{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-26_1_StR_465_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"1 StR 465/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sagt ein Polizeibeamter als Zeuge darüber u\naus, was ein Beschuldigter oder Zeuge bei “\nseiner polizeilichen Vernehmung angegeben\nhat, so darf ihm das von ihm über die Vernehmung aufgenommene Protokoll vorgehalten\nwerden. Das darf jedoch erst gecchehen, nach- ur\ndem ersichtlich geworden ist, was er ohne\ndiese Stütze auszusagen vermag. Die Zulässigkeit des Vorhalts ist nicht von einer Erklärung des Zeugen abhängig, dass er sich 4\nohne äiese Stütze an die Aussage der von ihm\nvernommenen Person nicht zu. erinnern vermöge.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2320 028 |o +\n\nFür die Amtliche Sammlung ! Bun:\n\nm on we — 0 ame nam\n\nGesetz: StPO §§ 69, 253\n\nRechtssatz: Sagt ein Polizeibeamter als Zeuge darüber u\naus, was ein Beschuldigter oder Zeuge bei “\nseiner polizeilichen Vernehmung angegeben\nhat, so darf ihm das von ihm über die Vernehmung aufgenommene Protokoll vorgehalten\nwerden. Das darf jedoch erst gecchehen, nach- ur\ndem ersichtlich geworden ist, was er ohne\ndiese Stütze auszusagen vermag. Die Zulässigkeit des Vorhalts ist nicht von einer Erklärung des Zeugen abhängig, dass er sich 4\nohne äiese Stütze an die Aussage der von ihm\nvernommenen Person nicht zu. erinnern vermöge.\n\nAktenzeichen: .. 1 StR 465/52\nUrteil von 11. November 1952 L@ Baden-Baden\n\nJo)\n\n1 StR 465/52\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nE\nR\n5\n&\nI:\n3\n4\n„Ss\nFr\n7\n\nden Journalisten Johannes Max Gustav Rudolf G GEB j\n\nohne festen Wohnsitz, geboren ar GE> 1915 in nn\n\naM: ::2:. in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n'. wegen Betruges und Unzucht zwischen Männern\n\nhat. der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 11. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Pectz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat > “ in.der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten’ gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Baden-Baden ‘vom 26. Juni\n1952 wird verworfen.\n\nDie vom Angeklagten seit dem 26. Juni 1952 h\nweiter erlittere Untersuchungshaft wird, so- “\nweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe Bi\nangerechnet. :\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts- TR\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Zur Begründung der auf die Verletzung der §§ 69, 253\nStPO gestützten Verfahrensrüge hat die Revision vorgetragen,\nder Vorsitzende der Strafkammer habe nach der Vernehmung\ndes Kriminalsekretärs Sch els Zeugen den die gleichge-\n\nschlechtliche Betätigung des Angeklagten mit Nanfred Sg\n\nbetreffenden Teil des Protokolls veriesen, das der Zeuge\nbei der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten am 13, Oktober 1951 über dessen Angaben aufgenommen hatte. Dem\nSitzungsprotokoil ist über diesen Vorgang nichts zu entnehmen. Nach den Erklärungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin, die im Beschluss vom 19. Juli 1952 enthalten sind, und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nwurde der Kriminalsekretär Sch» in der Hauptverhandlung\nin der Weise als Zeuge vernommen, dass er veranlasst wurde,\nim Zusammenhang darüber euszusagen, was der Angeklagte bei\nseiner polizeilichen Vernehmung über seine Beziehungen zu\nManfred su> angegeben hatte. Seine Aussage gab die Angaben des Angeklagten in den Grundzügen richtig wieder,\nenthielt aber in den Einzelheiten einige Llicken. Der Vorsitzende hielt ihm deshalb den Teil des Protokolls, über\nden er aussagen sollte, durch Verlesung vor, worauf der\nZeuge seine Aussage ergänzte und erklärte, dass er sich\nnunmehr auch der zunächst nicht erwähnten Umstände wieder\nmit Sicherheit erinnere. Da die Angaben der Revision, des\nVorsitzenden, der Protokollführerin und des Oberstaatsanwalts im wesentlichen übereinstitmen, ist davon auszu-\n. gehen, dass sie die die Vernehmung des Zeugen Sch betreffenden Vorgänge richtig wiedergeben.