{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-30_1_StR_682_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-30","aktenzeichen":"1 StR 682/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 str 682/52 | | 2345 055\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Josef T EEEEEEEE> au: To.\ngeboren am @. EEEED ED ir vu (Kreis rue,\nMC - Sch) , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. und 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Du der Verhandiung,\nOberstaetsanwalt Dr. bei der Terkündnn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteillter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 30.\nJuni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt ist. Auch\ndie Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im übrigen wird die\nRevision des Angeklagten verworfen,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nim Falle VII 1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. j\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nx.\n.\n:\nb\n2\n..\nx\nRL\n+\nR\n.\n\nM\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nIs Zur Revision des Angeklagten:\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich ih weiten Umfang\ngegen die tatrichterlichen Feststellungen. Das. ist im\n\n“Revisionsverfahren unzulässig. Die behaupteten Erfah-\n\nrungs- und Denkverstösse weist das angefochtene Urteil\nnirgends auf. 2\n\nl. Im Falle des angeblichen Brotdiebs (Abschn. II 1\nder Urteilsgründe) hat das Rechtsmittel aus einem anderen\nRechtsgrunde Erfolg.\n\nDie Tat ist im Frühsommer 1939 begangen, also vor\ndem Inkrafttreten der Neufassung des § 211 StGB vom 4.\n\n\" Septenber 1941. Zunächst hätte das Schwurgericht nach\n\n§ 2 a Abs 1 StGB deshalb prüfen müssen, ob die Tat nach\nder alten Fassung des § 211 eine mit Überlegung ausge-\n\n‚führte vorsätzliche Tötung ist. Verneinendenfalls schei-\n\ndet eine Verurteilung wegen Mordes aus, und der Angeklagte ist nur wegen versuchten Totschlags zu bestrafen; ist\n\n‚die Tat dagegen auch nach § 211 aF. ein Mord, so bleibt nach\n\n8 2 a Abs 2 StGB zu prüfen, ob die jetzt geltende Neufassung des § 211 eine mildere Beurteilung des Sachverhalts\nerlaubt. Nur im bejahenden Falle ist weiter zu erwägen,\n\nob die Bestimmung des § 2 a Abs 2 zugunsten des Angeklagten anzuwenden ist oder ob es bei der Beurteilung nach\n\n§ 211 aF bleiben soll (BGH 1 StR 687/52 vom 13. Januar\n1953; vgl 4 StR 452,52 vom 16. Oktober 1952). Das Schwurgericht ist anders vorgegangen. Soweit sich das Urteil zum\n§ 211 nF äussert, tritt kein Rechtsverstoss hervor. Durchgreifende rechtliche Einwendungen hiergegen enthält auch\ndie Revisionsbegründung nicht. Ob das Schwurgericht die\nTat aber auch als eine mit Überlegung ausgeführte vor-\n\n-3-\n\nCar dr — uk DE Zn\n\n= 3-\n\nsätzliche versuchte Tötung beurteilt, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Der festgestellte Hergang deutet\nzwar auf Überlegung hin, Andererseits schildert das\nUrteil den Angeklagten als einen unbeherrschten, ungezügelter Erregbarkeit unterworfenen Menschen öhne wesentliche sittliche Vorstellungen, Bei der Schwere des\nSchuldvorwurfs ist es Sache des Tatrichters, sich über\ndie hieraus für § 211 aF herzuleitenden Rechtsfolgen\n\nzu äussern. Dies nötigt im Falle II 1 zur Aufhebung und\nZurückverweisung.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags der\ndrei Häftlinge (Fall II 2 des Urteils) ist rechtlich einwandfrei. Auf die Ausführungen unter II 1 wird verwiesen.\n\n3. Zu der Verurteilung nach § 223 a StGB in drei Fällen ist zu bemerken:\n\nDer Bundesgerichtshof erachtet das Bayerische Gesetz Nr 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 in ständiger Rechtsprechung (1 StR\n309/51 vom 11. Dezember 1951 und BGHSt 2, 20; 2, 251)\nfür gültig. