{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-07-01_1_StR_164_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-07-01","aktenzeichen":"1 StR 164/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ze\n\n1 StR 164/52\n\nne ru\n\n2314 067\n\nImWamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufrenn Herzenn Te cu: \"RB Seroren\n\nam\n\n1910 in TB, =-2i. in UIntersuchungshaft,\n\nwegen 3etrugs Ude\n\nhat der 1.\n\nStrafsenet des Zundesgerichtsho?rs in der\n\nSitzung vom 1. Juli 1952, en der teilgenormen haben;\n\nSenatspräsicent Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Ir. Pcetz\nBundesrichter Lantel\nSundesrichter Glaonzrann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende .!ichter,\n\nvberstaetsanvalt Dr. I) ,\n\nals Vertroter Ger Zunldesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter & .\n\nels Urkundsbeanter der Goschi.ftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Nevision des Angeklagten gegen däs Urteil des Tand-\n\nGerichts in Negensburg von 8. Descenber 1551 wird ver-\n\nworfen,\n\nDie seit dem 8. Dezenber 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie 5 Lonate übersteigt, auf die\nfüngnisstrafe angerechnet.\n\nDer nzeklagte hat die Kosten des Nechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIch\n\nweren\n\nu 1 2 Zi 2 Zu 2 Say 07\n® . +\n\nBR u\n\nTR Te ar rg van\n\n-2-\n\neründe:\nf. Die Revisionsbogründung bringt zuniichst auf den\nSeiten 3 bis 36 eigene jusführungen des Angeklagten, Sie\n& des Sechverhalts, wie er sich\nnach der Behsuntung des Angeklagten derstellt. Damit verkennt der /ngeklagte die „ufgeben und Löglichkeiten des\nRevisionsgerichts. Diesem obliegt nach dem Gesetz (§ 537\nStPO) nicht die Seststellung der Tetsachen, vielmehr nur\ndie Prüfung, ob des Urteil des Tatrichters auf besonders\ngerügten Verstössen gegen Verfahrensvorschriften beruht,\nferner auf Sachr'ige die Früfung, ob der Tatrichter das\nStrafgesetz auf den von ihm für erniesen erachteten Sachverhalt richtig angewendet hai. Solche Rügen enthält\näöieser Teil der nevisionsberründungsschrift nicht. 3r\nerund unberücksichtigt bleiben. \\bgeionsbegrünäungsschrift erken-\n\nenthalten cine Schilderun\n\nmuss Cus diesen\nsehen davon lüsst die Revis\nnen, dass der Verteidiger Tür diese Ausführungen, die\ner deutlich seinen nachfolzenden \"eigenen\" gegenüberstellt. die nersönliche volle Verantwortung nicht übernormen hat, Dieses Stück der nevisionsbegründuhg entspricht deshalb auch nicht der Formvorschrift des § 345\nins 2 StPO (R6St 60, 533 73, 235 IW 1933, 969).\n\n11. Die Verfahrer\n\nsrügen des Verteidigers sind unbegründet.\n\n1.) Eine Verletzung des § 261 StPO ist.nicht erkenn-\n\nbar. Dass die Jussagen eines mMeiles der in der Revisions-\n\nbegründung eufgeführten zeugen im Urteil nicht erörtert\nsind, beweist nicht, dass die Strafkammer sie nicht gewürdigt hat. Insbesondere kann das nicht daraus geschlosdass das Gericht diese Zeugenaussagen in den\n\nsen werden,\nden nicht wiedergegeben und daher auch nicht\n\nUrteilsgrün\n\n- 3 -\n\nPP ur\n. .\nDE er Pre\n\n’ HP\nrt .r .