{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_246_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 246/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„r\n\n1 StR 246/52\nZn 231000\n\nImnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Wilhelm PP aus L\ndei CB: geroren an 1511 in\n\nz.Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, ,\n\nBundesanwalt «& „\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie ‚Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Coburg vom 10. Jamuar 1952 wird verworfen.\n\nDie vom Angeklagten seit dem 10. Januar 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN N\n\nun urenar\n\nPR\n\n- 1-17. 7. _\n\nvr.\n\n‘\nPEN EEE\n\n? y\n\n1.) Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;\n\nDer Angeklagte gehörte in den letzten Kriegswochen\nmit dem Dienstgrade eines Stabsfeldwebels dem I. Batl.\nPz. Gren. Ret. 35 an. Er geriet mit seiner Truppe, die\nim Verbande der 25. Infanterie-Division bis zuletzt an\nder Ostfront gekänpft hatte, am 3. Kai 1945 in amerikanische Gefangenschaft. Die in Gefangenschaft geratenen\nReste der Division bezogen bei Tarson in Lecklenburg\nauf einer Wiese ein lager. Der Kommandeur des I. Batl.\nPz. Gren. Rgt. 35 Fauptrann VB ürnerte sich wegen einer heftigen Auseinanderscetzung, die er kurz vor\nder Gefangennahme mit dem Regimentskormandeur gehabt\nhatte, im Lager nicht mehr weiter um seine Truppe, sondern überliess die Oränung der noch zu erledigenden Angelegenheiten seinem Adjutanten Leutnant Y __R\nDiesen unterstützte darin der /ngeklagte, der die Geschäfte eines Ordonnanz-Offiziers wahrnahm.\n\nBei einem Schlussappell des Bataillons hielt WW\nWEB :ire Ansprache, bedauerte den ‚Ausgang des Krieges, forderte zu kameradschaftlichen Zusammenhalt auch\nin der Zukunft auf und bedachte dabei die Amerikaner mit\nAusdrücken wie \"Chi cago-Cangster\" und \"Wildwest-Covboys\".\nUm dieselbe Zeit brachte er in Erfahrung, dass der Sanitätsobergefreite Ve, dem er während der Rückzugsgefechte einen Sack Kaffce zur Beförderung auf dem Sanitätsfahrzeug übergeben hatte, einen grossen moil dieses\nKaffees gegen Lebensmittel vertauscht haette. Er befahl\nihm zur Strafe; fünf Tage an der Teldküche zu arbeiten,\nund bezichtigte ikn bei einer Zusarmerkunft des Rataillons\nvor versasmelter Karnschaft des Diebstahls. VD verlas-\n\n-37\n\na--\n\nTU ahherne 4 —-\nBE Zt ne A nn\n\nCie}\n\nET Ten Wan Th\nam -\n\nrn\n\n$\n\nPt\n\nun\n——\n\nEr\n\nBEE\n\nu\nwog:\n\nFo en\n\nLern\n\nar en ar\n\nEifel uber ur\n\nBu 00a Lada anna\na\n\nu.\n\nPr’ zur\n\nmean.\n\nte sich in einem Gespräch mit einem Kameraden über diese\nBehandlung, erklärte, da sein Fahrzeug ausgefallen sei,\nhabe für ihn überhaupt keine Verpflichtung zun veiteren\nWitführen des Kaffees bestanden, und bererkte 'schliesslich, sei jetzt auch nicht rehr als er, wenn\nsich m... ihrı nicht entsckuldige, werde er ihn\nwegen seiner hetzerischen Rede den Arerikancrn relden,\nDiese Reden hörte der Angeklagte zufällig. Er stellte\nVD zur Rede und schleppte ihn