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt (JZ 1953, 89 zum\ngleichlautenden hessischen Abndungsgesetz). Gegen den Angeklagten ist das Ahndungsgesetz unter den festgestellten Umständen mit Recht angewanät worden. Dieses Gesetz\nbetrifft nicht nur Nationalsozialisten und überhaupt\nkeine bestimmte Personengruppe, sondern alle Personen,\ndenen Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen werden, die\nwährend der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus\npolitischen, rassischen oder religionsfeindlichen Gründen nicht verfolgt wurden, sofern die Gerechtigkeit, besonders äie Gleichheit vor dem Gesetz, die nachträgli-\n\n-h-\n\nf;\n\n-4-\n\nche Sühne verlangt. Nach den Urteilsfeststellungen gehört der Angeklagte als Häftlingsvorarbeiter im damaligen Konzentrationslager Buchenwald, was die als Vergehen gegen § 223 a gewürdigten Straftaten angeht, zu diesen Personen.- Dass er diese Taten unter anderen Lebensumständen nicht begangen haben würde, mag richtig sein,\ntrifft übrigens auch in anderen Fällen häufig zu, ist\naber für den Schuldspruch ohne Bedeutung und vom Schwurgericht bei .der Strafbemessung bereits berücksichtigt\nworden. Ein Ermessens- oder Auslegungsfehler bei der Anwendung des Gesetzes Nr 22 ist nicht ersichtlich, zumal\n\nder Angeklagte Taten von erheblicher.-Schwere begangen\nhat.\n\nDie Anwendung des § 223 a StGB lässt in keinem der\ndrei Fälle einen Rechtsirrtum erkennen.\n\nAuch die Strafzumessung und die Anwendung des § 32\nStGB sind nicht zu beanstanden.\n\n\" Die Aufhebung der Gesamtstrafe, die sich auf den Ehrenrechtsverlust erstreckt, gibt dem Schwurgericht Gelegenheit\nzur erneuten Prüfung, wie lange: dem Angeklagten wegen\nder zur Anklage stehenden Taten im Sinne des § 60 StGB\ndie Freiheit entzogen war und ob ihm davon mehr als bis-\n\nher anzurechnen ist.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft; '\n\n1. Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsanwendung\n\nim Falle II 2 des Urteils sind unbegründet. Das Schwurgericht hat erwogen, die drei Häftlinge, die der Angeklagte in die mit Wasser gefüllte Grube getrieben hat,\nhätten sich schwerlich retten können. Gleichwohl glaubt\n\nes das Gegenteil nicht mit Gewissheit ausschliessen zu kön-\n\n-5-\n\nae men u\n\nEEG TEE NGREEEEE SS Var no\"\nL\n. .\n\n-5-\n\nnen. Darin liegt keine Überspannung der Anforderungen\nan die Gewinnung der richterlichen Überzeugung im Sinne des § 261 StPO; das Schwurgericht hat vielmehr zutreffend den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"! angewandt. Für die Annahme, dass sich der Tatrichter deshalb nicht zur Überzeugung vom Tode der Häftlinge durchgerungen habe, weil er hierzu eine von niemandem anzweifelbare, unbedingte Gewissheit für erforderlich hielt, bietet das Urteil keinen Anhalt.\n\nAuch die Bedenken der örtlichen Stäatsanwaltschaft\n\n“ gegen die Annahme gleichartiger Tateinheit sind unge-\n\nrechtfertigt. Nach den bindenden Tatfeststellungen hat\njeder gegen einen der drei Häftlinge geführte Schlag zugleich auch die Todesgefahr für die beiden anderen näher\ngerückt, weil alle drei durch die gesamten Misshandlungen, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, zu der\nBaugrube hingetrieben wurden, in die sie nach dem Willen\ndes Angeklagten stürzen sollten. Mehrere Willensbetätigungen des Angeklagten mit jeweils besonderem ursächlichem Verlauf lagen darin nicht; vielmehr hat jeder der\nSchläge dazu beigetragen, den Tätbestand der versuchten Tötung bei allen drei Häftlingen gleichzeitig zu\nverwirklichen. no\n\nInsoweit ist die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft zu verwerfen. .\n\n2.° Begründet ist das Rechtsmittel aber, soweit es den\nFreispruch zu VII I der Urteilsgründe angreift.