{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-08_1_StR_137_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-08","aktenzeichen":"1 StR 137/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 sta 137/52 25314 098\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker und Konditor Georg 5 iEED zu: rein\nA :enixreis Ti zevoren an GB 1907\nin m / cs:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. «> in der Verhandlung,\nBundesanvalt 9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Fürnberg-Fürth\n\nvon 8. November 1951 wird verworfen. Er\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“rm zu tne.\n\nA\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung\n(§ 223 a StGB) verurteilt, weil er zur Jahreswende 1945/46\nals deutscher Lagerführer des jugoslawischen Kriegsgefangenenlagers in Kovin den Litgefangenen No ) wegen eines\ngeringfügigen Kameradendiebstahls trotz starker Kälte leicht\nbekleidet mit rückwärts hochgezogenen Armen eigenmächtig\neinen Nachmittag lang an einen’ Baum hat binden lassen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nWidersprüche oder Denkverstösse weist das Urteil nicht\nauf. Die von den Urteilsfeststellungen abweichende Sachdarstellung der Revision muss unbeachtet bleiben. Das Revisionsgericht ist an die verfahrensrechtlich einwandfrei getroffe-\n\nnen Urteilsfeststellungen gebunden.\n\n„Ein gesetzlicher Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen und\nvom Landgericht deshalb mit Recht verneint. Kameradendiebstähle wurden im Lager ohne Zinmischung der Serben durch angemessene Selbsthilfe entwedor unmittelbar oder später durch\nden \"Antifa-Ausschuss\" mit Arrest geahndet, während das\nqualvolle Arbinden an einen Baun, wie das Lendgericht feststellt, damals die schwerste \"offizielle\", nur vom ser-\n\nbischen Postenkommandanten (TB) zu verhüngende \"Strafet\nwar. Der Angeklagte hat sie sich nach den Urteil mit Hilfe\n\nder serbischen Posten hier nur angemasst, um seine Nacht\nals Lagerführer zu zeigen. Wie das Landgericht bindend\nfeststellt, hat der Angeklagte weder aus ilotwehr noch im\n‚Notstand gehandelt, noch ein angemesrenes Kittel zur Ahndung des Verstosses des TED angevandt, wobei das Landgericht die schwierigen Lagerverhältnisse und die Notwen-\n\nPER}\n\nee\nrun _e\n\nvu.\"\na 7 EZ zer\n. ‘\n\nrd te NE € wre\n\nI.\n\nrin v\nLe\n\nm 7 nern wem in LA\nI ” ya\nDE\n>\n\neu\n\nu\n\nug 2 En mn m ggg nn a am - n\nyy\nEr en = Kn- P et 3 R-\n“ I aldi a ie Zr = In ver\nBE Fuss et\n\naa Tune\n...\n\nNat men Te\nereen\n\n“.\n\nBT)\n\n-3—\n\ndigkeit ausreichenden Diebstahlsschutzes beachtet hat.\n\nAuf § 9 des StraffrG vom 31. Dezember 1949 (BGBl\nS 37) kann sich der Angeklagte nicht berufen. Wie der Bundesgerichtshof in 4 StR 38/50 vom 30. Januar 1951 gleichfalls für den Fall eines deutschen, kommunistischen Lagerfühxers eines serbischen kKriegsgefangenenlagers zutreffend (dazu BGESt 1, 215) entschieden hat, kommt es beim!\n§ 9 nicht auf die politische Haltung des Täters an, sondern nur auf äussere Tatmerkmale, die an den politischen ”\nZusammenbruch des Reichs und an damit zusammenhängende\ninnerdeutsche Vorgänge anknüpfen. Die Vorschrift will unter zeitlicher Beschränkung Straffreiheit gewähren für\nHandlungen, die nach dem Zusammenbruch aus politischer\nErbitterung an Nationalsozialisten verübt worden sind,\nfür gewisse, hier nicht in Betracht kommende Handlungen\ndeutscher Amtsträger nach dem Zusammenbruch und endlich\nfür einige mit den Entnazifizierungsverfahren zusammenhängende strafbare Handlungen. Diesen gesetzgeberischen\nGrundgedanken stellt die !intstehungsgeschichte des Gesetzes ausser Zweifel. Sie bietet keinen Anhalt für einen\nWillen des Gesetzgebers, eine Handlung straffrei zu stellen,\nwie sie dem Angeklagten zur last fällt, selbst dann nicht, F\nwenn der Angeklagte, entgegen dem Urteil, als damals über- ,\nzeugter Tscheche gegen einen Deutschen oder als überzeugter Kommunist gegen einen vermeintlichen politischen Gegner tätig geworden wäre. Im übrigen hatte das Vergehen \"\nTER keinen politischen Einschlag; auch ist das Tand- x\ngericht ohne Rechtsirrtum überzeugt, dass der Angeklagte\nsich damals nur aus Zweckmässigkeitsgründen als Tscheche\nausgegeben hat,”und Gass er nicht aus nationaler Verblen-\n\nah\n\n.— er\n\nA\n\n(WR A 7 Sy 297 7 ERGEBEN SEEN u UT zer zu\n\nME\n\na N.\n\nB17.\n\n-4-\n\ndung, sondern aus menschlicher Unzulänglichkeit zu seiner\nVerfehlung gelangt ist. Unter diesen Umständen kommt es\nauf die Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 3\nnicht an.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\n.. won re\nre DAR er\n\nNY. .\nEL Te ahe >\n\n5\nDIET PER\n\n. nr\n\n“ “\nPar 7\n\nFun‘\n\nune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-08/1-str-137-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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