\ntz\n\n-3-\n\n! im einzelnen dazu Stellung genonzen hat; denn dazu war\nw es nach § 267 St?0 nicht verpflichtet, zntsprechendes\n0. gilt für die Ausführungen des Sachverstänäigen Dr.\n\n\" Weinelt, dessen Aufgaben sich übrigens mit denen des\nh anderen Sachverständigen offenbar nicht deckten und\nI“ der im Urteil mehrfach erwähnt ist. Die ausgedehnten\n\n| Derlegunzen, mit denen die tevision eine. Verletzung\ndes § 261 StPO dartun will, enshalten nur ingriffe auf a\n\nLV |\nr a\n. en\n\nf die Feststellungen des Totrichters, an die das Nevi-I [| 2\nf sionsgericht gebunden ist.\n\nt\n\n\\\n\nI lit der wiederholten Behauptung, die Y'eststellungen seien \"aktenwidrig\", racht die nevision leinen 3\nF Rechtsfehler geltend; denn nicht die „ten, sondern al- =\n| lein die Hauptverhandlung derf Grundlage des Urteils u 3\n\nBein.\n\n2.) Die Ablehnung der Vernchmung des Zeugen “lthoff\n\nY kenn nicht beanstandet werden; denn die Jegründung der\n\nI Ablehnung entspricht den Gesetz (5 244 Abs 5 StPO). 8oni weit das Gericht zugesagt hat, es werde die in das wis- a.\nKinn - sen des Zeugen ‚gestellte befristete Lieferungszusage als\n\nll vahr unterstellen, trifft das Urteil Leine entgegenge-\n| setzte Feststellung, hat sich also an die Zusage gehal- Ki\nNi ten. Soweit der Zeuge bestimmte, cuf seinen Lieferungs- \\\nae zusagen beruhende Vorstellungen des Angeklagten bewei- |\nhu, sen sollte, durfte das Gericht ihn als ein ungeeignetes '\n\nMe 3eweismittel ansehen.\n\nN 3.) Die Ladung eines technischen Sachverständigen\n|. ot die Strafkamner mit doppelter Bezründung abgelehnt:\nRR ' Dieses Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil einem =:\nsolchen Sachverständigen, nachdem Ger 2etrieb des .nge-\n\nie -4\n\ninte\n\nklagten aufgelöst sei, die nötigen Unterlagen nicht\nnehr zur Verfiigung gestelll werten könnten; das Gericht sei aber zuch in der lage, auf Grund der Yekundungen der bei dem Angeklagten beschüftigt gewesenen\nTechniker sich selbst ein genügendes 5ild von der :'\nLeistungskraft und Organisation des Jetriebes zu rachen. Diese Grinde rechtfertigen nach § 244 !bs 3 und\n4 St?O die „blehnung. Wanentlich gilt das von dem zweiten Ablehnungsgrund. 25 ist kein Rechtsl[ehler, wenn\nsich das Gericht selbst die Sachlunde beimass, auf\nGrund einer Reihe von sächverständigen Zeugenaussagen\ndie nötigen Schlüsse zu ziehen, Dass die Zeugen noch\nnicht vernormen waren, steht dem nicht entgegen. Es \"\nwar dem Angeklasten und dem Verteidiger unbenommen,\nihren intrag auf Sachverständigenbeweis zu wiederholen, wenn sie auch nach Durchführung der 3eweisaufnahme noch der Auffassung waren, dass das Cericht eines\ntechnischen Sachverständigen becürfe,. Von Ants wegen\nhatte das Gericht auf den abgelehnten 3eweisamtrag zu\ndiesem Zeitpunkt nicht Eehr zurückzukommen, \"\n\n4.) Dass die Strafkammer die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Volköwirt Dr, Schanderl.verwarf,. kenn\ngleichfalls nicht beanstandet werden. Die Strafkamner\nhatte die Überzeugung erlangt, dass weder seine Ditigkeit im Vorverfahren noch sonstige dründe die Desorgnis einer Befengenheit rechtfertigten. Derin ist kein\nRechtsfehler erkennbar, Die Strafkemmer ist zwar nicht\nausdrücklich derauf eingegengen, dass der Sachver--. ..