zu fi . Dieser\nwar der Meinung, dass von vD Gefehr drohe, .vcil die\nVerwirklichung seiner Absicht unter den damaligen noch\ngenz ungeklärten Uhständen zur Übergabe des ganzen Gefangenenlagers an die Russen führen könnte. VB müsse deshalb beseitigt werden. Er sprach in diesem Sinne\nmit dem Angeklagten und beauftragte ihn, von jeder, Konpanie zwei Unteroffiziere oder Lannschaften herbeizurufen, weil er vorher die Stirrung der Loute orkunden wolle. Den Unteroffizieren und KEennschaften, die der Angeklagte daraufhin zusarmengerufen katte, zetzte Tgin\nseine Auffassung auseinander, Sie stirrten seinem Vorschlage der Beseitigung VD durch Eandaufheben zu.\nvo wurde in einen Schützenranzcrvagen gebracht und\ndort von zwei Kann ständig bewacht. Nachdem sich \\\nEB ieriegt hatte, auf welche Teise VD ar unauffälligsten beseitigt werden könnte; verabredete er nit\ndem Angeklagten, beide sollten am ibond vo» in lagen\naufsuchen und ihn von den \"Urteil des Standgerichte\" in\nKenntnis setzen. Versproche vv: von der geplönten\nfeldung an die Ärerikener abzuschen, solle cr an Leben\nbleiben, aber zunächst weiterhin unter Beräackung gehalten werden. lasse sich Vi von zeinem Vorkaben nicht\nabbringen, solle er unter der Vorspiogelung, ran wolle\n\nA\n\nihm zur Flucht verhelfen, um das \"Urteil des Standgerichts\" nicht vollstrecken zu müssen, an die lagergrenze gebracht und dort erschossen werden. Das könne\ndort am unauffälligsten geschehen, weil die Amerikaner in der Nacht bisweilen sinnlos in die TLuft zu\nschiessen pflegten. Der Tod VD zörne darn auch in\nder Weise erklärt werden, dass Ve Hei einen Fluchtverouch von amerikanischen Posten erschossen worden\nsei. Bei der Durchführung dieses Planes solle der Ange-\n\nklagte den Leutnant VB sichern.\n\nZu einer Abweichung von diesem Plan kam es dadurch,\ndass VD, als er am Abend von > aus dem Schützenpanzerwagen herausgeholt worden war, sofort einen Fluchtversuch machte. Er lief dabei dem dicht beim Wagen stehenden Angeklagten in die Hände. Den Versuch vB, un IIilfe zu schreien, verhinderte der Angeklagte dadurch, dass\ner Voigt am Halse würgte. Dieser sank in sich zusammen,\nkam aber,als der Angeklagte von ihm losliess, alsbald wieder zur Besinnung und versuchte, sich vom Boden zu, erheben. Da führte vB, der vn zunächst mit seiner\nPistole erschiesgen wollte, sich aber dann besann, dass\ndas innerhalb des Lagers ohne Aufsehen nicht röglich sei,\nmit einem Spaten, den .er zufällig am Wagen gefunden und\n\nergriffen hatte, mehrere ‚wuchtige Schläge gegen Kopf und\nHals VB. Einer dieser mit der scharfen Kante des Spatens geführten Schläge durchtrennte den Halswirbel des\nOpfers und führte sofort zum Tode. Der Leichnan vurde\nvon beiden mit Hilfe von zwei anderen Soldaten, die sich\neingefunden hatten, an die lLagergrenze meschafft und\ndort verscharrt. zinige Mage nach der Tat wurden die\nKriegsgefangenen nach Schleswig-Holstein verlegt.