{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_222_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 222/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.22 222/58 2514. 096 es\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Webmeister Johann uEEED aus er\n\ndort geboren an ED 159:\n\nwegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom\n27. November 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neh\n\nDer Angeklagte hat in den Monaten August und Septenmber 1949 in drei Fällen mit der am 10. Mai 1935 geborenen\nVeronika Br-, die in der Familie seiner verheirateten\nTochter als Hausmädchen tätig war, unzüchtige Handlungen\nvorgenommen. Im ersten Fall gab er ihr einen Kuss nach\nArt eines Zungenkusses, griff ihr vorn in den Kleiderausschnitt, nahm ihre 3rust in die Hand und spielte daran\nherum, bis sich das Mädchen losriss. Im zweiten Fall ging\ner der Br. in die Tenne nach, umfasste sie und stellte an\nsie das Ansinnen, sich ihm hinzugeben. Nach anfänglichen\nwiderstreben war das Kädchen, wenn auch widerwillig, hierzu bereit. Nachdem sich beide auf cinen Strohhaufen gelegt hatten, versuchte der Angeklagte sein Glied in die\nScheide des jädchens einzuführen, was ihm ein Stück weit\ngelang. Im letzten Fall forderte er die Br, auf, es \"diesmal richtig zu machen\", Die Br. legte sich hin, worauf\nder Angeklagte mit ihr den Beischlaf bis zur Vollendung\nvollzog. Das Landgericht hat nicht als erwiesen erächtet,\ndass sich der Angeklagte, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen war, im ersten Fall der Nötigung zur Unzucht\nnach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, im zweiten Tall der Notzucht\nnach § 177 StGB und im letzten Fall der Verführung nach\n§ 1§ 2 StGB schuldig gemacht hat; es hat ihn jedoch der\nfortgesetzten tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB\nschuldig erkannt und ihn hierwegen zur Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr verurteilt. Den nach § 194 StGB erforderlichen Strefentrag hat Eugen Br. als Vater der Veronika Br.\nform- und fristgerecht gestellt.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\n\nR -\n.\nnn nn\n32 IEAN SReEr «\n\nSRRETE\nm:\n\non, ©\nWei RT nn nr\n\nECT Kaneara\n\nSr\n\ny,C\n\nAr\njr TED TI,\nasian\n\nei\n\nu a\n“or .'.\n.\n\nRISSE\n. Piz .\n\nals Gehurtstag bezeichnet hatten, Bei dieser Sachlage ist\n\nRi Ki > Du 7 Terz er\n\n- 3-\n\ndie Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs 2 StPO\nDas Landgericht habe keine Urkunden herangezogen, die \"eine\nzweifelsfreie Feststellung der Geburtszeit der Veronika Br\nermöglicht hätten\". Ferner hätte es an Hand eines beglaubigten Auszuges aus dem Geburtenbuch die \"angebliche eheliche Geburt\" des Hädchens dartun müssen, um die Berechtigung des Eugen Zr. zur Stellung des Strafantrags nachzu- !\nweisen. Die Rüge ist unbegründet. Im Urteil (Bl 2 UA) ist\nder Geburtstag des Kädchens festgestellt. Das angegebene i\nDatum stimmt mit dem Tage überein, den das Kädchen selbst j\nbei seinen polizeilichen Vernehmungen (Bl 3, 20, 35 d.A.) 2\nund die Lehrerin V: in ihrem Schulgutachten (Bl 40 d.A.) \\\n\nnicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Zinforderung eines Geburtsscheins absah; auf den Tag der Geburt kam es ohnehin nicht an. Es ist auch nicht zu ersehen,\ninwiefern sich dem Landgericht zueifel an der ehelichen Geburt des Mädchens und an der Berechtigung des Eugen Br. zur u\nStellung des Strafantrags hätten aufdrängen müssen. Die \"ab-\n\nsonderlichen Erfahrungen\" in den Fällen Helga St. und Irmgari '\n\nauch die eheliche Geburt der Veronika\nop\n\nBr. baten keinen Anlass,\nBr. anzuzweifeln.\n\nAuch die Sachbeschwerde vermag nicht durchzugreifen.