\nständige auch im Konliursverflahren tütig gewesen war;\nihr Beschluss zeigt aber, dass sie auch diesen Umstand\nberücksichtigt hat. Die Unterstützung des Konkursver-\n\n-5_-\n\nwalters brauchte die Desarpnis einer Sefangenheit des\nSachverständigen un so weniger zu begründen, als der\nKonlsursvervalter in seiner amtlichen Stellung allen\nDeteiligten 'zleich verant.:ortlich ist.\n\n5.) Den intras, einen weiteren \"irtschaftssachverständigen zu laden, durfte das Gericht mit der Degründung ablehnen, dass schon zwei Tirtechaftssachverständige geladen seien und vernommen würden (§ 244 bs 4 Sti 0).\nDer Ares Tech und der Verteidiger heben nach der Yernehmung dieser Sechverstindizen ihren .ntreg nicht wie-\n\n. erholt.\n\n6.) Den Zeugen :B musste das Gericht nach Sg 59\nSt2O vereidigen.\n\n7.) Dass die Steatscnwaltschari den Zeugen DD\nkurz vor der fauptverhandlung durch die rolizei in lamurg vermehnen liess, ist kein Verfahreusiei.ler, em wenigsten ein solcher des Jerichts, der allein der Revision zum Zrfolz verhelfen könnte, Das Urteil beruht auch\nnicht zuf den Sussagen des Zeugen vor der Polizei, sondern auf denen, die er in der Tauptverhandlung gemacht\nhat. Im übrigen ist der \"Grundsatz der Verteidigung\"\ndurch das Verfahren der Staatsanvaltschaft keineswegs\nverletzt. DEE hatte nach ziipfang seiner Ladung selbst\nschriftlich derun gebeten, ihn nähere Äängeben über den\nBeveisgegenstand zu machen, demit er notfalls Unterlagen\nbeschaffen und weitere Zeugen benennen könne. Seine polizeiliche Yernelhzung war daher sochlich geboter, Dass\ndie Staatsenweltschaft die Tolizei ersuchte, den Zeugen\nauf seine Aussagen sogleich festzulegen. beruht darauf,\n\nmat\nmir\n\nen\n\"a\n\nz\n„fi\n% 4 Pl}\n\nee u\n. “ ‘ .\n. “0.408 . ’ . >\n\n-\n\nDa\n\nPR\n\n23\nie\n\nPR en aan\n. u”\ntı;\n\nno;\n.\n\n‚13\n-6 - oe\n\ndass der «.ngellagte, wie die ilten ergeben, während\neiner [riheren Hauptverhandlung grosse \\nstrenzungen\ngemacht hatte, zit ihm vor der gerichtlichen Vernehmung zu sprechen.\n\nIII. Zur Sachbeschwerde.\n\n1.) Betrug:\n\nDass der Tatrichter den Grundsatz verletzt hätte,\nvonech bei bestehenden ZveiTeln zugunsten Ges ..ngeklagten zu entscheiden ist, lüsst sich dem Urteil nicht\nentnehnen. Tieses bringt nirgendwo Zweifel des Tatrichters an seinen !'oststellungen zum Zuscruck. Die. eststellungen sind in genzen Zuch weder widersprüchlich\nnoch denk- noch erfahrungsviärig. was die Revision hierzu ausführt, bevregt sich durchweg nur im Dereiche der\nWahrscheinlich'seiten, nicht des denligesetzlich Hotwendigen, Ticht zu beansterden ist insbesondere die Teststellung, der Angeklagte habe einen wesentlichen Teil\nder Kundeneanzahlungen für Verrögensenlagen verwendet.\nZwar scheinen, wenn der gesamte Zeitraum von der Wäh- .\nrungsunstellung bis’ sur Koniurserölinung ins Auge ge- °\nfesst wird, die Tür Verrösensenlagen verwendeten Littel durch Geldeingiinge eusserhalb dcr Kundenanzahlungen gedeckt zu sein. Tas steht aber jener Teststellung\nder Straikanmner schon deshalb nicht entgegen, weil sich\ndie Tinzänge aus \\arenunsatz erst seit Dezember 1948\nnennenswert hoben, bis: dahin aber gering weren. In dem\nUrteil lüsst sich such -sonst \"ein ?ehler in der Anvendung des Strafgesotzes finden. Die evision wendet sich\nausdrücklich nur gesen die \\nnehre eines Vermögensschadens. Tier scheint sie das Urteil nissverstenden zu ha-\n\nun ur\n\nBr\n= Pr te\nIrene\na\n\nar; -—\n\nna Ze\n? Er rn dr yore\nern\n\na . “\n\ner\nen\nEir=\n\nOr nn nn\n\n>\nP\n\nSm - u Er Bu\nmn lm Be RAR Ablrn Dar — er En En\n2 .