\n\n-5-\n\nTr Zune\n\n-\nI\n\nFE Te ee\n\ner\n\n£ ger\n\nu Fe\n-\n\nPrOch r- _ 0 ——\n\nen ne nn sunantn ee\n\nZur inneren Tatseite hält das Schwurgericht für\n\n“ erwiesen, der Angeklagte habe, als er Ve beim Flücht-\n\nversuch entgegengetreten sei, ihn durch Würgen am\nSchreien verhindert und dann ve überlassen habe, in dem Bewusstsein und dem - mindestens bedingten -\nVorsatz gehandelt, dadurch die Tötung voD durch Waidelich zu ermöglichen,\n\n2,) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht in diesen\nVerhalten des Angeklagten alle Merkmale des gemeinschaftlichen Totschlags gefunden. Ursächliche Tatbeiträge liegen nicht nur, wie das Schwurgericht angenommen hat, im Festhalten VW, als dieser sich zur\nFlucht wenden wollte, und im fürgen des Opfers, sondern\nschon in seinem vorangegangenen Verhalten, vor allem als\ner die Unteroffiziere zun \"Standgericht\" berief, dann\nsein Einverständnis mit dem Plane WEB zur Beseitigung des Opfers zu erkennen gab, der auch seine Mtwirkung vorsah, und 0) zur Ausführung des Planes\nzum Tatort begleitete. Dess der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts schon bei diesen entfernteren\nTatbeiträgen in der Vorstellung und mit dem Willen handelte, möglicherweise dadurch den Tod des Opfers mither-\n\nbeizuführen, ergibt sich eus dem Urteilszusarmenhang, vor: :!\n\nallem aus den Darlegungen und Feststellungen aus Anlass\nder Erörterungen darüber, ob der Angeklagte als Gehilfe\noder als Mittäter handelte. Dass er am Tatort bei der\nVerhinderung der Flucht und dem Würgen des Opfers ebenfalls mindestens mit bedingten Mötungsvorsatz handelte,\nwird im Urteil ausdrücklich Testgestellt. Soweit die Revision dagegen ankömpft, bewegen sich ihre Ausführungen\nauf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogenen\n\n-6 -\n\ntatsächlichen Gebiet. Die Ausführungen, mit denen das\nSchwurgericht diese seine Überzeugung näher begründet,\nzeigen nirgends einen Rechtsfehler. Auch soweit die\nRevision in rechtlicher Beziehung geltend macht, der\ningeklagte könne, auch wenn, er bei seinen entfernte-\n\nren Tatbeiträgen mit - bedingtem oder unbedingtem -'\nTötungsvorsatz gehandelt habe, für die Tötung Vi\nnicht mitverantwortlich sein, weil er-die Art, wie wg»\nAED ı@& ::t5tet habe, niemals in seine Vorstellung\n‚ vnd seinen Willen aufgenommen habe, legt. sie einen anderen als den festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die\n\n. Ausführungen der Revision gehen von der Annahme aus,\n\nder Angeklagte habe bei seinem Verhalten am Patort nicht\nbedacht und nicht gewollt, dass sein Handeln die Tötung\nVE iurch VB erröglichen weräe, wie sie äieser\n- unter den veränderten Umständen am besten und: unauffälligsten für durchführbar halten werde, Das Gegenteil hat\ndas Schwurgericht jedoch in rechtlich unangreifbarer\nWeise festgestellt. Unter diesen Umständen braücht auch\nzu diesen Rechtsausführungen der Revision nicht näher\nStellung genommen zu werden. “\n\n. Undbegründet ist auch die Rüge der Revision, der\nAngeklagte hätte höchstens als Gehilfe, nicht aber als\nMittäter angesehen werden dürfen. Wirken mehrere bei\neiner strafbaren