{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-01_1_StR_183_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-01","aktenzeichen":"1 StR 183/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 183/52\n\n2514 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nZ\n\ngegen\n\nden Gastwirt und Metzger Rudolf BEP :us ı\n\nGEB, zer0ren 2: GE 1557 :n &:\nKr. VD\n\nRs\n\nFr\n\ns\n\n“ wegen Meineids u.&.\n\n5 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nB Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\nEN\n\nu Senatspräsident Richter\n\nr als Vorsitzender,\n\nes Bundesrichter Dr. Peetz\n\nE Bundesrichter Kentel\n\n5 Bundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ws» .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nwon\n\n4\n\n[2\n\nfür Recht erkannt:\n\nr\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Heilbronn vom 4. Februar 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des.\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nv\n\n”\n\"4\n#\nE.\n\nBi\n\nVon Rechts wegen\n\nSEIEN rn\nRR Ro Du\n\nba rien\n'\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs leidet, wie die Revision mit Recht geltend macht, an rechtlichen Mängeln. Sie\nwürde die Feststellung vorausgesetzt haben, dass der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung das Vermögen eines\nandern beschädigt hat (§ 263 StGB). Das Urteil spricht\naber nur von einer Vermögensgefährdung, die bei den Gläubigern des Ängeklagten eingetreten sei. Eine Vermögensgefähräung ist jedoch nur dann ein Vermögensschäden, wenn\nsie allein schon den wirtschaftlichen Gesamtwert des Vermögens messbar beeinträchtigt. Das kann den Feststellungen nicht entnommen werden; denn das Landgericht bezweielt selbst, dass die Gläubiger, hätte der Angeklagte\nsein Grundstück wahrheitsgeräss geoffenbart, daraus irgend eine Befriedigung gefunden haben würden War das\nnicht der Fall, so sind die Gläubiger durch die Unterlassung einer Vollstreckung nicht am Vermögen geschädigt\n(RGSt 67, 200; BGUSt 1, 262, 264).\n\n>\nEn\n\nber selbst wenn die Gläubiger noch mit Erfolg in\ndas Grundstück hätten vollstrecken können, so konnte\ndoch der Angeklagte wegen Betrugs nur verurteilt werden,\nwenn er die Unterlassung der Vollstreckung durch seine\nTäuschungshandlungen 'verursacht hatte, Das Urteil stellt\naber nirgends fest, dass ein oder mehrere bestimmte eläubiger in das Grundstück vollstreckt haben würden, wenn\nder Angeklagte es in seinem Vermögensverzeichnis aufgeführt hätte. ln\n\nDie Verurteilung muss daher zufgehoben werden, und\nzwar auch die wegen Meineids, weil dieses Verbrechen durch\ndieselbe Handlung begangen ist wie der von dem Landgericht angenommene Betrug. Zugleich waren die „eststellun-\n\n2\" urteR\n\nPPA\n\n”\nx\n\n%\n\n*\n17\n\nBe ARE.\nMERRENTS,\n\ngen aufzuheben. Das Landgericht ist also nicht gehindert, in der neuen Verhandlung das Beweisergebnis\nzum Meineid anders zu würdigen als bisher; Auf das\nsonstige Revisionsvorbringen, das nur in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht beachtlich\nerscheint, braucht hier nicht mehr eingegengen zu\n\nwerden.\n\nRichter Dr. Peetz Kantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-01/1-str-183-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-01/1-str-183-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.706207+00:00"}}