\n\n% rs use.\n\nDane en\n\nT\n\n‚eigene frühere Aussage, sondern ein Protokoll im Wege der\n\n. keit dieses Verfahrens ist nicht 'nach § 253 StPO, sondern\n\n-3-\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Protokoll über die\npolizeiliche Vernehmung des Angeklagten, das der Zeuge aufgenommen hatte, hätte nicht verlesen werden dürfen, weil der\nZeuge in der Hauptverhandlung erklärt hatte, dass er sich\nan die Einzelheiten der Vernekunung und die Angaben des Angeklagten noch erinnere,. und seine Aussage das auch bestätigt habe. Die Zulässigkeit. der Veriesung des Protokolls sei\nan die - hier nicht gegebene - Voraussetzung geknüpft, dass\nder Zeuge ausdrücklich erkläre, dass er sich einer Tatsache\nnicht mehr erinnere.\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Die Vorschrift des § 253\nAbs. 1 StPO greift unmittelbar schon deshalb nicht ein, weil\nsie nur den Fall betrifft, dass einem Zeugen oder Sachverständigen zur Unterstützung seines Gedächtnisses das Protokoll über seine frühere Aussage vorgelesen werden soll. Dem\nals. Zeugen in der Hauptverhandlung vernomnenen Kri minalsekretär Sch ı wurde jedoch keine Niederschrift über seine\n\nVerlesung vorgehalten, das er selbst aufgenomnen natte und\ndas die Erklärungen des Angeklagten enthielt. Die Zulässig-\n\nnach den 88 249, 250 StPO ‘zu beurteilen. Der Grundsatz der\nUnmittelbarkeit und der Mündlichkeit verbietet, solche Protokolle zu verlesen, um dadurch die Vernehmung derjenigen\nPerson zu ersetzen, die das Proto! zoll aufgenommen hat. Er\ngestattet aber, solche Protokolle dem in der Hauptverhandlung\nals Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten als Gedächtnisstütze zugänglich zu machen, wobei es keinen Unterschied\nausmacht, ob das durch Vorhalt seines Inhalts, durch: Vorlegung zum Durchlesen oder durch wörtliche Verlesung geschieht.\nEs darf nur kein zueifel darüber entstehen, dass nicht der\n\nÄ\n \n.\n\nInhalt des verlesenen Schriftstücks, sondern die vom Zeugen\nnach Kenntnis des Schriftstücks abgegebene Erklärung Beweisgrundlage sein soll. In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof schon entschieden (BGESt Bd. 1 S. 4, 8). So ist\nauch die Strafkammer hier verfahren.\n\nIst danach die Zulässigkeit der Verlesung zum Zuecke\ndes Vorhalts und als Gedächtnisstütze für den Zeugen an sich\nnicht zu bezweifeln, so kann nur noch die Frage entstehen,\nob auch der Vorhalt an die in § 253 Abs. 1 StPO aufgestellte\nVoraussetzung geknüpft ist, dass der Zeuge erklärt, er könne\nsich einer Tatsache nicht mehr erinnern. Dem § 253 Abs. 1 StPO\nliegt, wie der Senat schon ausgesprochen hat (BGHSt Bd. 1\nS. 337, 340), u.a. der Gedanke zugrunde, dass der Beweiswert\neiner Aussage verschieden beurteilt werden kann, je nachdem,\nob ein Zeuge über einen Vorgang aus lebendiger Erinnerung zu\nberichten imstande ist oder ob er zur Unterstützung und Auffrischung seines Gedächtnisses einer Stütze bedarf. Er bedeutet aber zugleich eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, weil im Falle des § 253 StPö\n\nnicht nur die Erklärung, die der Zeuge auf die Verlesung sei-\n\nner früheren Aussage hin abgibt, sondern diese frühere Aus-\n\nsage selbst als Beweisgrundlage verwertet werden darf. Weil\n§§ 253 StPO in diesem Sinne eine Ausnahme von dem Grundsatz\n\nder §§ 249, 250 StPO bedeutet, war es geboten, sie an be-\n\nstimmte enge Voraussetzungen ZU krüpfen. Wird aber einem Zeu-\n\ngen ein Schriftstück als Gedächtnisstütze in der Weise zU-\ngemacht, dass die Bekundung des Zeugen alleinige\n„ wird der Grundsatz der Unmittelbar-\n\ncht durchbrochen und es entfällt die\netzun-\n\ngänglich\nBeweisgrundlage bleibt\nkeit und Mündlichkeit ni\nNotwendigkeit, aus diesem Grunde bestimmte enge Vorauss\n\ngen aufzustellen. Es brauchen deshalb nur diejenigen Grund-\n\nFR\n258\ne\n;\n;\n3\n:\nRS\n;\nje\n.