Handlung in der reise zusammen, dass\nnur einer die eigentliche Ausführungshandlung begeht,\nder andere aber einen Beitrag anderer Art leistet, so\nhängt die Frage, ob dieser andere Gehilfe oder Mittäter\nist, davon ab, wie er sich innerlich zu der Tat gestellt\nhat. Der Angeklagte. wäre Gehilfe (§ 49 StGB); wenn er\nnur.die Unterstützung einer fremden Tat, also die Her-\n\nSn hr\n\nut:\nFar ande\n\na Da er tm aD m\nrm“\n\nFaser\n,\nBienchen h\n\nRi\n\n>e\n\nYa\nBEN\n\n2 ar .\na en ii\n\nDEE\nFaser\n\nDe Fo ep\n\nSong\na\n\n3\n\nEZ ne\n. Fr\net\n\n“ gg . ’\na\n\n”.\nLea zen we ha\n\n.‘ ’ .\n5 Er f\n®. F TC SE a\nTe Erna EA Te Fa\na anne nn\n- —,..r1. un war\n\nm\n\nnr\n\nPIE\n4\nper\n\n+... -\n\nu. ..\nBu an AN\nvs\n\nrun en\n\nSZ.\n\nAR nz\n\nARE.\n\nnr end a\n. ES En N EA EZ ER en er met\n. - ’\n\nwon\n\nA TE\nTr\n\nee\nem\n\n*\n\nbeiführung der Tötung VD gewollt hätte, die nur\nve als eigene herbeiführen wollte und sollte;\ndagegen ist er Mittäter, wenn die Verwirklichung dieses Erfolges das gemeinsame Ziel beider war, das jeder\nim Verein mit dem andern und mit vereinten Kräften erreichen wollte. Das hat das Schwurgericht richtig erkannt. Dass der Angeklagte in diesem Sinne die Tötung\nVOED 21s Erfolg des gemeinsamen Handelns mit vg»\n@ :»o11te, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum\naus der grossen Bedeutung seines Beitrags für den Erfolg\nund aus dem wiederholt zu Tage getretenen eigenen Interesse geschlossen. Soweit die Revision die vom Schwurgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen bekämpft, bewegen sich ihre Ausführungen in unzulässiger\nWeise im tatsächlichen, nicht im rechtlichen Bereich.\nSie können deshalb in diesem Rechtszuge nicht beachtet\nwerden. Gegen die Bewertung von Vorgängen vor und nach\nder Tat als Beweisanzeichen für die innere Haltung des\nAngeklagten während der Tat bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Die von der Revision gerügte Verletzung der\n8% 47 und 49 StGB liegt also nicht vor.\n\n3.) Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des Schwur-\"\ngerichts, dass kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungs- .\n\ngrund eingreift.\n\nKeiner näheren Erörterung bedarf, dass die Zustimmung der gelegentlich als \"Standgericht\" bezeichneten Unteroffiziersversammlung zu dem Vorschlag ” 7\nVB zu beseitigen, keinen Rechtfertigungserund für die\nTötung bildet. Der Versammlung fehlte jede Zuständigkeit\n\n-8-\n\nund jeder Auftrag zur Aburteilung einer Verfehlung.\n\nDie Urteilsfeststellungen schliessen auch die Annahme\naus, der Angeklagte könne. die von der Unteroffiziersversammlung kundgegebene Auffassung über. die Behandlung vo.» als rechtfertigenden Urteilsspruch ange-\n\nsehen haben.