\n. :\n\n«\n\n- 17-\n\nben. Dieses sieht den Betrugsschaden der Anzahlungsglöubiger im wesentlichen derin, dass sie nicht fristgemöss beliefert wurden und dass der Ingeklagte die\nAnzahlungen in sein [nlagevermögen steckte. dadurch\nunflüssig wurde und so die Lieferungsansprüche der Kunden schwer geführdete,. In zahlreichen ?üllen wurden die\nGläubiger auch dadurch vreeiter geschädigt. dass sie stillhielten, anstatt ihre \\nsprüche durchzuseizen, Das landgericht ist überzeugt, dass der .ngeklagte die Lunden\ndureh Täuschung zu den sie schüdigenden Anzahlungen bewogen und dass er die vorstehend erwühnten Jolgen seines Handelns er'anıt und sewollt hat. Demit sind die\nLerkmale des 3etruges nach § 263 StGED dergetan.\n\n2.) Untreue:\n\nDer von der Strafkarrer festgestellte Jachverhalt ist zutrefTond als Untreue nach 5 266 St63, erster\nFall, gewürdigt worcen, Insbesondere ist auch der Vorsatz des Angeklagten festgestellt, Die nachtrügliche\n„iedergutmachung des Schadens konnte das Landgericht nur,\nwie geschehen, strainildernd bericksichtigen. j\n\n3.) Bankrott:\n\nGegen diese Verurteilung erhebt die Revision\nkeine Nechtsriigen. fur der von dem 'ngeklasten selbst\nherrührende Teil der Nevisionsbegrünäung enthält Zusführunsen zum Dankrott, Sie rind eber rein tatsächlicher\n‚rt und lassen sich mit den \"eststellungen der Straikenmer nicht vereinbaren. Die Devision ist zu diesem Funkte\ndaher unzulässig.\n\nhie Wr Ta a ae\n\nwor\n\nnn.\n\nseumr\n\n.mın\n\nPa 2 777 2725\n\nIRRTT NT UT Ten >\n\nTTS TE TT TEE TEE TRETEN EEE ET TR ET ET ARTE U\n\n_8- 156\n\n4.) Strafzumessung:\n\nDie Strafzumessung lag innerhalb des gesetzlichen ”\nsv. -. > r\n\nStrafrahmens im n?lichtgerüssen \";rmessen des Tatrichn . ua «K\n\nters. Sie weist Keinen RechtsTehler zul. Die Tevision\nRR}\n\nbesnstandet, dees das Iendrericht den /ngeklasten den Bu\nsrossen endgültigen Schaden der kunden besonders ver-\n\n%\nargt hat, obschon er dicsen richt ger:ollt habe, Ir hat Ä\nihn aber, vwern zuch nicht in seiner vollen Höhe vor- u:\n‘S\nsätzlich, verschuldet; deskelb bestand ein rechtliches y\nEy}\n\ntindernis, iln zu seinen lTachteil ins Gericht Tallen\nzu lassen. Von einer \\nrecknung der vollen üntersuchungshert durfte das Cericht-cus den von ihm darsclesten\nGründen absehen.\n\nDie Revision ist deshalb in ganzen unbegründet und\nzu verwerfen. Zus Jillirkeitsrründen wurde den \\.ngeklagten ein engeressener !!eil der während des dlevisionsver-\n\na\n\nu\n\nzZahrens erliitenen Untorsuchunsshalt angerechnet.\n\nRichter Dr. Peetz entel\nGlanzmann Jagusch\n\neh\nie .\nNR\n\nN WE\n\nRn\nPe\n\nER 2\n\nee\n\n’\n\n’ .\nza .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-01/1-str-164-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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