{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_161_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 161/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"PRPEEPFRRE\n.. A\n»” ..\n\nTag are,\n\nx\nOn\n\nı StR 161/52\n\n_— 2314 097 es\n\nPREIRER\n\nImNamen des Volkes\n\n. . D\n“are FPRPF)\n. PO CR un\nie EYE %\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nEL u 9 ...\nSZENE Ne RER\n\nl. den Bautechniker Walter 5\n\naus R\nIkrs. ‚„ geboren an 1919 ın R\n\n(Ostpreussen), Er\n\n2. den Ofenarbeiter Jgha ’ aus Re,\ndort geboren am\n\n’\n3. die Iandwirtj rie B u aus RB, sort ie\ngeboren am, 1916, Re\n\nmund\n\nJ\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a. . Re\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der 3\n\nSitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. I) in der Verhandlung,\nBundesanwalt MR bei der Verkündung;\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und\n\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n27. Oktober 1951, soweit es diese beiden Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser beiden Rechtsmittel, on das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Angeklagten BED ira als unzulässig\nverworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen .%\n\nE\n\nDtm\n\nI. Zur_Revision des Angeklagten Sg:\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts gemäss § 239 Abs 1 Nr 1 KO wird durch\ndie Urteilsfeststellungen nicht vollständig getragen. '\nDanach erwarb der Angeklagte, der seit dem Sommer 1947\nzusammen mit dem früheren Hitangeklagten Sag in\nRollhofen ein Baugeschäft ‚betrieb, im Sommer 1948 nach\nder währungsumstellung mit Geschäftsmitteln ein Rundfunkger&t für 430 DU und im Oktober 1948 eine Reihe von\nMHöbelstücken (eine Couch, drei Polstersessel, vier Polsterstühle, einen Clubtisch, eine Vitrine, ein Kinderbett und einen Ausziehtisch) für 1 410 DM zu Eigentum.\n\"Spätestens am 23. März 1950 stellten der Angeklagte und\nMt | ihre Zahlungen ein, Am 14. November 1950 wurde\nüber das Vermögen des Angeklagten das Konkursverfahren\neröffnet. In dem Bestreben, aus dem Zusammenbruch des\nGeschäfts für, sich, und seine Frau zum Nachteil der Gläu-\n“den Zugriff der Gläubiger zu entziehen, bestimmte er.\nseinen Schwiegervater, den Kitangeklagten ll 3 ein\nvon ihm entworfenes Schreiben zu unterzeichnen, in ‘dem\nsich VE 21: den Eigentüner der vorstehend genannten Möbelstücke ausgab, und nahm am 6. April 1950 bei\nder Leistung des Offenbarungseides, den er auf Betreiben eines Gläubigers leisten musste, die köbelstücke\nnicht in das von ihm beschworene Vernögensverzeichnis\nauf, sondern ‚bemerkte nur darin, dass weitere Gegen-\n.stände Bigentun seiner Schwiegereltern seien.\n\nRechtlich unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, wenn auch der Konkurs über\n\nDE\n\nD\nu\n\n.\nSy.\n\nnr ee\"\n\n. “\ner E ee\n\n. 4 . P\nhe ee\n\n“\nBEE\n\nZB.\n\n5\n.\n\n°\nvr\n\n&\n\nri\n\nar\n\n. er u\n\ns#y\n\nNG\n\nI\n„ 27%\n\n“\n\n' - 3 -\n\n|\n\nsein Vermögen erst am 14. November 1950 eröffnet wor-\n\n‚den sei, doch schon spätestens an 23. März 1950 seine\nZahlungen eingestellt. Zahlungseinstellung liegt immer\ndann vor, wenn ein $Schuläner aufgehört hat, seine Ver-\n-pflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen. Dass\nder Angeklagte einige nach dem 23. März 1950 eingehende Aussenstände teilweise noch dazu benutzt hat, einige der dringendsten Gläubiger zu befriedigen, steht entgegen der Auffassung der Revision der Zahlungseinstellung nicht entgegen. Kein Rechtsfehler zeigt sich euch }\ndarin, dass das Landgericht den Angeklagten als Eigen-\n\n\" tümer der oben angeführten Kköbel angesehen hat. Dass\n\n. der Schwiegervater Eigentümer gewesen sei, wie der Angeklagte selbst im Laufe des Verfahrens behauptet hatte,\nmacht die Revision