\n\nAuch Notwehr, Notstand und übergesetzlicher Notstand scheiden, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, als Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der\n\nPlan VW: bei der ersten sich bietenden Gel egenheit\nWaidelich den amerikanischen Posten wegen seiner hetzerischen Rede zu melden, überhaupt als rechtswidriger\nAngriff gegen diesen, den Angeklagten oder alle im 1lager befindlichen Gefangenen angesehen werden kann oder\nfür sie eine Notstandslage schuf, die eine gegemwärtige\n\nGefahr für Leib und Leben unschloss; ebenso wenig braucht\n\ndazu Stellung genommen zu werden, ob - wenn objekt1:\"\ndiese Voraussetzungen fehlen - der Angeklagte zur Zeit\nder Tat etwa in der Vorstellung lebte, dass die £bsicht\nVB a1: ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff anzusehen sei oder.eine Notstandslage schaffe, und ob die\n\nbesonderen Umstände, die durch die. erzwungene Untätigkeit\n\nund die Erschöpfung der ‘Gefangenen nach Wochen anstrengender und verlustreichster Kampfhanälungen, durch die\nUngewissheit des eigenen Schicksals nit der Besorgnis,\nan einen Gegner ausgeliefert zu werden, ‘der sich möglicherweise nicht an die völkerrechtlichen Regeln und Gebräuche des Kriegsrechta halten würde, und äurch die\nauf diesem 3oden. entstehenden unüberprüfberen Gerüchte\ngekennzeichnet waren, die Entstehung solcher Vorsiel-\n\n7 Feier Kramanıd wi BE NE SE\n\nTe ana\n\n>\n\nFE\n\nwa.\n\nRR bene 107 We hal\n\nSTIER\nBi Marangei\n\n.\n\nar\n. Au --\n\n“ \" . ’ .\n’ . PR -\nNat ıe \\ EN III ad FR x .\nDu A et ER „ce ot “\nud Wpunwmäher + Fr en\nvr „a - \\- -. « w\n\nir oc ri ans 2“. a Fr - 1 “T 7” ou.\n\nTR, \\ era Fer\n\nB\n„S\nSu md ame seien. dar Fern\n\nBig . x 2 | ot . a\nJürgen ünd- Auilbenungen in einer Weise erklären: könn\"\n\n“ . ‚ten, dass‘ dem 'Angekladten; wenn 'seine- Vörstellungötinteht,\n\"der winktichkeit‘ entsprochen. haben sollten, ‘daraus’ doch _\nkein 'Vorwurf\"zu machen :sei, Denn &uch wenn man zugün-.\nsten des Inkeklagten davon ausgeht, dass er zur Zeit’\nder Tat von solchen Vorstellungen beherrscht wurde und.\nihm dıeser Umstand nicht zum Vorwurf zu machen, ist,\n\nscheiden die Gesichtspunkte der Notwehr und ‚des ‚Notstan-,\n: des als Rechtfertigungs- oder Entschuldikungsgründe aus.\nDenn die Tötung ve war weder unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zur Verteidigüng erforderlich nöch un-,\nter dem Gesichtspunkt des fiotstandes der einzige ‚Ausweg\n\nb2\n\naus der Notstandslage.. ;\n\nt\n\n„rt\n\nSoweit der Angeklagte und ED ::: Absicht\nvo» als eine Bedrohung ıhrer Person auffassten, konn-\n‚, ten sie der Gefahr, wie das Urteil darlegt, dadurch v8-\n\"gegnen, dass sie aus dem nach allen Sciten offenen’ una\nzur unzulänglich bewachten Lager entflohen und.sich nach\ndem Westen äurchschlugen, wie es. nach Ken Urteilsfeststellungen zahlreiche. ‚ihrer' Kameraden nit Erfolg taten.\nWenn dieser Ausweg, auch nicht ohne Wagnis war; 'So \"wär,\n.. efRoch nach den auch dem Angeklagten bekännten-Unktän- |\nnn den durchaus gangbar: Soweit’ der Angeklagte etwa gleub-\n\"te, einer der gänzen- ‚gefangenen Träppe drohenden‘ Gefähr\nbegegnen zu sollen, kan vor, allen in Betracht; die in\ndehselben Tager befindlichen‘ früheren: Komnandeure Zu\nunterrichten und ‘ihren Einfluss dazu zu benutzen; dass\nj vos» die als Drohung und Gefahr &mpfundene’ Keldung, an\ndie Wachposten wenigstens solünge unterliess,, bis dab\nweitere Schicksal der \"Gefangenen. geklärt: war., von ihhen\nerfreute sich nach‘ den Urteils?eststellüngen insbeson- '\n\n-\n\nPu\n\na |\n%\n4,\nd\nv\n1\n.