{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1952-06-24_1_StR_114_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-06-24","aktenzeichen":"1 StR 114/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m UEEWTTLUTR\n\ner ”s\n\n%°\n“\n\nune yo 7%0\n\nImNamnen d es Volkes\n\nIn der Jtrafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Johann zZ ib aus ci Dei\nSEE. zeboren au UM. ED A ir\n\nwesen erschwerter Unzucht zwischen ljännern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juni 1952, an der teilgenoimen haben:\n\nBenatsprüsident Richter\nals Vorsitzender, '\nBundesrichter Dr. Peetz\nSundesrichter Dr, Geier\nSundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr. Jarusch\nals beisitzende Richter,\nNundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftssielle,\n\nfür Re cht. erkannt;\n\nDie Revision des „ngeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in ımberg vom 10. Dezenber 1951 wird\nvemorfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmu -\n\n-?2.-\n\nErin\n\n.mn -\n\nae\n\nN\n\n1.) Schon vor der Isuptverhandlung äusserte die Verteidiruns Zweifel an der vollen Zurechnungsfühigkeit\nces Angeklagten und beantragte, darüber däß Gutachten\neines Nervenarztes einzuholen. Der Vorsitzende der\nStrefkamıer ordnete daraufhin ale Untersuchung des\n\"ingeklasten durch den Lendgerichtsarzt Dr. IB en und\nveranlasste, dass dieser zur Hauptverhandlung als\nSachverständirer geladen: wurde, In der Hauptverhandlung erstattete dieser sein. Gutachten dahin, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGED beim Ange-\n%leasten zur Zeit seiner strafbaren Handlungen nicht\nsegeben gewesen seien. Beim Schlussvortrag beantrafte\nder Verteidiger, dem ingeklarten § 51 Abs 2 StGB zuzubilligen, vorsorylich ein Sachverständigensutachten\neines Spezielisten einzuholen. Diesen Antrag hat das\nIendgericht in den Urteilszründen mit eingehender Bsgründuns abgelelmt. Es führt aus, der vernonmene Sarhverstündige Dr. Jung habe verneint, dass einer der in\n§ 51 StGB angeführten Umstände, (Bewusstseinsstörung,\nkrenkhafte Störung der Geistestütigkeit, Geistesschwäche) bein Angeklagten vorliege. in der Sachkunde des\nCutachters zu zweifeln, bestehe kein Anlass, Die Zuziehung eines Bervehapezialisten sei deshalb aloht\n\nz\n\nerforderlich,\n\nVie Revision bekänpft die Ablehnung des Hilfsamtrages als Verletzung des’ § 244 Abs 4 StPO, jedoch zu\nUnrecht. Die Anhörung eines weiteren Sachverstündigen\nkann, wie es auch geschehen ist, mit der Besründung\nabrelehnt werden, dass das Gegenteil der behaupteten\n\nPER\n\n-3_\n\nTatsache durch das frühere Gutachten bereits erwiesen ist (§ 244 ibs 4 Satz 2 StPO). Zine-der Zusnahmen, nei deren Vorliegen das Gericht die Zuziehung\ncines weiteren Sachverständigen trotzden nicht ablehnen derf, ist nicht gegeben. Insbesondere ist\nnicht ersichtlich, Gass die Strefkamnmer die Sachkun-Ge des vernommenen Gutachters zu Unrecht bejeht hat.\nLie Revision hat zwar darauf hingewiesen, dass im\nJahre 1948 in einem Strafverfähren gegen den Angexlasten, in dem gegen ihn ähnliche Anschuldigungen\n„ie im vorliegenden Verfahren erhoben wurden und in\nGem der Lendgerichtsaret Dr. ID ebenfalls als Sachverständiger vernommen worden war, § 51 Abs 2 StGB\nzusvästen des \\ngekleagten angewendet worden sei, obwohl Dr. Jg auch damals - von einem Falle abgesehen -\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht als geseben angesehen habe, Damit hat sich des Tandgericht\njedoch auseinandergesetzt. In diesen Zusführungen '\nzeigt sich kein