Verletzung\ndes § 79 StGB keine Verfahrensrüge erhoben hatte, durfte\nder Senat bei seinem Urteil vom 21. Dezember 1951 nur\ndie Feststellungen des Landgerichts in den Gründen des\nUrteils vom 4. September 1951 verwerten, selbst wenn\nihm die Akten des Amtsgerichts in München und die Vollstreckungsakten vorgelegen hätten. Das Urteil vom 4. September 1951 sagte nur, dass der Angeklagte die Gefängnisstrafe von acht Monaten \"zur Zeit\" verbüsse, ohne den\nStrafbeginn oder das voraussichtliche Strafende anzugeben. Der Senat konnte und wollte daher nicht zu der Fra-\n\n.ge Stellung. nehmen, ob das neu erkennende Gericht die\n\nGefängnisstrafe von acht Honaten etwa-ohne Rücksicht\nauf eine zwischenzeitliche vollständige Verbüssung in\neine (esamtstrafe mit den Binzelstrafen für die Fälle\n\nip. und Ne. werde einzubeziehen haben.\n\nb) Das Landgericht hat in die Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus die Strafe von vier Monaten Gefängnis\neinbezogen, die das Schöffengericht in München durch\nrechtskräftiges Urteil vom 26. September 1951 gegen den\nAngeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\nausgesprochen hatte. Die Revision rügt, das Lendgericht\nhabe diese Strafe nicht zur Gesamtstrafenbildung heranziehen dürfen, weil sie der Angeklagte zur Zeit des angefochtenen Urteils schon verbüsst gehabt habe; gegen\nden Angeklagten sei nämlich in der Zeit vom 16. November 1951 bis einschliesslich 15. kärz 1952 die viermonatige Gefängnisstrafe und nicht, wie das Landgericht\n\nor . x .\nee\nDE reed \"nie z\n\nBu) [4 je, 73 RR » ;\nm In izene a\na m - Eu\n\nBER,\n\nPER GE\nAle\nare\n\nae \"32\n\n. . no. .\n\n> . ea ST 4\n\nee ta «Ay 27 ES Zur 2 I ,\nre “ > 2 Ku\n\nTe Sie en te\n\ne\n\nEn er\n\nud,\n\nre\n\nVor\n\nARE AR}\n\nLay: 7}\nVEIT\n\nw\nmy“\n\na an Ze At\nDit onen aumader vum sumendas are ma #\n\nTEE, ER nn\n\n—— — a un nn\n.. . F\n\n. .\n\nnt.\n*\n\nirn\n, .\n\na un\nrn\n\nSEIN\nun\n\nBL.\nY\n\nIE rn den\nvw... . “. .r\n,\n\nmim\n\nan Er -\n\nIr\nu.\n\nEL;\n\nfeststellt, eine Reststrafe zus dem Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 23, Oktober 1947 in Höhe von\nvier Monaten Zuchthaus vollstreckt worden. Welche der\nbeiden Strafen der Angeklagte ab 16. November 1951 für\ndie Dauer von vier Konaten verbüsst hat, kann auf sich\nberuhen. Die Rüge scheitert schon daran, dass das Landgericht die viermonatige Gefüngnisstrafe aus dem Urteil vom 26. Septenber 1951 gemäss § 79 StGB auch dam\nhätte in die Gesamtstrafe einbeziehen müssen, wenn nicht\ndie Reststrafe von vier lonaten Zuchthaus, sondern die\nGefängnisstrafe von vier Honaten ab 16. November 1951\nvollstreckt worden wärc. Die Strafzeit wäre nämlich,\n\nwie der Beschwerdeführer selbst angibt, erst am 15. März\n1952 zu Ende gegangen, die Gefängnisstrafe also am 14,\nMörz 1952, dem Tage der Verkündung des angefochtenen Urteils, noch nicht vollständig verbüsst gewesen.\n\nc) Auch im übrigen ist der Bildung der Gesamtstrafe\nkein Rechtsfehler zu entnehmen. Dasselbe gilt von der\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\nDie Ausführungen des Anzeklagten in seinem als\n\"Revisionsbegründung\" bezeichneten Schriftsatz vom\n\n1. April 1952 können schon deshalb nicht beachtet werden,\n\nweil sie der in § 345 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Form\n\n ermangeln und auch die Bezugnahme auf sie in der Nieder-\n\nschrift vom 7. April 1952 unzulässig ist.\n\n0 SET TREE HAT EIVENT Face.\n\nLH,\n\nOL\n\n-8-\n\n4.) Die Revision war nach alledem als unbegründet\nmit der Kostenfolge des 8 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu\nverwerten.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nDr. Geier Jagusch\n\nCHE BEL WE NOR DE I\n\n.\nnn u\n\nFE\n\n”\nZZ\n\nUn, « .. s . .\nnet nen una) =\nin Ei ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-247-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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