\n«\n. -\nFa ” ®\n.\n. -\nt\nr\n‚\n0\nae?\nA\n\np—\n-\n«\n“\nBR}\n”.\nx\n*\n-\ns\nEN\n\nzZ\n\näere: der Divisionskomandsur. solcher ‘pörsöültchen dehr 2.\n. tung, dass auch nach der \"Beenäigung des militärischen '\n\"Bafehlsyerhältningeg‘ infolge: der Geranßennihie van, “\n- seinem Einflüsse erkertet Werden Köndite, * er werde: Ta “\nddmü hringen, \" \"die Meldung: zu unterlassen sdar wenlä«\n‚stens \"aufzuschieten., Schliesslich bestehd: us \"Wöglich-\n-Keit, VEWB;50 zu überwachen und nötfajıs festzuhalten).\nAusg\" er Beine Absicht nicht verwirklichen. Konnte; ‚ine oo.\n- Möglichkeit, die zunächst von deh Beteflshte‘ auch. gern“ |\n'mikgt würd und ‚ale bich’ vieig’ \"Stunden Aindurch eis air\n\nfaichend. einlesen hatte! j “ v RN\n\nTr\n’,\n\n».. [72 “ww\nVe R “ REED\n\n” i “”. ‘ F}\nti % . „ak rtnrn, . „\"T . Vo me Fa\n\nun PET:\n=\" Das Sehmirgericht: hät auch Ale Ahörziugung- erlangt;\n\n\"duse der Angeklägte-nicht- etwa’ irrigerweine-die: Tötung“ '\nEi | als‘ einzigerl‘Aubweg- „ahgbschen'habe, \"Diese iM. den\nUnteilsgründen enthaltene 'Beststellung- begegnst um;e9 :\n. weniger rechtlichen. Bedenken; ‚als sich! guklreiche: ändere‘.\n‚und weniger einschneidendd Wöplichkei ten ‚geraden: auf: -\narfingten und deshalb -auch«in' der besonderen. Tage, In, der .\n#4eh der, Angeklagte und geine Kanstaden- befänden;, chi ER\n“ #bersehen’woräeh”kbhnteng ande. ‚inbraignorinüglighkeitän'e E_ x i\nIherisöheng ung’ Beben ien Ti zitat bh Hihliäh:. 2ungere” N\nMeiE Bendurbh nit, ‚EFSOLE. EB ‚ge an. ai aeg Zee E 2\nkr Tat \"nie. Unstlhaergu ‚Ta ERAVEREIFE Auendinaepnähne.- -i\ndis ungüreichend- öfschelnekr: isäben?konpteh.t Eb' könı,deßyi, /. NR:\n‚Shıb- dahingentelit” ‚piejden, ‚ob; ‚geben:die Vortore he N 2\n\nN\n[1\nL\ne\nh\nf\nk\nt\nR,\n»\n&\n£\n\nu.\n\ngung. de Schmurgerichtg- facktliche Bederikon:bagtehehint a.\n“ Verteidigung. des Angeklbätenj: br: eiüen Nötuhabyorebke\"\n‚Nenäne, epreche.ebente] ik\" heben: eike; ‚eb1£he Annahriey TER.\n\nhaggeıt sich bEi: : GıknenFÜbRanKbR) in? Knbetshöht LESE ur hie ; n\nBbhwurericht‘ ‚sönbtk ‚gehroffenen; Pebtetellungon, ‚geichter DRS\nLich. um‘ eine ni} Fäsrakunt, ‚suf ‚br ‘ale Gourslugung Ade.-.\n\nSchwurgeribhtg nicht beruht‘ Re RITTER OLE BER =\n\n«\n\n..‘\nham tra ea a „si: x... LrDN\nx ı FR + - » P} ” en\n“tı u. Fu BE Ba Ge » «ll, » a BT ER u Bis\nR w’ - N P} y rn! . ’\no Pe ! De | ‘: or“ ar Fr '\nN e.ıIn > =\": PX BUELDE ; VAT un Zu EL Eu en, Ro ”.\n. > ‘ .—_ l- j N „\n. ° >\nf Pa S 0, “N un . r rn z r [ten Io tt Kan m, Si\nDy -\nıT - - an ur, 20 rt „5 en a Re TE ‚Re, “ Ri 7 Er:\n- . DE Zr 1.2 5571 ” - - ZUM “ “\n\n4\n\n- 11 -\n\nrm Mit .zutreffenden .Gründen hat das Schwurgericht\nauch verneint, dass sich der Angeklagte zu seiner EIntlastung auf § 47 UStGB berufen könne, Dabei bedarf E\ndie Frage keiner Erörterung, ob und in welchem Um- m:\nfange VE 215 Leutnant dem Angeklagten als Stabsfeldwebel nach der Gefangennahme überhaupt noch einen #\nBefehl in Dienstsachen erteilten konnte. Denn auch wenn\nman das bejahen wollte, steht der Anwendung des § 47°\nMStGB die Feststellung entgegen, dass \\ dem Angeklagten keinen Befehl erteilt hat. Dabei hat das.