\n\nDas Schwurgericht stellt hierzu fest: Ein österreichischer Häftling hat politische Mitgefangene bei der\nSS-Lagerleitung wahrscheinlich angezeigt und gegebenen-\n\n-6-\n\n4\n\n-6-\n\nfalls dadurch deren Tötung herbeigeführt, Dies mag der\nAngeklagte zumindest unverschuldet angenommen haben.\n\nDie Lagerleitung der Häftlinge betrachtete den Angeber\nals ständige Gefahr für das Leben anderer (politischer)\nGefangenen und erstrebte deshalb seine Tötung. Man beschloss, ihn zu Tode zu prügeln, weil kein anderer Weg\ngangbar. erschien, die von ihm ausgehende Gefahr zu beseitigen. Dies führten vier \"Kapos\" durch, die den Häftling drei Stunden mit schwerer, nutzloser Arbeit unter\nMisshandlung mit gefährlichen Werkzeugen umherjagten\nund ihn schliesslich mit einem Stein auf den Kopf schlugen, wonach er im Revier verstarb. Der Angeklagte beteiligte sich in Kenntnis der Umstände einige Zeit an der\nMisshandlung. Das Schwurgericht nimmt aus Gründen tatsächlicher Art nicht an, dass von dem Angeber .auch für\nden Angeklagten Gefahr ausging. Nach Ansicht des Tatrichters bildeten die Häftlinge im lager gegenüber der SS\neine \"einzige grosse Ferilie\", zu der trotz seiner üblen Betätigung gegen Eithäftlinge auch der Angeklagte gehört habe. Das Urteil lässt es offen, ob der Angeklagte\nbei der Tatbeteiligung annahm, im Notstand zu handeln,\ndenn jedenfalls habe ihm ohne sein Verschulden. das Unrechtsbewusstsein gefehlt. Der Staat habe ihm-gegenüber\ndas Recht aufs schwerste gebrochen; es sei nicht verwunderlich, \"dass sich ihm die Sätze des rechtlichen\nSollens anders dargestellt haben als der Gesellschaft,\ndie ihn unrecht behandelt hatte\", zumal die: Gemein-!ı\nschaft der Häftlinge unter den schrecklichen lagerverhältnissen einhellig die Ansicht vertreten habe, \"es sei\nsittlich zu verantworten, einen Denunzianten zu töten\",\nDer primitive, beeinflussbare Angeklagte habe bei aller\nGewissensanspannung zu keinem anderen Ergebnis kommen\nkönnen.\n\nEye S S Su u rr\n\n„»._-\n\n- T-\n\nDiese Ausführungen erschöpfen weder die Sachlage,\nnoch tragen sie rechtlich den Freispruch. Ob der Angeklagte bei der Tötung das Unrechtsbewusstsein im Sinne\nder Entscheidung BGHSt 2, 194 hatte oder bei gehöriger\nGewissensanspannung haben konnte, lässt sich auf sicherer Grundlage erst entscheiden, wenn die äusseren Tatumstände und das innere Verhältnis des Angeklagten zur\nTat, namentlich seine Beweggründe im einzelnen feststehen. Die Beurteilung des Unrechtsbewusstseins lässt sich\nregelmässig nicht vorwegnehmen, wie das Schwurgericht\nes versucht. Eine vereinfachte rechtliche Beurteilung\nist durch eine solche Vorwegnahme nicht zu erreichen. Im\neinzelnen sei dazu bemerkt;\n\nDie Anwendbarkeit des § 54 StGB auf den Angeklagten\nist abzulehnen, Es geht nicht an, sämtliche Häftlinge ohne Beachtung ihres Haftgrundes untereinander als Angehörige im Sinne des § 54 zu behandeln, wie es im Urteil geschehen ist. Dieser Begriff liegt im § 52 Abs 2 StGB auch\nfür den Bereich des § 54 abschliessend fest und ist nicht\nausdehnbar. Das gemeinsame Schicksal der Häftlinge und\ndas an ihnen allen verübte Unrecht rechtfertigt in dieser Beziehung keine andere Beurteilung. Das gilt schon\nnach der klaren Gesetzesfassung. Die bereits rechtskräftig festgestellten Straftaten des Angeklagten zeigen\naber auch, dass keineswegs alle Häftlinge in derselben\nGefahr schwebten und dass sie trotz ihres gemeinsamen\nschweren Schicksals keine einer Familie auch nur entfernt ähnliche Gemeinschaft bilden konnten und wollten.\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine\nLaunen und Leidenschaften in gefährlicher Weise an seinen leidensgenossen ausgelassen. Als Vorarbeiter war er\nin erheblichem Umfang ein williges Werkzeug der lager-\n\n-8-\n\n#4}\n\n-8-\n\nführung zur Verfolgung anderer Häftlinge und genoss dafür eine Vorzugsstellung. Nichts könnte Veranlassung bieten, ihm in ausdehnender Anwendung des § 54 diesen Entschuldigungsgrund zuzubilligen. Auf § 54 kann sich der\nAngeklagte deshalb nicht berufen.