{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-01_1_StR_87_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-01","aktenzeichen":"1 StR 87/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2314 061\n1 StR_ 87/52 77\n\nmen\n\n>\n’\n%\n\nIm Nanen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den ton H iD >: us SED, sort\n\ngeboren zn\n\n2.) die en Luzia H iD aus sw: dort\n\ngeboren an 1899,\nwegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel |\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt Dr. dam *\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom\n12, Dezember 1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n-2-\n\nGründe:\n\n],). Verfahrensrügen,\n\nIn der Hauptverhandlung, die zwei Tage -dauerte, sind\nu.a. der Linisterialrat > und der Graphologe Dr\n@& :15 Sachverständige darüber, ob das von den beiden Angeklagten als echt bezeichnete Testament ihrer Mutter vom\n20. Hai 1940 fälschlich angefertigt worden ist und, wenn\nja, ob entsprechend der Annahme des Eröffnungsbeschlusses\ndie Angeklagte Luzia ) die Fälscherin war, vernommen\nworden. Die beiden Sachverständigen, die sich zu ihrer Begutachtung der Schriftvergleichung bedienten, kamen zu einem\nverschiedenen Ergebnis: WEB :ornte weder die fälschliche Anfertigun; des strittigen Testaments als solche\nnoch die Urheberschaft der Luziag nit einer an Sicherheit grenzenden Wehrscheinlichkeit feststellen; demgegenüber vertrat Dr. 0) den Standpunkt, dass er mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ja mit Sicherheit sagen könne, das Testament sei nicht von der Mutter\nder beiden Angeklagten, sondern von 1luzia = geschrieben\nworden. Wie S 14 UA bemerkt ist, standen dem Sachverständigen iD in der Hauptsache nur das echte Testament\nder kutter der beiden Angeklagten vom 19. Dezember 1936\nund das umstrittene vom 20. Mai 1940 zu Vergleichszwecken\nzur Verfügung, während Dr. 7 von vornherein auch\nnoch seibst weitere von Luzia (> geschriebene Schri?tstücke zu Vergleichszwecken herangezogen hatte. Von den\nArei weiteren Sachverrtändigen, die sich über die Frage\nder fälschlichen Anfertigung des strittigen Testaments in\nder Hauptsache auf Grund Schriftaltersbestimmung äusserten,\nglaubte Dr. Dr keine \"absolute\" Feststellung des\n\n- 3 -\n\nAlters der zum Schreiben des Testaments verwendeten Tinte %\ntreffen zu können; WB und Dipl. Ing. daD kamen Rn\ndementgegen übereinstimmend zu der sicheren Feststellung, %\ndass das umstrittene Testament auf keinen Fall datumsecht #\nsei, sondern nicht vor Spätsommer 1949, wahrscheinlich y\naber erst gegen Terbstanfang 1949 geschrieben worden sei. 62\na: ':- vr. und BB urden an K\n1. Sitzungstag vernommen und nach ihrer Vernehmung im all- %\ngemeinen Einverständnis entlassen; Dr. aD wurde in Ab- £\nwesenheit der anderen Sachverständigen am zweiten Verhand- Fi\nJungstag gehört. Vor der Vernehmung dieses Sachverständigen *\nhatiteder Verteidiger beantragt, zu den \"chemischen\" Gut- 4\n\nachten der Sachverständigen Dr. Dr. «> EB una\n\nund zu den Gutachten der Sachverständigen\nund Dr. dB :: ein Obergutachten einzuholen. Das Landgericht lehnte vor Schluss der Deweisaufnahme den Antrag\nJurch Beschluss ab, weil \"die Sachkunde der Gutachter\n\nund Dr. 0] nicht zweifelhaft erscheine und\nauf den neuesten Porschungsergebnissen aufgebaut sei, im\nübrigen durch das Gutachten der beiden das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache, das Testament sei echt, bereits er-\n\nwiesen sei.\".