\nih\n\nSg\n&. Ye\nBAR By\nne\n\na mn ut ala\n\nrn\nFR\n\nm x [7 . Fa\nBat & Mt\" weisen et, rm Ge Vor rrcituiinine\nENT Erg er \"\nLI u te\n\nEEE\nEur\n\n3\n\nARE\n\nir\n\nas\nLe\n\nIL Bar | PP Zee .'\n\nRi\n\nBer er RT\n\n-5-\n\nsätze eingehalten zu werden, die beobachtet werden müssen, um\nden Beweiswert einer Zeugenaussage richtig bemessen zu können.\nEiner dieser Grundsätze besteht. in der Tat darin, dass erkennbar werden muss, was der Zeuge über einen Vorgang aus lebendiger Erinnerung zu berichten weiss und was er erst bekunden\nkann, nachdem seinem Gedächtnis in irgendeiner Weise nachgeholfen worden: ist. Dieser Grundsatz liegt nicht nur dem § 253\n\n.StPO mit zugrunde, er hat, wie § 69 StPO erkennen lässt, je-\n\nde Vernehmung eines Zeugen zu beherrschen (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 21. Oktober\n1952 - 1 StR 287/52). Danach ist der Zeuge zu veranlassen,\ndas, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt\nist, \"im Zusammenhang anzugeben. Erst danach ist es zulässig.\nzur Aufklärung und Vervollständigung der Aussage sowie zur\nErforschung des Grundes, auf dem sein Wissen beruht, nötigenfalls weitere Fragen an ihn zu richten. Auf den hier in Rede\nstehenden Fall des Vorhalts eines. Schriftstücks als Gedächtnisstütze angewendet, bedeutet der Grundsatz, dass einem Zeugen\nein Schriftstück auch als Stütze seines Gedächtnisses erst\n\n| vorgehalten werden darf, ' nachdem deutlich geworden ist, was\n\ner ohne diese Stütze zu-bekunden vermag. Dagegen fehlt’ es an\n\neinem inneren Rechtfertigungsgrunde, wenn man in entsprechen-\n\nder Anwendung ‘des § 253 Abs. 1 StPO, der die Verlesung eines\nProtokolls zu Beweiszwecken ‚gestattet, als Voraussetzung für\n\nden blossen Vorhalt eines Schriftstücks eusserdem noch die\n\nErklärung des Zeugen verlangen wollte, das s er sich einer Tat-\n\nsache nicht mehr erinnere.\n\nAus dem Vorbringen der Revision wie aus den dienstlichen\n\nder Protokollführerin und des\n\nErklärungen des Vorsitzenden,\ndass dem\n\nOberstaatsanwalts ergibt sich in gleicher Weise,\nKriminalsekretär Sc» das von ihm aufgenommene Protokoll\nüber die Vernehmung des Angeklagten erst vorgehalten worden\n\nist, nachdem der Zeuge im Zusammenhang bekundet hatte, was\nihm von den Angaben des Angeklagten noch in Erinnerung war:\nDer Zeuge ist also so vernommen worden, wie es § 69 StPO\nvorschreibt und dem Grundgedanken des § 253 StPO, soweit er\nauf Vorhalte anwendbar ist, entspricht. Die Verlesung der\nNiederschrift zum Zwecke des Vorhalts war nicht davon abhängig, dass der Zeuge vorher erklärte, sich einer Tatsache\nnicht mehr erinnern zu können. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob eine solche Erklärung, die auch im Falle\ndes § 253 StPO nicht ausdrücklich abgegeben zu werden braucht,\nden Umständen zu entnehmen war. \\\n\nDie auf die Verletzung der §§ 69, 255 StPO gestützte\nVerfahrensrüge ist nach alledem unbegründet..\n\n3\n\nMe\n\n2.) Durch Beschluss vom 23. April 1952 ordnete die Strafkammer gemäss § 223 StPO die kommissarische Vernehmung des\nZeugen Horst c an und ersuchte das Amtsgericht in Köln.