\nDas Landgericht hat zum Schuldspruch angenommen, der Angeklagte habe durch seine Iandlungen der Br. gegenüber seine\nMissachtung kundgegeben, indem er ihr unter bewusster Verletzung ihrer Geschlechtsehre zum Ausdruck brachte, dass er\n\nsie für ein zugängliches Mädchen halte, Die Rechtswidrigorgehens sei nicht deshalb ausge-\n\ne die Beweisaufnahnme o2fenge-\n\nkeit seines jeweiligen V\nschlossen, weil die Br., Wi\n\n-A-\n\nlassen habe, mehr oder weniger mit seiner Handlungsweise einvertanden gewesen sei; denn in der Einwilligung des erst\n\n14 Jahre alten Mädchens könne kein beachtlicher Verzicht auf\nihre Geschlechtsehre erblickt werden. Die Revision bekämpft\ndiese von dem Landgericht im Anschluss an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts vertretene Anschauung. Sie sucht unter\nHinweis auf Äusserungen in der Literatur darzutun, dass es\nnicht die Aufgabe des § 1§ 5 StGB sei, \"Lücken\" auszufüllen,\ndie der Gesetzgeber auf dem Gebiete der Sittlichkeitsstraftaten offengelassen hebe. Der Strafbarkeit der geschlecht-\n]ichen Handlungen mit lüdchen von mehr als 14 Jahren sei,\nsoweit nicht die lierkmale anderer Sittlichkeitsverbrechen\ngegeben seien, durch § 1§ 2 StGB eine unüberschreitbare Schranke\ngesetzt. Wer diese Schranke leugne, tue dem Gesetz Gewalt an;\ner beziehe eine vielleicht moralisch befremdliche Handlungsweise im Wege eines verbotenen Analogieschlusses in das Strafgesetz ein. Die Ausführungen bieten dem Senat keinen Anlass,\nvon der gefestigten Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts abzugehen, nach der in dem Einverständnis eines jugendlichen\nvädchens mit einer unzüchtigen Handlung nur dann ein beachtlicher, den Tatbestand der +ätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB ausschliessender Verzicht auf die Geschlechtsehre ge-Zunden werden Kann, wenn 8 nieht nur die Bedeutung der Tat\nals einer unzüchtigen IIandlung, sondern auch den Begriff der\nGeschlechtsehre erfasst und weiter erkannt hat, dass die Duldlung oder die Tinwilligung in\n\nder Geschlechtsehre in sich schliessen\nkann (u.a. RGSt 60, 345 71, 349; 75, 179)» Besonders ist dem\nReichsgericht auch darin beizutreten, dass bei einem zwar\n\n14, aber noch nicht 16 Jahre alten wädchen in aller Regel\n\ndung einer unzüchtigen Han\neine solche die Dreisgabe\n\n..\nN\n\n“\nern un nm\n\na.\n\n2\n\nx .\n\na RR\n\nine -\n\n.\nAuelichuie nt Meet a € 1\nTREO Vürcehetän AR AT Fra nun\n\nBe\n\nmangels ausreichender zrkenntnis von dem lTesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre kein beachtlicher Verzicht auf\n\ndiese Ehre im Fall der Einwilligung in eine unzüchtige Hand-\n\nlung anzunehmen ist (u.a. RGSt 60, 34; 75, 179; JW 1931,\n1365). Von denselben Grundsätzen geht der Bundesgerichtshof,\nebenso wie früher das Reichsgericht, in ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 71) auch bei der Beurteilung der\nFrage aus, ob die Einwilligung eines abhängigen minderjährigen Mädchens in eine von der Aufsichtsperson mit ihr\nvorgenommene unzüchtigo Handlung den Tatbestand des § 174\nNr 1 StGB auszuschliessen vermag. Das Landgericht hat hiernach rechtsirrl\\umsfrei das Einverständnis der zur Tatzeit\ngerade erst 14 Jahre alt gewordenen, geistig und geschlechtlich nicht über ihr Alter reifen Veronika Br. mit den von\ndem Angeklagten an ihr vorgenommenen 'unzüchtigeh Handlungen\nals unbeachtlich für den äusseren Tatbestand der tätlichen\n\nBeleidigung nach § 1§ 5 StGB betrachtet.\n\nAuch die Feststellungen zu dem inneren Tatbestand der\nt&tlichen Beleidigung lassen keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nDasselbe gilt entgegen der Annahme der Revision von\nder Strafzumessung. Das Landgericht hat ausführlich und\nsorgfältig die zugunsten des Angeklagten und zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dass\nes dabei den festgestellten liilderungsgründen im Verhältnis\n\nyerungstatsachen nur eine geringe Bedeutung\n\nzu den Erschw\nbeigemessen hat, lag in nahmen seines Zrmessens und kann\n\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nBREER......x. = 1... un en\n\nee ee Er\n\n= TE SyT rn en ua Ba RZ ST ze te En Rn Se ch an Dan. Er nn\n\nnr re\n\nINTTWrHZE Pe re RE er et Eher\n\nTE I * Ten eg Se DES Ih nm en nn 3\nMIN LEBE LT\n\nnn\n\nSs\n©\nP4 .\nun Mi +\nA o® un\nYu\neh © -\n> oo »\nog > S\nSo 2\nRS\n0}\no o\n© A Rn)\nsn 9\n13\n2 T § 0\nA a\non >\n+\ngo\no ua In}\nerd p\nN 2 ©\nBer ©\n\\o PP u [er\nı m @\n=\nen nA\nAm\n3 +\nH 7m\n5 A\n= 0 ©®\nn rd\no ©\nÖ § 3 ©\n© ko .\nAr &\nMA oo [2]\nu“\nSs\nso\noo »\noo ©\nN\n\nder\nRichter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-222-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-222-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.396921+00:00"}}