{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-24_1_StR_62_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-24","aktenzeichen":"1 StR 62/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 62/52\neen 2525 004 70%\n\nIm Hemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftuegenfehrer Jakob B EEE aus RE Genieinde\nTOD 1:23: IE, zehoren arı @. u in Oi»\n\nGereinde Tu:\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juni 1952, en der teilgenormen haben:\n\nSenetspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n„undesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glenzrann\nBundesrichter Dr. Jegusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\nels Vertreter der Bundesamvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Decht erkannt:\n\nDie Revision des ingeklagten gegen das Urteil des\nTendgerichts in Traunstein von 8. Tiovexiber 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels\nzu tragen-\n\n. Von Rechts wegen\n\n|\nN\n\ni\n\nu\n\nzuge ua\n\nRT\n\nMM\n\ng$rände:\n\nDer Angeklagte wurde am 19. Juli 1950 von den\nAntsgericht in Laufen als Zeuge in einem Rechtsstreit\nvernowien, den sein 3ruder Georg BEP gegen den Ilalter eines Fersonenkraftwagens wegen Schadensersatzes\neus einem Zusamienstoss des Kraftwagens mit seinen\nvon Cem nreklagten gesteuerten Lastkraftwagen führte,\nKoch dem ihm zugestellten Deweisbeschluss sollte er\nceriber gehört werden, ob bei dem Zusanmenstoss, der\nsich im Zugust 1949 zugetragen hatte, auch eine zweite Iinterfeder an dem Lastkraftwegen seines Bruders &ebrochen und seitdem nicht nehr verwendbar sei. In dem\nVernehmungstermin wurdo der Angekleste auch über einen\ndei den Unfall beschädigten Reifen befragt. Dr sagte\nhierzu unter Did aus: \"Der beschüdigte Reifen liegt‘ zuhause, so wie er nach dem ÜUnfell abmontiert wurde\", In\nWirklichkeit ver der Reifen in April 1950 auf Veranlassung des Georg Darth in einer Renaraturmeristütte vul-\n“anisiert worden, dann nach etwa vierwöchiger Denutzung\nan der alten Schedensstelle wieder aufgebrochen und erneut in die Reparaturverksiltte verbracht worden, von\nwo ihn Georg BEP etwa im Juni 1950 in unreparierten.\nZustande zurückholte, weil sich eine nochmalige „usbesserung richt lohnte. Zur Zeit der Vernehmung des\ningeklagten lag der Reifen im llofe der Garage des Georg Barth bei anderen alten Reifen.\n\nDer Angeklagte hatte von Anfeng an nach Erhalt der\nTodung mit der Köglichkeit gerechnet, dass er auch über\nden bei dem Unfall beschädigten Reifen gefragt werde,\nund einige Zeit vor dem Ternin mit seinem Bruder über .\nden Reifen resprochen. Die Antwort seines Bruders hat- j\n\n*\n\nEEE\n\n”\n\n-3-\n\nte er dahin verstanden, dass der Neifen noch so dehein liese, wie er nech dem Unfall abmontiert worden\nsei. Zr selbst hatte sich seit den Unfall nicht nehr\nun Gen Neilen gekümmert und sich auch nach erfolgter\nLadung nicht persönlich von dessen Vernahrungsort\nund Zustend überzeugt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nicht des\nihm im Eröflinungsbeschluss zur Last gelegten Lieineids nach § 154 StGB els überführt erachtet, ihn jedoch des fahrlüssiren Talscheides nach § 163 ItEB\nTür schuldig befunden.\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des \\ngeklasten ist unbesr.ndet.\n\nDass die eidliche hkussage des Angeklagten ‘ber\nden Zustand des beschüdirten Reifens objektiv nicht\ncer wahrheit entsprochen hat, ist im Urteil bedenlienfrei festgestellt. Tvas die Revision hierzu vorbringt,\nliest neben der Sache.\n\n„uchzur Prease der Tahrlüssigl:eit geht die Nevi-.\nsion von unrichtigen Voraussetzunsen aus. Das Landsericht stützt nicht, wie sie meint, den Schuldspruch\ndarauf, dass der Angeklagte eusser der Befragung seines Bruders !keine weiteren Wachforschungen nach dem\nReifen angestellt oder nicht sorgfültig genug nachgedacht habe, ob sein \"Erinnerungsbild\" richtig sei.\nWach den Urteilsgründen (5 5 und 6 U.) macht es dem\nAngeklagten den Vorwurf des fahrliäsigen Talscheides\nvielrehr deshalb, weil er über den Verbleib und den\nZustond des Neifens als eigenes Wissen ohne jede Tin-\n\nAM\n\n-A-\n\nschrönkung eine - objektiv falsche - Aussage kemacht\nhat, die er mangels persönlicher „wahrnehwung nicht\nals eigenes Wissen und mit Bestimmtheit, ohne Ilinweis auf die \"möglichen Tehlerouellen seiner persönlichen Vorstellung über das Schicksal des Rei- ;\nTens\" machen durfte und weil er das bei “nwendung i\nder nach den Umständen gebotenen und ihm nach sei- ä\nnen nersönlichen Fühiskeiten zuzumtenden Sorgfalt\nohne jede Schwierizl-eit erkennen konnte, Diese \\ürdirung lüsst weder zur äusseren noch zur inneren\nTetseite einen den Ingeklasten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Da die eidliche Aussage nicht mit\nder “irtlichkeit, dem’ Zustand des Reifens zur Zeit\nder Vernehmng des Angeklarten, übereinstimnte, bedarf es keines Einpehens auf die Trage, ob der ingexlagte ohne Rücksicht.auf die Yahrheit oder Umiahrheit der beschworenen Tatsache der mindestens fahrlüössigen Sidesverletzung schon üeshalb schuldig würe,\nweil er unter Zid etwas als sein Wissen beisundet hat,\nworiber er kein eigenes \\issen hatte, u.a. NGSt 68,\n278, 281 22. :\n\nDie - von der Revision nicht gerigte - Strafbezessung begermet ebenfulls keinen Bedenken. Insbesondere konn es mit Rücksicht auf den nit Recht als\nerheblich bezeichneten Grad der Tahrlüssigpleit des\ningeklegten nicht beanstendet werden, dass das Iandsericht sein nechträgliches uneinsichtiges Verhalten\nstraferschwerend berlicksichtigt hat. Zbensowenig\n\n\".5_\n\nist der Degründung, mit der das Landgericht die Anwencung des $ .27 b StCB cbgelehnt hat, ein Nechtsfehler\nzu entnehmen.\n\nDie Revision war hiernach als unbegründet mit der\nKostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann oo. Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-24/1-str-62-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-24/1-str-62-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.013603+00:00"}}