\n\nIn Betracht kommen jedoch gegebenenfalls Notwehr\nund Nothilfe (§ 53 StGB), also die Verteiäigung, welche\nerforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andern abzuwenden, Sowie ein ‚etwaiger Irrtum des Angeklagten über die eine\n\n.solche Notwehrlage begründenden Tatsachen (BGHSt 3, 105).\n. Dazu wird zunächst möglichst festzustellen sein, ob ein\n\ngegenwärtiger rechtswidriger Angriff jenes Häftlings\n\n- tatsächlich oder wenigstens nach der Meinung des Angeklagten - überhaupt drohte. Dafür kann es auf Anlass und\nInhalt der angeblichen Anzeige bei der Iagerleitung und\nauf die Kenntnis des Angebers von den wahrscheinlichen °\nAnzeigefolgen ankommen. Die ständige Lebensgefahr, in\nder die meisten Häftlinge im Lager zur Tatzeit (Winter\n1939,’40) schwebten, zwingt zu der Prüfung, ob eine .solche Anzeige die Gefahr für den Angezeigten besonders\n\n drohend gestaltete und ob sie, sofern sie nicht etwa\n\nselbst der notwendigen Verteidigung des Anzeigenden gegen einen Angriff von anderer Seite diente, einen rechtswidrigen Angriff darstellte, Das ist Tatfrage und erst\nnach genauer Aufklärung zu entscheiden, die bisher zu\nvermissen ist. on\n\nGegenwärtig ist ein Angriff, der, wenn die Verteidigung noch wirksam sein soll, sofort abgewehrt werden muss. Er bleibt gegenwärtig, solange die von ihm ausgehende Gefahr andauert. Das gilt auch für einen künftig zu befürchtenden Angriff, vor dem ein Ausweichen\n\n-9-\n\n-9-\n\nnicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hierbei sind, auch\nauf die Verhältnisse der Konzentrationslager angewandt,\ndie Örtlichkeit, die Zeit und die übrigen Umstände massgebend; ein allgemeiner Grundsatz lässt sich nicht aufstellen. Ein Häftling, der durch schuldhafte Anzeigen\ndie Körperverletzung oder gar den Tod yon Mitgefangenen\nherbeigeführt hatte und weitere Anzeigen mit ähnlichen\nFolgen ernstlich befürchten liess, konnte eine dauernde Bedrohung der Mithäftlinge im Sinne eines gegenwärtigen Angriffs auf sie oder Gruppen von ihnen bilden. Verteidigungsmittel nach rechtsstaatlichen Maßstäben fehlten den Häftlingen regelmässig. Angebereien waren sie im\nallgemeinen schutzlos ausgesetzt. Das Leben des einzel-\n\n. neh Häftlings galt der SS-Lagerleitung wenig oder nichts.\nUnter diesen bisher festgestellten Umständen konnte in\n\n‚ einer schuldhaften Anzeige der angegebenen Art ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf Gesundheit und\nLeben von kHitgefangenen liegen.\n\nZu prüfen bleibt jedoch dann Maß und Art der nach -\n§ 53 Abs 2 erisubten Verteidigung. Sie richten sich grundsätzlich nach Art un: Stärke des abzuwehrenden Angriffs\nund dürfen über das hiemach gebotene Maß nicht hinausgehen. Richtete sich der in der Anzeige und ihren Folgen verkörperte Angriff gegen das Leben und bestand dagegen keinerlei Schutz - alle diese Umstände sind Tatfrage und sorgfältig zu prüfen -, so konnte die einzige\nwirksame Verteidigung unter Umständen in der rechtzeitigen Verhinderung der Anzeige liegen, während es, s0-\nbald sie erstattet war, dazu zu spät sein konnte. Es ist\ndann wiederum Tatfrage, welche Maßnahmen zur rechtzeitigen Verhinderung geboten waren oder doch vernünftigerweise geboten erscheinen konnten, vor allem, ob die Lebens-\n\nHR\n\n- 10 -\n\ngefahr, sofern sie zu befürchten stand, nur durch vorbeugende Tötung des Angebers und durch keine weniger\nnachärückliche Verteidigung abzuwenden war. Die Tötung\naus Notwehr ist nur bei äusserster, ermster Gefahr für\nden Angegriffenen und nur dann erlaubt, wenn sie nach\neiner der Notwehrlage angepassten Prüfung die einzige\nwirksame Abwehr des Angriffs bildet,\n\nEntsprechendes gilt für die Art der Verteidigung.