\num die Vernehmung des Zeugen. Dieses führte am 19. Mai 1952\ndie Vernehmung durch, verabsäumte jedoch entgegen der Vorschrift des § 224 StPO, den Verteidiger und den Angeklagten\nvom 'Vernehmungstermin zu benachrichtigen. Der Verteidiger\nwidersprach deshalb der Verwertung der Vernehmungsniederschrift und beantragte, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu\nladen. Die Ladung konnte jedoch dem Zeugen nicht zugestellt\nwerden, weil er inzwischen 'von Köln verzogen war und sein\nAufenthalt trotz Fahndung nicht ermittett werden konnte. In\nder Hauptverhandlung beschloss die Strafkammer gemäss § 251\nAbs. 1 Nr. 1 StPO, sowohl die Niederschrift über die richterliche Vernehnung des Zeugen 0 vom 19. Mai 1952 wie\nguch die Protokolle über frühere richterliche Vernehmungen\nvom 27. Mai 1951 und 20. Juni 1951 zu verlesen. Die Revision\n\nsieht in der Verlesung der Protokolle eine Verletzung des\n\nv _ a re\nwe Are &\n\n.. r\nuX Zr\n\n§ 251 StPO, jedoch zu Unrecht. Denn § 251 Abs. 1 Nr. 2 oder\nNr. 3 sind nicht verletzt, weil das Londgericht die Verlesung\nder Vernehmungsniederschriften nicht auf Grund dieser Be- j\nstimmungen angeordnet hat. Es kann deshalb hier ünentschieden bleiben, ob die Verletzung des § 224 $tPO überkaupt in\njedem Falle oder mindestens bei Widerspruch des Angeklagten\noder des Verteidigers zur Folge hat, dass die Niederschrift\nüber die unter Verletzung des § 224 StPO zustande gekommenen\nVernehmung nicht gemäss 8 251 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StPO verlesen werden darf, oder ob die Zulässigkeit der Verlesung\nAurch den Verstoss an sich nicht in Frage gestellt wird, aber\nnunmehr zu entscheiden ist, ob, sich des Gericht mit der Verlesung des fehlerhaft zustande gekommenen Protokolls begnügen\ndarf oder ob nicht die Aufklärungspflicht von ihm verlangt,\näie Vernehtmung unter Beachtung des § 224 StPO zu wiederholen.\nDie Vorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, auf die das\nLandgericht die Verlesung gestützt hat, ist aber nicht ver-\n“letzt, weil hier die Benachrichtigung des Angeklagten und\n\ndes Verteidigers vom Vernehmungstermin nicht Voraussetzung\n\"für die Verlesbarkeit der. Vernehmungsniederschrift ist.\n\n3.) Soweit das Landgericht. Niederschriften über die Vernehmung' des Siegfried WE verlesen net, bestreitet. die\nRevision nicht die Verlesbarkeit der Protokolle, sondern macht\nnur geltend, sie hätten für das Gericht keine ausreichende\nGrundlage für Schuldfeststellungen zum Nachteil des Angeklagten bilden dürfen. Das Landgericht hatte jedoch den Beweiswert der Angaben vg nach § 261 StPO nach seinem\n pflichtgemässen Ermessen zu beurteilen. Auch soweit die Revision im Falle vw geltend macht, das Landgericht hätte\nden Angaben dieses Zeugen nicht glauben dürfen, bemängelt\nsie nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung; ohne damit eine Rechtsrüge zu verbinden, auf die nach § 337 StPO die Revision allein gestützt\n\nwerden kann.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht zwischen Münnern nach § 175 StGB im Falle Manfred\nsa: wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen\nMännern nach § 175 a Nr. 2 StGB im Falle Horst CD uaä\nwegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Lännern\nnach § 175 a ir. 2 in Tateinheit mit 175 a Nr. 3 StGB in\n‘den beiden Fällen Fritz DD und Siegfried vu wird\ndurch die Feststellungen getragen. In den Fällen CB.