\nDie Revision mscht geltend, das Landgericht hätte nicht\nnur dem Sachverständigen Dr. EB vi eäerno1t neue Unterlagen zur Verfügung stellen und noch am Schlusse des ersten\nVerhandlungstages einen nochmaligen Auftrag zur £rgänzung\nund zum Aufbau seines Gutachtens geben dürfen; im Interesse\nder beiden Angeklagten hätte es diese Pflicht auch gegenver iD den anderen Sachverständigen gehabt. Die\nRevision will damit ersichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs 2'S5tPO,rügen. Die Rüge ist, so-\n\n153\n\nweit sie die Sachverstündigen Dr. Dr. >. «> und\nGEB :::ri::t, schon deshalb hinfällig, weil sich\ndiese Gutac!:ter nur über das Schriftalter des strittigen\nTestaments, Dr. Dr. ) ausserdem über die etwaige\nVerwendung verschiedener Tinten auf dem Tastament und ähnliche Fragen Zusserten, also schon von sich aus keiner weiteren Vergleichsunterlagen bedurften. Soweit sich die Rüge\nauf die Sachverständigen 1 und Dr. am bezieht,\nist folgendes zu sagen: Grundsätzlich ist es der verständigen Würdigung des insoweit lediglich von dem Tatrichter,\n§ 78 StPO, nach Bedarf geleiteten Sachverständigen selbst\nanheimgestellt, welche Unterlagen er sich für sein Gutachten beschaffen will; eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist insoweit nicht möglich, RGSt 29, 152; 68,\n198. Allerdings kann die Pflicht zur Leitung des Sachverständigen und zur Erforschung der Wahrheit im Einzelfall\ndem Tatrichter gebieten, dem Sachverständigen Unterlagen,\ndie ihm nicht bekannt sind, von Ants wegen zur Verfügung\nzu stellen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den\nAkten, dass schon der Oberstaatsanwalt im Eimittlangsverfahren dem Sachverständigen > die Nachlassakten über\n Cäzilia I) und Pius Bi: der seinem Gutachten vom\n13. Dezember 1949 (B1 11 und 12 der Nachlassakten über\nCäzilia ED) enteesensteheriden gutachtlichen Äusserung\ndes Scchverstündigen I) vom 11. Februar 1950 (B1 13 derselben Nechlassakten) zur Überprüfung seines Gutachtens\nund etwaigen Anforderung weiterer Vergleichsunterlagen zugesandt hatte (Bl 5 und 6 der Heuptakten) und dass ihm die\nStrafkammer nach Lingang der Anklageschrift die Hauptakten\nmit den Gutachten der Sachverständigen Dr. ‚Dr. Dr.\n\n0) uns und mit fünf Beiakten zur Überprüfung\n\n„5 -\n\nseines bisherigen Standpunktes, im Bedarfsfalle nach der\nÜbermittlung der weiteren Vorakten, zugeleitet hat (Bl 146\nder Hauptakten). Dass I) in der Hauptverhandlung beantragi habe, ihm weitere Vergleichsunterlagen zu überlassen, behauptet die Revision selbst nicht. Zbensowenig\ngibt sie an, welche Unterlagen das Landgericht den Sachverständigen von Amts wegen noch hätte zur Verfügung\nstellen und rach welcher Richtung es ihn \"zur Ergänzung\nund zum Ausbau seines Gutachtens\" hätte beauftragen sollen.\nDie Rüge entbehrt daher der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StrO\nerforderlichen 3estimmtheit und ist demgemäso unzulässig.\n\nDie Revision beanstandet ferner, dass während der Vernehmung des Dr. > keiner der am Vortage vernommenen\nGutachter mehr zugegen gewesen sei, der \"irgendwelche zntgegnungen zu den Ausführungen des Sschverständigen machen\nkonnte\"; rFätten bei derart schwierigen Tatsachenfeststellungen schon fünf Sachverständige bemüht werden rüssen, hätven\nsie auch säutlich gegenübergestellt werden müssen. Auch\ndiese Rüge, mit der dem Landgericht offensichtlich wiederum\nder Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht gemacht\nwerden soll, vermag nicht durchzugreifen. Legten die beiden Angeklagten Wert darauf, dass die am ersten Tag vernommenen vier Gutachter auch bei der Vernehmung des Dr.\nan anwesend seien, So war e8S ihnen unbenommen, der\nEntlassung der Gutechter zu widersprechen,- 8 248 Satz 2\nStPO. Stattdessen haben sie sich nit der Zntlassung ein-\n\nverstanden erklärt; ebensowenig haben sie oder der Vertein Antrag gestellt, die vier Guthalte und Gegenerklärungen nochhte die Tatsache, dass\n\ndiger am nächsten Tage de\n\nachter zuecks etwaiger Vor\n\nmals vorzuladen. Von sich aus brauc\n\nrain\n\non\n».