{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-01_1_StR_171_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-01","aktenzeichen":"1 StR 171/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 stB_171/52 s.\n2314 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Angestellten Günther Joset TED :u >\n\n> geboren an 0] 1908 in FB.\n\nwegen Urlundenfälschung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr: I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ) .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Traunstein vom\n11. Dezember 1951, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist, aufgehoben. Das Verfahren\nwird eingestellt.\n\nDie Kosten dns Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndl,\n\nmn ur mn tun pen Hrn mr mm msn fe vr m m\n\nDer Angeklagte war Angestellter des Landratsamtes in\n>. Zu seinen Dienstoblicgenheiten gehörten u.a.\ndas Kennkarten- und Passwesen. Um die Jahreswende 1946/47\nerzählte ihm der Kitverwrteilte vg: der sich zu Unrecht\nals französischer Staatsangehöriger ausgegeben und als\nsolcher Zugang zu obersten Behörden und hochgestellten\nPersonen hatte, er habe von hoher alliierter Stelle erfahren, die Besatzungstrunppen der Westmächte würden ihre\nZonen demnächst räumen und ganz Deutschland den Russen\nüberlassen. Der Angeklagte geriet in grosse Furcht und gab\nsie v8 zu erkennen. Dieser schlug Auswanderung nach\nSüdamerika vor und versprach die Visen zu besorgen. Der\nAngeklagte stellte für sich, seine Ehefrau und seinen Bruder je einen \"vorläufigen Fremdenpass\" aus, in denen er\nals Staatsangehörigkeitsverhältnis \"staatenlos\" angab.\n\nDie Vordrucke hatte er dem von ihm verwalteten Vorrat des\nLandratsamtes entnommen. Er übergab die Pässe dem vg»\nzur Besorgung der Visen, der sie nicht zurückbrachte.,\n\nDas Landgericht hat dieses Verhalten als Verbrechen\nnach § 3 Abs 1 Nr 4 der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942\n(RGBl I S 348) teteinheitlich zusamnentreffend mit Amtsunterschlagung und Falschbeurkundung gewürdigt und auf eine\nGefängnisstrafe von zehn konaten erkannt. Die Strafe hat\nes der Paßstrafverordnung als dem Strafgesetz entnommen,\n\nwelches die schwerste Strafe endrohte.\n\nInzuischen hat das Genetz über das Passwesen vom\n4. März 1952 - BGB1 1952 S§ 29C-die bisherigen Vorschriften über das Passwesen und auch die Paßstrafverordnung vom\n27. Mai 1942 aufgehoben. Nach § 354 a StPO kann das Revi-\n\n..\nler\n\n“\nDE BE Zr\n\nz -_.\nDB VER SE PSP Fir ERS\n\n7\n\n-. m. m\nen rn\n\nsionsgericht eine nach #rlass des angefochtenen Urteils\neingetretene llilderung des Gesetzes ‚berücksichtigen. Das\nGesetz über das Passwesen ist das mildere Gesetz gegenüber der zur Zeit der Tat geltenden Paßstrafverorädnung;\n§ 2 a Abs 2 StGB. Ein unbefugtes Verschaffen von Passformblättern stellt das neue Gesetz nicht mehr für sich\nallein unter Strafe.\n\nDer Angeklagte hat die Tat begangen, um sich und\nseine nächsten Angehörigen bei dem von ihm befürchteten\nBinmarsch der Russen in Sicherheit zu bringen. Das Landgericht hat zwar Hotstand und vermeintlichen Notstand\nrechtsirrtumsfrei verneint, Der von ihm festgestellte\nBeweggrund rechtfertigt jedoch, von der in§ 2aAbs 2\nStGB vorgesehenen lilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.\nDabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz über das\nPasswesen solche Zuwiderhandlungen, die es als Strafvaten\nansieht, mit Geldstrafe oder Gefüngnisstrafe bis zu einen\nJahr bedroht. Die amtliche Begründung zum zntvurf des Gesetzes (Drucksache 2509) führt aus, dass der Strafrahmen\nden Friedensverhältnissen angepasst werden soll, Die Strafe\nist nunmehr aus § 350 StGB zu entnekmen. vas Revisionsgericht hält in jbereinstirmung mit den Antrag des Oberbundesanwalts die gesetzlich niedrigste Strafe von drei\n\nMonaten für angemessen. Da die Straftat vor den 1. Oktober 1947 begangen ist und die Strafe unter der Straffrei-\n\nheitsgrenze des § 4 des Bayer. Gesetzes Ir 97 über die\nGewährung von Straffreiheit von 24. Jenuar 1948 liegt,\nist das Verfahren einzustellen.\n\nDie Beihilfe zur Urkundenfülschung und das Vergehen\ngegen § 20 des Währungsgesetzes sind in Jahre 1948 began-\n\nnern\n\nrd AS LU.\n\nann awernın\n\nKae 5 SE\n\nmm ann er\n\nrn mn en\n\n195\n\n-A-\n\ngen. Das Landgericht hat auf Finzelstrafen von 1 und 2 lIonaten Gefängnis erkannt. Dafür ist Straffreiheit auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingetreten. Das Verfahren ist daher auch in diesen Fällen einzustellen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-01/1-str-171-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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