selbst nicht mehr geltend. Sie bringt\nnur vor, die Köbel seien nach § 1382 BGB Eigentum der\nEhefrau des Angeklagten gewesen. Die Rüge, dass das Land- ‘*\n\ngericht diese Vorschrift übersehen habe, ist jedoch un- ;\nbegründet. Denn die Ehefrau des Angeklagten hatte nach\nden Feststellungen überhaupt keine Nöbel in die Ehe E\n\neingebracht, für die die vom Angeklagten angeschafften\nMöbelstüicke hätten einen Ersatz bilden können. Die E)\nSchwiegereltern des Angeklagten hatten nach den reoht- %\nlich bedenkenfrei getroffenen und darum bindenden Fest- Be\nstellungen ihm und seiner Ehefrau vielmehr bei der Ehe- \\‘\nschliessung nur einige köbelstücke leihweise zur Verfügung gestellt, bis der Angeklagte imstande sein werde, '\nselbst Anschaffungen zu machen. Keine rechtlichen 3edenken bestehen schliesslich auch gegen die Annahme %\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe Löbelstücke ver- :\nheimlicht. Denn darunter ist jede Veranstaltung zu ei\nverstehen, durch die das Vorhandensein eines Vermögens-\n\nin „ae\n1\n>\nt\n2? BR AA re\n\nTaataarı aianauin sün merk ahnt Det m nenn\nAy urn ED BES TERRA.\n‘ ni ta Ei e Sch er Sir, ge eh\n. .- on.‘ ..\n\nSy Te x er\nnen LFR H er\nPa\n\nWEN:\n- A -\n\nstücks der Kenntnis des Verwalters, der Gläubiger oder\ndes Vollstreckungsbeamten und dadurch dem Zugriff entzogen wird (RGSt Bd 64 S 138, 140). Es genügt das Vorschützen eines Rechtsverhältnisses, das den Zugriff\n\nder Gläubiger hindern würde, wenn es bestände. Das ist\nin der Rechtsprechung anerkannt (RG JW 1936, 3006).\n\nDas Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensstücken erfüllt den Tatbestand des §§ 239 Aba 1\nNr 1 KO jedoch nur dann, wenn es sich um solche Gegenstände handelt, die dem Zugriff der Gläubiger offenstehen. Die verheimlichten Vermögensstücke müssen also zur\nKonkursmasse gehören (RGSt Bd 55 S 50). Zur Konkursmasse gehört nach § 1 KO das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners. Nach § 811 ZPO’\nunterliegen jedoch nicht der Zwangsvollstreckung die\ndem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden\nSachen, insbesondere Haus- und Küchengeräte, soweit der:\nSchuläner ihrer zu einer angekessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Ob die Möbelstücke,\nderen Verheimlichung das Landgericht dem Angeklagten\nals Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO zur last legt,\naber der Zwangsvollstreckung unterlagen oder nach § 8il\n2PO unpfändbar waren, ob sie also überhaupt zur Konkursmasse gehörten, kann dem Urteil nicht mit Sicherheit\nentnommen werden. Wurde das unter den verheimlichten\nSachen mitangeführte Kinderbett ais Schlafgelegenheit\nfür ein Kind des Angeklagten benutzt, so war seine Unpfändbarkeit nach § 811 ZPO zweifelsfrei. Auch der Ausziehtisch und die vier Polsterstühle sind möglicherweise noch zu den in § 811 ZPO genannten Sachen zu zählen.\nDie übrigen Köbelstücke benötigte der Angeklagte mögli-\n\nER\nEu\n\ndr\n\n”\nwer\n\nw\n\n%\n7\n\nPR\n\n.’\nEn\nWa WEYT. TE 7 SPRN en\n\nln\n\n$,\nare\n\n2 Zeurı £ ,\n\n..\nder 8\nns\n\nde: a a r\n\nR .\n”.\n\n[3 ee,‘\n\nAh a a\n\nTERSE\n\n0\n\nee EL u 2\n\n.»\n\n-5-\n\ncherweise nicht zu einer angemessenen, bescheidenen\nLebens- und Haushaltsführung. Das dürfte auch auf den\nRundfunkempfänger zutreffen, weil zwar ein einfaches\nGerät unter Umständen als unpfändbar angesehen wer-\n\nden kann, die Benutzung eines Geräts im \\rerte von\n\n430 DU aber regelmässig nicht mehr in den Rahmen einer\nbescheidenen Lebensführung fällt. Der Tatrichter hätte\nalso unter Berücksichtigung aller Umstände eine klare\nEntscheidung darüber treffen müssen, ob und welche Möbelstücke zu den pfändbaren Sachen des Angeklagten gehörten und damit zur Konkursmasse zu rechnen waren.