\nSchwurgericht .entgegen der Ansicht der Revision nicht\nverkannt, dass ein Befehl in Dienstsachen nicht notwen-\n\n. dig in der sprachlichen Befehlsform erteilt zu werden\n\n! , brauchte, dass er vielmehr auch in andere sprachliche\nFormen, selbst in die eines Wunsches, einer Bitte oder\neiner Frage, gekleidet werden konnte. Es hat jedoch aus\nder ganzen Art, wie sich vB und der Angeklagte\nüber den Plan zur Tat einigten und wie sie die Ausführung vornahmen, in rechtlich bedenkenfreier Weise entnonmen, dass |) nicht in gebietender Weise mit\n\n\"dem Anspruch 'auf Gehorsan dem-Angeklagten ‘seinen Willen\nkundgab und von ihm ein bestimmtes Verhalten forderte,\nsondern dass sich beide auf der gleichen Ebene und\nnicht als Vorgesetzter und Untergebener begegneten und\nvg dem.Angeklagten die Freiheit der Entschlies-\n\"sung darüber überliess, ob er sich an der Bescitigung\nvo» beteiligen wollte. Soweit die Revision diese\nFeststellung ls rechtsirrig bekänpft und geltend macht,\ndas Schwurgericht habe bei dieser Yürdigung eine Reihe\nvon Umständen, insbesondere das lebhafte Gefühl des\nAngeklagten für die militärische Unteroränung, seine\n\ni auf Gehorchen angelegte Art und die mangelnde Fähigkeit\n\nEI SPpee in FReG Er\n\nee Pe Ten\n\nOT TRIER NSNLE IBM E ATT TE\n”\n\nY\nsn\n\nFET$ aa 5 SE BESEND eEr\n[4\n\nFahne\n\n®\net\n. N,\n\n- 12 -\n\nEn\n\nvn msn\nnr\n\nnaurrt\n\n2e7\n\n- 12 -\n\nzu selbständigen Entschlüssen, nicht genügend berücksichtigt, greift sie auch hier, ohne einen Rechtsfehler geltend zu machen, in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Die Überlegung des\nSchwurgerichts, der Angeklagte könnte sich auf § 47\nMStGB auch dann nicht berufen, wenn er auf Befehl\n“GE zehandelt hätte, weil er nämlich den verbrecherischen Charakter des Befehls erkannt habe, steht\nden getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Denn es\nhandelt sich dabei deutlich um eine selbständige Hilfserwägung, die die übrigen Feststallungen nicht berührt\nund von der auch der Bestand des Urteils nicht abhängt.\nEs ist deshalb auch unschädlich, dass das Schwurgericht im Rahmen der für das Urteil nicht wesentlichen\nHilfserwägung die Kenntnis des Angeklagten vom verbrecherischen Charakter des Befehls u.a. aus einer vom\nAngeklagten zu seiner Verteidigung vorgebrachten Behauptung folgert, gegen die Verwertung des vom Angeklagten\nbehaupteten Verhaltens als Beweisanzeichen für seine\nSchuld aber deshalb rechtliche Bedenken bestehen,. weil\ndas Urteil an anderer Stelle ausführt, die Behauptung\nsei widerlegt. Dieser Fehler in der Hilfserwägung berührt nicht den’ Bestand des Urteil 13, weil die Nichtanwendung des § 47 NStGB durch die bedenkenfrei getroffene Feststellung getragen wird, dass der Angeklagte nicht\nauf Befehl VE genandelt nat.