Rechtsfehler und kein Yrmessensmissbrauch. Die Straikenmer hat eusgefährt, das Gericht\nhabe demals, wie sich aus den Gründen jenes Urteils\nerzebe, § 51 ibs 2 StGD angewendet, obwohl zuch darals schon die Neuptverhandlung keine sicheren inzeichen defür ergeben habe,. dass der /ngeklagte im Zustande der 3ewusstseinsstörung, einer krankhaften\nStörung der Geistestitigkeit oder der Geistesschwäche\nzehandelt habe. Es habe sich damals trotzden dazu\nentschlossen, weil sich der Angeklagte mehrere Jahre\nin einem Konzentrationslager befunden, dort Schweres\ndurchgemacht habe und es deshalb sein möge, dass dadurch \"eine gewisse geistige Schwäche\". bei ihm\n\n.. oo. ... ‘ .\n* ’.\n. .\ns . .. ”\n.\n. .\n\" f\nGr Gv\nor > s\nR \\\n£\n_ 4 Pe\n\neinsetreten sei und seine \\illens- und Widerstands- i\n%“raft in litleidenschaft gezogen habe, Solche lIachwirmunsen des Aufenthalts im Konzentretionslöger könnten aber heute, nachden diese Zeit 6 °/2 Jahre zurück-\n\"liege, nicht mehr bejaht werden. Gegen diese Darle-\n.sunsgen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Da\n\ndas Gericht im Jahre 1948 den § 51 Abs 2 angewendet\nhatte, ohne dass die Voraussetzungen dafür nachgewiesen waren, hatte die Strafkammer im vorliegenden Verfahren !eine Veranlassung, das Gutachten des Sachverständigen mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Verfahrens von 1948 durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu überprüfen. Dazu bestand um so weniger ein . :\nCrund, als ie Verteidigung die Anrendung des § 51 Abs\n2 stets nur mit der Begründung forderte, dass die lfeirung Ges „ngeklagten zu gleichgeschlechtlicher Betätigung anlagebedingt sei. Darin liegt aber für sirh allein keine krankhafte Störung der Geistestätigkelt,\nkeine Geistesschwäche und-keine Bewusstseinsstörung,\n\nwie sie von § 51 vorausgesetzt werden. menn es eines\nweiteren Grundes \"dafür bedürfte, dass die Strafkammer\nnit der !blehnung des Nilfsamtrages verfehrensrerhtlich einwendfrei gehandelt hat, würde er in der Revisionsbe;röndung und dem nit ihr überreichten Gutachten\n&es Hervenarztes Dr.’ TI iiegen, dessen Zuziehung\nals weiteren Sechverständigen die Verteidigung wünschte.\nDenn auch aus seinem.Gutachten geht hervor, dass die\nVoreussetgungen des § 51 StGB (Bewusstseinsstörung,\nkrenkhafte Störung der Geistestütigkeit oder Geistesschväsche) nicht vorliegen, wenn es euch unter Verkennung dieser Begriffe trotzdem die Anwendung des § 51\nAbs 2 befürwortet.\n\n5.\n\n2.) Die §§ 175, 175 a Hr 3, 74 StGB sind auf den\nSachverhslt rechtsirrtumsfrei angevendet, Unbedenklich ist insbesondere entgesen der noch in der Verhandlung vorgetragenen „uffassung der Verteidirung die insicht des Lendgerichts, dass vollendete Verbrechen gegen § 175 a Ir 5 vorliegen. Denn der \\ngelklagte hat die\nJurendlichen jeweils 3 -— 5 Einuten lang in unzüchtiger\n“eise berührt. „uf Grund dieser Peststelluns; durfte das\nLandgericht unbedenklich bejahen, dass die Jugendlichen\njeweils eine Zeitlang die unzüchtigen Ilandlungen über\nsich heben ergehen lassen, dass sie sich also von. ihm\nim Sinne des § 175 e Nr 3 StGB haben zur Unzucht missbrauchen lassen. Die Ablehnung der Anwendung des § 51\n\nIbs 2 StGB zeigt auch sechlichrechtlich keinen Fehler.\n\nDie Revision ist demnach im ganzen unbegründet und\nmiss vervorfen werden.\n\nRichter Dr, Feetz Dr. Geier\n\n.\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-24/1-str-114-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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