\n\nDas war unerlässlich, weil nur die pfändbaren Vermögensstücke Gegenstand des Verbrechens nach § 239 Abs 1\nYVr 1 KO sein können. Ebenso ungewiss wie die Zugehörigkeit der einzelnen Köbelstücke zur Konkursmasse bleibt,\nob der Angeklagte sie für pfändbar und damit zur Konkursmasse gehörend angesehen hat. Soweit das Landgericht\nein Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO für vorliegend\n\nerachtet hat, muss das Urteil deshalb aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung an die\nVorinstanz zurückverwiesen werden. Sollte sich bei der\nneuen Verhandlung herausstellen, dass die Möbel zwar\n\nnicht zur Konkursmasse gehörten, dass sie aber der An-\n\ngeklagte für pfändbar hielt, käme ein versuchtes Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO in Betracht.\n\n2.) Da das Landgericht angenommen hat, dass das\nVerbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO mit dem vom Angeklagten geleisteten Meineid im Verhältnis der Tateinheit und mit dem weiter angenommenen Verbrechen gegen\n8 239 !bs 1 Mir 1 und 2 KO in Fortsetzungszusammenlang\nsteht, muss schon die Aufhebung der Verurteilung aus\n§ 239 Abs 1 Ir 1 KO zur Aufhebung des Urteils im gan-\n\nau nur\n\none\n\nca\n\nI\n\n-6 -\n\nzen führen, soweit es den Angeklagten SB vetriztt.\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids könnte\naber auch für sich nicht bestechen bleiben. Denn insoweit greift die auf die Verletzung des § 244 Abs 3 StPO\ngestützte Verfahrensrüge durch.\n\nGegenüber dem Vorwurf, die von ihm angeschäfften\nund in seinem Eigentum stehenden köbelstücke bewusst\nnicht in das Verrögensverzeichnis aufgenommen und das\nfalsche Verzeichnis beschworen zu haben, verteidigte\nsich der Angeklagte damit, er habe die Möbelstücke,\ndie’ihm seine Schwiegereltern bei der Eheschliessung\nleihweise zur Verfügung gestellt hätten, bei der Anschaffung der neuen köbel \"zusammengeschlagen\" und geglaubt,\ndie als Ersatz für die zerschlagenen köbel angeschafften\nStücke würden damit unmittelbar Eigentum seines Schwiegervaters. In der Hauptverhendlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten Treisprechung von der Anschuldigung des Weineids, hilfsweise Vernehnmung des Amtsgerichtsrats Dr. WED als Zeugen darüber, dass. dieser dem Angeklägten vor der Leictung des Offenbarungseides bei der\nErörterung des Vermögensverzcichnisses auf dessen Fragen\nerklärt habe, Ersatzbeschaffungen würden nicht persönliches Eigentum, sondern gehörten demjenigen, der Eigenbümer der ursprünglichen Sache gewesen sei; solche Sachen\nwürden nicht in das Verzcichnis aufgenommen. Zu diesem\nhilfsweise gestellten Beweisamtrage hat das Landgericht\nzulässigerweise erst in den VUrteilsgründen Stellung genommen. Es hat ihn mit der Begrünüung abgelehnt,’ es möge durchaus richtig sein, dass der amtierende Richter\ndem Angeklagten vor der Leistung des Offenbarungseides\ndie behauptete Auskunft gegeben habe. Das beweise aber\nnur, dass er demals den Richter ebensowenig mit der\n\n‘\n5\n” *\n>\noa\n”\n.\n.\n..\n..a\nwur\n‘ .\nSR\nx\n=\nd\nAry K\nv w\n.\n7\nun\n“\n\n. - ‘ “ “\n’ N‘\nvn BE at Ne He ARE Eh F\n\nug\n\nTE\nTr\n.\n\nwur\n\n- 17 -\n\nWahrheit bedient habe wie das erkennende Gericht. Er\nkönne sich deshalb zu seiner Entlastung nicht auf die\ndurch falsche Angaben veranlasste Zuslunft berufen,\n\nDiese Begründung wäre rechtlich einwandfrei, wenn\ndas Gericht festgestellt hätte, dass der Angeklagte die\nvon seinen Schwiegereltern leihvcise erhaltenen läöbel\nin Wahrheit nicht \"zusammengoschlagen\" hatte und aus\ndiesem Grunde von einer Ersatzboschaffung keine Rede\nsein konnte. Auf dem Boden einer solchen Feststellung\nwäre die Tatsache, die bewiesen werden sollte, aus den\nvom Gericht angeführten Gründen in der Tat ohne Bedeutung, so dass der Beweisamtrag nach § 244 Abs 3 StPO\nso, wie geschehen, hätte abgelehnt werden dürfen. Im\nUrteil