\n\nFehl geht’schliesslich auch die Rüge der Revision,\ndas Schwurgericht.habe zu Unrecht den § 124 UStGB nicht\nangewendet: Zur Begründung macht die Pevision geltend,\ndie Aufforderung\n\n- 13 -\n\n‘und des Angeklagten ar Vg»;\nvon der gefährlichen Leldung en die Amerikaner abzusehen,\n\nnn\n\nFerıa 26. Sn\n\na a a\n\nnn = Tepe ILDn\n\nEr\n\nWB der Angeklagte mindestens aber einen solchen\n\n\"schon in den Ausführungen zum Notstand und übergesetz-\n\nTHESE\na arte RR ee LTE LER ERNGE ÜISIERET SENSE TE N ne\n” - - r ’ . -\n\n-13 -\n\nsei als Befehl anzusehen. Da ein Fall der äussersten\nNot und der dringendsten Gefahr vorgelegen habe, VW\n\nFall für vorliegend erachtet hätten, hätten sie sich\nin der geschehenen Weise Gehorsam verschaffen dürfen.\nDie -Anwendung des § 124 UStGB scheitert jedoch - abgesehen von anderen Gründen - schon an folgender Überlegung:\n\nDie Vorschrift des § 124 MStGB betrifft einen im\nGesetz ausdrücklich geregelten Fall des \"übergesetzlichen\" Nostendes. Sie betrifft den Widerstreit der Pflicht ,\ndes Vorgesetzten, sich Gehorsam zu verschaffen, mit dem\nGebot, Ehre, Freiheit, Leib und Leben des Untergebenen\nnicht anzutasten. Die Grundsätze der Güter- und Pflichtenabwägung, wie sie von der Rechtsprechung für den\nRechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes allgemein entwickelt worden sind, gelten auch für den Bereich des § 124 MNStGB. Das zeigt die im Abs 1 enthaltene\nWendung von \"der äussersten Not und dringendsten Gefahr\"\nebenso wie die in Ibs 2 enthaltene Wendung \"in Ermangelung anderer Kittel\". Abgesehen von anderen Gründen, die\nder Anwendung des § 124 HStGB entgegenstehen, , bleibt die\nTötung Ve auch unter dem Gesichtspunkt des § 124 2\nMStGB mithin schon um deswillen rechtswidrig, weil - wie...\n\n”\n\nlichen Nostand näher dargelegt worden ist -— dem Ange-.\n\nklagten und Ro) mildere Kittel als die Tötung\nVoigts zur Verfügung standen, um sich durchzusetzen,\nund der Angeklagte das auch nicht verkannt hat.\n\n- 14 -\n\nI\n- 14 -\n\nDie Verurteilung auf Grund der §§ 212, 213 StGB\nweist nach alledem keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Ob das Schwurgericht die Merkmae des Kordes (§ 211 StGB) mit Recht verneint hat,\nkenn unerörtert bleiben; denn der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich\nbedenkenfrei. Die Revision muss deshalb verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Jagusch\n\n#\n’ ”\nET Ah in wre er na r,\na ER IE A \"I\neen Faungeiht\nSr\n\nPERLE,\nFe. Br\nPart. rem\naa vn\n\nLa\nAR\nRTETE *\na #7\n\nu\n\nBu\nu ZH\neT, .\n\nvan Pa\nTEE mu u ann\nPER N Da\n\name\n=\npe EEE\n\nSuru—\n\nEn Be En Ei EEE EEE m En\n\npe Porn\n\nPR\nBeier ehe\n\nBew:\n\nr “\n, I RR\nET er bi)\n\nNun eh\nAy” 10\n\na er}\n=\nPibi. se pc ”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-246-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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