\n\nD und vgB> ist im Urteil in ausreichender Weise\ndargetan, dass zwischen dem Angeklagten und diesen jungen\nBurschen eine durch ein Dienstverhältnis begründete Abhängigkeit bestand. Der Angeklagte nahm von 1950 an von Malern\nBilder in Kommission und verkaufte diese im Umherziehen\n\nin verschiedenen Teilen der Bundesrepublik. Da er wegen\nseiner Kriegsverletzung. die Bildermappen selbst nicht tragen konnte, verpflichtete er sich nacheinander die jungen\nBurschen dazu und versprach ihnen dafür, für ihren Unterhalt zu sorgen. Während der Zeit, in der sie den Angeklagten auf seinen Reisen begleiteten und für ihn die vorgesehenen Hilfsdienste verrichteten und er dafür für ihren\nUnterhalt und ihre sonstigen Bedürfnisse aufkam, Kam es zu\n\nden im Urteil näher dargelegten Unzuchtshandlungen. Die\n\nBurschen waren, als der Angeklagte sie als Bildermappen-\n\nträger einstellte, arbeitslos, ER ] und DB zuien mittelos und ohne Obdach, so dass sie die Einstellung durch den\nAngeklagten als Rettung aus der Not empfanden und die Besorgnis, im Falle der Trennung von Angeklagten wieder in\ndie frühere Notlage zu geraten, sie besonders eng an ihn\nband. Dem Urteil ist die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte diese ihm bekannte Abhängig-\n\npc En\n\n0 73 “a\neen ar Fe:\n\nRT\n\nze Wiesen ie een 2 Sileeeee e\n\n. . . ”\nRR:\n\nER ARE\n\nDgr- rn\n\nu\n— inte 2x!\n\nsr\n\n. x\nWET\n\n“a\n\n.s\nan\n\n3\n\nw\n.o;\n\nPEN tn Bar mat ee\n\nrg\n\nee 3 . .\n\nur\n\nF\n.\n\nkeit bewusst dazu ausnutzte, die jungen Burschen, die sich\nbis dahin noch nie gleichgeschlechtlich betötigt hatten und\ndenen zum Teil diese Betätigung sogar unbekannt war, dazu\nzu bestimmen, mit ihm Unzucht zu treiben und’ sich von ihm\nzur Unzucht missbrauchen zu lassen. Von 2 und DD]\nwusste der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen, dass\nsie noch keine 21 Jehre alt waren. Die Verteidigung des Angeklagten, ED sei von Anfang an mit dem Treiben einverstanden gewesen und habe sich sogar selbst angeboten, hält\ndas Landgericht für unglaubwürdig und widerlegt. Es hat die\nÜberzeugung erlangt, dass sich der Angeklagte den jungen\nBurschen, dem gleichgeschlechtliche Betätigung bis dahin\nunbekannt war, zur Unzucht dadurch geneigt machte, dass er\nbei Übernachtungen in demselben Zimmer zärtlich zu ihm wurde\nund dass im übrigen die Befürchtung, sonst die Stellung beim\nAngeklagten zu verlieren, als Druck mitwirkte. Nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen hat vw trotz der Wiederholung der Unzuchtshandlungen einen letzten Widerwillen gegen sie nie aufgegeben. Ähnliche Feststellungen hat das Landgericht im Falle WW getroffen. Mit Recht hat es deshalb in diesen beiden Fällen. auch den Tatbestand der Verführung und damit ein mit dem Verbrechen gegen § 175 a Nr. 2\nin Tateinheit stehendes Verbrechen gegen § 175 a Nr. 5 StGB\nbejaht.. FR\n\nGegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und\nwegen Betruges in weiteren sechs Fällen wendet die Revision\nnur ein, dem Angeklagten habe die betrügerische Absicht und\nder Wille gefehlt, die Geschäftspartner zu schädigen. Sie\nsetzt sich damit in Widerspruch zu den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen. Dass der Angeklagte, nachdem das Ür-\n\nteil ergangen war, eine Rentennachzahlung erhalten hat, ist\n\neine neue Tatsache, die in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden kann. Die Nachzahlung erreicht im übrigen bei weitem nicht die Höhe des Schadens, den der Angeklagte angerichtet nat. Die Summe ist auch zu einem grossen Teil erst in der\nZeit aufgelaufen, in der sich der Angeklagte schon in Haft\n\nbefand. N ie\nDie Revision ist nach alledem im ganzen unbegründet und Be\n\nmuss verworfen werden. Be |\n“ „ne\n\nRichter Dr. Peetz Mantel le.\nDr. Geier Glanzmann Ib\"\n\nDE EN & z\nee N","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/1-str-465-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/1-str-465-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.142751+00:00"}}