fehlt jedoch die zweitolsfreie Feststellung,\ndass der Angeklagte die seinen Schwiegervater gehörenden köbel in Wahrheit richt \"zusammengeschlagen\" hat,\nIn ihm wird zwar ausgeführt, es fehle an jedem vernünftigen Grunde, weshalb der Angeklagte die köbel seines\nSchwiegervaters zerschlagen haben solle. \\fenn sie ihm\nnicht mehr gefallen hätten und er die littel gehabt\nhabe, sich neue anzuschaffen, wäre es nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Nächstliegendste gewesen,\ndie geliehenen köbel zurückzugeben und die neuen als\neigene in Gebrauch zu nehmen. Dem Urteil kann aber\nnicht entnomuen werden, dass das Landgericht auf\nGrund dieser - durchaus einleuchtenden - Überlegungen\ndie zweifelsfreie Überzeugung gewonnen hat, dass der\nAngeklagte die Köbcel scines Schwiegervaters nicht zerschlazen hat. Denn in den Urteilsgründen wird dann weiter ausgeführt, selbst wenn der Angeklagte die geliehenen iöbel zerschlagen haben sollte, sei trotzdem als\n\nausgeschlossen anzusehen, dass er seinen Schwiegervater\nals Eigentümer der neuen Köbel betrachtet habe, Liess\n\ndas Landgericht aber, wenn es auch ersichtlich für wahrscheinlicher hielt, dass das ganze Verteidigungsvorbringen des Angeklagten erdichtet sei, doch die Möglichkeit\noffen, dass er mit den köbeln seines Schwiegervaters in\nder behaupteten Weise verfahren sei, dann konnte für diesen Fall die unter Beweis gestellte Tatsache für die\ninnere Tatseite, nämlich für seine Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an den Höbelstücken, von erheblicher\nBedeutung sein, so dass für diesen Fall der Antrag nicht\nals bedeutungslos für die Entscheidung abgelehnt werden\n\ndurfte.\n\nDie übrigen von der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Meineids erhobenen Angriffe sind unbegründet. Das\nLandgericht wird also in der neuen Verhandlung den angebotenen Beweis erheben müssen, falls es nicht die\nzweifelsfreie Überzeugung erlangt, dass keine Sachlage\nvorlag, die es erlaubt hätte, die vom Angeklagten n&u\nangeschafften Köbel als Ersatzstücke für untergegangene\n\nMöbel anzusehen.\n\n3.) Keinen Rechtsfehler enthält dagegen die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit Sandler dadurch ein Verbrechen gegen § 239 Abs 1 Nr I und 2\nKO begangen, dass beide in der Absicht, ihre Gläubiger\nzu benachteiligen, der Kitangeklagten BR für eine\nangebliche Geschäftsschuld von 6 000 DU, die jedoch in\nWahrheit nur in Höhe von 550 Dü bestanden habe, eine’\nForderung über 6 COO DI abgetreten hätten, diese Forderung durch sie hätten einziehen lassen und 4 850 DM,\n\n-9-\n\nn\nz\n\n«\n.s\n\n\\ . , ur .\nale En La Fr a ER Br a\n\n„\nPr\n\n2\n\n..\n“.\n\nic”\nren en\n\nER\nBr‘ S\n\nTINTE -\n\nET.\ns\n®\n\n==\nSize N\nund: ’\n\nIE\nEm\n\nwer\n=\n\nBR,\n\n=\nFont)\nSongs\n\na\n\nSn\n\nFr\n\n[\n\n3\n\nEn\n\nzer\n\nKr ann.\n\n- TALTFE,\n\n- 9 -\n\ndie ihnen die Angeklagte EB von dem eingezogenen Betrag ausgehändigt habe, beiseite geschafft, hätten, ohne diesen Betrag für eine bescheidene Lebensführung zu benötigen und ohne Schulden damit zu bezahlen. Was die Revision in dieser Beziehung gegen das\nUrteil vorbringt, liest ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet, indem sie von einem anderen als dem\nvom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt\nausgeht. Das Vorbringen kann deshalb in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden,\n\nII. Zur Revision, des Angeklagten VE\n\nDer Angeklagte WED ist wegen Beihilfe zu dem\nvon seinen Schwiegersohn sB> begangenen betrügerischen Bankrott verurteilt worden, den das Landgericht\ndarin gefunden hat, dass WB ilin gehörige Möbel in\nder Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, verheimlicht hebe. Die Beihilfehandlung hat das Tandgericht\ndarin gefunden, dass BD sich auf Wunsch seines\nSchwiegersohns