\n\n“.\n. 0\nD\n\nwenn\nnase nr,\n\nen %, ” \\\n\nRn\n\n.\nR\n%\n\nLie SRRZ TERRA PR\nzur\n\nPR run,\nA Aal a Sa\n\n157\n\n‘es Gutschten des Dr. aD von denjenigen des $Sachver-\n\nE :önci,on (D ebrich und die Gutechter J und a\n0) i: Gegenecta zu Jr. Dr. 000) die Jetunsechtäcit\ndes uw ıssrittenen Tertcments it Desiiirrtiacit verneinten,\ndeu Lenegericeiit rchon mit MWelieicht zul die ceonsti,en Yestetellun;en nicht ion znless zu geben, den Sschverständi.en\nDr. EB: in Cegerwert der Übrigen Qutcchter zwecks\netsciger erneuter GSel'unsnabne dieser S' eiveretindigen\n\nune gegebeneniclls des Dr. zu. hören.\nsine unzul’ssige Jerchrlrlung der Ver toidäc ng nach\n355 ür 8 5170 sieht die !!evision darin, C2ss dcs Lond-\n\n„ericht den „nireg cur ‚irholung je eines Cherusrcl VEeNs Zu\n\ncen chea,irchien Cricelten der Srebversiendigen Jr. Ir. a.\n\n«> und : ED und zu den Cutechten der Trcl;verstinli-\n:er > und Dr. EB :seleint hat. Die \"ige kann\n\nebenfrlls keinen !'rfolg heben. Dr des Landgericht den als\nZeuntentreg gestellten Ieveisamtrag vor 3Jeendigung der 3eweisaufneliae durch Deschluss nis Jegründung ebgelehrt hatte,\nbrauchte es ent e;en der „nnalme der ilevision in den Urteilesrönrden nicht noch einmal zu den Antrag Stellung zu\n\nnelnen. In äbri.en entsprechen lie Gründe, nit denen das\nLendgericht den „ntrag ebgelehnt hat, der Vorschrift des\n244 Ibs 4 Satz 2 StPO. “\n\näntgegen der :.cinung der fevicion larrer die Urteilsfeststellungen zuwı Schuldsyruch nach keiner Aichtung hin\neinen Verstoss ge,sen Deniigeretze oder allgemein gültige\nur vfehrungseiitze, einen „iderraruch oder einen sonstigen\nLechtrefehler eveclen. cs die 2evirion vorbrinzt, eind,\nsoweit sie nicht ohneliin neue unü daher in Cor Ncvirionsinrtznz unberchiliche Toterchen behcuntet, in der Heupt-\n\n- 7 -\n\nsache nur unzulässige Angriffe tatsächlicher Art gegen\ndie Beweiswürdigung.\n\nDie rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinen\nBedenken Anlass, besonders auch nicht insoweit. als das\nLandgericht das zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB\ngehörende Merkmal des Handelns \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\" und die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach\n§ 47 StGB als gegeben erachtet hat, Auch hier bringt die\nRevision keine Rechtsrügen vor, sondern setzt sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu ıden bindenden Tatsachen-\n\nfeststellungen des Urteils.\n\nBei der Strafbemessung hat das Landgericht die zu\nUngunsten und zu Gunsten der beiden Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Es hat\nvor allem auch zu Gunsten der Angeklagten unterstellt,\ndass es ihnen nicht ausschliesslich darum zu tun war, die\nKinder des Angeklagten Anton ihren Anteil am\ngrossmütterlichen Nachlass zu bringen, sondern auch darun,\ndie Kinder von ihrer von dem Angeklagten ( geschiedenen Mutter weg ins Haus ) zurückzuführen. Dass das\nLandgericht diesen Grund ‘nicht entsprechend den Ausführungen der Revision als alleiniges Tatmotiv betrachtet hat,\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch\n\nsonst lässt sich den Strafzumessungserwägungen kein Rechts- 5\n\nfehler entnehmen.\n\nx 2er\n7 ERS reBN (4\nEL\n\nnn he ei\n\nans ” .\n\nBR\nrunnmutnt\n\nPU ER un\nem,\n\nN\n\nPR TRIERER\n\nm\n\nar Er ler en\nHr N. 55 ee\n\nN\n\n3. Nach alledem müssen die Revisionen der beiden Angeolge des § 475\n\nklagten als unbegründet mit der Kosten?\nAbs 1 Satz 1 StPO verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-01/1-str-87-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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