\nSollte die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen,\ndass die Tötung aus Notwehr hier. zulässig war, so ist es\nnach den bisherigen Urteilsfeststellungen doch nur sehr\nschwer vorstellbar, dass sich dazu kein anderes Mittel\ngeboten haben sollte als das vom Schwurgericht dargestellte stundenlange, quälende Herumhetzen, bevor der Häftling schliesslich mit einem Stein erschlagen wurde. Die\nverwickelten und ganz besonders schwierigen Lagerverhältnisse mögen aussergewöhnliche Massnahmen mitunter\nunvermeidbar gemacht haben. Das mag auch für die Anerkennung von Notwehr gelten. Das Schwurgericht wird diese\nVerhältnisse im einzeinen aufzuklären und zu beurteilen\nhaben. Dass es aber zur Verteidigung zwingend geboten\ngewesen sei, den Angeber auf dieselbe quälende Art zu\ntöten, die die Häftiinge mit Recht der Lager-SS und deren\nHandlangern vorwerfen, würde ganz besonders sorgfältiger\nDarlegung im Urteil bedürfen. Die bisherigen Feststellungen können diese Art der \"Abwehr\" nicht rechtfertigen.\n\nDa § 53 zur Nothilfe berechtigt, konnte die Abwehr\nauch von Personen ausgehen, die den Angegriffenen Hilfe\nleisteten, also auch von Mithäftlingen. Dass die Häftlinge im Verhältnis zueinander auch unter den besonderen\nLagerverhältnissen nicht als \"Angehörige\" im Sinne des\n§ 54 StGB gelten können, ist bei Notwehr und Nothilfe unwesentlich,\n\n- 11 -\n\n- 1 -\n\nErgibt die neue Hauptverhandlung nach diesen\nGrundsätzen, dass kein rechtswidriger Angriff vorlag\noder dass der Angeklagte nur aus Grausamkeit, Hass\noder ähnlichen Beweggründen und überhaupt nicht zur\nAbwehr gehandelt oder das Maß der erforderlichen Verteidigung vorsätzlich überschritten hat, so schützt\nihn der § 53 nicht.\n\nHat er dagegen in tatsächlicher Beziehung über das\nVorhandensein oder die Stärke des Angriffs und deshalb\nauch über die Grenzen. der notwendigen Verteidigung geirrt, so gelten die in BGHSt 3, 194 aufgestellten Regeln, an denen der Senat auch nach emeuter Prüfung\nfesthält,.\n\nAusserdem'kann § 53 Abs 3. StGB in Betracht kommen,\nvor allem eine Notwehrüberschreitung der Angegriffenen\noder Nothelfer in Furcht oder Schrecken, Bewirkte eine\nAnzeige bei der SS-Lagerleitung tatsächlich Gefahr für\n\nLeib oder Leben des angezeigten Häftlings und waren wei-\n\ntere Anzeigen vom Angeber zu befürchten, so wird auch\nein solcher Grund der etwaigen Notwehrüberschreitung zu\nerörtern sein. a\n\nErst wenn das Schwurgericht alle diese Einzelheiten\ngeklärt und das Ergebnis erwogen hat, wird sich, sofern\nmangels der Voraussetzungen der §§ 53, 59 StGB dann noch\nAnlass dazu besteht, beurteilen lassen, ob der Angeklagte bei Anspannung seines Gewissens wirklich ausserstande\nwar, das Unrecht dieses äreistündigen Zu-Tode-Quälens\neinzusehen. Denn in einem wirklichen oder unverschuldet\nangenommenen Nothilfefall wäre der Angeklagte entschuldigt und die Prüfung seines Unrechtsbewusstseins deshalb\ngegenstandslos. Sollte er aber ohne einen Irrtum in tatsächlicher Beziehung nur über den Umfang des vermeintli-\n\n- 12 -\n\nvn\n\n77\n\n- 12 -\n\nchen Nothilferechts geirrt haben, indem er etwa glaubte, einen Angeber, der den Tod anderer Häftlinge verschuldet hatte, dürfe man beliebig zu Tode martern, um\ndie von ihm ausgehende Gefahr zu beseitigen, so würde\ner sich in einem Verbotsirrtum befunden haben, der nach\nden in BGHSt 5, 105 dargestellten Grundsätzen zu beurteilen wäre,\n\n\"Der Freispruch im Falle VII 1 der Urteilsgründe\nwar hiernach gleichfalls aufzuheben.\n\nDie Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Glanzmann\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nJagusch Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-30/1-str-682-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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