als Eigentümer der Köbel ausgegeben habe,\nobwohl er gewusst habe, dass das nicht zutreffe. Da -\nwie zu? die Revision des Angeklagten SP ausgeführt\nist - die Verurteilung dieses Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO durch die\nFeststellungen nicht getragen wird unäü das Urteil insoweit aufgehoben werden russ, muss die Tevision 79\n) schon aus diesen Grunde ebenfalls Erfolg haben,\nohme dass es auf die weiteren - im übrigen unbegründeten - Revisionsangriffe ankommt. Denn die Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott setzt\nvoraus, dass SEM sich des betrügerischen Bankrotts\nschuldig gemacht hat.\n\n- 10 -\n\nIII. Zur Revision der Angeklagten BB:\n\nDie Revision kann mur darauf gestützt werden,\n\ndass das Urteil auf einer Verletzung ües Gesetzes beruht (§ 337 StPO). In der Revisionsbegründung muss\nnach § 344 Abs 2 StPO angegeben werden, ob das Urteil\nwegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren\noder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Diese Angabe fehlt in der Revisionsbegründung. Sie enthält zwar die Wendung, es werde die Verletzung der Denkgesetze gerügt. Tarin könnte die Erhebung\nder allgemeinen Sachrüge liegen, die der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 StPO genügen würde. Die Rüge, dass das Tandgericht die Denkgesetze verletzt habe, wird jedoch dehin erläutert, die Angeklagte BP have entgegen der\naus dem Urteil ersichtlichen Überzeugung des Lanägerichts weder selbst die Absicht gehabt, die Gläubiger\n\nn Se una Sag zu benachteiligen, noch habe\nsie von einer solchen Absicht der beiden gewusst. Die\ngegenteilige Annahme des Iandgerickt berücksichtige*»\nnicht die allgemeine Lebenserfahrung, insbesondere die\n\nTatsache, dass es sich bei der Angeklagten um eine ein- en\n\nfache Bauersfrau handele, die in Fragen des Konkurs-\n\nrechts unerfahren sei. Die Revision macht also keinen\nWiderspruch in den Urteilsfeststellungen oder sonsti-\n\ngen Denkfehler geltend, die der Verletzung des sachli-\n\nchen Rechts gleichzuachten wären, sondern würdigt nur\n\nmit Erwägungen, die ganz auf tatsächlichem Gebiet lie-\n\ngen, den Sachverhalt in tatsächlicher Beziehung abwei-\n\nchend vom Landgericht, Was die Revision als Verletzung\n\nder Denkgesetze bezeichnet, enthält also nur eine’ unzulässi-\n\nge Bemängelung der Beweiswürdigung, die nach § 261 StPO\nausschliesslich Sache des Tatrichters ist. Die Rüge\n\n- 1-\n\n. .\n.\nSorge\n\n2 A . s\nar D\nen .”. r\nES ut .\nN NA tat PRTF\n\nRER a a ar er ana na ..\n\nBESTE Ange\n\n%\nrirheed\n\n-\n\n«\nPy\n\n.n\nSER er er rt\n[D werte NE: 72 2%\n\nre nes\n\nKO GE Er\n\n‘N\nIE ar\nNi!\n\nI\nRER\n\nDr}\nPa\n\n- 1 -\n\nder Verletzung der Denkgesetze kann mit Rücksicht darauf,\nwie sie näher erläutert wird, deshalb auch nicht als die\nallgemeine Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts\naufgefasst werden. Da die Revisionsbegründung mithin entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 bs 2 StPO\nkeine Rechtsrüge erhebt, russ sie als unzulässig verwor-\n\nfen werden.\n\nDie Revision müsste im übrigen auch dann verworfen\n\n‘“ werden, wenn man annehmen wollte, dass die Revisionsbe-\n‚gründung der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO noch ent-\n“spreche, Denn in der rechtlichen Beurteilung des Sach-\n\nverhalts, den das Landgericht für erwiesen erachtet hat,\nzeigt sich kein Fehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\nRichter‘ Dr. Peetz Hantel\nj Dr. Geier . Jagusch\n\nww.\n\n4\nY\n;\n\noo. .\n. £\n\nenge u\n\nge LI TE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-161-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1382","ref_norm":"1382","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-161-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.368878+00:00"}}